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Autor Thema: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?  (Gelesen 113563 mal)

t
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Nein, umgezogen sind wir nicht.

Ja, wir haben nur Radio bezahlt.

Erst als ich einen greifbaren Grund für den Widerspruch in der neuen Rundfunkpauschale gesehen habe, haben wir widersprochen.

Ich hatte die Unterscheidung zwischen Gebühren und Beitrag bisher den Schreiben entnommen.
Die schreiben von Gebühren..

Werd ich mal machen, das mit den Gebührenbescheiden.

Ansonsten zahle ich erstmal unter Vorbehalt.



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Ansonsten zahle ich erstmal unter Vorbehalt.
Zahlen unter Vorbehalt bringt gar nichts !
Bei diesem obskuren Verein gibt es nur eins : ENTWEDER ODER !
Bei Zahlen unter Vorbehalt läufst du deinem Geld irgendwann hilflos hinterher.
Bei diesen Geldgeiern zählt "leider" nur noch ein klarer Standpunkt :
Entweder man wähnt sich im Recht und verweigert daher grundsätzlich erst mal jede weitere Zahlung bis auf weiteres.
Oder man lässt es gleich sein und gibt mit schlechtem Gewissen klein bei und zahlt , und verschenkt sein gutes Geld. ???
Hilfreich ist hier vor allem , jetzt gerade über Ostern und nicht optimalen Wetters , etwas mehr Zeit zu investieren und sich hier umfassend zu informieren. Auch wenn es der Aufbau dieses Forums vielleicht manchen nicht besonders einfach macht , dieses Forum ist meiner Meinung nach immer noch das beste und hilfreichste ,was man derzeit im Netz zu diesem heißen Eisen finden und für sich weitestgehend optimal nutzen kann.



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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
.....

Ansonsten zahle ich erstmal unter Vorbehalt.


Zahlung unter Vorbehalt: War auch mein Angebot an die "GEZ"

Antwort dazu von der "GEZ" zu meinem Widerspruch(19.06.2013):

Zur Zahlung des Beitrags sind Sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet. Daher ist es rechtlich nicht möglich, Zahlungen an eigene Bedingungen zu knüpfen.
Der von Ihnen ausgesprochene Zahlungsvorbehalt ist daher nicht wirksam.

Meine Gedanken dazu: na dann eben nicht! >:D

Habe seit dem 1.1.13 nichts mehr bezahlt, basta!


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
So,

hier ist es.
Das Schreiben der Stadtkasse Selm ist mehrfach fehlerbehaftet und schon dadurch eventuell rechtlich unwirksam .
Ich vermisse die klare Bezeichnung des Gläubigers. Das Wort Beitragsservice ist nicht aufgeführt.
Zudem verirrt man sich in die Begriffe GEZ und Rundfunkgebühren.
Es geht schließlich um Forderungen von 1/13 bis 9/13 .
Ist man bei der Stadt Selm nicht auf dem aktuellen Stand der Dinge ?
Scheinbar mangelt es dort auch noch an etwas anderem.....


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Ich vermisse die klare Bezeichnung des Gläubigers. Das Wort Beitragsservice ist nicht aufgeführt.
Zudem verirrt man sich in die Begriffe GEZ und Rundfunkgebühren.
Es geht schließlich um Forderungen von 1/13 bis 9/13.
ARD ZDF Deutschlandradio sind als Gläubiger genannt.
Allerding würde ich den Wisch schon alleine deswegen zurückweisen, weil die Forderung: "GEZ vom 14.04.14 Rundfunkgebühren" gar nicht möglich ist, also ein schwerwiegender Formfehler. Oder hat sonst noch jemand eine Forderung offen, die sich so nennt und ich habe was verpasst?
Ansonsten sind hier die passenden Lösungen zu finden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg63097.html#msg63097


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Also schreibe ich die Stadt Selm an, insbesondere Finanzbuchaltung als Vollstreckungsbehörde und widerspreche wegen Formfehler.

