"Als nächstes kommt die Kontopfändung (P-KONTO!!! MUSS)..../ Drittschuldner/Arbeitgeber Pfändung........"
Ich lese öfter von der sog. Kontopfändung, Drittschuldner usw.
Hat es einen solchen Fall in der Vergangenheit denn mal konkret gegeben? Oder wird hier nur der Angstmache des BS Vorschub geleistet? In einem solchen Fall sollten wir solche Voraussagen unterlassen oder Konjunktive benutzen. (z.B. es könnte noch zur Kontopfändung kommen u.ä.)
@ chiburella: du kannst wirklich stolz auf dich sein. Hast dich nicht einschüchtern lassen, von dem BS. Ich ziehe meinen Hut vor dir!
Das Problem liegt eher mehr darin, dass nicht explizit auf den fiktiven Sachverhalt des Themenerstellers in seiner Gesamtheit eingegangen wird. Da kommen dann global verallgemeindernde Aussagen zustande, die einen falschen Eindruck erwecken können bei dem einen oder anderen (Angstmache).
chiburellas Person A ist Schülerin
ohne eigenes Einkommen (nur Kindergeld), kein Arbeitgeber vorhanden. Der in Auftrag gegebene Vollstreckungsauftrag beläuft sich auf eine Forderungssumme von knapp 200€.
Person A hat sich entschlossen, die Abgabe der Vermögensauskunft abzugeben. Damit tritt automatisch eine 2 jährige Sperre ein (Betrifft aber NUR eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft)
Siehe Seite 25 in der PDF im angehängten Link ganz unten zur Reform der Sachaufklärung.
Die PDF Datei eignet sich für alle Betroffene die sich mit dem Thema Zwangsvollstreckung auseinandersetzen müssen. Sie gilt auch für die Vollstreckungsbehörden, dies habe ich durch eine telefonische Rückfrage bei meiner Vollstreckungsbehörde bestätigt bekommen. Brachiale "Pfändungsankündigungen" mit entsprechendem Inhalt sind reine Einschüchterungsversuche, dass wurde mir zwar nicht bestätigt, aber auch im Telefonat nicht dementiert. Beispiel siehe hier, dass angehängte Dokument der Stadt Selm:
Antwort 37 - Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazuWas die Auskunftsrechte des GV - OGV oder Vollstreckungsbehörde bei Dritten betrifft (die zu einer Kontopfändung führen "können"), bedarf es einiger Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
1. Der Gläubiger muss es beantragen
2. Die vollstreckbare Forderungssumme muss mindestens 500€ betragen
Der Auftrag muss vom Gläubiger kommen (hier in diesem Fall wie in
Antwort 6 auf der ersten Seite des angehängten Dokuments ersichtlich - "
Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00€ übersteigt, beantragen wir, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in §802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmte Daten zu erheben bzw. abzurufen."
Siehe Seite 26 in der PDF im angehängten Link ganz unten zur Reform der Sachaufklärung.
Bei diesem Vollstreckungsauftrag handelt es sich um einen sogenannten Kombiauftrag. Er beinhaltet mehrere Aufträge in einem Schreiben. Zuerst der Versuch der gütlichen Einigung nach §802b ZPO mit Einverständnis, Ratenzahlung in 12 Raten zuzustimmen. Sollte dies erfolglos sein, der nächste Auftrag, die Abnahme der Vermögensauskunft nach §802f Abs. 1 ZPO. Danach, sollte die Forderungssumme 1000,00€ übersteigen, die Auskunft bei Dritten einzuholen (was eine Kontopfändung nach sich ziehen könnte) nach §802l ZPO.
Warum der Gläubiger von 1000,00€ spricht, weiß ich nicht. In §802l ZPO steht, dass die zu vollstreckende Summe mindestens 500€ betragen muss, um Auskunft bei Dritten einholen zu dürfen. Ich denke die genannte Summe von 1000,00€ könnte theoretisch jederzeit vom Gläubiger für die Zukunft in 500€ geändert werden, wenn die Ausfallquote zu hoch ist.
§802l ZPO - Auskunftsrechte des GerichtsvollziehersBis die 500€ Grenze erreicht ist, vergeht noch einige Zeit (aktuell 200€ durch
festgesetzte Bescheide).
Person A von chiburella hat genügend Zeit, sich bis dahin die richtige Strategie zurecht zu legen.
1. Sozialleistung beantragen - bei Erfolg befreit zu werden
2. Hartefallantrag wegen zu geringem Einkommens - bei Erfolg befreit zu werden - bei Nichterfolg Widerspruch auf den ablehnenden Befreiungsbescheid wegen Härtefall und anschließender Klage
Parallel dazu auf jeden eintreffenden Gebühren-/Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragen (Antrag auf Aussetzung explizit wegen unbilliger Härte - §80 Abs. 4 Satz VwGO - wenn angegeben wird wegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, werden die zur Zeit immer ablehnen, wenn Sie überhaupt darauf reagieren).
Das Thema P-Konto betrachte ich persönlich völlig losgelöst von der ÖRR. Da der BGH ein eindeutiges Urteil dazu gesprochen hat (Antragsteller für ein P-Konto dürfen weder mit Mehrkosten noch mit Verlusten von Bank Card oder Kreditkarten belastet werden) stellt die Beantragung eines P-Kontos eine reine Vorsorgemaßnahme dar. Egal für welche in der Zukunft liegenden Eventualitäten.
Leider halten sich viele Banken nicht daran, wie man erkennen kann, sieht man sich die Formulare einiger Banken an, um ein P-Konto zu beantragen. Die Formulare basieren meist vom Datum her "vor" dem Urteil des BGH. Eine Anpassung oder Aktualisierung nehmen die meisten Banken nicht vor. Somit müsste sich jeder einzelne bei dem Antrag auf ein P-Konto ganz gezielt auf das BGH Urteil berufen, um nicht entsprechende Nachteile zu erfahren. Leider gängige Praxis, wie so oft.
Sollte es dann jemals dazu kommen, sollten sich Betroffenen angewöhnen, die monatlich eingehenden Beträge auf das Konto nach Abzug der Summen von erteilten Daueraufträgen komplett leer zu räumen. Denn alle "angesparten" Beträge auf dem P-Konto können nach einem bestimmten Zeitraum einkassiert werden. Auch wenn diese unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen würde. Es geht schlichtweg um das "ansparen". Mehr Infos dazu gibt es in einschlägigen Foren.
BGH Urteil XI ZR 260/12 betreffend P-KontoLink zur verständlichen Übersicht:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung