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Autor Thema: Arme Schülerin - Vollstreckung  (Gelesen 22265 mal)

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themob

Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#15: 01. April 2014, 12:36
@chiburella
Es wäre aber schon mal interessant, dass anonymisierte Schreiben des GV hochzuladen, woraus "seine" Forderung" in Höhe von 325€ plus GV Gebühren ersichtlich ist.

Wäre auch hilfreich als Beispiel für andere. Und wir könnten hier diskutieren, ob diese Vorgehensweise, sprich dieses Vollstreckungsersuchen, rechtlich Bestand haben kann. Oder ob es sich um eine arglistige Täuschung zum Nachteil des vermuteten Schuldners führt. Zumindest wäre es interessant zur Nachbesprechung hier  ;)

Allerdings erst wenn wir es schwarz auf weiß haben-/sehen können. 

Die Rundfunkanstalten sind ja bekannt dafür, alle nötigen UND unnötigen Summen in einem Brief zusammen zu fassen, was nur zu Unsicherheit und Unübersichtlichkeit beim vermuteten Schuldner führt. Was die aber meiner Meinung nach bewusst so steuern.

Die Infozeile im letzten Absatz ans Amtsgericht auf der ersten Seite hat in meinen Augen dort nichts verloren. Nur die relevanten Beiträge um die es bei dem Vollstreckungsauftrag geht. Das können nur die Beträge sein, die durch Verwaltungsakte festgesetzt wurden.

Auf jeden Fall viel Glück bei dem weiteren Vorgehen.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#16: 01. April 2014, 15:16
Das Schreiben kann ich erst morgen Abend hochladen. Als ich beim GV am vorigen Mittwoch gewesen war, hat er mir nicht alle Unterlagen zurückgegeben und dieses Schreiben aus versehen (oder vllt. absichtlich?) behalten.. Habe den GV bereits kontaktiert, schaue bei ihm morgen früh vorbei und hole das Schreiben ab.
Ich beabsichtige ebenfalls beim Arbeitsamt vorbeizuschauen, ich war zwar immer gegen irgendwelche Zuschüsse vom Staat, gegen Wohngeld oder ähnliche Leistungen, wenn mich aber der Staat dazu nötigt, werde ich versuchen Wohngeld zu beantragen. Nach Abzug der Mietkosten, Strom, Gegühren für die Schule, Monatskarten, Internet/Telefon, Krankenversicherung bleiben uns (2 Personen) nur 220 Euro für Essen/Kleidung und andere Ausgaben.. Die GEZ können wir uns leider beim besten Willen nicht leisten.



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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#17: 02. April 2014, 05:01
Schüler, die Volljährig sind und nicht mehr zu Hause wohnen, und Studenten sind von der Beitragspflicht ausgenommen müssen aber dazu einen Antrag stellen! ::)
Hab ich auch gemacht, wer aber kein Antrag auf Befreiung stellt und Zeit verstreichen läßt muß zahlen!
Ist mir auch passiert.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#18: 02. April 2014, 08:19
Schüler, die Volljährig sind und nicht mehr zu Hause wohnen, und Studenten sind von der Beitragspflicht ausgenommen müssen aber dazu einen Antrag stellen! ::)
Hab ich auch gemacht, wer aber kein Antrag auf Befreiung stellt und Zeit verstreichen läßt muß zahlen!
Ist mir auch passiert.

Hallo havanna123!

Du möchtest damit sagen, dass Du allein aufgrund der Tatsachen, dass Du volljähriger Schüler oder Student bist und alleine wohnst, vom Rundfunkbeitrag befreit worden bist?

Dein Antrag und das Schreiben des Beitragsservice zur Befreiung wäre höchst interessant für alle hier. Wäre schön, wenn Du beide anonymisiert hochladen könntest.

Ich glaube allerdings stark, dass Deine Aussage so nicht stimmt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#19: 02. April 2014, 09:03
Ich tippe auf BaföG-Befreiung.

Ob ein Antrag möglich sollte immer geprüft werden, gleiches gilt für Hartz 4. In beiden Fällen gibt es eine Befreiung. Ob dies auch Rückwirkend gilt weiss ich nicht.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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themob

Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#20: 02. April 2014, 09:47
BAföG (Grund 405A),  BAB (Grund 405B) Empfänger von Ausbildungsgeld (Grund 405C), mit entsprechendem Bescheid = befreit (auf Antrag und Nachweis)

Kein BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld nur nach Antrag auf Härtefallregelung (Grund 440), bedeutet komplette Odysse durch die Bürokratie und Hosen runterlassen.

Ausgang ungewiss, Chancen vorhanden, aber sehr Zeit - und Nervenaufreibend - oftmals muss auch hier der Klageweg gewählt werden.

