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Autor Thema: nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15  (Gelesen 23671 mal)

a
  • Beiträge: 8
Hallo liebe Gegen-GEZler,

nun wurde für Person a eine mündliche Verhandlung anberaumt.

In der Klagebegründung wurden folgende Punkte angeführt:

1.Rundfunkbeitrag ist eine Steuer -Art.105ff GG
2.Rundfunkbeitrag verletzt die negative Informationsfreiheit-Art.5 Abs.1 GG und Art.2 Abs.1 GG
3.Rb greifft in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein
4.Rb und seine Mittelverwendung sind demokratisch nicht legitimiert-Fehlen von Staatsfreiheit und Staatsferne-
   Art.5 Abs.1 Satz GG
5.Rb verletzt die Gewissensfreiheit-Art. I GG
6.Rb verletzt die Religionsfreiheit-GG Art.4
7.Rb verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit-Art.2 Abs.1 GG
8.Rb nicht legitim mangels Unterschrift-BVerfGE 1 Bvf 622/98
9.Kläger ist NIcht-Konsument ö-r Rundfunkinhalte-zugesichertes Recht der ungehinderten Informationsbeschaffung-
   Art.5(1) GG
10.Rb unzulässig wegen Nicht-Vertrag-niemand darf gezwungen werden,einer Vereinigung anzugehören-
     MRK Resolution 217 A(III) Art.20,Ziff. 2 MRK

Fazit.Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig


Nachdem Person a nun schon mitbekommen hat,dass eine Klage so gut wie aussichtslos ist,stellt sie folgende Fragen:

Kommen durch die mündliche Verhandlung-ohne Anwalt-noch zusätzliche Kosten auf sie zu ?

Was kann Person a noch unternehmen,um einer Zahlung an die GEZ zu entgehen?

In Revision kann Person a nicht gehen mangels finanzieller Mittel,also wäre es doch besser zu zahlen,oder nach bekannt gegebenem Urteil,weiterhin die Zahlungsforderungen der GEZ zu verweigern?

Darf eine Urkundenbeamtin ein Urteil unterzeichnen,damit es Rechtskraft besitzt?

Was passiert,wenn Person a das Urteil ignoriert ?

Wie kann Person a am besten weiter verfahren?

Wäre von der Wohnung abmelden und sich dann später wieder erneut anmelden,und dem Meldeamt dann mitteilen,dass die Adresse nict an Dritte weiter gegeben werden darf,eine Möglichkeit,um keine Bescheide mehr zu erhalten ?

Person a wäre dankbar über Antworten .

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

liebe Grüße,alex1


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a
  • Beiträge: 8
So ja ,fast vergessen :laugh:

Die mündliche Verhandlung ist am 1.6.15 um 12 Uhr,Verwaltungsgericht Augsburg,Kornhausgasse 4(hinter dem Dom),Sitzungssaal 1 im EG.
Wer kommen möchte natürlich gerne ! 8)

alex1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2015, 21:41 von alex1«

1
  • Beiträge: 443
Kommen durch die mündliche Verhandlung-ohne Anwalt-noch zusätzliche Kosten auf sie zu ?
Gerichtskosten - Kosten der Gegenpartei wie Fahrtkosten

Was kann Person a noch unternehmen,um einer Zahlung an die GEZ zu entgehen?
- Zeit schinden - Erinnerung bei Vollstreckungen ( fehlerhafte Bescheide  - Katz Maus Spiel )

In Revision kann Person a nicht gehen mangels finanzieller Mittel,also wäre es doch besser zu zahlen,oder nach bekannt gegebenem Urteil,weiterhin die Zahlungsforderungen der GEZ zu verweigern?
Revison kann selbst eingelegt werden ( zu Protokoll der Geschäftsstelle - Rechtsverletzung gegeben....!?)

Darf eine Urkundenbeamtin ein Urteil unterzeichnen,damit es Rechtskraft besitzt?
Nein macht der Richter - nur die vollstreckbare Ausfertigung wird von Urkundsbeamten unterschrieben...

Was passiert,wenn Person a das Urteil ignoriert ?
Zwangsvollstreckung der Bescheide

Wie kann Person a am besten weiter verfahren?
in die Länge ziehen ( Katz/Maus Spiel mit Vollstrecker) zahlen oder zahlungsunfähig

Wäre von der Wohnung abmelden und sich dann später wieder erneut anmelden,und dem Meldeamt dann mitteilen,dass die Adresse nict an Dritte weiter gegeben werden darf,eine Möglichkeit,um keine Bescheide mehr zu erhalten ?
Nein - Daten werden weitergegeben

Person a wäre dankbar über Antworten .

