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Autor Thema: Arme Schülerin - Vollstreckung  (Gelesen 22258 mal)

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themob

Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#45: 01. Mai 2014, 11:47
Das ist richtig. Sobald der Vollstreckungsbeauftragte die Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt hat, wird das Vermögensverzeichnis danach dem Gläubiger übermittelt.

Damit hat er Kenntnis über eventuell vorhandene Arbeitgeber, Kontodaten etc.

In dem hier vorgestellten Fall (und nur darum sollte es gehen) schreibt chuiburella aber auch das Person A keinen Arbeitgeber hat und das Konto immer im Minus ist.

Sollte dem so sein, wird auch im Vermögensverzeichnis unter Konto vermerkt sein: Kein Guthaben (Als P-Konto - Pfändungsfreigrenze, darf Netto-Einkommen bis 1049,99€ in einem Monat nicht gepfändet werden). Darum auch der Hinweis das man gut beraten ist, das Konto zeitnah im Laufe des Monats durch Abhebung soweit wie möglich auf 0€ zu reduzieren.

Die Pfändungsfreigrenze würde auch gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber greifen, wenn der eine Lohnpfändung auf den Tisch bekommt.

Somit würde ein zukünftiger Vollstreckungsauftrag erst ab 500€ greifen, wenn es darum geht, z.b. den Arbeitgeber zu ermitteln für die Zukunft. Denn die Fremdauskünfte nach §802l Abs. 1 ZPO sind jederzeit möglich, aber nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Aus diesem Grunde sagte ich, dass die Einrichtung eines P-Kontos schon aus Vorsorge getroffen werden sollte. Nicht erst warten bis Fall xy eintrifft.

Pfändungstabelle gültig bis 30.6.2015

Reagiert Person A von chiburella richtig, kann nicht viel passieren. Bis die Person A mehr als die 1049,99€ Netto-Einkommen hat, dürfte als Schülerin einige Zeit vergehen.

Damit wäre aus meiner Sicht die "hoheitliche Vollstreckung" erfolglos. Ab dem Punkt würde aber laut Satzung, hier Beispiel RBB, eine andere Möglichkeit greifen, die für mich sowieso ein weiteres Negativindiz ist, was den Beitragsservice, die Rundfunkanstalten und die Landesparlamente betrifft. Denn die haben die Möglichkeit zugelassen.

Die "hoheitliche Vollstreckung", führt zu keinem Erfolg. Also nichts vorhanden. Sogar durch Eintrag im Schuldnerverzeichnis / Schufa abruf - und einsehbar.

Nun geben sich die Rundfunkanstalten eine Satzung, die dieser eine Befugnis geben, bei erfolgloser "hoheitlicher Vollstreckung" ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Und der Gesetzgeber nickt einfach ab.

Beispiel Satzung über das Verfahren zur Leistung des Rundfunkbeitrags
Zitat
§16 Abs. 2
.......Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.

Ob sie soweit gehen werden, kann ich nicht beurteilen. Zumindest haben Sie laut Satzung sich selbst das Recht dazu geben lassen. Ich persönlich zweifel nicht daran, dass diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. Ich kann nur hoffen das dies dann "Medienwirksam" bekannt wird.

Das ist für mich der einzige unbekannte Punkt in der Zukunft für Person A von chiburella. Die Möglichkeit der Rundfunkanstalt, nach erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung das ganze an ein Inkassounternehmen abzugeben.

P-Konto muss sein


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#46: 25. Mai 2014, 19:48
Hallo :)
Wie versprochen, halte ich euch auf dem Laufenden. Nachdem ich mich geweigert habe die Gebühren zu zahlen, wurde ich ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Eine Benachrichtigung darüber habe ich per Post erhalten. Ich poste sie hier.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#47: 25. Mai 2014, 19:52
Beitragsservice hat noch nicht die Hoffnung verloren die Gebühren schnellmöglichst einzutreiben. Vorgestern kam noch ein Brief. Dieses Mal vom Inkassounternehmen.


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themob

Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#48: 25. Mai 2014, 20:36
Erstmal Danke für das einstellen dieser Informationen.

Wäre ich Person A, würde ich den Vermittlungsauftrag dankend ablehnen mit dem Verweis das die hoheitliche Vollstreckung mangels Masse zur Abgabe der Vermögensauskunft geführt hat. Das diesbezükliche Aktenzeichen kann Ihnen ja der Vermittlungsauftraggeber, der SWR mitteilen, auf deren bestreben die hoheitliche Vollstreckung durchgeführt wurde.

Ansonsten würde ich noch als Person A die Gesellschaft auffordern, zukünftige Schreiben zu unterlassen.

PS: Darf ich die hier zur Verfügung gestellten Unterlagen benutzen? Ich würde gerne den Fall heranziehen, um über Politiker zu versuchen, eine Anfrage ans BW Parlament stellen zu lassen, was sich die Politik dabei denkt, neben einer hoheitlichen Vollstreckung, die zu keinem Erfolg führt, den Rundfunkanstalten gesetzlich die Möglichkeit zu geben, Inkassounternehmen danach einzuschalten. Mehr als eine Abgabe der Vermögensauskunft geht nicht. Wo nichts ist, kann auch ein suggerierter Vermittlungsauftrag nichts bewirken. Diese extra Möglichkeit nach erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung ist ein weitere Punkt, der angeprangert werden muss. Mit Konfrontation der Gesetzgebung für die Reform zur Sachaufklärung für die Zwangsvollstreckung, die seit 1.1.2013 gültig ist.


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Re: Arme Schülerin - Vollstreckung
#49: 25. Mai 2014, 21:22
themob, ich danke dir für deine ausführlichen Antworten!

Klar darfst du! Ich wäre dir sehr dankbar. Soll ich diese Unterlagen in einer besseren Qualität einscannen und irgendwo ins Netz stellen?


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