SchülerIN - StudentIN die kein BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld erhalten, haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Hartz IV oder aufstockende Leistungen.

Ganz gut beschrieben ist es hier: http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php

Wohngeld ist wohl eine Möglichkeit, der Bezug von Wohngeld ist aber in den Befreiungsvoraussetzungen nicht aufgeführt und führt regelmäßig dazu, dass die Rundfunkanstalten solche Härtefallanträge ablehnen.

Ein Urteil aus Juli in Berlin hat aber zugunsten des Klägers entschieden. (Geht um die finanzielle Seite der Anrechnung, nicht um Status Hartz IV - Schüler - Student)

Generell lohnt sich die Prüfung aber. Ist halt aufwendig und kostet Zeit. Die Einstellung das man dem Staat nicht auf der Tasche liegen möchte, ist löblich, aber hier fehl am Platz. Denn die Landespolitik hat den Weg dafür gelegt, Leistungen in Anspruch zu nehmen, um eine Befreiung der Rundfunkbeiträge zu bekommen. Würden es alle machen, ohne wenn und aber, würden sich die Ausgaben im Sozialen Sektor um 2`stellige Milliardenbeträge erhöhen.

Die Konsequenzen haben die Politiker aber nicht bedacht oder bewusst in Kauf genommen, in der Hoffnung das die wenigsten Leistungen in Anspruch nehmen. Die Palette reicht von Schülern über Studenten bis zu all denjenigen, die unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegen, aber keine Hilfe vom Staat in Anspruch nehmen, auch Altersarmut ist hiervon betroffen. 


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jetzt_reicht_es

Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#21: 02. April 2014, 16:55

2. A wurde Opfer eines Justizirrtums. Es gab/gibt keinen rechtskräftigen Beitragsbescheid.
 

Grundsätzlich gelten jägliche Bescheide 3 Werktage nach Versendung mit einfacher Post als zugestellt; es sei denn die Post ist verloren gegangen!
Hierzu ist die Behörde in der Beweispflicht! Das heißt ein einfaches "habe ich nicht bekommen" reicht in der Regel dafür aus diese Art der Vollstreckung zu kippen. Alllerdings setzt dies voraus, dass man sich nicht durch Briefe und Anrufe verraten hat diese Bescheide doch bekommen zu haben!
Einfach dem GV mitteilen, dass du dem Richter eine Mitteilung machen willst! Nimm dir ein Blatt papier und kläre die Situation!
Wenn der Bescheid zugegangen wäre, hattest du den Rechtsweg bestritten. Da der Beschei dir nicht zugegangen ist, ist der ganze Vorgang zu stoppen!
Ggf. kannst du auch proaktiv :
Beim zuständigen AG rausbekommen, wohin Bescheid zugestellt worden ist und ob man da überhaupt gewohnt hat (Nachweise verlangen! Nur mit dem Gelben Umschlag ist normalerweise "bewiesen", dass korrekt zugestellt worden ist; einfache Post hast du eben nicht bekommen!). Wenn sie allerdings nachweisen, dass sie korrekt zugestellt haben und man selbst ( oder Haushaltsangehörige) einfach nur schlampig sind, hat man wohl verloren und zahlt das schnell, um das aus der Welt zu schaffen.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#22: 02. April 2014, 21:51
Endlich habe ich es geschafft, das Schreiben des GV einzuscannen. @Admins würdet ihr es bitte vielleicht für eine bessere Übersicht in meiner ersten Nachricht verlinken? Der GV konnte heute die Frage nicht beantworten, wie der Betrag zustande gekommen ist. Er sagte nur, dass er mir in den nächsten Tagen ein neues Schreiben zuschickt.
Und noch mal zum Thema Einkommen - ich habe keinen Anspruch auf Bafög und Harz4, die Ausrede im Bafögamt - ich sollte bei den Eltern wohnen und nicht bei dem Freund (im Arbeitsamt wird es wohl nicht anders heißen, war ich noch nicht und habe überhaupt keine Lust hin zu gehen).

Grundsätzlich gelten jägliche Bescheide 3 Werktage nach Versendung mit einfacher Post als zugestellt; es sei denn die Post ist verloren gegangen!
Hierzu ist die Behörde in der Beweispflicht! Das heißt ein einfaches "habe ich nicht bekommen" reicht in der Regel dafür aus diese Art der Vollstreckung zu kippen. Alllerdings setzt dies voraus, dass man sich nicht durch Briefe und Anrufe verraten hat diese Bescheide doch bekommen zu haben!

Noch eine Frage zum Vorgehen im Amtsgericht: wie es aussieht, erhalte ich in absehbarer Zeit ein neues korrigiertes Schreiben. Selbstverständlich gehe ich wieder zum Amtsgericht. Soll ich bei Abgabe des Einspruchs im Amtsgericht einen Nachweis verlangen, dass der Einspruch innerhalb der gesetzten Frist erhalten wurde. Sonst wie kann ich es in Zukunft beweisen, dass Einspruch wirklich rechzeitig eingelegt worden war?