Mein Bauchkneifen, das ich habe, ist die Androhung einer Lohn- und Gehaltspfändung.

Wie groß ist das Risiko, das die trotz der Bezeichnung GEZ vom 4.4.14 Rundfunkgebühren Zeitraum 1.13 - 9.13   35272 313 einfach zur Tagesordnung übergehen und vollstrecken?

Ich meine, ich habe nicht mehr ganz soviel Vertrauen in unsere Rechtssicherheit nach dem letzten Jahr......

Und viel Platz ist da jetzt tatsächlich nicht mehr



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Aus dem Link wurde ich nicht wirklich schlau.

Ok, ich habe soviel, das ich einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen müsste.

Diese Aufschiebung der Pfändung habe ich aber schon im vorigen Antrag gestellt.
Da sind die ohne drauf einzugehen, drüberweg gegangen.

Das macht mich total unsicher, weil laut dem hier vorliegenden Prozedere und der Beschreibung, was wann passieren würde, hätte einen Widerspruchsbescheid mit eienr individuellen Begründung kommen müssen.
Stattdessen pfänden die ??

Tschuldigt, aber ich komm nich klar.


NACHTRAG:

Steht in dem Link auch irgendwo, wie ich diesen Eilantrag auf Rechtsschutz genau stelle?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Meine Pfändungsankündigung kam ja von einer Kommune und nicht von einem Gericht, wie im Beispiel.
Der Verwaltungsparagraph im unteren Teil des Threads würde mir ja schon im Begründungsmechanismus helfen.

Bin am überlegen, ob ich diesen Herrn im Stadthaus hier in Selm mal aufsuche.
*************** Letzter Satz auf Wunsch des Verfassers gelöscht


 


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Jeder sollte einen Beitragsbescheid bekommen haben, aus dem ersichtlich ist, welchen Betrag man warum zahlen muss und wie sich eine Forderung zusammensetzt. Wenn dieser fehlt, ist doch offensichtlich etwas schiefgelaufen. Ob sich ein GV damit auseinandersetzt kann man bei einem Termin oder per Anruf sicherlich klären. Wenn schon Aufschiebung beantragt wurde und die gehen darüber hinweg, ist wieder etwas schiefgelaufen. Wo wurde der Antrag gestellt?


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Da die Androhung einer Pfändung von der GEZ bzw Beitragsservice.

Hatte in den Kopf geschrieben, das ich es an den Beitragsservice in Kopie weitergeleitet zu haben wünsche.
Gesendet hatte ich es an den WDR Köln, von dem auch die Androhung der Pfändung kam.

Abgeschickt am 14.1.14.

Anschliessend kam am 6.3. der besagte Schrieb über "Rundfunkbeitrag".
Hier wird meinen Widerspruchseinlassungen inhaltlich widersprochen und auf Zahlung der Gebühren bestanden.
Es steht dort aber nicht die von mir erwartete Formulierung Widerspruchsbescheid. Auch auf meine Aussetzung der Pfändung ist kein Bezug genommen worden.
Als Saldo steht dort 305 Euro 78.
Ich gehe davon aus, das dies die besagte neue Pauschale anbetrifft.


Aber warum können die 2 Beträge nach dem Einführungszeitraum der Pauschale in unterschiedlicher Gewichtung fordern?
Im Pfändungsschreiben steht gebühren.

189,9 / 8 Monate also 23,738 Euro pro Monat als Rundfunkgebühr

oder pfänden die in zeitabschnitten?
so nach den aussagen der hiesgen zitate der vollstreckungsbeamten?





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2014, 12:21 von tomsick3«

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Habe in der Beitragsnummer am anfang eine 365 stehen.

Die Pfändung lautet aber über 35

Im Beitragsserviceschreiben steht auch die 365..



