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Autor Thema: AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?  (Gelesen 72775 mal)

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Fiktive Betroffene nach der Beschreibung obigen fiktiven Beschlusses eines fiktiven Amtsgerichts
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92269.html#msg92269
könnten die zulässigen Rechtsmittel und somit eine fiktive
Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
ähnlich der im nachfolgenden Kommentar zitierten Beschwerde-Rohfassung eingereicht haben... ;)

Dem Beschluss, gegen den Beschwerde eingelegt wird, könnte eine
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
vorausgegangen sein ähnlich der unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Fiktive Person A, welcher im fiktiven Beschluss eines fiktiven Amtsgerichts "Dresden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg91554.html#msg91554
mitgeteilt wurde:
Zitat von: Amtsgericht Dresden, 03/2015
[...]
II. [...] Ob der Gläubiger wirksame Beitragsbescheide erlassen und der Schuldnerin ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden ist eine öffentlich-rechtliche Frage, über die nach § 40 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

würde unter Punkt IV mglw. noch etwas ergänzt haben ähnlich diesem:
Zitat
"Eine öffentlich-rechtliche/ verwaltungsgerichtliche “Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden” war nicht Gegenstand der Erinnerung, da eine solche Überprüfung selbstverständlich erst nach Zustellung dieser erfolgen könnte. Gegenstand der Erinnerung war vielmehr die Einstellung der unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung wegen Fehlens wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen."


***Alle fiktiven Betroffenen könnten ggf. auch noch eine Abschluss-Passage eingefügt haben ähnlich dieser:
Zitat
Der/ die Beschwerdeführer/in weist ergänzend darauf hin, dass die Aufklärung über mögliche Rechtsmittel i.Z. eines vollkommen unerwarteten Vollstreckungsverfahrens offensichtlich unzureichend sind und somit effektiver Rechtsschutz vor unberechtigten Zwangsvollstreckungen insbesondere für den nicht rechtskundigen Laien äußerst erschwert wird.

Der/ die Beschwerdeführer/in regt daher nachdrücklich an, zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses der Betroffenen, den sächsischen Amtsgerichten und Gerichtsvollziehern verbindlich vorzugeben, dass bei seitens des vermeintlichen Schuldners bestrittenen Zugang vermeintlich zugestellter/ bekanntgegebener Bescheide vom Mitteldeutschen Rundfunk bzw. vom sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” die Vollstreckungsersuchen vorgenannter Organisationen zurückgewiesen werden, sofern von diesen vermeintlichen Gläubigern nicht - ggf. auf Anforderung seitens Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht - rechtsverbindliche Zustellnachweise über die wirksame Bekanntgabe der den Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakte/ Titel/ Bescheide erbracht werden - insbesondere in Fällen, in denen von vermeintlichen Schuldnern diesbezügliche Einwände/ Bedenken gegen die Zwangsvollstreckung - auch formlos oder mündlich - vorgebracht werden.

Überdies sollten schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens die vermeintlichen Schuldner verbindlich und laienverständlich über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel aufgeklärt werden.


Grundlage für diese Beschwerde-Rohfassung bildeten insbesondere folgende Threads

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77545.html#msg77545
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060



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Beschwerde
gegen den ablehnenden Beschluss über die
Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

[Anm.: hier in Bezug auf Sachsen, insbesondere auf zum Anfang des Threads erwähnte fiktive Beschlüsse eines fiktiven AG Dresden, insofern also nicht zwangsläufig 1:1 übertragbar auf andere Länder bzw. andere Fälle!]

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


(im Beschluss angegebenes zuständiges Gericht für die Beschwerde)
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________

_____________, den __.__.____


In der Zwangsvollstreckungssache des/ der
– vermeintlichen Gläubigers/in “Mitteldeutscher Rundfunk, v.d.d. ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln”

gegen den/ die
– vermeintliche/n Schuldner/in __________
(im Folgenden auch Beschwerdeführer/in)

Az. __________

lege ich hiermit BESCHWERDE ein gegen den Beschluss des Amtsgerichts __________ vom __________

Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt:

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom __________
ist als gegenstandslos zurückzuweisen.

