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Autor Thema: Arme Schülerin - Vollstreckung  (Gelesen 22252 mal)

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Arme Schülerin - Vollstreckung
Autor: 28. März 2014, 22:51
Hallo zusammen, ich bin neu hier. 

Gleich zum Problem.

Person A, weiblich, volljährig, geht noch in die Schule, arbeitet nicht, wohnt bei ihrem Freund B, hat außer Kindergeld kein Einkommen. Für die Schule fällt monatlich eine Gebühr an (70 euro). Der Freund B ist noch Student, finanziert sein Studium selbst und finanziert quasi das Leben von Person A. Beide leben nur vom Einkommen von B und vom Kindergeld und kommen kaum über die Runden, der Kontostand ist ständig im Minusbereich.. Neulich kam eine Überraschung - im Briefkasten lag ein Vollstreckungsersuchen mit der Bitte 325 Euro an den Gerichtsvollzieher zu überweisen. Von der GEZ kamen letztes Jahr zwei oder drei Bettelbriefe, sie wurden ignoriert, in diesem Jahr gab es keine Briefe. Person A hat aber keine Beitragsbescheide und keine Mahnungen von dem Beitragsservice erhalten.
Dank diesem Forum haben Person A und B gemeinsam ein Widerspruchsbrief verfasst.
#######
Einspruch gegen das Vollstreckungsersuchen
vom 12.03.2014 – Eingang 15.03.2014


Das bei mir am 15. März 2014 eingegangene Vollstreckungsersuchen verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.

Begründung
 
Ich habe bisher keinen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten. Ich bitte den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nachzuweisen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid mir zugestellt wurde. Laut §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Da ich keinen Gebühren-/Beitrags-bescheid erhalten habe, hatte ich keine Möglichkeit gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid einen Widerspruch einzulegen. Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen sämtliche Bescheide, die der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mir angeblich geschickt hat.

Außerdem stelle ich einen

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung

Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!

Momentan gehe ich in die Schule. Für die Schule fällt monatlich eine Gebühr von 70€ an, außerdem kostet mich die Fahrkarte 42,50€ ebenfalls monatlich. Außer 184€ Kindergeld habe ich keine anderen Einahmequellen. Daher schließe ich grundsätzlich keine Verträge, solange ich weiß, dass ich den daraus resultierenden Forderungen nicht nachgehen kann.

Zusätzlich beantrage ich die jetzt laufende Zwangsvollstreckung einzustellen.

Eine Kopie der Schulbescheinigung lege ich bei.

Mit freundlichen Grüßen
#######
Person A ist mit diesem Einspruch zum Gerichtsvollzieher gegangen, er meinte aber, Person A sollte sich ans Amtsgericht wenden. Heute war Person A beim Amtsgericht, die Dame an der Infotheke meinte, dass dieser Einspruch beim Amtsgericht nicht viel bringen wird. Die Dame an der Infotheke sagte, Person A soll stattdessen die GEZ anrufen/anschreiben und eventuell beim Verwaltungsgericht klagen.
Laut Gerichtsvollzieher, falls Person A die Summe innerhalb von zwei Wochen nicht überweist, muss sie ihm eine umfassende Vermögensauskunft erteilen.
Person A hat aber kein nennensvertes Vermögen und kein Geld auf dem Konto, pfänden gibt es ebenfalls nichts.
Was soll nun Person A machen und mit welchen Konsequenzen kann sie rechnen?

Ich freue mich auf eure Antworten



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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#1: 29. März 2014, 12:33
Das was A schreibt macht schon mal Sinn, zusätzlich würde ich dem GV mitteilen, dass die (formalen) Vollstreckungsvoraussetzungen nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht vorliegen, da keine Bescheide zugegangen sind.

In welchem Bundesland wohnt denn A? Denn manche Bundesländer haben eigene Landesgesetze für die Verwaltungsvollstreckung, andere Länder wenden das (Bundes-) VwVG an. Dort ist § 3 Abs. 2 a) VwVG einschlägig.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#2: 30. März 2014, 20:03
Hier fehlen wichtige Informationen. Was ist genau ist die Anspruchsgrundlage, die lt. der Gegenseite zu einer vollstreckbaren Forderung geführt hat ?!? Und ferner, wann genau
ist diese entstanden?!? 

Art und Zeitpunkt der Forderungsentstehung wurden nicht genannt, so dass die Informationen für eine bessere Antwort darauf zwangsläufig etwas spärlich ausfallen müssen.
Irgendwie muss der Forderungstitel ja entstanden sein, egal ob rechtlich begründet oder nicht. Eine Entstehungsgeschichte hat er und die Informationen dazu fehlen hier.