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Habe hier den Gebühren-/Beitragsbescheid so nennt der sich, dem ich widersprochen habe.

weist vom 6. 2013 angeblich ein - von 127,96 auf

Dann fordern die 61,94 incl. 8 Euro Mahngeb.
für Zeit 4. 2013 - 6.2013
Rundfunkbeiträge für 1 Wohnung








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themob

Die etwas schwer nachvollziehbaren Darstellungen helfen leider nicht weiter, um entsprechend Lösungsansätze zu finden.

Vielleicht kann Person A das ganze mal chronologisch darstellen damit wir es besser nachvollziehen und verstehen können.

Wann kam welcher Brief ( Überschrift des Briefs - wie z.B. Gebühren-/Beitragsbescheid - Mahnung - Ankündigung der Vollstreckung etc.)

Wie und wann hat Person A auf welchen Brief geantwortet?

Das beste wäre es, alle bisher eingegangen Briefe chronologisch zu sortieren. Ebenfalls die eigenen Briefe (entsprechend zu den betreffenden Vorgängen legen).

Hier die chronologische Darstellung mit Nennung der Beträge laut Gebühren-/Beitragsbescheid in eine Antwort einstellen.

Wir haben Samstag, vor Dienstag kann Person A sowieso nichts machen. Ich empfehle aber einen persönlichen Besuch vor Ort bei der Vollstreckungsbehörde um ihm klar zu machen, das im aufgeführten Schreiben einige grundlegende Informationen formal nicht stimmen, die entsprechenden Stellen kann dann in der Gemeinschaft hier für Person A geschrieben werden.
Es wäre ein rein informatives Gespräch um der Vollstreckungsbehörde zu signalisieren: Ich bin durchaus in der Lage die Gesetze richtig zu interpretieren und zu verstehen und lasse mich nicht einschüchtern. Ebenfalls kann Einsicht in den Vollstreckungsauftrag-Vollstreckungsersuchen des Auftraggebers genommen werden.

Als Beispiel "Vollstreckungsauftrag-Vollstreckungsersuchen" mal hier zum nachlesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8855.msg62114.html#msg62114

Die bei der Stadt Selm im EDV System hinterlegten Textbausteine sind etwas veraltet. Es gibt keine GEZ mehr und auch keine Gebühren.  Der Gläubiger ist der WDR, wenn überhaupt, ist der BS nur der Vertreter, der die Aufgaben des Gläubigers wahrnimmt. Beides sollte aber eindeutig zu erkennen sein. Hier ein Beispiel wie es aussehen sollte: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8798.msg62044.html#msg62044 - Klar zu erkennen, der SWR und als Vertreter BS

Die Pfändungsankündigung (die martialische Art und Weise des Inhalts ist gewollt und erreicht anscheinend sein Ziel) hat erstmal informativen Charakter.

Es ist eine Ankündigung ohne rechtlichen Charakter. Darauf gibt es auch keine Rechtsmittel gegenüber der Vollstreckungsbehörde.
(siehe Wikipedia: Gegen Mahnungen oder Pfändungsankündigungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich dabei um keine Verwaltungsakte handelt.

oder als Beispiel der Hinweis einer Gemeindekasse aus dem Saarland:
Zitat
Das Einlegen von Rechtsmitteln ist hier bei dem Festsetzungsbescheid, welcher der Forderung zugrunde liegt (Gebühren-/Beitragsbescheid) oder im Vollstreckungsverfahren nur gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme möglich.
Gegen Mahnungen oder Pfändungsankündigungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte handelt.

Die gibt es erst in den nachfolgenden Schritten wenn konkrete Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden (dafür gibt es dann Fristen die Person A einhalten sollte, dies MUSS aber mit entsprechendem Rechtsbehelf aufgeführt sein).

PS: Eine Pfändung bei Dritten (Konto - Arbeitgeber - etc.) kommt erst bei einer zu vollstreckenden Summe ab 500€ in Frage. Mit Ausnahme des Finanzamt, die dürfen glaube ich sofort drauf zugreifen und alles nehmen wenn kein P-Konto existiert. Aber der Gläubiger ist in dem Fall nicht das Finanzamt.