Gründe

I. Der vermeintliche Gläubiger betreibt gegen den/ die vermeintliche Schuldner/in eine Zwangsvollstreckung wegen angeblich rückständiger sog. “Rundfunkbeiträge”. Der vermeintliche Gläubiger ersuchte das Amtsgericht __________ um Vollstreckungshilfe.
Der/ die angebliche Schuldner/in wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Er/ sie bestreitet den Zugang/ die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Titel/ Leistungsbescheide, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind.

II. Der/ die Beschwerdeführer/in hatte bereits zum persönlichen Termin beim Gerichtsvollzieher am __________
sowie mit Schreiben vom __________ an __________
Einwände vorgebracht, welche als Erinnerung gem. § 766 ZPO hätten gewertet und dem Amtsgericht zur Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen.
(vgl. LG Dresden, Beschluss vom 09.02.2015, Gründe II 2., Az. 2 T 1013/14)
Mit Schreiben vom __________ an __________
legte er/ sie beim Amtsgericht Dresden gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung förmlich Erinnerung gem. § 766 ZPO ein.
Ein diesbezüglicher Hinweis im Schreiben des Gerichtsvollziehers vom ....................... lautete/ fehlte*
Zitat
“Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.”
*nicht zutreffendes streichen

III. Das AG Dresden hat mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ausgeführt, die “nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung” sei “unbegründet”. Im Erinnerungsverfahren könne nur geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Hierzu gehöre nicht die Frage, ob die Beitragsbescheide wirksam bekannt gemacht worden seien.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG trete das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden müsse, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers liege vor und entspreche der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, müsse die vermeintliche Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht prüfen lassen.

IV. Der/ die Beschwerdeführer/in weist diese Begründung zurück.
Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht “an die Stelle” eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten, da dieser gar nicht existiert.
Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage.
Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden (so auch die Ausführungen des AG Dresden) - und sie sind auch zu prüfen, insbesondere dann, wenn Einwendungen/ Bedenken seitens des vermeintlichen Schuldners vorgebracht werden.

V. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein den streitgegenständlichen sog. “Rundfunkbeitrag” festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag. (vgl. AG Riesa, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14)
Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand daher wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt.

VI. Ergänzend beruft sich der/ die Beschwerdeführer/in darauf, dass das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungstitel bzw. “Beitragsbescheide” nicht durch die Ausführungen in der Stellungnahme des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” vom __________ entkräftet werden kann.

VII. Die Ausführungen des “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” gehen inhaltlich fehl, da sie höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren.
Der vermeintliche Gläubiger behauptet im Wesentlichen, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sich der vermeintliche Gläubiger im Ergebnis auf einen vermeintlich “allgemeinen Erfahrungssatz” und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig, auf welches sich der/die Beschwerdeführer/in berief/beruft.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R besagt unter Rd Nr. 20ff.:
Zitat
“[...] Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof <BFH> vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof <BGH> vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE).
Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). [...]
Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). [...]
Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist.
Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Desweiteren berief und beruft sich der/ die Beschwerdeführer/in auf das Urteil des
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
Zitat
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Nicht nur dem VG Schleswig-Holstein, sondern auch dem Amtsgericht Dresden, dem Landgericht Dresden und dem Verwaltungsgericht Dresden, dürfte “gerichtsbekannt” sein, “dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk [bzw. in Sachsen: vom Mitteldeutschen Rundfunk] nicht zugestellt werden”. (VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15 Beschluss vom 05.02.2015 sowie Az. 4 B 41/14 Beschluss vom 18.12.2014)

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt unter Rd. Nr. 44:
Zitat
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”

Der BFH (Az. VII B 151/85, Beschluss vom 04.07.1986) stellt unter Rn. 8f. fest:
Zitat
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.”

Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt:
Zitat
“22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.
23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]”
Auch dies widerlegt die Ausführungen in den bekannten Stellungnahmen des sog. “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio”.

VIII. Ausführungen in “namens und im Auftrag des Mitteldeutschen Rundfunks” vom “Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio” verfassten Stellungnahmen sind jedoch ohnehin nicht von rechtlichem Belang in diesem Verfahren, da es sich beim sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” um eine nach eigenen Recherchen “nicht rechtsfähige” Organisation handelt, welche in “Rechtsgeschäften” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könnte und somit bereits aus formalen Gründen diese Ausführungen nicht zu würdigen sind.

Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde macht der/ die Beschwerdeführer/in daher auch ergänzend geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt bzw. nicht zweifelsfrei/ nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer eigentlich der Gläubiger sein soll. Der sog. “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln” als “nicht rechtsfähige” Organisation, kann “Rechtsgeschäfte” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation ausführen und somit nicht “Gläubiger” einer Forderung sein.
Ein Vollstreckungsersuchen einer solchen “nicht rechtsfähigen” Organisation wäre ohnehin nichtig und kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden. Auch nicht i.S. des § 14 Abs. 2 SächsVwVG.
(vgl. LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015)
Auch hier tritt die Bedeutung der fehlenden Vollstreckungsgrundlage zu Tage, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, deren Zugang der/ die Beschwerdeführer/in jedoch bestreitet, kann ohne deren Vorhandensein ebenfalls nicht überprüft werden.

Nach Würdigung all dieser Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.

Der/ die Beschwerdeführer/in behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.
Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, so bitte ich freundlich um Hinweis.

***[siehe Vorkommentar]

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c
  • Beiträge: 1.025
fantabulös. Ihr seit richtig gut...!

Das ist genau das, was mich/uns theoretisch mal interessiert hätte, nämlich wie eine solche Beschwerde auszusehen hätte, im Falle dass eine Erinnerung abgewiesen wird.

2 Fragen - wenn ich als Laie darf...:

- Ist es egal, ob man "Beschwerde" oder "sofortige Beschwerde" einlegt?

- Ist es sinnvoll, wieder Vollstreckungsschutz zu beantragen? Wenn ja, welche Rechtsnormen greifen da eigentlich allgemein bei Zwangsvollstreckung und speziell bei Vermögensverzeichnissen laut ZPO, und sollten die entsprechenden §§ im Schreiben an das Amtsgericht angegeben werden? (ich habe jetzt viel herumgesucht im Forum, vielleicht kann es mir jemand beantworten)


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c
  • Beiträge: 1.025
okay, ich versuchs selbst mal:

1) ist es möglich im Beschwerdeverfahren Vollstreckungsschutz über § 570 ZPO zu beantragen?

§ 570 ZPO
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.


2) bei drohender Abgabe des Vermögensverzeichnisse greift § 882 d (2) ZPO - wurde hier ja schon öfters geschrieben

3) ist Vollstreckungsschutz beim einfachen Pfändungsversuch ist nicht vorgesehen? (§§ 712, 732, evtl. 765a ZPO ?? ) Wurde im Forum schon öfter gefragt, aber nie beantwortet. Vielleicht in der Praxis unrelevant?

4) und wie sieht es mit Kontopfändung aus? Kein Rechtsbehelf/ Vollstreckungsschutz?

Bis zur abnahme der Vermögensauskunft kann man sich über ZPO wehren und "vom Richter überprüfen lassen". Danach (Pfändung Drittschuldner/Bank) sieht es schlecht aus .. keine Möglichkeit der "Überprüfung" nach ZPO gegeben... Nur Einstweilige Anordung Verwaltungsgericht mgl.

Ich verstehs nicht. Einstweilige Verfügung § 935 ZPO geht nicht? Warum ist bei Drittschuldnerpfändung Verwaltungsrecht zu bemühen?


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D
  • Beiträge: 21
In Summe bezieht sich diese Beschwerde - die sehr gut gemacht ist - auf den Kern der Argumentation "ich habe nie einen Beitragsbescheid" bekommen.

Was, wenn nun bereits der Erhalt des Festsetzungsbescheides "aktenkundig" ist, da diesem wiedersprochen wurde ?

Einwände hinsichtlich des falschen/unklaren Gläubigers "Beitragsservice" hat das Vollstreckungsgericht als unbegründet abgewiesen. Ich suche, aber finde keine anderen Flanken mehr in die man noch reinhauen könnte...


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Was, wenn nun bereits der Erhalt des Festsetzungsbescheides "aktenkundig" ist, da diesem wiedersprochen wurde ?
...dann bestehen grundsätzlich andere Optionen - die aber nicht Thema dieses Threads hier sind, denn dieser lautet
"AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?"

Bitte hier nicht abdriften...
...sondern generell vertraut machen mit den grundsätzlichen Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Hier bitte ganz konkret beim Thema bleiben, welches da lautet
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
Danke.


