Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Trotz der bestehenden erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages wird kein Gericht 1. Instanz es wagen, Den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig zu erklären - dazu ist die politische Brisanz einer solchen Entscheidung zu groß.
Folglich wird vor jedem Verwaltungsgericht (=1. Instanz) jede Klage abgewiesen, die sich ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit des Beitrags beruft.
Einen möglicherweise erfolgversprechenden Ansatz für ein Urteil zugunsten des Klägers sehe ich darin, die Rechtsgültigkeit der angefochtenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide anzugreifen. Denn diese sind nachweislich nicht von der Rundfunkanstalt selbst, sondern vom Beitragsservice erlassen worden, der dazu jedoch nach dem Wortlaut der Gesetze nicht befugt ist.
Allerdings wird das Recht - auch von den Gerichten - passend zurechtgebogen, indem sich auch die Gerichte nur auf §10 Abs. 7 RBStV beziehen, obowhl in §10 Abs. 5 Steht, daß rückständige Beiträge nur von den Landesrundfunkanstalten selbst festgesetzt werden dürfen. Das Ganze wird dann noch mit den Ausführungen im "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht" untermauert, bei dem allerdings das Kapitel Beitragsrecht vollständig von Autoren geschrieben wurde, die entweder beim Beitragsservice oder bei einer Rundfunkanstalt angestellt sind. Die Kommentierung des §10 Abs. 7 wurde von Kira Tucholke verfaßt - diese Autorin ist manchem Mitforenten durch ihre Unterschrift unter dem Widerspruchsbescheid zumindest dem Namen nach bekannt.
(Hinweis an die Moderatoren: die namentliche Nennung eines Autors verletzt diesen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht)
Bei sämtlichen Verfahren wegen Rundfunkbeitrags muß also der Beck'sche Kommentar als Rechtsauslegung der beklagten Partei und damit als Parteivorbringen angesehen werden. Ein Gericht, das das Urteil auf diesen Kommentar stützt, verletzt m. E. den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unparteilichkeit der Gerichte, so daß das Urteil in der Berufung angreifbar ist.
Zu dem Komplex der vermuteten Rechtswidrigkeit der Beitrags- / Widerspruchsbescheide werde ich in den nächsten Tagen noch ausführlicher schreiben. Jetzt ist es mir einfach zu spät...
Ich hatte diesen Themenkomplex für RA Bölck ausgearbeitet, allerdings spezifisch für den WDR, damit er dies in einem Schriftsatz in mein Berufungsverfahren vor dem OVG Münster einführt. Ich werde die entsprechenden Vorschriften für den BR recherchieren und meinen Text entsprechend anpassen. Da ich jedoch noch ein Leben abseits des Rechners habe, kann dies einige Tage dauern.
Ein Hinweis: Du kannst auch noch in der Verhandlung einen Schriftsatz bei Gericht einreichen. Hierzu übergibst Du den Schriftsatz dem Vorsitzenden der Kammer. Ein weiteres Exemplar übergibst Du dem Vertreter der Rundfunkanstalt - das geschieht nicht aus reiner Freundlichkeit, sondern ist ein prozeßrechtliches Muß.
Und nun geh ich ins Bett....
querkopf
....müde.....