Herzlichen Gruß

Peli
   


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#3: 31. März 2014, 17:41
Ich würde beim Gerichtsvollzieher nachfragen, der muß ja die Forderung und seine Umstände kennen bzw. für welchen Zeitraum die Forderung geltend gemacht wird.
Beim Beitragsservice irgendwelche Bettelbriefe schreiben bringts eher nicht, dann lieber nach Erfolgsaussichten auf die harte Tour umsehen.
Ein Insolvenzverfahren wegen ein paar huntert Euro durchziehen, halte ich nicht für angemessen.

Wie die Vorredner schon schrieben ist es wichtig zu wissen, aus welchem Zeitraum sich die Forderung zusammensetzt und in welchem Bundesland sie geltend gemacht wird.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#4: 31. März 2014, 18:06
Ich komme aus BW, kann das Bundesverfassungsgericht aus dem Fenster sehen.  Leute sorry, ich kann mit diesen Begriffen wie "Anspruchsgrundlage" nichts anfangen, ich bin eine einfache sterbliche Schülerin  ::) Die Forderung ist für den Zeitraum 1.1.2013-03.01.2014, d.h fürs 2013 und das erste Quartal dieses Jahres. Kann ich vielleicht das Vollstreckungsersuchen einscannen und hier posten?
Das schlimmste in dieser Geschichte - ich habe überhaupt keine Zeit um mich damit auseinanderzusetzen. Momentan ist bei mir die Prüfungszeit. Der Freund hat auch keine Zeit, der schuftet und studiert. Geld für Anwälte habe ich leider auch nicht. Der Staat will mich in die Knie zwingen.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#5: 31. März 2014, 19:28
Das heißt aber auch, daß ein Gebühren-/Beitragsbescheid bereits ergangen sein muß und dieser wegen Fristversäumnis rechtskräftig wurde, sonst wäre keine Vollstreckung möglich.

Da könnte dann nur helfen, die Jungs nachweisen zu lassen, daß das Ding zugegangen ist und der Gerichtsvollzieher ist mit diesem Argument hinzuhalten, wenn das mit guten Worten nicht klappt, dann nur per Eilrechtsschutz.
Alternativ zu "Keine Zeit, mich darum zu kümmern" wäre "Viel Zeit, arbeiten zu gehen, um die Kohle zusammenzustoppeln".
Auf jeden Fall ist jetzt handeln angesagt, sorum oder sorum!


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#6: 31. März 2014, 20:43
Person A hat definitiv keine Gebühren-/Beitragsbescheide erhalten. Im Anhang ist das eingescannte Ersuchen. War das richtig, dass Person A Einspruch beim Amtsgericht eingereicht hat? Die Frage, weil die Dame, die den Einspruch entgegengenommen hat, Person A zum Verwaltungsgericht schickte und sagte, dass A höchstwahrscheinlich dort klagen soll. Hätte A auch einen Nachweis verlangen sollen, dass A den Einspruch beim Amtsgericht wirklich fristgerecht erhoben hat?


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#7: 31. März 2014, 21:23
Kläre bitte mal, wann und wohin der angebliche Beitragsbescheid für A ergangen ist. Einfach
an die zuständige Rundfunkanstalt wenden und diesen "nochmals" anfordern.
Es gibt da nur zwei Möglichkeiten:
1. Er wurde an Dich versandt, gilt als zugestellt und wurde rechtskräftig. Dann bleibt nur zahlen.
2. A wurde Opfer eines Justizirrtums. Es gab/gibt keinen rechtskräftigen Beitragsbescheid.

Bitte, wenn es geht, das Thema Prüfung und das Thema Rundfunkt im Kopf strikt getrennt halten.
Auch wenn´s schwerfällt, das geht. Die Prüfungen sind wichtig und der Rundfunk ist es nicht wert,
dass man da abgelenkt wird.

Herzliche Grüße

Peli

 








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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#8: 31. März 2014, 21:49
Peli, klappt aber nicht. Anstatt zu lernen, habe ich die ganze Zeit nur dieses Thema im Kopf, ich bin wirklich verzweifelt. Dieses Gefühl ist unbeschreiblich! Ich beschäftige mich mit diesem Unsinn, obwohl ich keine Verträge geschlossen und kein Verblödungs-TV habe!
Ich befürchte, selbst wenn A den Bescheid bei SWR anfordert, hat es keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat ja gesagt, falls A die Summe bis zum 31.3.2014 nicht überwiesen hat, wird er das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft einleiten. Mich würde brennend interessieren, was nach der Vermögensauskunft passiert, sobald der GV rausgefunden hat, dass er von A nichts eintreiben kann? A hat kein Einkommen/Vermögen und keine Wertsachen, kein Gold, kein Auto.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#9: 31. März 2014, 22:10
Bei Anwendung Punkt 1 von Peli:

Es werden 181,82€ gefordert. Nicht 325€

Es würde die Möglichkeit bestehen, es in 12 Monatsraten zu bezahlen = 11 * 15€ und als letzte Rate 16,82€

Könnte evtl. von Person A und Person B gemeinsam eher gestemmt werden.

