wenn die Amtsgerichte, sich durch §§ 14 SächsVwVG als Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe im Sinne von §4 hervor tun, so sollten folgende Punkte erfüllt sein
http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1522430059554&jlink=p4&jabs=9§ 4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe
(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
also nicht
und, schon gar nicht beides gleich zeitig
Übernimmt die ersuchende Behörde wie im Beispiel die Daten, welche Ihr geliefert werden ungeprüft,
so trägt Sie doch die Verantwortung, dass auch die Bescheide also die Titel zuvor zugestellt wurden, insofern würde PersonX eine sofortige Beschwerde einreichen mit dem Verweis nach
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10210.0Denn das Amtgericht handelt ja in dem Fall nach §14 (2)
§ 14 Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
(2) Die Vollstreckungsbehörden können die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen; dies gilt auch für inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.3
§ 4 Abs. 3 entsprechend.3 kann aus Sicht von PersonX nur gelten, wenn auch § 4 Abs. 2 giltDie Vollstreckungsbehörde ist damit das Amtsgericht selbst, und somit ebenso angreifbar.
Weiterhin zu klären wäre, ob es überhaupt eine
vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels
gibt, welcher durch das
schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde
ersetzt werden kann
Und ob der vermeintliche Gläubiger eine inländische Behörde ist!zudem sollte geklärt werden, wann
eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist
, denn §§14 (2) kann ja nur benutzt werden, wenn die
und Verknüpfung bei der Voraussetzung erfüllt ist.
Würde also der Fall bestehen, dass
eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens erforderlich ist, dann kann nicht nach §§14 (2) verfahren werden.