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Autor Thema: STRAFANZEIGE  (Gelesen 115246 mal)

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STRAFANZEIGE
Autor: 01. Januar 2013, 11:44
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Edit: Die Endversion meiner Strafanzeige findet ihr hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4149.msg31575.html#msg31575

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Hallo HaraldSimon, Hallo Beitragsverweigerer, Hallo zusammen,

Ihr macht auf mich den Eindruck, als ob Ihr auf dem Rechtsgebiet Erfahrungen gesammelt habt. Falls jemand hier Ahnung hat, bitte ebenfalls melden.

Durch meine persönliche Recherche fand ich die Möglichkeit, der kostenlosen Strafanzeige wegen dem Verstoß gegen das Völkerrecht Art. 19 (2).
Der Staat lenkt mit der neuen Rundfunksteuer, noch mehr als mit der Rundfunkgebühr, die Informationsbeschaffung der Bürger zugunsten des ö.-r. Rundfunks und verstößt gegen das Völkerrecht Art. 19 (2), die Informationsbeschaffung nach eigener Wahl. Zuerst wird das Volk gezwungen den ö.-r. Auswuchs zu finanzieren bevor die Menschen Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetmedien nach eigener Wahl erwerben können.
Mehr Infos findet ihr hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4149.msg27573.html#msg27573

Auf diese Weise, siehe auch den  Nachtrag vom 11.11.2012 im vorherigen Link, spielt man den Ball zurück. Die Staatsanwaltschaft muss von sich aus ermitteln. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Begründung ein, oder eröffnet nicht innerhalb von einem Jahr ein Verfahren, kann man sich direkt an den Internationalen Strafgerichtshof wenden. Einstellung mit Begründung -> Konsequenz?
Ich bin überzeugt, dass vor dem Internationalen Strafgerichtshof, der von unseren Politikern unabhängiger ist, mehr Gerechtigkeit zu erwartet ist. 
 
Wie schätzt Ihr die Möglichkeiten der Strafanzeigen ein?

Schöne Grüße
Viktor


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Re: ** Strafanzeige **
#1: 01. Januar 2013, 12:51
@viktor7

Meine Erfahrungen findest Du auf pc-gebuehr.de

Folgendes ist nur meine Meinung.

Du meinst bestimmt Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
haben wir quasi auch in Form von Art. 5 Abs. 1GG.

Der ist vermutlich erstmal nicht einschlägig genug. Es wird niemand behindert, sich Informationen zu beschaffen.

Wirkt die Beitragshöhe als Zugangsschranke? Sechs Euro waren nach Ansicht das BVerfG keine, Fernsehgebühr haben sie explizit nicht geprüft (BVerwG 6 C 12.09, Absatz 48).

Das könnte ggf. was werden...


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Re: ** Strafanzeige **
#2: 01. Januar 2013, 14:07
Hallo Harald,

sehr schöne Seiten (www.pc-gebuehr.de) und ich freue mich, einen Mann der Taten bei uns zu haben.

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Dieser wurde von Deutschland 1973 ratifiziert.
Lt. meiner Recherche ist eine Strafanzeige wegen dem Verstoß gegen das Völkerrecht möglich, jedoch nicht gegen die Verletzung des Artikels 5 GG (1).

Begründung:
Zitat
Völkerrecht, Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Der Artikel 5 GG (1) lautet:
Zitat
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Zu dem Artikel 5 GG (1) hatten die Verfassungsrichter (1999) bei einer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung der Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. folgendes gesagt:
Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Als "ungehinderte Unterrichtung" verstehe ich etwas anders als die "Informationenbeschaffung nach eigener Wahl".
Die "Informationenbeschaffung nach eigener Wahl" beinhaltet für mich den Gedanken: "Das will ich nicht sehen/hören"
.

