Ich glaube Person A sieht hier was falsch.
Was ich geschrieben habe, ist meine Meinung, meine Ansicht. Bedeutet aber nicht das man es so machen muss.
Wenn Person A davon überzeugt ist, dass ein Zustellnachweis erforderlich ist, dann muss sie konsequenterweise gar nichts machen. Denn es ist ja nie irgendeine Post angekommen.
Dazu gehört auch der o.g. Brief. Dann muss eben Person A einfach abwarten, was genau passiert.
Sich wehren kann man, aber die Vogel Strauss Politik ist kein gutes Mittel dazu. Das würde ich nur machen, wenn ich schon im Vorfeld genau weiss, was zu einem Zeitpunkt x zu machen ist.
Es gibt unzählige Gesetze, die in Betracht gezogen werden müssen. Das als Laie richtig zu interpretieren und zu verstehen, ist nicht leicht.
Das ich geschrieben habe, ich würde mit dem Vollzugsbeamten Kontakt aufnehmen, ist das eine. Das kann man aber nicht nur, um Ratenzahlung oder Barzahlung als Ziel zu haben.
Ich könnte auch ganz normal mit ihm reden, dass ich nie einen Verwaltungsakt nach dem Vollstreckungszustellungsgesetz, bekommen habe. Das ich den aufgeführten Gläubiger nicht akzeptiere, da dies nur eine Verwaltungsgemeinschaft, aber eben nicht die zuständige Behörde ist. (Siehe das Beispiel in Antwort 20, da ist der vermutete Gläubiger aufgeführt mit Namen und als Zusatz vertreten durch).
Aber bevor ich das mache, lese ich mich durch die entsprechenden Gesetze, so dass meine Argumente eine nachweisbare Basis haben, die dann vom Vollzugsbeamten widerlegt werden müssen.
Vor allem ist es wichtig, diese zu verstehen.
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes - hier in der Regel §2 - Ausnahmen, ob das Gesetz für die Rundfunkanstalt NICHT gilt
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes - hier in der Regel §41 - (...."im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen")
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Verwaltungszustellungsgesetz - hier zum Beispiel der Art 21
ART. 21
EINWENDUNGEN GEGEN DEN ZU VOLLSTRECKENDEN ANSPRUCH
1 Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. 2 Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Verwaltungszustellungsgesetz - hier zum Beispiel ab ART 2 - ART DER ZUSTELLUNG
Als Beispiele die Links zu Bayern - es wäre ratsam, sich die entsprechenden Gesetze des zuständigen Bundeslandes durchzulesen
Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern Verwaltungszustellungs - und Vollstreckungsgesetz BayernWas ganz bestimmt nicht gut ist, wenn sich Person A auf einige wenige, sehr unterschiedliche Ansichten in seinem Thema im Forum verlässt und sich dann einfach auf das beruft, was Person y oder Person z geschrieben hat.
Wenn es Person A ums Prinzip geht, dann sind auch die Konsequenzen egal. Aber trotzdem muss man gut informiert sein. Das kann aber nur der Fall sein, wenn sich Person A persönlich mit den entsprechenden Gesetzen befasst und nicht nur in einem Forum abschreibt.
Im übrigen, im Brief steht auch nur, das der Vollziehungsbeamte den Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft an den GV weitergibt, sollte bis 31.3.2014 die Summe nicht bezahlt werden.
Es ist aber nirgendwo ersichtlich, ob die Behörde (Rundfunkanstalt) diesen Vollstreckungsauftrag auch so definiert hat. Auch diesen Nachweis könnte man sich vor Ort zeigen lassen. Den genauen Vollstreckungsauftrag - 1. Schritt - der Versuch, an die Forderungen zu kommen, Ratenzahlung - Barzahlung - Pfändung - 2. Schritt wenn Schritt 1 fruchtlos war - Abgabe der Vermögensauskunft
Da gibt es 2 Möglichkeiten. Die Rundfunkanstalt gibt einen Vollstreckungsauftrag in Form der Kombination 1 + 2 weiter, oder nur als 1, wenn der nicht fruchtet gibt die Vollstreckungsstelle den Auftrag zurück und es liegt an der Rundfunkanstalt einen neuen Vollstreckungsauftrag nach Schritt 2 zu stellen.
Wie was aber alles genau ist, wird Person A nicht erfahren.
Denn es ist ja nie Post per Einschreiben zugestellt worden.