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Autor Thema: Zwangsvollstreckungssache  (Gelesen 6287 mal)

Z
  • Beiträge: 2
Zwangsvollstreckungssache
Autor: 13. Februar 2014, 14:02
Hallo zusammen  :)
Nehmen wir mal an Person A hat Wiederspruch auf Gebühren-/Beitragsbescheid eingelegt, und in dem Wiederspruch auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie hat kein Widerspruchsbescheid bisher bekommen, nur ein Schreiben von Rundfunk in dem versucht wird zu erklären warum der Beitrag rechtens ist.
Dafür bekam Person A jetzt ein Schreiben vom Obergerichtsvollzieher mit der Überschrift "Zwangsvollstreckungssache".
Auszug aus dem Text: "....in o.g. Sache habe ich wegen einer Förderung und Kosten gem. vollstreckbarem Titel Vollstreckungsers.d. Gläubigerin 198,60 EUR zu vollstrecken. D. Gläubig. hat mich beauftragt, mit Ihnen eine gütliche Erledigung gem. § 802 b ZPO zu schließen. Um weitere Kosten zu ersparen, bitte ich diesen Betrag bis Dienstag den 25.02.14 an mich bar zu zahlen oder auf mein angegebenes Dienstkonto zu überweisen".

Wie soll Person A jetzt verfahren?

Vielen Dank im Voraus für alle hilfreiche Antworten!

Ganz besonderer Dank geht an die Betreiber des Forums, Ihr seid Spitze!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2014, 15:25 von themob«

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themob

Re: Zwangsvollstreckungssache
#1: 13. Februar 2014, 15:38
An der Stelle kann man nur kooperieren. Abhängig der wirtschaftlichen Situation.
Ist nichts vorhanden, Einkommen unter der Pfändungsgrenze, P-Konto aktiv, könnte man den Weg der fruchtlosen Pfändung gehen.

Trifft das nicht zu, entweder Betrag bezahlen oder Ratenzahlung vereinbaren. Generell wird der OGV im Auftrag tätig. Daher ist er auch nur ein Mensch, mit dem man reden kann.

Welches Bundesland betrifft es?
Aus welchem Zeitraum (Gebühren-/Beitragquartale) sind die 198,60€ offen?
Wann kam die Mahnung mit Mahngebühren?
Wann und wie viele Bescheide hat Person A bekommen und wann wurde denen widersprochen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Zeitraum der festgesetzten Bescheide)?

Die Antworten würden helfen, den gesamten Sachverhalt besser zu verstehen und für die Zukunft evtl. andere Wege aufzuzeigen.






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  • Beiträge: 884
Re: Zwangsvollstreckungssache
#2: 13. Februar 2014, 15:45
Moooooment Mr. Mob, wenn der Beitragsservice einen Titel erwirkt hat, kann man ja wohl Widerspruch einlegen.
Wenn man sowieso vor's Verwaltungsgericht gehen will, sollte man das machen.


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  • Beiträge: 2
Re: Zwangsvollstreckungssache
#3: 13. Februar 2014, 16:50
Person A lebt in Stgt. und es ist Südwestrundfunk.
Sie hat die Zahlungen ab 2013 ganz eingestellt, davor hat sie fürs Radio bezahlt.
Sie hat Anfang Dezember nur einen Beitragsbescheid bekommen und nur 1 x Wiedersprochen.
Keine Mahnungen.
Nur das Schreiben vom Rundfunk in dem erklärt wird warum alles rechtens ist.
Und jetzt Zwangsvollstreckung!
So einfach ist das!
 :o



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themob

Re: Zwangsvollstreckungssache
#4: 13. Februar 2014, 16:51
Moooooment Mr. Mob, wenn der Beitragsservice einen Titel erwirkt hat, kann man ja wohl Widerspruch einlegen.
Wenn man sowieso vor's Verwaltungsgericht gehen will, sollte man das machen.

Die Rundfunkanstalt "erwirkt" keinen Titel. Davon steht auch im Ausgangspost nichts. Es steht lediglich "gem. vollstreckbarem Titel Vollstreckungsers.d. Gläubigerin 198,60 EUR zu vollstrecken"

Es handelt sich um einen Schuldtitel, den die Rundfunkanstalt durch die gesetzliche Stellung nach festgesetztem Beitragsbescheid bereits in der Hand hat. Sie brauch dazu nur den Beitragsbescheid um die Vollstreckungsklausel zu ergänzen. Das war es. Nun kann alles auf den Weg gebracht werden.

Und an wen das Vollstreckungsersuchen geleitet werden kann , leitet sich ab aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundesland und/oder dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes

Darum fragte ich auch nach dem Bundesland

Beispiel:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundesland - Augenmerk auf den § "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" legen.
Wird hier die Landesrundfunkanstalt genannt, wird die Landesrundfunkanstalt das Vollstreckungsersuchen an GV oder OGV des Wohnortes des angeblichen Schuldners übergeben und das ganze Procedere läuft nach §802a Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit §802b .

Ist im Verwaltungsverfahrensgesetz im Abschnitts§ Ausnahmen die Rundfunkanstalt nicht aufgeführt, greift Verwaltungsvollstreckungsgesetz

2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Zitat
§ 2
Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung
(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(2) Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern im Wege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2014, 18:46 von themob«

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themob

Re: Zwangsvollstreckungssache
#5: 13. Februar 2014, 17:11
Person A lebt in Stgt. und es ist Südwestrundfunk.
Sie hat die Zahlungen ab 2013 ganz eingestellt, davor hat sie fürs Radio bezahlt.
Sie hat Anfang Dezember nur einen Beitragsbescheid bekommen und nur 1 x Wiedersprochen.
Keine Mahnungen.
Nur das Schreiben vom Rundfunk in dem erklärt wird warum alles rechtens ist.
Und jetzt Zwangsvollstreckung!
So einfach ist das!
 :o

Die 198,60€ ist dann die Summe aus OGV Gebühren plus des offenen Betrags aus dem Beitragsbescheid?

Besteht die Möglichkeit, Beitragsbescheid und das Schreiben des OGV hier anonym einzustellen?

Von Mitte Dezember Beitragsbescheid bis heute sind noch nicht mal 2 Monate vergangen. Diese Reaktion innerhalb des kurzen Zeitraums ist untypisch, zumal Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.

Würde es mich betreffen, ich würde: OGV telefonisch kontaktieren oder hingehen. Sachverhalt erklären, besonders hinweisen auf die Tatsache das widersprochen wurde und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde. Keine Reaktion seitens Gläubigers, bis jetzt diese Aktion gestartet wurde. Person A würde gerne Antrag auf "Gewährung von Eilrechtsschutz" beim VG stellen (aufschiebende Wirkung erreichen). Normal haben auch GV und OGV gerade bei diesem Thema durchaus Verständnis. Er ist ja im Moment damit beauftragt worden, eine gütliche Erledigung zu schließen. Bei Glück könnte OGV auch einfach nur an den Gläubiger alles zurückschicken mit dem Vermerk: vermuteter Schuldner wird Antrag nach §80 Abs 5 in Verbindung mit Abs 6 beim VG stellen.

Das einstellen der Dokumente wäre insofern gut, da es das erste Mal ist hier im Forum, dass so eine kurze Zeitspanne eingetreten ist zwischen Widerspruch, Antrag auf Aussetzung ohne Reaktion, keine Mahnung und anstatt dessen die Vollstreckungsklausel zieht sowie einen OGV beauftragt.

Bisher betraf es immer noch Forderungen aus der guten alten Gebührenzeit, oder wenn jemand gar nicht reagiert hat auf die Bescheide.


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