--- Nachtrag: ---
Der Staat lenkt mit der neuen "Rundfunksteuer", noch mehr als mit der Rundfunkgebühr, die Informationsbeschaffung der Bürger zugunsten des ö.-r. Rundfunks und verstößt gegen das Völkerrecht Art. 19 (2), die Informationsbeschaffung nach eigener Wahl. Zuerst wird das Volk gezwungen den ö.-r. Auswuchs zu finanzieren bevor die Menschen Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetmedien nach eigener Wahl erwerben können.
Das Völkerrecht, Art. 19 (2) garantiert uns die freie Wahl der Informationsquelle. Das bedeutet auch die negative Informationsfreiheit, also das Recht die ö.-r. Sender auf Grund der Manipulationen der Medieninhalte,  der Auslassungen, der Arroganz, der Überheblichkeit, … und der Abhängigkeit vom Staat (KEF : die 16 KEF Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten auf 5 Jahre berufen, Fernsehrat des ZDF: Ministerpräsidenten., Staatssekretäre und Vertreter der Bundesregierung im Fernsehrat des ZDF)
abzulehnen. Die Zwangszahlungen für diese Quelle hebeln dieses Recht der freien Wahl der Informationsquelle oder ihrer Ablehnung aus und sind unzulässig.
Siehe auch ** Strafanzeige ** GAME OVER für den öffentlich-rechtlichen Zwang, Artikel 18 (2)
---


Aus den vorhin genannten Argumenten und dem folgenden Beitrag ist eine erstklassige Strafanzeige möglich:
Zitat
Ansatz für eine Verfassungsbeschwerde/Verfassungsklage/Petition
Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1),
die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen sowie gegen das Völkerrecht
Art. 19 (2), das Recht auf Informationen eigener Wahl.


Es spielt keine Rolle, ob die abgepressten Gelder Zwangsbeiträge/-Gebühren für den ö.-r. Rundfunk auf dem Vorhandensein von Geräten oder der Wohnung aufgehängt werden. Es ist nur ein dubioser Konstrukt, der die ö.-r. Sender am Leben erhalten soll. Denn genauso könnte man den Rundfunkbeitrag von dem Vorhandensein von Schuhen abhängig machen. Es wäre genauso gut überprüfbar. Es kann auch für Deutschland angenommen werden, dass jeder wenigstens ein paar Schuhe hat. So könnte aber jeder die Lächerlichkeit des neuen Systems auf Anhieb sehen.

Hier ein Zitat aus den Ergüssen von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof (Gutachten über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS) mit dem Ziel:  Wo hängt man den neuen Beitrag am besten auf?
Zitat
"… Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Bemessungs-grundlage des Rundfunkbeitrages so zu gestalten, dass die Ermittlung und die Erhebung des Beitrags möglichst wenig persönlichkeitsbezogene Daten erfasst, außerdem ein Betreten zumindest der Wohnungen erübrigt. Solange die Abgabe an Geräte anknüpft, müssen diese ermittelt, also das Nutzerverhalten der Gerätebesitzer erforscht und letztlich auch Kontrollen in Wohnungen durchgeführt werden. Nimmt der Gesetzgeber hingegen die Bemessungsgrundlage des Rundfunkbeitrags auf die vermutete Nutzung durch Haushalte und Gewerbebetriebe zurück, bleibt der Abgabentatbestand im Vorfeld individualisierenden Datenschutzes und des Schutzbereiches der unverletzlichen Wohnung.

Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet."


Mit der Neuregelung durch die Beitragsverpflichtung geht ein Verlust an Freiheit einher. Was soll die Umstellung von der (bisher) vermeidbaren Gebühr auf den (künftig) unvermeidbaren Beitrag rechtfertigen? Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene. Alles dreht sich nur ums Geld für die ö.-r. Sender. Das Wohl der Bevölkerung, die Wahlfreiheit der Medien und  der Verlust an Freiheit spielt bei den Überlegungen gar keine Rolle. Auch die Gewerbetreibenden werden unter Generalverdacht der Nutzung der ö.-r. Programme gestellt.

Aussagen der Verfassungsrichter (1999)  bei einer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung der Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Zitat
"Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Der Rundfunkbeitrag wie auch die Rundfunkgebühr verstoßen beide gegen den Artikel 5 GG (1), die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen.
Ungehindertes Unterrichten bedeutet nämlich eine freie ungehinderte Medienwahl zur Informationsbeschaffung ohne Aushöhlung durch Zwangszahlungen und damit einhergehender Zwangsumschichtung der Medienausgaben zugunsten der ö.-r. Sender. Ungehindertes Unterrichten bedeutet die freie Wahl der Informationsquelle, z.B. der Zeitung/Zeitschrift, des Buches, DVD/Blu-ray oder des Internets.
Durch die Zwangsabgabe für die ö.-r. Sender kommen im Laufe des Lebens Zwangsumschichtungen der Medienausgaben in beachtlichen Höhen zustande.
Bei einer Überziehung des Kontos können in einzelnen Fällen im Laufe des Lebens folgende Kosten auf Grund der Zwangsrundfunkgebühren entstehen:
5%.  ->   78.355 €
6%.  -> 118.766 €
7%.  -> 182.180 €
10% -> 690.260 €
(Beitragsdauer 60 Jahre, Zinsbuchung je 12 Monate, Monatlicher Beitrag 17,98 €)
Momentan (2012) werden 10 bis 18% Überziehungszinsen von den Banken verlangt.