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...abgesehen von ähnlichen fiktiven Fällen im fiktiven Bayern
Beschluss vom Amtsgericht > Erinnerung zurückgewiesen (Bayern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13902.0.html

gibt es auch im fiktiven Sachsen weitere Berichte von weiteren fiktiven Fällen dieser Art

Amtsgericht Dippoldiswalde

         

Zitat

[...] wegen Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung §766 ZPO

Die Erinnerung vom ... wird zurückgewiesen.
[...]

Gründe
[...]

II. Die Erinnerung ist zulässig (§ 766 Abs. 1 ZPO).
Die Erinnerung ist unbegründet. Die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Das Vollstreckungsersuchen genügt den Anforderungen des §§ 14 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 SächsVwVG.
Das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist anwendbar. [...]

Soweit der Schuldner geltend macht, die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Beitragsbescheide seien ihm nicht bekannt gegeben worden, kann dieser Einwand im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden. Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, mit dem der Erinnerungsführer die richterliche Prüfung der Zwangsvollstreckung nur auf Verfahrensfehler hin erreichen kann. Geprüft werden also nur die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Diese sind bei der Zwangsvollstreckung nach dem SächsVwVG mit dem Vorliegen eines Vollstreckungsersuchens, welches den Anforderungen des §4 Abs. 3 SächsVwVG entspricht, erfüllt. Materielle Einwendungen können nicht zur Begründetheit der Erinnerung führen. Der Einwand des Schuldners, er habe die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Beitragsbescheide nicht erhalten, betrifft die dem Vollstreckungsersuchen materiell zugrunde liegenden Forderungen. Diese Einwendung bezieht sich nicht [auf?] die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung selbst. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung selbst, insbesondere der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens ist, da es sich um einen Akt der öffentlichen Verwaltung handelt, gemäß §40 VwGO vorrangig Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu suchen. Die Entscheidungsbefugnis der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte nach §764 Abs. 2 ZPO kann allenfalls diejenigen Handlungen erfassen, die der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungshelfer im Rahmen eigener Entscheidungsbefugnisse vornimmt.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten  nicht in Betracht kommt. [...]


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Hi,
heute eingetroffener Nichtabhilfe-Beschluss des fiktiven Amtsgerichts Dresden
auf die weiter oben beschriebene fiktive Beschwerde (Post von Bürger: 12. April 2015, 03:33) hin.

Gruß


Edit "Bürger":
fiktives Dokument musste noch vollständig anonymisiert werden. Bitte immer beachten. Danke.
Bleibt nun abzuwarten, wie das fiktive LG Dresden darüber befindet. Besonders "bürgernah" hat es sich ja in der Vergangenheit nicht gerade gezeigt. Man darf gespannt bleiben...


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Abwarten, und dann entscheiden wie weiter zu verfahren wäre.

So lange die Vollstreckung noch läuft, und falls irgendwie durch das Gericht klar werden sollte, dass die Amtsgerichte die ZPO nach § 766 nicht bearbeiten, dann wäre die Frage ob das Ganze dann vor dem Verwaltungsgericht eskalieren würde.
Nun ja, einem beliebigen Richter wird da sicherlich bald ein Licht aufgehen, vielleicht auch zwei oder drei, das kommt ja ganz darauf an, vielleicht sollten die betroffenen Bürger direkt Kerzen in die Gerichte bringen und anzünden, damit es beim Licht aufgehen schneller geht. (Auf die Frage, wohin mit den Kerzen am Eingang der Gerichte, wäre wohl die passende Antwort: Die Kerzen sind dazu da, dem Richter die Erleuchtung zu bringen. ;-))


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Sooo ... heute Rückantwort erhalten.

LG Dresden kommt genau zu dem gleichen Entschluss, dass
fehlende Beitragsbescheide nicht zur Klage gegen die Vollstreckung und Vermögensauskunft veranlassen.

Sieht nach einer Sackgasse aus.


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So, so...
... das fiktive LG Dresden zeigt sich also *unwillig* >:(

Dennoch kommt es mir wie ein weiterer juristischer Winkelzug vor, der suggerieren möge,
dass der beschrittene Weg via
- Erinnerung gem. §766 ZPO wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Beitragsbescheide an das Amtsgericht
und
- Beschwerde an das Amts- bzw. Landgericht gegen den ablehnenden Beschluss (siehe oben)
nicht zulässig sei.