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themob

Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#23: 03. April 2014, 08:14
Schon interessant zu lesen, dass der GV sagt, er wisse nicht wie der Beitrag zustande kommt. Das weiß er wohl ganz genau, sonst würde er nicht so einfach ein neues, korrigiertes Schreiben zuschicken. Womit er ja indirekt eingesteht, dass dieses erste Schreiben rechtlich gesehen nicht einwandfrei ist.

Er versteckt es ja selbst in dem Satz: Danach beansprucht der Gläubiger von Ihnen aus dem (Titel = Beizutreibenden Beitrag 181,20€) mit "Nebenforderungen". Die Nebenforderungen sind aber nicht Bestandteil des Vollstreckungsauftrags. Außerdem fehlt eben genau die Nennung des beizutreibenden Beitrags in Höhe von 181,20€. Da reicht das Wort Titel alleine nicht aus.

Er geht wohl eher nach dem Motto: Der vermutete Schuldner ist doof und wir versuchen es einfach mal.

Person A sollte folgendes überlegen. Was möchte Person A erreichen? Zeit gewinnen? Also alles nur nach hinten schieben? Oder evtl. wirklich versuchen, durch die Vorgehensweise:

Die Behörde (SWR) muss den Zugang der Schreiben xy (Bescheide) im Zweifel nachweisen.

1.
Um Ruhe zu haben für die Prüfung, könnte Person A die Ratenzahlung vereinbaren wie in einer vorhergehenden Antwort von mir beschrieben. Dann aber auf die offenen Bescheide richtig reagieren.

2.
Um Zeit zu gewinnen, aber auch um zu signalisieren, dass Person A sich nicht ungeprüft alles gefallen lässt, geht sie den Weg, der mehr Zeit in Anspruch nimmt. Auch muss sich Person A mehr mit der Materie beschäftigen.  ( Verwaltungsverfahrensgesetz - Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz - alles auf Landesebene BW)

Generell ist es so:
Das Amtsgericht als solches hat mit dem Vorgang nur insoweit zu tun, als der vermutete Gläubiger (SWR) im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Gerichtsvollzieherstelle beim Amtsgericht um Amtshilfe bittet, in Form des Vollstreckungsauftrags.

Person A hat jetzt bereits Zeit gewonnen (hat Person A etwas schriftliches bekommen gestern vom GV - eine Bestätigung das dieses Schreiben vom 12.3.2014 gegenstandslos ist? Oder etwas schriftliches dort gelassen, dass dieses Schreiben vom GV angezweifelt wird mit dem und dem Punkt?)

Anstatt sich mit dem Thema: Einspruch beim Amtsgericht zu beschäftigen, direkt an den SWR wenden mit der Forderung, den Zugang der Bescheide wie in §41 Abs. 2 festgelegt, nachzuweisen, da Person A bis heute keinen Bescheid bekommen hat. Inklusive der Forderung, den Vollstreckungsauftrag zurück zu nehmen und bis zur endgültigen Klärung der Forderung den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Zudem eine neue Anforderung der Bescheide, auf einem Zustellungsweg, der den Erfordernissen entspricht. Termin setzen mit Bestätigung Rücknahme des Vollstreckungsauftrag und Aussetzung der Vollziehung bis 14 Tage nach Erhalt des Schreibens. So in etwa würde ich es verfassen, wäre ich Person A.

Als Einschreiben mit Rückschein an den SWR, Neckarstraße in Stuttgart, gesetzlich vertreten durch den Intendanten: Peter Boudgoust

Zitat
§ 41 Abs. 2 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Nachzuweisen bedeutet nicht die bloße Aussage des vermuteten Gläubigers: Wir haben keine Retourensendung der Post mit entsprechendem unzustellbaren Vermerk bekommen. Nachweise sind als Dokumente etc. zu verstehen, aus der hervorgeht, dass die vermutetet Aussage stimmt.

Der vermutete Gläubiger ist der SWR in der Neckarstraße in Stuttgart. Nur von dem kann ein Vollstreckungsauftrag erfolgen. Gibt es einen Vertreter, gibt es auch dazu rechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Person A kann als Beispiel mal die Absender vergleichen (von wem kommt der Vollstreckungsauftrag):

Sein eigenes Schreiben vom GV und das hier abgebildete eines anderen GV in BW: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8798.msg62044.html#msg62044

Wie Person A sieht, der zweite Weg ist etwas umständlicher und mit mehr Zeit verbunden.