Welche Möglichkeiten gibt es noch?
zahlungsunfähig


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q
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Zitat
Revison kann selbst eingelegt werden ( zu Protokoll der Geschäftsstelle - Rechtsverletzung gegeben....!?)

Diese Aussage ist definitiv falsch.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann mit der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden. Die Berufung ist eine Tatsacheninstanz, d. h. hier können auch neue Sachverhalte in das Verfahren eingeführt werden.

Vor dem OVG besteht Anwaltszwang, d. h. der Kläger kann sich nicht selbst vertreten. Schon der Schriftsatz, mit dem die Berufung eingelegt wird, muß von einem Anwalt bei Gericht eingereicht werden. Da geht gar nichts mit "zu Protokoll bei der Geschäftsstelle"....

Gegen das Urteil der Berufungsinstanz besteht das Rechtsmittel der Revision, sofern die Revision durch das Berufungsgericht zugelassen wurde. Wurde die Revision nicht zugelassen, kann beim Revisionsgericht - in diesem Fall also beim Bundesverwaltungsgericht - die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde gering, nur ein geringer Prozentsatz der Nichtzulassungsbeschwerden ist erfolgreich. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, ist das Berufungsurteil rechtskräftig.

Wurde die Revision zugelassen, so prüft das Revisionsgericht das Berufungsurteil lediglich auf Rechtsfehler bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes. Neue Sachverhalte können nicht mehr in das Verfahren eingeführt werden.

In der Revisionsinstanz besteht ebenfalls Anwaltszwang. Zumindest vor dem BGH darf die Vertretung nur durch Anwälte erfolgen, die eine besondere Zulassung zum BGH haben. In Deutschland sind dies etwa ein Dutzend.

Das Urteil der Revisionsinstanz kann nur noch durch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht darauf überprüft werden, ob das Revisionsurteil bzw. das nach Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftige Berufungsurteil den Kläger in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzen.

Und wer jetzt immer noch nciht genug hat, der geht zum EuGH....


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

1
  • Beiträge: 443
http://norm.bverwg.de/jur.php?vwgo,134

so wie es scheint kann im Verwaltungsrecht das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Revision
angegriffen werden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 00:21 von 12121212«

q
  • Beiträge: 402
Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Trotz der bestehenden erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages wird kein Gericht 1. Instanz es wagen, Den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig zu erklären - dazu ist die politische Brisanz einer solchen Entscheidung zu groß.

Folglich wird vor jedem Verwaltungsgericht (=1. Instanz) jede Klage abgewiesen, die sich ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des Beitrags beruft.

Einen möglicherweise erfolgversprechenden Ansatz für ein Urteil zugunsten des Klägers sehe ich darin, die Rechtsgültigkeit der angefochtenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide anzugreifen. Denn diese sind nachweislich nicht von der Rundfunkanstalt selbst, sondern vom Beitragsservice erlassen worden, der dazu jedoch nach dem Wortlaut der Gesetze nicht befugt ist.

Allerdings wird das Recht - auch von den Gerichten - passend zurechtgebogen, indem sich auch die Gerichte nur auf §10 Abs. 7 RBStV beziehen, obowhl in §10 Abs. 5 Steht, daß rückständige Beiträge nur von den Landesrundfunkanstalten selbst festgesetzt werden dürfen. Das Ganze wird dann noch mit den Ausführungen im "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht" untermauert, bei dem allerdings das Kapitel Beitragsrecht vollständig von Autoren geschrieben wurde, die entweder beim Beitragsservice oder bei einer Rundfunkanstalt angestellt sind. Die Kommentierung des §10 Abs. 7 wurde von Kira Tucholke verfaßt - diese Autorin ist manchem Mitforenten durch ihre Unterschrift unter dem Widerspruchsbescheid zumindest dem Namen nach bekannt.

(Hinweis an die Moderatoren: die namentliche Nennung eines Autors verletzt diesen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht)

Bei sämtlichen Verfahren wegen Rundfunkbeitrags muß also der Beck'sche Kommentar als Rechtsauslegung der beklagten Partei und damit als Parteivorbringen angesehen werden. Ein Gericht, das das Urteil auf diesen Kommentar stützt, verletzt m. E. den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unparteilichkeit der Gerichte, so daß das Urteil in der Berufung angreifbar ist.