Ich frage mich, was diese Auslassungen in Bezug auf die Erinnerung und die Beschwerde gegen deren Ablehnung sollen:
Zitat
[...] Im Gebührenrecht ist die Rückstandsanzeige der vollstreckbare Akt.

Das Gericht kann nicht mehr prüfen, ob die Beitragsbescheide rechtmäßig ergangen sind.
Geprüft werden kann nur noch das Vollstreckungsersuchen. Soweit der Schuldner der Meinung ist, dieses sei fehlerhaft, muss er sich an das Verwaltungsgericht wenden. [...]

Was soll "Rückstandsanzeige" sein?!?

Und beziehen die sich mit "fehlerhaftem" Vollstreckungsersuchen darauf, dass man ja bestreitet, dass die in diesem Vollstreckungsersuchen aufgelisteten Bescheide zugestellt/ bekanntgegeben wurden und insofern unterstellt, dass deren dortige Angabe und damit das Vollstreckungsersuchen "fehlerhaft" sei?

Anm.: Können die nur *einmal* leicht verständliches und klar auslegbares Deutsch für den Betroffenen an den Tag legen?!?
Ich kann nur immer wiederholen
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html


Denn ob die Beitragsbescheide "rechtmäßig ergangen" seien, ist ja weder Bestandteil der Erinnerung noch der Beschwerde, da ja Zugang/ Bekanntgabe der Bescheide generell bestritten wird, insofern als die Frage einer "Rechtsmäßigkeit" noch gar nicht steht...

Verwirrend...  ::) :-\


Wie auch immer - es steht ja da...
Zitat
Der Beschwerdeführer soll Stellung nehmen, ob angesichts des Nichtabhilfebeschlusses*** die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird.
***[Anm.: weiter oben geposteter fiktiver Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts?]

Weiter heißt es...
Zitat
Parteien können abschließend binnen 2 Wochen zur sofortigen Beschwerde und zum Nichtabhilfebeschluss Stellung nehmen.

In welcher Form könnte eine fiktive Person also angesichts dieser Umstände "Stelllung nehmen"?


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Es wird nicht nur der Zugang der Bescheide bestritten sondern es wird bestritten das welche existieren. Es wurden von der Landesrundfunkanstalt keine erstellt , versand noch mir zugestellt.


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Das Gericht soll doch gar nicht prüfen, ob der Bescheid rechtmäßig ergangen ist, sondern ob überhaupt ein Bescheid ergangen ist.

Das Vollstreckungsersuchen mag in sich formel richtig sein, aber ohne einen vorausgegangen Leistungsbescheid kann es auch kein Vollstreckungsersuchen geben. Es wird also nicht die Form sondern die Grundlage des Vollstreckungsersuchens in Frage gestellt.

Der Verweis auf die Verwaltungsgerichte würde in dem Fall zeigen, das dort dann WAS einzulegen wäre? Vollstreckungsabwehrklage oder ebenso ZPO § 766 --> Bliebe die Frage, warum, dann die Vollstreckung über die Zivilgerichte abgewickelt wird, wenn diese gar nicht zuständig sind.

Zitat
Das Gericht kann nicht mehr prüfen, ob die Beitragsbescheide rechtmäßig ergangen sind.
Kann, will oder darf auf Grund welcher Bestimmung nicht prüfen?
Es mangelt in dem Schreiben an der genauen Begründung, warum es nicht zu prüfen sei.
Das Schreiben ist daher in diesem Punkt unbegründet.


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Wieso
Zitat
Im Gebührenrecht
?
Sind es nicht Beiträge?
Sagt das Gericht etwa, daß die Klagegrundlage letztlich doch bloß Gebühren und keine Beiträge sind?
Oder sagt es, daß Gebühren und Beiträge die gleiche, identische rechtliche Grundlage haben und damit auch gleichbehandelt werden?
Hat es überhaupt ein "Gebührenrecht"?
Ist nicht alles im bundesrechtlichen Abgaberecht geregelt?


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Es wird nicht nur der Zugang der Bescheide bestritten sondern es wird bestritten das welche existieren. Es wurden von der Landesrundfunkanstalt keine erstellt , versand noch mir zugestellt.

Man kann es zwar so ähnlich aus der Beschwerde herauslesen, eine fiktive Person A könnte es aber ggf. noch einmal explizit so formuliert klarstellen...


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