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Autor Thema: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht  (Gelesen 59187 mal)

R
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4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.

Da wird auf der einen Seite herumgeheult, dass es keine Belastungsgleicheit der Rundfunkteilnehmer gegeben habe, andererseits aber wird hingenommen, dass der Singlehaushalt, bestehend aus einer Person, die gerade so eben über der Geringverdienergrenze liegt oder die allein erziehende Mutter genauso belastet wird wie die Millionärs-WG.

Der Begriff "strukturelles Defizit" könnte auch dem beliebten Besprechungs-Spiel mit dem Namen "Bullshit-Bingo" entnommen sein.

Außerdem gerade wird mit dem Hinweis auf den Wechsel von der gerätebezogenen Gebühr auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag der Zweifel genährt, dass es sich weiterhin um eine nicht genehmigungspflichtige, weil inhaltlich kaum bis gar nicht geänderte EU-Beihilfe handelt.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

R
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Zum europarechtlichen Argument, also der Frage Altbeihilfe oder doch genehmigungspflichtige Neubeihilfe:
Zitat von: Urteil
51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder
umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761).
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch
spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche
der Begünstigten
betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009
C 257 S. 1 Rn. 31).

52
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

Demnach fiele die Neugestaltung des Rundfunkbeitrages nicht mehr unter eine Altbeihilfe, wenn entweder
a) die Art des Vorteils
oder
b) die Finanzierungsquelle
oder
c) das Ziel der Beihilfe
oder
d) der Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten

gegenüber der Rundfunkgebühr abweichen.

Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.

Und genau die Finanzierungsquelle hat sich geändert bzw. wurde geändert. Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den Geräten lag und es durchaus die Möglichkeit gab, sich der Mithilfe der Finanzierung des überkommenen Systems zu entziehen, ohne gleich als Schwarzhörer oder Schwarzseher zu gelten, ist der Anknüpfungspunkt nunmehr die Wohnung. Das ergibt sich bereits aus dem selbst gegebenene Slogan: Der neue Rundfunkbeitrag - einfach für alle!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Angenommen eine fiktive klagende Person F hätte ein Schreiben von der Rundfunkanstalt bekommen, in dem auf diese Urteile verwiesen wird:
BVerwG - Pressemitteilung 18.03.2016
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21

Nun könnte diese fiktive Person rein theoretisch so ähnlich antworten:

Zitat
Auf zwei Punkte des einen bereits veröffentlichten Urteils zu BVerwG 6 C 6.15 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0) möchte ich hier kurz eingehen.

Im Urteil stellt das BVerwG einen Verstoß des RBStV gegen Art. 5 GG (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest: "… die Rundfunkbeitragspflicht … Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen …".
Hier findet eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art. 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.

Weiterhin steht im Urteil: "... Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV ... Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert."
Dieses ist aber insofern falsch, weil sich die Finanzierungsquelle grundlegend geändert hat: Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den Geräten lag und es die Möglichkeit gab, als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die ehemaligen Rundfunkgebühren nicht zahlen zu müssen, ist der Anknüpfungspunkt seit 2013 die Wohnung. Die aus rechtlicher Sicht zwingend notwendige Möglichkeit zur Befreiung von Nichtnutzern hat bereits Paul Kirchhof in seinem Gutachten (Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf) gefordert. Auf dieses Gutachten beziehen sich sogar die Richter selbst am Ende der Urteilsbegründung. Diese Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunk¬beiträge bei Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedoch nicht mehr vorhanden, die Nichtnutzer müssen jetzt auch zahlen, eine Befreiung von Nichtnutzern ist nicht vorgesehen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermaessigung/). Insofern stellt die seit 2013 gültige neue Regelung eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung der Finanzierungsquelle im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, und durfte nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV nicht umgestaltet werden, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Und das hat sie nicht.

Weiteren Vortrag hinsichtlich der genannten Urteile des BVerwG behalte ich mir vor.

Was ist eure Meinung, ist das sinnvoll?

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2016, 00:54 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 3.238
Gefällt mir, gut begründet, super formuliert.