Zu dem Komplex der vermuteten Rechtswidrigkeit der Beitrags- / Widerspruchsbescheide werde ich in den nächsten Tagen noch ausführlicher schreiben. Jetzt ist es mir einfach zu spät...

Ich hatte diesen Themenkomplex für RA Bölck ausgearbeitet, allerdings spezifisch für den WDR, damit er dies in einem Schriftsatz in mein Berufungsverfahren vor dem OVG Münster einführt. Ich werde die entsprechenden Vorschriften für den BR recherchieren und meinen Text entsprechend anpassen. Da ich jedoch noch ein Leben abseits des Rechners habe, kann dies einige Tage dauern.

Ein Hinweis: Du kannst auch noch in der Verhandlung einen Schriftsatz bei Gericht einreichen. Hierzu übergibst Du den Schriftsatz dem Vorsitzenden der Kammer. Ein weiteres Exemplar übergibst Du dem Vertreter der Rundfunkanstalt - das geschieht nicht aus reiner Freundlichkeit, sondern ist ein prozeßrechtliches Muß.

Und nun geh ich ins Bett....

querkopf
....müde.....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 00:41 von querkopf«
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Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Ruhendstellung in Erwartung höher- bis höchstinstanzlicher Entscheidungen...?

VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840
sowie u.a. auch
Hamburg setzt Verfahren aus !!! Was jetzt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12967.0.html
und ebenfalls Hamburg:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg88703.html#msg88703
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12856.msg89355.html#msg89355
DAS URTEIL ist gefallen!!!!!! (Ruhensanordnung durch das Gericht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14280.0.html

"[...] weil dies auf Ihren übereinstimmenden Antrag hin angesichts der zu erwartenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags zweckmäßig erscheint."

Im Einverständnis der Beteiligten (auch vom SWR, freu) wird das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederaufrufs der Sache angeordnet.

usw.

Erste höher- bis höchstinstanzliche Verfahren sind bereits anhängig bzw. in der Warteschleife:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe (Az. AR 1409/15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101
 
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14068.0.html
 
sowie in Sachen der in einigen Punkten höchst fragwürdigen Forderungs- und Zwangsvollstreckungspraxis
Bundesgerichtshof (BGH)
BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14296.0.html



Beachte hierbei jedoch die mitunter ablehnende oder an die Vorbedingung zwischenzeitlicher Zahlung geknüpfte Haltung der Rundfunkanstalten...

BR lehnt Ruhen des Verfahres ab
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14298.0.html

Hilfe zur Vorbereitung auf meinen Verhandlungstermin (siehe Kalender)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12840.msg88586.html#msg88586

Zitat
Der Kläger begehrt damit wohl ein Ruhen des Verfahrens. Wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, kann der Beklagte dem nur zustimmen, wenn der Kläger die Rückstände und laufenden Beiträge während des Ruhens einstweilen bezahlt. ... Der Kläger möge erklären, ob er bereit ist, diesen Beitrag und auch in Zukunft fällig werdenden Rundfunkbeiträge einstweilen zu bezahlen. Im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig ist, erhält der Kläger die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen zurück.


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Eigentlich ist doch eine mündliche Verhandlung gar nicht so schlecht, wenn man gut argumentieren kann? Immerhin läßt sich da im Zweifel mehr herüberbringen, als es schriftlich möglich wäre, da man ja sofort auf jede aufkommende Frage des Richters und der Gegenseite entsprechend antworten kann?


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...wenn die Meinungen so vorgefasst sind, wie derzeit - incl. eines schon bereitliegenden "Muster-Urteils",
dann könnte eine Ruhendstellung tendenziell vielversprechender sein als eine (abgewiesene) Klage.


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Eigentlich ist doch eine mündliche Verhandlung gar nicht so schlecht, wenn man gut argumentieren kann? Immerhin läßt sich da im Zweifel mehr herüberbringen, als es schriftlich möglich wäre, da man ja sofort auf jede aufkommende Frage des Richters und der Gegenseite entsprechend antworten kann?
Bei den Verhandlungen, bei denen ich Zuschauer war, wurde nichts verhandelt. Der Richter fungierte als Verteidiger des WDR, mit einer seltsam anmutenden Gestik wurden die bekannten Textbausteine so albern vorgetragen, dass man sich im Kasperletheater wähnte. Wird im Kasperletheater nicht auch erklärt, wer Gut oder Böse ist, ohne weitere Beweise? Auf jeden Fall fragt die Gegenseite nichts und der Richter schon gar nicht. Der Kläger kann fragen so viel er will, er bekommt keine Antworten. Nur zuletzt fragte der Richter, ob der Kläger noch Anträge stellen will, das wird wohl die passende Gelegenheit sein, die Ruhendstellung zu beantragen.