Ungehindertes Unterrichten heißt auch für jeden die Freiheit, sich für oder gegen den Empfang von Fernseh- oder Hörfunksendungen zu entscheiden, das gewünschte Fernseh- oder Hörfunkprogramm auszuwählen und die allgemein zugängliche Quelle Rundfunk zu empfangen oder abzuschalten! Dieses Recht, abzuschalten oder sich ganz aus dem ö.-r. Rundfunk zu verabschieden, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass hierfür trotz genereller Nichtnutzung oder Ablehnung Rundfunkbeiträge zwangsweise erhoben werden.

Der Staat darf die Information der Bürger weder lenken, noch behindern [Rezipientenfreiheit]. Das Völkerrecht (Art. 19, (2)) sichert das Recht auf Informationen eigener Wahl zu.
Zitat
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Völkerrecht
Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rezipientenfreiheit
"Die Rezipientenfreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken, noch behindern und auch nicht registrieren darf."

Was ist aber der Zwang zur Finanzierung der 100 ö.-r. Programme als nicht die Aushebelung und Lenkung der Informationsbeschaffung?

Es gibt nicht wenige Menschen, die zwar gern werbefinanziertes LokalRadio hören, aber beispielsweise wegen kleiner Kinder im Haushalt Fernsehen ablehnen. Sie kaufen dem Kind gern Bücher und lesen ihm diese vor. Wegen der 2157 EUR in 10 Jahren plus Zinsen können, vor allem die ärmeren Bürger/Rentner/ärmere Familien mit Kindern eine Menge an Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sich nicht mehr leisten, weil sie zur Finanzierung der 100 ö.-r. Programme gezwungen werden. Die eigene Wahl der Informationsbeschaffung ist für Sie nicht ohne weiteres möglich. Sie werden bei der Beschaffung der Informationen vom Staat gelenkt.

Wir alle werden unter den Generalverdacht der Nutzung der ö.-r. Programme gestellt und zu ZwangsBeitragsSchuldnern gemacht, auch wenn einige Mio. Bürger die aufgezwungenen Programme nicht sehen wollen. Durch den neuen 15. Rundfunkstaatsvertrag entsteht eine Art ö.-r. "Berliner Mauer", die offenkundig gegen das Völkerrecht verstößt. Der ö.-r. Rundfunk untergräbt und lenkt im 21. Jahrhundert die freie Wahl der Informationsquelle und macht die Freiheit und Demokratie zu einer Farce.

Für Singlehaushalte, die ö.-r. Programme nicht nutzen wollen, bedeutet der neue Zwangsbeitrag eine reine ö.-r. Kopfsteuer. Sie ist die roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Die Kopfsteuer wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der UNFREIHEIT.




Anm.:
Jedem ist es erlaubt, diesen Text nach Belieben zu modifizieren, für eigene Texte zu verwenden und zu veröffentlichen.

Helfe mit Deiner Stimme, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu reformieren.
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Nachtrag vom 11.11.2012:

Infos für das Vorgehen bei Berufung auf das Völkerrecht:
Zitat
Wie geht man in Deutschland gegen Menschenrechtsverletzungen vor?
http://cne.fr33bas3.net/2010/11/wie-geht-man-in-deutschland-gegen-menschenrechtsverletzungen-vor/

...
Anders sieht es aus, wenn man sich auf das Völkerrecht beruft. Nach dem Grundgesetz Artikel 25  gibt uns das Völkerrecht unmittelbare Rechte. Dies bedeutet man muss diese Rechte nicht erst einklagen. Wer also einen Verstoß gegen das Völkerrecht vermutet, zeigt diesen bei der Staatsanwaltschaft an. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Begründung ein, oder eröffnet nicht innerhalb von einem Jahr ein Verfahren, kann man sich direkt an den Internationale Strafgerichtshof wenden. Alles dies kostet einem nur die Portokosten für die Anzeige. Man sollte aber die Hilfe eines Rechtsbeistands in Anspruch nehmen, um die Anzeige richtig zu formulieren und keine Formfehler zu begehen. ...