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azdb-opfer

Es gibt weitere Urteile:

BVerwG 6 C 8.15
VG Köln - 23.10.2014 - AZ: VG 6 K 7543/13 / OVG Münster - 12.03.2015 - AZ: OVG 2 A 2422/14
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0

BVerwG 6 C 31.15
VG Arnsberg - 05.01.2015 - AZ: VG 8 K 98/14 / OVG Münster - 17.07.2015 - AZ: OVG 2 A 356/15
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0


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P
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folgende Unterschiede
zwischen
BVerwG 6 C 31.15
BVerwG 6 C 8.15

oben die Aktenzeichen und Datumsangaben

in den Gründen

RN 1
Zitat
die Monate Februar bis April
Zitat
die Monate Januar bis März


RN 3
Zitat
3   Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Länder besäßen keine Gesetz-
    gebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags, weil es sich hierbei
    um eine Steuer handele. Die Beitragserhebung sei jedenfalls unverhältnismä-
    ßig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch "PayTV" finanziert werden
    könne und sich der seit 2013 erzielte Einnahmenüberschuss beitragsmindernd
    auswirken müsse.
zu
Zitat
3   Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steu-
    er. Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit
    auf. Seine Erhebung verletzte die grundrechtlich geschützte Informationsfrei-
    heit. Auch handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unionsrechtlich
    unzulässige Beihilfe.

Ab RN 4 sind diese identisch

zur ersten schriftlichen Veröffentlichung
180316U6C6.15.0.pdf
BVerwG 6 C 6.15
gibt es noch Unterschiede in RN 26, dort wurden Schreibfehler geändert

im BVerwG 6 C 6.15 gibt es oberhalb von dem Wort BUNDESVERWALTUNGSGERICHT in meiner PDF vom 12.05.2016 noch fast eine weitere Seite mit Angaben Sachgebiet: und Leitsätzen.

die RN 1
hat einen Satz mehr
Zitat
Er trägt vor, kein Rundfunkempfangsgerät
    zu besitzen.

die RN 3
Zitat
3   Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steu-
    er. Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit
    auf. Es stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, auch Personen zur
    Beitragszahlung heranzuziehen, die bewusst auf diese Möglichkeit verzichteten.

Der Rest ist halt soweit gleich, außer dass bei den neueren von einem Richter die Unterschrift mit Verweis auf Ruhestand fehlt.


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Weitere Urteile sind online; hier die vollständige Liste:

BVerwG 6 C 20.15 - Urteil vom 17.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U6C20.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/170316U6C20.15.0.pdf

BVerwG 6 C 30.15 - Urteil vom 17.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U6C30.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/170316U6C30.15.0.pdf

BVerwG 6 C 23.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C23.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C23.15.0.pdf

BVerwG 6 C 7.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C7.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C7.15.0.pdf

BVerwG 6 C 31.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C31.15.0.pdf

BVerwG 6 C 8.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C8.15.0.pdf

BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C6.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Die ersten beiden Urteile sind zu Verfahren, die bislang untergegangen sind, weil nicht mündlich verhandelt wurde.
Folgende Aktenzeichen von der Urteilsverkündung am 18.3. sind noch offen:

BVerwG 6 C 6.15 
BVerwG 6 C 7.15
BVerwG 6 C 8.15
BVerwG 6 C 22.15
BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15
BVerwG 6 C 31.15
BVerwG 6 C 33.15
BVerwG 6 C 21.15
BVerwG 6 C 25.15
BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15
BVerwG 6 C 29.15
BVerwG 6 C 32.15 


Edit "Bürger":
Direkte Links zu den Volltext-PDF-Dateien ergänzt.


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Gutenberg lässt grüßen - Copy & Paste Urteile "IM NAMEN DES VOLKES"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18996.msg123705/topicseen.html#msg123705

N-Datei Vergleich

Diffuse
graphisches Werkzeug zum Zusammenführen und Vergleichen von Textdateien

http://diffuse.sourceforge.net/about_de.html

Zum Vergleich von N-Dateien im Datei Menü "Neues N-Wege-Datei-Zusammenführen..." wählen, es erscheint die Abfrage nach der Zahl N.

Es werden ja mehr Urteile. ;-)

Damit der Vergleich bei N Dateien auch einfacher wird ;-).

Den Text aus den Urteilen in Textdateien speichern und dann vergleichen.

Ich kann sehen, das ca. 80% der Texte übereinstimmt. Es gibt aber auch ein paar Abweichungen, welche sich auf verschiedene RN verteilen z.B. 1,2,3,5,8,9,10, 26 (Schreibfehler), 29...

Die meisten Unterschiede sind zu sehen beim Vergleich von
BVerwG 6 C 30.15
BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 6.15
 

Und BVerwG 6 C 30.15 hat zum Beispiel eine zusätzliche RN, diese fehlt in allen anderen.


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Gutenberg lässt grüßen - Copy & Paste Urteile "IM NAMEN DES VOLKES"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18996.msg123705/topicseen.html#msg123705
Und BVerwG 6 C 30.15 hat zum Beispiel eine zusätzliche RN, diese fehlt in allen anderen.

