Ich rede vom Prozesskostenhilfeverfahren - also dem gesamten Verfahren in dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde [...]
http://blog.beck.de/2009/03/24/prozesskostenhilfe-fuer-das-gesamte-prozesskostenhilfeverfahren
Da gehts um Prozesskostenhilfe für das Verfahren, in dem es darum geht, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. Bevor die bewilligt wird, wird geprüft, ob es nennenswerte Erfolgsaussichten gibt, oder ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist (
§ 118 ZPO). Normalerweise gibts keine Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren. Im konkreten Fall gehts darum, ob es die doch geben kann, wenn dadurch das Hauptverfahren und damit die beantragte Prozesskostenhilfe entbehrlich wird (durch einen erzielten Vergleich). Der ganze Beschluss ist
hier. Aus dem letzten Absatz geht klar hervor, dass es sich nicht um das Hauptverfahren gehandelt hat und dass für dieses gerade keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte.
Solltest Du im Gegensatz zu mir Fachmann sein, dann kannst Du ja sicherlich durch entsprechende Links Deine Aussagen untermauern.
Ich bin kein Fachmann, aber ich kenn mich so weit aus, dass ich Gesetze und Gerichtsentscheidungen relativ zuverlässig lesen kann (was wegen der teils nicht als solcher ersichtlichen Fachsprache nicht ganz trivial ist) und einen gewissen Überblick hab, was es alles gibt und zu berücksichtigen ist. Vollständig ist mein Überblick aber sicher nicht; dass ich was übersehn hab, was für einen in dem Bereich spezialisierten Juristen eine Selbstverständlichkeit ist, ist immer möglich.
Im Fall der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht hab ich halt das BVerfGG gelesen, das meines Erachtens eindeutig ist. Ich wüsste nicht, wo sonst was Gegenteiliges stehn könnte.