Person A kann sich der Prüfungsvorbereitung widmen

Sollten die noch offenen Gebühren-/Beitragsbescheide kommen, nicht ignorieren und Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Offen sind die Bescheide aus 10 - 12.2013 und 1 - 3.2014

Sollte Person A es zur Vermögensauskunft kommen lassen und es nichts zu holen geben, würde dies in dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen werden, was wiederum dann zum Schufa Eintrag führt. Ist als junger Mensch mit Blick auf die Zukunft gut zu überlegen. Letztendlich steht es auf Seite 1 des hier hoch geladenen Briefes.

§ 802 f Abs 6 ZPO
Zitat
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend

§802 k Abs 1 ZPO
Zitat
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#10: 31. März 2014, 22:29
themob, es werden 297,90 Euro für die GEZ plus 28 Euro für den Gerichtsvollzieher gefordert, insgesamt ca. 325 Euro. Es gab noch ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher, kann es leider erst am Mittwoch einscannen und hier posten. In diesem Schreiben stand schwarz auf weiß - 325 Euro.


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themob

Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#11: 31. März 2014, 22:42
Es mag sein, dass er 325€ möchte.

Einfordern darf er nur 181,20€ plus seine Gebühren.

Geht eindeutig aus dem ersten Satz auf Seite 1 und der "Aufstellung der rückständigen Forderungen" hervor auf der letzten Seite.

Auf der ersten Seite letzter Absatz steht lediglich: Zu Ihrer Information: 297,70€

Sollte er diese Summe von 325€ offiziell fordern, dann hat Person A einen Grund, es zurückzuweisen wegen falscher Forderung. Denn gemäß dem Schreiben ans Amtsgericht ist klar von einer anderen Forderungssumme die Rede.

Das Vollstreckungsersuchen bezieht sich "nur" auf die Bescheide, die unanfechtbar geworden sind. Für die offene Forderung (Differenz) gibt es noch keine Verwaltungsakte in Form von Gebühren-/Beitragsbescheid.

Es ist eine typische Vorgehensweise von allen Beteiligten der Gegenseite, in der Hoffnung, auch die offenen Summen zu bekommen, für die es noch keinen Verwaltungsakt gibt.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#12: 31. März 2014, 22:52
Sollte er diese Summe von 325€ offiziell fordern, dann hat Person A einen Grund, es zurückzuweisen wegen falscher Forderung. Denn gemäß dem Schreiben ans Amtsgericht ist klar von einer anderen Forderungssumme die Rede.

Wenn das Vollstreckungsersuchen am 13.3 eingegangen ist und der Einspruch am 26.3 erhoben wurde, kann A noch die Forderung zurückweisen? Ist die Frist von zwei Wochen bereits nicht überschritten worden?


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#13: 31. März 2014, 23:09
Sollte er diese Summe von 325€ offiziell fordern, dann hat Person A einen Grund, es zurückzuweisen wegen falscher Forderung. Denn gemäß dem Schreiben ans Amtsgericht ist klar von einer anderen Forderungssumme die Rede.

Wenn das Vollstreckungsersuchen am 13.3 eingegangen ist und der Einspruch am 26.3 erhoben wurde, kann A noch die Forderung zurückweisen? Ist die Frist von zwei Wochen bereits nicht überschritten?

Wir kennen das andere Schreiben nicht, wo er die 325€ fordert.

Aber am einfachsten ist es, morgen den GV anzurufen (evtl. am Telefon signalisieren, das Ratenzahlung in vorgeschlagener Höhe angeboten werden könnte), aber das eben die von ihm geforderte Summe nicht stimmt. Person A bittet daher um entsprechendes korrigiertes Schreiben mit der richtigen Forderungssumme und neuer Frist, wie sie auch im Schreiben des SWR aufgeführt ist.

Was kann Person A noch verlieren? In meinen Augen geht es um die Summe von 181,20€ plus GV Gebühren, nicht um 297,70€.

107,88€ + 53,94€ + 8€ + 8€ + 4€ = 181,20€, so und nicht anders ist es aufgeführt unter dem Posten: Aufstellung der rückständigen Forderungen

und ganz unten steht:Beizutreibender Beitrag 181,20€


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#14: 31. März 2014, 23:35
themob und alle anderen, danke für die Zeit, die ihr euch genommen habt.  :-*
Ich werde euch auf dem Laufenden halten.


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