Der einzige Unterschied, den ich erkennen konnte ist die RN 53:
Zitat
Die weiteren von der Klägerin angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen befassen sich nicht mit der Erhebung einer rundfunkspezifischen Abgabe zur Gewährleistung der Programmvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wie auf Seite 10 ff. (Rn. 20 ff.) dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks "auf dem Markt" durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Finanzierung durch "Pay-TV" (S. 11 Rn. 22)


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Das Vergleichsprogramm zeigte beim Vergleich aller 7 Dateien Unterschiede bei zumindest den benannten RN, teilweise mit ausgelöst durch die Seitenzahlen, welche teilweise verschieden gesetzt sind, durch Abweichungen davor, ich habe diese Bereiche nicht vollständig zu Ende verglichen. Die Hauptunterschiede waren dabei wohl Aktenzeichen und Zeiträume auf welche verwiesen wurde, Angaben zum vorhergehenden Verlauf sowie verschiedene Schreibfehler. Wobei ich auch denke, das es in einer der 7 Dateien bei einem Aktenzeichen zu einem Fehler gekommen sein könnte. Ich müsste es nochmals ohne Seitenzahlen vergleichen um eine vollständige Übersicht der gesamten Abweichungen zu bekommen.


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azdb-opfer

Ein weiteres Urteil wurde am 01.06.2016 veröffentlicht:

BVerwG 6 C 25.15
VG Ansbach - 25.09.2014 - AZ: VG AN 6 K 14.00796 / VGH München - 29.07.2015 - AZ: VGH 7 B 15.379

http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C25.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C25.15.0.pdf


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M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
heute sind 3 weitere Urteile veröffentlicht worden:

BVerwG 6 C 21.15
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C21.15.0
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C21.15.0.pdf

BVerwG 6 C 28.15
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C28.15.0
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C28.15.0.pdf

BVerwG 6 C 33.15
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C33.15.0
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C33.15.0.pdf


Folgende Aktenzeichen von der Urteilsverkündung am 18.3. sind noch offen:
BVerwG 6 C 6.15
BVerwG 6 C 7.15
BVerwG 6 C 8.15

BVerwG 6 C 22.15
BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15
BVerwG 6 C 31.15
BVerwG 6 C 33.15
BVerwG 6 C 21.15
BVerwG 6 C 25.15

BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15
BVerwG 6 C 29.15
BVerwG 6 C 32.15

ohne mündliche Verhandlung:
BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 30.15


Knappe Zusammenfassung der jeweiligen Ausgangssituation und der vorgetragenen Argumente:
  AZ.            veröffentl.      Ausgangssituation / Argumente
6 C 6.15    12.05.2016   keine Befreiung, kein Gerät / Steuer, Wohnung kein Bezug, gleichheitswidrige Benachteiligung bei Verzicht
6 C 7.15    30.05.2016   keine Befreiung, keine Nutzung / Steuer, Wohnung kein Bezug, gleichheitswidrige Benachteiligung bei Verzicht
6 C 8.15    26.05.2016   keine Befreiung / Steuer, Wohnung kein Bezug, Informationsfreiheit, unzulässige Beihilfe
6 C 22.15      N.N.
6 C 23.15   30.05.2016   keine Befreiung, keine Nutzung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken
6 C 26.15       N.N.
6 C 31.15    26.05.2016   keine Befreiung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken
6 C 33.15    07.06.2016   keine Befreiung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken, Wohnung kein Bezug
6 C 21.15   07.06.2016   keine Befreiung, nur Radio / Steuer, Wohnung ungeeignet, Bevorzugung gegenüber Printmedien
6 C 25.15   01.06.2016   keine Befreiung, kein Gerät / Steuer, Wohnung ungeeignet, Informationsfreiheitverstoß bei Nichtnutzung, GG-widrig Inhaber statt Eigentümer
6 C 27.15      N.N.
6 C 28.15   07.06.2016   keine Befreiung, nur Radio kein TV / Wohnung nicht geeignet, Anknüpfung nur an Rundfunkgerät, Ungerechtfertigt da Bedeutungs- und Niveauverlust
6 C 29.15      N.N.
6 C 32.15      N.N.

ohne mündliche Verhandlung:
6 C 20.15   01.06.2016   keine Befreiung, nur Radio / Steuer, voraussetzungslos erhoben, Verstoß Belastungsgleicheit, existenzielle Auswirkung
6 C 30.15   30.05.2016   keine Befreiung / Steuer, keine Gegenleistung für indiv. Vorteil, gleichheitswidrige Heranziehung d. Nichtnutzer nicht durch Typisierungsbefugnis gedeckt, nicht bestellte Dienstleistung nach Unionsrecht




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F
  • Beiträge: 180
S. 9
Zitat
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen.
Deswegen werden regelmäßig die Sendungen aus der Videotheken gelöscht. Irgendwelche Kräfte beschweren sich und die Sendung fliegt sofort raus. Es lebe die Unabhängigkeit!
Mit den Videotheken meinst Du sicherlich (und irgendwie richtigerweise) die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen.

