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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 86398 mal)

s
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Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Autor: 25. Oktober 2014, 22:47
Guten Tag

Person A wurden bisher keinerlei Briefe 'nachweislich' zugestellt und folglich hat sie auch niemals reagiert. Eines Tages erhält Person A dann eine nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung mit Vorladung beim Amtsgericht (Termin binnen 14 Tagen).

Wie sollte Person A sich nun konkret verhalten, wenn sie in einer WG lebt und der WG Hauptmieter (der denselben Brief bekam) nun sowieso vorhat sich bei zukünftiger 'nachweislicher' Zustellung des Anmeldeformulars anzumelden? Person A wäre dann ja nicht mehr beitragspflichtig.

D.h., wie sollte Person A jetzt auf die Zwangsvollstreckung reagieren? Sie muss ja reagieren oder? Gibt es hier Formulierungshilfen zu Titel und Inhalt des Antwortbriefs? (Unzulässigkeit des Anscheinsbeweises)

Besten Dank!


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Edit "Bürger" 10.04.2015:
Aus aktuellen und sich mehrenden Anlässen sei hiermit noch verwiesen auf wichtige ergänzende Informationen unter
Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Edit "Bürger" 11.08.2015:
aktualisierte Version gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096



Einfach mal kopieren und weiterleiten  ;)

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


Edit "Bürger":
Leicht umformatiert. Anmerkungen eingefügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2016, 00:28 von Bürger«

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Person A wurden bisher keinerlei Briefe 'nachweislich' zugestellt und folglich hat sie auch niemals reagiert. Eines Tages erhält Person A dann eine nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung mit Vorladung beim Amtsgericht (Termin binnen 14 Tagen).

Wie sollte Person A sich nun konkret verhalten, wenn sie in einer WG lebt und der WG Hauptmieter (der denselben Brief bekam) nun sowieso vorhat sich bei zukünftiger 'nachweislicher' Zustellung des Anmeldeformulars anzumelden? Person A wäre dann ja nicht mehr beitragspflichtig.

Wer schon eine Zwangsvollstreckung bekommt, braucht über eine Anmeldung keine Sekunde lang nachzudenken. Der ist schon sehr lange angemeldet.
In einer solchen Situation könnte sich der Nichtzahler ganz einfach über das Formular unter
http://rundfunkbeitrag.de/klaerung beim BS abmelden.
Vermutlich würde dann auch der Auftrag an den GV zurückgezogen, ohne dass sich A um die Vorladung kümmert.


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Der Threadersteller müsste ja dennoch seinen Anteil (2er WG: 50%, 3er WG: 33% etc) leisten und demjenigen, der in der WG die Zahlung übernimmt, aushändigen.

Doch was ist mit denjenigen Zahlenden, deren WG-Mitbewohner sich weigern, ihren Anteil zu zahlen?
Das interessiert den BS ja nicht, aber von Zahlungsgerechtigkeit kann man ja wohl kaum sprechen.


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Der Threadersteller müsste ja dennoch seinen Anteil (2er WG: 50%, 3er WG: 33% etc) leisten und demjenigen, der in der WG die Zahlung übernimmt, aushändigen.

Doch was ist mit denjenigen Zahlenden, deren WG-Mitbewohner sich weigern, ihren Anteil zu zahlen?
Das interessiert den BS ja nicht, aber von Zahlungsgerechtigkeit kann man ja wohl kaum sprechen.

Das dürfen die Bewohner unter sich ausmachen, notfalls vorm Amtsgericht.


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Wer schon eine Zwangsvollstreckung bekommt, braucht über eine Anmeldung keine Sekunde lang nachzudenken. Der ist schon sehr lange angemeldet.
In einer solchen Situation könnte sich der Nichtzahler ganz einfach über das Formular unter
http://rundfunkbeitrag.de/klaerung beim BS abmelden.
Vermutlich würde dann auch der Auftrag an den GV zurückgezogen, ohne dass sich A um die Vorladung kümmert.
SO "einfach" geht/ist das nicht: Der "Nichtzahler" muss seine (Zwangs)Beitragsnummer sowie seine Postleitzahl eingeben.
Wenn er dann weitermacht muss er den Namen UND die Beitragsnummer des (zahlenden) Familienangehörigen/Mitbewohners angeben...
Somit wird dem Beitragsservice damit bestätigt daß sowohl"Nichtzahler" als auch Herr A wenigstens schon (An-)Schreiben mit der (Zwangs)Beitragsnummer erhielten... 8)

Viele Grüße
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

s
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Vielen Dank für die Antworten!!