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Re: ** Strafanzeige **
#3: 01. Januar 2013, 14:14
Erstmal die von mir angesprochene Entscheidung BVerwG 6 C 12.09: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0

ccc) Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise sicherstellen und verfolgt damit verfassungsrechtlich legitime Ziele von einigem Gewicht. Demgegenüber werden die betroffenen Internetnutzer, auch wenn sie weder von der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (Art. 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) oder für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (Art. 5 Abs. 3 RGebStV) profitieren noch persönliche Befreiung nach § 6 RGebStV verlangen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl RP 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 (GVBl RP 2008 S. 291 <292>) auf 5,76 € angehoben wurde. Angesichts solcher Beträge, die hinter den laufenden Kosten für einen Internetanschluss zurückbleiben, liegt in der Rundfunkgebührenpflicht kein unverhältnismäßiges Hindernis für den Zugang zum Internet als einer allgemein zugänglichen Informationsquelle. Ob Gleiches auch zu gelten hätte, wenn in Zukunft für internetfähige Rechner zusätzlich zu der Grundgebühr eine - wesentlich höhere - Fernsehgebühr erhoben würde, ist aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden.

Der letzte Satz kann ggf. durchaus so verstanden werden, dass es bei 18 EURO anders aussieht.
Ich könnte bei mir im Ort einen Kabelinternetzugang für 15 EURO im Monat bekommen.


Ob "sich Unterrichten" etwas anderes als "Informationsbeschaffung" ist, geht eher an die Wortklauber.


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Re: ** Strafanzeige **
#4: 01. Januar 2013, 14:19
...
Ob "sich Unterrichten" etwas anderes als "Informationsbeschaffung" ist, geht eher an die Wortklauber.

Sorry, das hatte ich noch soeben oben hinzugefügt:
Die "Informationenbeschaffung nach eigener Wahl" beinhaltet für mich den Gedanken: "Das will ich nicht sehen/hören".


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Re: ** Strafanzeige **
#5: 01. Januar 2013, 14:21
Lustig finde ich den "Formfehler" bei Strafanzeigen.

Strafanzeigen sind meines Wissens nach formlos bei jeder Polizeidienststelle möglich, da gibt es keine Formvorschriften.
Auch einer Staatsanwaltschaft kann ich einen Brief schreiben und einen Sachverhalt schildern, ggf. schreibe ich da einen Paragraphen dazu, das kann ich auch lassen.

Wäre ja noch schöner, wenn mich jemand zusammenschlagen würde, ich kaum schreiben könnte und der Kerl dann davon kommt, weil ein Brief nicht exakt einen bestimmten Aufbau hat.


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Re: ** Strafanzeige **
#6: 01. Januar 2013, 14:23
Schau mal hier: http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html#informationsfreiheit
Der Rundfunkbeitrag verletzt die negative Informationsfreiheit.


Wenn Du da was wegen dem Völkerrecht machst, ist das denke ich, "unschädlich" wenn es schief geht/nichts bringt.


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Re: ** Strafanzeige **
#7: 01. Januar 2013, 14:24
...
Wäre ja noch schöner, wenn mich jemand zusammenschlagen würde, ich kaum schreiben könnte und der Kerl dann davon kommt, weil ein Brief nicht exakt einen bestimmten Aufbau hat.
;D


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Re: ** Strafanzeige **
#8: 01. Januar 2013, 14:28
Schau mal hier: http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html#informationsfreiheit
Der Rundfunkbeitrag verletzt die negative Informationsfreiheit.


Wenn Du da was wegen dem Völkerrecht macht, ist das denke ich, "unschädlich" wenn es schief geht/nichts bringt.

Ja, ich meine die "negative Informationsfreiheit" und behaupte, dass dies beim Völkerrecht "Recht auf Informationen eigener Wahl (Das will ich nicht sehen/hören)" deutlicher zum Ausdruck kommt.


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Re: ** Strafanzeige **
#9: 01. Januar 2013, 14:38
Meine Meinung, keine Rechtsberatung:

Ich würde in so einem Fall die Staatsanwaltschaft bitten, zu prüfen, ob der Sachverhalt ein Verstoß gegen Art. 19 des Paktes darstellt.
Dann hätte ich formal keine Anzeige gestellt, den Apperat aber ins Rollen gebracht, denn "Unkenntnis" kann die Staatsanwaltschaft dann nicht mehr behaupten.