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Auf jeden Fall fragt die Gegenseite nichts und der Richter schon gar nicht. Der Kläger kann fragen so viel er will, er bekommt keine Antworten.
Wozu dann eine mündliche Verhandlung?


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Zitat von: pinguin link=topic=14316.msg95940#msg95940
Wozu dann eine mündliche Verhandlung?
Die Klage wird nicht vorgelesen, sondern die Argumente werden stichpunktartig abgearbeitet oder vorgetragen. Ob alle Argumente berücksichtigt werden, kann man als Zuschauer nicht beurteilen, wenn man die Klage nicht kennt. Eine Klage ist erforderlich, um sich gegen dieses System zu wehren, eine Verhandlung ist erforderlich, um es öffentlich zu machen. Bei solchen Verhandlungen haben Zuschauer vieles mitbekommen, was ansonsten nicht öffentlich geworden wäre. Ob sich unsere Volksvertreter und Richter irgendwann endgültig die Maske von ihrer gierigen Fratze reissen, ist fraglich. Aber nur bei solchen Verhandlungen besteht dazu die Möglichkeit.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
...wenn die Meinungen so vorgefasst sind, wie derzeit - incl. eines schon bereitliegenden "Muster-Urteils",
dann könnte eine Ruhendstellung tendenziell vielversprechender sein als eine (abgewiesene) Klage.
Die schon mehrfach gewährte Ruhendstellung ist m.E. doch sowieso schon mal ein gewisses Eingeständnis , dass an der ganzen Sache doch etwas faul sein muss.
Trotzdem muss weiterhin bei jeder Klage hartnäckig darum gekämpft werden , dass zumindest dieser Teilerfolg erzielt werden kann.
Im Grunde geht es bei jeder Klage doch eh nur um die immer wieder kehrende Anprangerung und Infragestellung des widersinnigen Rundfunkbeitrages mit fast identischen Argumenten.
Nach einfachen Zusammenzählens der Fakten und dem vernünftigen Mitwirken der Richter wäre nach gesundem Menschenverstand eigentlich jede Klage ruhend zu stellen.
Dies käme allerdings wieder einer Kapitulation gleich , es würde sich in Windeseile verbreiten und die Klagewelle zu einem Tsunami ansteigen lassen...
Deswegen lässt man weiterhin zappeln und nur äußerst widerwillig ruhend stellen , die Quelle darf schließlich nicht so schnell und merklich schwächer sprudeln.
Derzeitige Ruhendstellungen sind als erste Anzeichen einer Ohnmacht gegenüber des selbst von Justiz und Politik initiierten Schwachsinns zu werten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 14:12 von mickschecker«
You can win if you want

G
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Na dann wünsche ich dir gutes Gelingen, wenn ich Zeit habe, komme ich dazu.

P.S.: Ich klage auch in München gegen den Verein, habe mich aber jetzt in Absprache mit meinem Anwalt (ja genau der *g) dazu entschlossen, einem schriftlichen Verfahren zuzustimmen. Denn ich will dieser Farce vor Gericht keine weitere Bühne schenken und spare mein Geld für die Berufung. Denn so wie mickschecker es sagt, wird ein Musterurteil höchst wahrscheinlich schon bereit liegen. Eigentlich geht es in der ersten Insatnz nur darum, ein zusammenkopiertes Urteil zu bekommen, dass man in der zweiten Instanz zerpflücken kann...


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T
  • Beiträge: 268
Hier mal nebenbei heutige Verhandlungen in Stuttgart. Auch u.a. mit dem Thema Ruhestellung...
VG Stuttgart - 27.05.2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13851.msg96117.html#msg96117

Dabei wurde die Verfahrensruhe angesprochen und vom Richter erklärt, dass beide Parteien dieser zustimmen müssen. Seitens SWR wird es nur gemacht, wenn die laufenden Beiträge beglichen werden. Diese Forderung war dem Kläger aber neu und er war bezüglich dieser "Regel" zur Ruhe etwas überrascht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2015, 21:24 von Bürger«

 
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