Es muss noch erwähnt werden, dass Mitbewohner von Person A bereits vor Monaten per Anwalt darauf hingewiesen hat, noch keinerlei Schreiben erhalten zu haben und ausdrücklich um Anmeldung (rückwirkend) ohne jegliche Säumniszuschläge bat. Bisher kam noch keine Antwort, stattdessen aber die Zwangsvollstreckungsmitteilung jeweils für jeden Mitbewohner ;)

Ich sehe hier auch nicht, dass Person A sich abmelden müsste. Sie hat sich ja niemals angemeldet bzw. die Chance erhalten auf den Nicht-Beitragspflicht hinzuweisen. Bei entsprechendem Zugang eines Anmeldeschreiben, würde Person A den Haupmieter benennen.


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Es muss noch erwähnt werden, dass Mitbewohner von Person A bereits vor Monaten per Anwalt darauf hingewiesen hat, noch keinerlei Schreiben erhalten zu haben und ausdrücklich um Anmeldung (rückwirkend) ohne jegliche Säumniszuschläge bat.

Was ist das denn für eine verrückte Idee?

Wenn jemand noch keinerlei Schreiben erhalten hätte, bestünde doch keinerlei Anlass zum Einschalten eines Anwalts. Dämlicher kann man sich nicht selbst ins Knie schießen.


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Was ja Person A nur indirekt bestraft. Person A hat keine Briefe erhalten außer einer Zwangsvollstreckung, und wäre sowieso nicht beitragspflichtig gegenüber Rundfunkanstalt... Darum geht es ja vorrangig, die Abwehr der Zwangsvollstreckung. Mitbewohner von Person A hat sich bereits ins Knie geschossen, nicht jedoch Person A.


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Hallo nochmal

Person A möchte morgen gerne persönlich den Brief dem GV übergeben, weil dessen Büro sowieso auf dem Arbeitsweg liegt und so die Zustellung des Briefs sichergestellt werden kann ohne Mehrkosten. Wie geht Person A hier am besten vor, d.h. in welcher Form kann sich Person A die Übergabe des Schreibens an den GV bestätigen lassen (Zustellungsnachweis für die Ablage)? Unterschrift und Stempel des GV auf einer mitgebrachten Kopie des Schreibens?

Danke! 


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Unterschrift und Stempel des GV auf einer mitgebrachten Kopie des Schreibens?

du sagst es ;)


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Die formale Richtigkeit der BS-Vollstreckungseintreibereien scheint mir immer fragwürdiger zu werden. In folgendem Beispiel, das direkt von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts kommt, ist die Rede davon, dass man den Beitrag der Stadt schulde.



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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Die formale Richtigkeit der BS-Vollstreckungseintreibereien scheint mir immer fragwürdiger zu werden. In folgendem Beispiel, das direkt von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts kommt, ist die Rede davon, dass man den Beitrag der Stadt schulde.

Der Stadt als Vollstreckungsbehörde. Ist ja auch aufgeschlüsselt in Gläubigerforderung und Vollstreckungskosten.

Nach erfolgloser Vollstreckung durch die Stadt ist Vermögensauskunft möglich, die vom GV abgenommen werden soll.

Hat der Schuldner denn der Stadt seine Zweifel an der Korrektheit des Vollstreckungsersuchens erläutert? Reaktion?


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Die Stadtkasse ist nicht die Vollstreckungsbehörde. Genauso wie im Tübingenfall auch der Gerichtsvollzieher nicht die Vollstreckungsbehörde war.

Zur Erinnerung:

Zitat von: LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
16 Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

17 2.

18 Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

19 a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig ("Südwestrundfunk" ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).


Hierzu auch § 16 LVwVG BW

Zitat
(4) Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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19 a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig ("Südwestrundfunk" ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

Na schön, dann heißt die vollstreckende Behörde in BW halt nicht Vollstreckungsbehörde.

Liegt deine Stadt denn in BW?


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