Entscheiden muss Person A, welcher Weg gegangen werden soll.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#24: 05. April 2014, 21:49
Danke themob für deine ausführlichen Antworten.
Um einen Beitrag im Kampf gegen dieses ungerechte System zu leisten, wird Person A den zweiten Weg gehen, obwohl er kein leichter sein wird. Person A hat mittlerweile ein neues Schreiben mit Postübergabeurkunde im gelben Umschlag vom GV erhalten, der Inhalt findet sich im Anhang. Person A wird am kommenden Montag die oben beschriebene Forderung per Einschreiben mit Rückschein an den Beitragsservice senden.
Die einzige Frage - warum soll sich Person A an den SWR wenden, wenn der Vollstreckungsauftrag von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln kommt? In dem Auftrag gibt es keine einzige Stelle, wo Stuttgart erwähnt wird.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#25: 06. April 2014, 00:45
Wäre so ein Schreiben in Ordnung?
###
Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen
vom xx.xx.xxxx – Eingang xx.xx.xxxx


Das bei mir am xx. April 2014 eingegangene Vollstreckungsersuchen verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.

Begründung

Ich habe bisher weder Gebühren-/Beitragsbescheide, noch Mahnungen von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bekommen.
Hiermit fordere ich ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice den Zugang der Bescheide, wie in §41 Abs. 2 VwVfG festgelegt, nachzuweisen.
Laut §41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Nachweise sind als Dokumente zu verstehen, aus denen hervorgeht, dass die Bescheide zugegangen sind.

Wie aus dem Vollstreckungsersuchen hervorgeht, wurden mir am xx.10.13 und am xx.11.13 Gebühren-/Beitragsbescheide zugesandt. Sowohl diese Bescheide, als auch Mahnungen habe ich nicht erhalten. Hiermit fordere ich ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Bescheide auf einem Zustellungsweg, der den Erfordernissen entspricht, mir zukommen zu lassen.

Ich fordere ARD ZDF Deutschlandradio Beitragssservice den Vollstreckungsauftrag bis zur endgültigen Klärung zurück zu nehmen.


Außerdem stelle ich einen

            Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung

Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
###
Mir fällt nur nichts ein, wie der Satz lauten soll, wo die 14 Tage Frist für Bestätigung der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages und Aussetzung der Vollziehung gesetzt wird..


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#26: 06. April 2014, 13:45
Ich würde das Wort "Mahnung" entfernen. Aus meiner Sicht sind nur Bescheide von Bedeutung, gegen die man rechtliche Schritte anleiten könnte bzw "verpflichtet" ist zu reagieren. Man könnte mit der konkreten Formulierung (also Hinweis auf fehlenden Bescheid) gleich hindeuten, dass man über Vorgehen bestens informiert ist.

Ich weis nun nicht, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt werden kann, ohne einen existierenden Bescheid.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#27: 06. April 2014, 16:53
@ chiburella

Zu Deiner Frage: "Die einzige Frage - warum soll sich Person A an den SWR wenden, wenn der Vollstreckungsauftrag von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln kommt? In dem Auftrag gibt es keine einzige Stelle, wo Stuttgart erwähnt wird."

Dein Gegner ist die für Dich zuständige Landesrunkfunkanstalt, und NUR die. Diese hat den Beitragsservice als Dienstleistungsunternehmen beauftragt, deren Forderung gegen Dich Dir
gegenüber geltend zu machen.
Der Trick bei diesem Vorgehen ist, dass die meisten Menschen erst einmal auf den Beitragsservice losgehen, statt sich direkt an den Verursacher zu wenden. Das hat System und ist nicht
ganz unbeabsichtigt (vorsichtig ausgedrückt). Oft werden dadurch wichtige Fristen versäumt, ein Beitragsbescheid wird rechtskräftig, und die Rundfunkanstalt hat ihr Ziel erreicht.

Freut mich, dass Du mitkämpfst. Du bist nicht allein.

Herzliche Grüße + Viel Erfolg bei Deinen Prüfungen

Peli


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#28: 06. April 2014, 19:55
Ich würde das Wort "Mahnung" entfernen.
Ok, ich werde dieses Wort entfernen.

Dein Gegner ist die für Dich zuständige Landesrunkfunkanstalt, und NUR die. Diese hat den Beitragsservice als Dienstleistungsunternehmen beauftragt, deren Forderung gegen Dich Dir gegenüber geltend zu machen.
Gut zu wissen :) An wen soll ich denn die Forderung stellen, an den SWR im Allgemeinen oder persönlich an den SWR Intendanten?


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#29: 06. April 2014, 20:21
Auf meinem "Gebühren-/Beitragsbescheid" steht im Briefkopf als Adresse:

Südwestfunk
Neckarstrasse 230
70190 Stuttgart

nichts weiter, ich denke doch, daß das reicht und sie das Schreiben intern weiterleiten müssen.


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