Ich kann mich damit aber auch irren.


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Re: ** Strafanzeige **
#10: 01. Januar 2013, 14:50
Danke - ich finde deine Einschätzungen hilfreich.

Ich werde den Weg mit der Strafanzeige gehen.

WIR sind das Volk - WIR sind viele - WIR sind der Widerstand!


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Re: ** Strafanzeige **
#11: 01. Januar 2013, 15:18
Jo so sieht es aus, Mistgabel in die Hand und los gehts  ;)

Bin so gespannt ob da was passiert oder nicht, viele Menschen neigen dazu viel zu erzählen und nichts zu unternehmen.

Viktor7 damit meine ich nicht dich, bitte nicht falsch verstehen  ;)


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Re: ** Strafanzeige **
#12: 01. Januar 2013, 16:34
Also die § im oberen Teil sind wirklich interessant, aber ich denke das wird "so" vom Tisch gewischt.
Meine beiden Bekannten sind nur im Verkehrs-, Straf- und Immobilienrecht wirklich gut, hat nicht jemand einen Draht zu einem speziellen § Dreher,
irgendwie schwimmen wir mit nassen Klamotten mitten im Meer und halten uns mit Luftblasen über Wasser.

1. Wir werden nicht gezwungen den Schrott anzusehen, also keine Einschränkung.

2. Wird jeder Einzelne nachweisen müssen, das er durch die Beitragshöhe keine anderen Informationsquellen wahrnehmen kann.
    Und das wird durch den H4 Satz geregelt.
    Jeder wird u.Umst. gezwungen die 18,- mehr zu verdienen und das ist "Sklaverei" Art.19. (Spaßmodus aus)

 Aber die Seite von Harald, mit der Wohnungsabgabe liest sich gut.

Ich bin gerne bereit einen 5,-er auf ein Spendenkonto zu überweisen um einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Die 5€ sind mir sch...egal, auch wenn jemand dann 300,- die Std. verdient, vielleicht mag das jemand organisieren.
Er kann meinetwegen auch von dem Rest auf die Malediven fliegen. Wenn er dann ein paar schöne Bilder mitbringt.



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Re: ** Strafanzeige **
#13: 01. Januar 2013, 19:12
Also die § im oberen Teil sind wirklich interessant, aber ich denke das wird "so" vom Tisch gewischt.
Warum dieser Zweifel und Verunsicherung?

1. Wir werden nicht gezwungen den Schrott anzusehen, also keine Einschränkung.

2. Wird jeder Einzelne nachweisen müssen, das er durch die Beitragshöhe keine anderen Informationsquellen wahrnehmen kann.

 

Das Völkerrecht, insbesondere Art. 19 (2) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, garantiert uns die freie Wahl der Informationsquelle. Das bedeutet auch die negative Informationsfreiheit, also dein Recht die ö.-r. Sender auf Grund der Manipulationen der Medieninhalte,  der Auslassungen, der Arroganz, der Überheblichkeit, … und der Abhängigkeit vom Staat (KEF : die 16 KEF Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten auf 5 Jahre berufen, Fernsehrat des ZDF: Ministerpräsidenten., Staatssekretäre und Vertreter der Bundesregierung im Fernsehrat des ZDF)
abzulehnen. Die Zwangszahlungen für diese Quelle hebeln dieses Recht der freien Wahl der Informationsquelle oder ihrer Ablehnung aus und sind unzulässig.



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Re: ** Strafanzeige **
#14: 01. Januar 2013, 19:47
 "Die Zwangszahlungen für diese Quelle hebelt dieses Recht aus und ist unzulässig."

Das ist selbstverständlich richtig.

Bis jetzt ist es ja so, das wir uns nur "Wehren", aber so kann es doch nicht ewig weitergehen.

Wie sieht es denn damit aus: "aufgrund der negativen Informationsfreiheit, also dein Recht die ö.-r. Sender auf Grund der Manipulationen der Medieninhalte,  der Auslassungen, der Arroganz, der Überheblichkeit, … "
müssen die ÖR aufgefordert werden ihr Angebot zu verschlüsseln.

Gibt es da keine Möglichkeit?, die Privaten machen es ja auch, ergo möglich.


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