Copy & Paste gilt auch für
VG Arnsberg vom 20. Oktober 2014, Az: VG 8 K 3279/13
OVG Münster vom 12. März 2015, Az: OVG 2 A 2311/14
1. Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den die beklagte Rundfunkanstalt
gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar
bis März 2013 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit.
Er trägt vor, kein Rundfunkempfangsgerät zu besitzen.
2….………
3. Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer.
Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit auf. Es
stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, auch Personen zur Beitragszahlung
heranzuziehen, die bewusst auf diese Möglichkeit verzichteten.
4…..
etc. exakt gleich