Dazu empfehle ich diese Lektüre: Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Gilt nicht nur für GV und OGV zum Thema ÖRR und Vollstreckung. Auch für Vollstreckungen durch Städte und Gemeinden etc. wie man auf der Seite von Krefeld (auch NRW) nachlesen kann


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awawaw

Bei den genannten 500 € geht es um Auskunftsersuchen zwecks Aufenthaltsort../Ermittlung des Aufenthaltsortes, § 755 ZPO
Mit einem Pfüb vom Amtsgericht kann ich auch 1€ beim Drittschuldner pfänden. Am einfachsten ist es dem Vollstrecker erstmal mitzuteilen das kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Dann fragt er beim Auftraggeber an... (erstmal zeit gewonnen ..) und evtl. hat sich die Sache erstmal erledigt ... da eben nicht solcher vorliegt(-:


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Bei den genannten 500 € geht es um Auskunftsersuchen zwecks Aufenthaltsort../Ermittlung des Aufenthaltsortes, § 755 ZPO
Mit einem Pfüb vom Amtsgericht kann ich auch 1€ beim Drittschuldner pfänden. Am einfachsten ist es dem Vollstrecker erstmal mitzuteilen das kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Dann fragt er beim Auftraggeber an... (erstmal zeit gewonnen ..) und evtl. hat sich die Sache erstmal erledigt ... da eben nicht solcher vorliegt(-:

§755 ZPO mit dem Hinweis auf die 500€ ist auf Blatt 9 der von mir verlinkten Datei entnommen

§802 l ZPO ist auf Blatt 22, mein Bezug zu Person A und seiner Angst, dass beim Arbeitgeber der Lohn gepfändet wird. Der Auftrag dazu muss vom Gläubiger kommen. Der Auftrag setzt aber voraus, dass die vollstreckbare Forderungssumme mindestens 500€ beträgt. Hier beim vermuteten Schuldner sind es knapp 200€
Zitat
Zitat
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

1.   bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2.   das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);
3.   beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Das Amtsgericht würde keinen Pfändungs - Überweisungsbeschluss  ausstellen in diesem Fall von Person A hier. Es handelt sich nicht um Zivilrecht bei Person A. Die Vollstreckungsbehörde wird auch nicht beim Auftraggeber nachfragen, dass muss der vermutete Schuldner zu diesem Zeitpunkt selbst machen. Siehe Hinweis im letzten Absatz des hier eingestellten Schreibens von Person A. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Vollstreckungsbehörde nicht möglich. Es ist ein informativer Brief, ohne konkrete Eintreibungsmaßnahmen.

Im übrigen würde ich vorschlagen, wir warten ab, bis wir den tatsächlichen Sachverhalt von Person A kennen. Mein Hinweis war lediglich dazu gedacht, ihm evtl. ruhigere Ostertage zu verschaffen, damit er sich die Zeit nimmt, um sachlich die richtige Entscheidung treffen zu können. Dazu muss er Ordnung reinbringen - zumindest hier für das Forum, wenn er vernünftige Lösungsansätze möchte.

In dem genannten Link in Antwort 56  zur Reform der Sachaufklärung ist eigentlich alles sehr verständlich beschrieben. Auch die Möglichkeiten die der vermutete Schuldner zu welchem Zeitpunkt hat.


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awawaw

Ahhh alles klar ... Du meinst.. keine Vermögensauskunft abgegeben und Beitragsservice versucht Adresse des Arbeitgebers rauszufinden um
beim Drittschuldner Lohn zu pfänden.. Mit dem Thema ... "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" / Pfändung bei Drittschuldner aufgrund Verwaltungsakt habe ich mich auch noch nicht beschäftigt / en (müssen)
So wie es scheint sollte heute vorsichtshalber ein P-Konto notwendige Pflicht sein (-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2014, 21:17 von awawaw«

 
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