Die Mediatheken-Beiträge müssen nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden, da Internet kein Rundfunk ist. Das wird zwar von diversen Seiten immer wieder behauptet, aber genau diese Seiten schließen tagtäglich privatrechtliche Verträge ab, die das Gegenteil aussagen.

Und falls Du auf das Schmähgedicht vom Böhmermann anspielst: Daß das rausgeflogen ist, kann ich aus mehreren Gründen nachvollziehen:
  • War auch hier erst Mal nicht klar, ob es durch die Kunstfreiheit gedeckt ist.
  • Das ZDF publiziert bzw. strahlt über das Internet in die Türkei aus. In dem Fall könnten u. U. türkische Gesetze gelten.


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  • Beiträge: 180
Zitat
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.
Würde man die Rundfunksignale des örR verschlüsseln, könnte man die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer recht einfach bestimmen bzw. ermitteln.
Äh: NEIN. Verschlüsselung heißt ja nicht, wie vom örR ständig behauptet, Pay-per-View, sondern das Gesamt-Paket wird freigeschaltet. Der örR kann dadurch lediglich ermitteln, daß Person XY potentiell von der Möglichkeit Gebrauch macht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Würde man die Privaten mit einbeziehen (was die sicherlich mitmachen würden, ich sage hier nur Grundverschlüsselung), könnte der örR sogar nur noch ermitteln, daß Person XY potentiell von der Möglichkeit Gebrauch macht, an der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ teilzunehmen.

Andererseits erforscht der örR seit Jahrzehnten das Nutzungsverhalten seiner Benutzer – wo kommen sonst die Einschaltquoten her? Dank Digitalisierung kann er das zusätzlich fast in Echtzeit: Zugriffe auf Streams werden geloggt, wenn man das nicht explizit abschaltet (Die Frage, wieso man hier WebServer-Nutzer aufteilt in Nutzer, die Zugriffe auf die Logs haben und Nutzer, die das nicht haben, sei an dieser Stelle gestattet). Und Dank HBBTV wird jeder Sender wissen, wer wann welches Programm einschaltet, u. U. sogar ohne Druck auf den „Red Button“.


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und wenn die Leipziger Bundesrichter im Urteil http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C33.15.0.pdf unter Rd 11 schreiben:
Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen. 
... dann könnte dies als Drohung verstanden werden, dass die legitime Prüfung der Rechtmäßigkeit wegen des Eingriffs durch den RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Wohnungsinhaber zur Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags führen könnte und damit der  Rundfunkbeitrags für Betriebstätten entfallen würde, was die Zwangsabgabe auf die Wohnung (drastisch) erhöhen würde ("müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen") ... Die Umverteilung von Unten nach Oben ist unaufhaltsam.

Zum Thema "warum mit Argumenten der Computersteinzeit die digitale Wirklichkeit der Gegenwart ausgeblendet wird" bzw. "Verschlüsselung" vs. "vorteilsausgleichende Vorzugslast" schrieb Herr Herrmann sehr schön in seinem Leserbrief auf Wohnungsabgabe.de https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf:
Zitat
»Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.« (BVerwG 6 C 6.15 , Absatz 47)

Hier widerspricht das Bundesverwaltungsgericht seiner eigenen Behauptung, dass die Rundfunkabgabe eine vorteilsausgleichende Vorzugslast sein soll. Es stellt fest, dass der auszugleichende Vorteil nicht ermittelt werden kann! Wenn es unmöglich ist, die Größe des Vorteils zu bestimmen,  kann  man  auch nicht wissen,  ob  überhaupt ein  Vorteil  vorhanden  ist. In einem Rechtsstaat zöge man die Konsequenz, dass dann eine Vorzugslast nicht erhoben werden darf.

Es ist darauf hinzu weisen, dass es im RBStV den Rundfunkteilnehmer nicht mehr gibt. Er kann also rechtlich keine Wirkung entfalten. Es sind die Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten, welche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren haben. Daher ist es rechtlich auch unmöglich, den individuellen Vorteil von rechtlich nicht existenten Rechtssubjekten zu bestimmen, ...


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