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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: stisti am 25. Oktober 2014, 22:47

Titel: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 25. Oktober 2014, 22:47
Guten Tag

Person A wurden bisher keinerlei Briefe 'nachweislich' zugestellt und folglich hat sie auch niemals reagiert. Eines Tages erhält Person A dann eine nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung mit Vorladung beim Amtsgericht (Termin binnen 14 Tagen).

Wie sollte Person A sich nun konkret verhalten, wenn sie in einer WG lebt und der WG Hauptmieter (der denselben Brief bekam) nun sowieso vorhat sich bei zukünftiger 'nachweislicher' Zustellung des Anmeldeformulars anzumelden? Person A wäre dann ja nicht mehr beitragspflichtig.

D.h., wie sollte Person A jetzt auf die Zwangsvollstreckung reagieren? Sie muss ja reagieren oder? Gibt es hier Formulierungshilfen zu Titel und Inhalt des Antwortbriefs? (Unzulässigkeit des Anscheinsbeweises)

Besten Dank!
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: dimon am 26. Oktober 2014, 01:42
Edit "Bürger" 10.04.2015:
Aus aktuellen und sich mehrenden Anlässen sei hiermit noch verwiesen auf wichtige ergänzende Informationen unter
Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Edit "Bürger" 11.08.2015:
aktualisierte Version gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096



Einfach mal kopieren und weiterleiten  ;)

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


Edit "Bürger":
Leicht umformatiert. Anmerkungen eingefügt.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 26. Oktober 2014, 15:48
Person A wurden bisher keinerlei Briefe 'nachweislich' zugestellt und folglich hat sie auch niemals reagiert. Eines Tages erhält Person A dann eine nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung mit Vorladung beim Amtsgericht (Termin binnen 14 Tagen).

Wie sollte Person A sich nun konkret verhalten, wenn sie in einer WG lebt und der WG Hauptmieter (der denselben Brief bekam) nun sowieso vorhat sich bei zukünftiger 'nachweislicher' Zustellung des Anmeldeformulars anzumelden? Person A wäre dann ja nicht mehr beitragspflichtig.

Wer schon eine Zwangsvollstreckung bekommt, braucht über eine Anmeldung keine Sekunde lang nachzudenken. Der ist schon sehr lange angemeldet.
In einer solchen Situation könnte sich der Nichtzahler ganz einfach über das Formular unter
http://rundfunkbeitrag.de/klaerung beim BS abmelden.
Vermutlich würde dann auch der Auftrag an den GV zurückgezogen, ohne dass sich A um die Vorladung kümmert.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: yang am 26. Oktober 2014, 16:36
Der Threadersteller müsste ja dennoch seinen Anteil (2er WG: 50%, 3er WG: 33% etc) leisten und demjenigen, der in der WG die Zahlung übernimmt, aushändigen.

Doch was ist mit denjenigen Zahlenden, deren WG-Mitbewohner sich weigern, ihren Anteil zu zahlen?
Das interessiert den BS ja nicht, aber von Zahlungsgerechtigkeit kann man ja wohl kaum sprechen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 26. Oktober 2014, 19:38
Der Threadersteller müsste ja dennoch seinen Anteil (2er WG: 50%, 3er WG: 33% etc) leisten und demjenigen, der in der WG die Zahlung übernimmt, aushändigen.

Doch was ist mit denjenigen Zahlenden, deren WG-Mitbewohner sich weigern, ihren Anteil zu zahlen?
Das interessiert den BS ja nicht, aber von Zahlungsgerechtigkeit kann man ja wohl kaum sprechen.

Das dürfen die Bewohner unter sich ausmachen, notfalls vorm Amtsgericht.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kurt am 26. Oktober 2014, 21:56
Wer schon eine Zwangsvollstreckung bekommt, braucht über eine Anmeldung keine Sekunde lang nachzudenken. Der ist schon sehr lange angemeldet.
In einer solchen Situation könnte sich der Nichtzahler ganz einfach über das Formular unter
http://rundfunkbeitrag.de/klaerung beim BS abmelden.
Vermutlich würde dann auch der Auftrag an den GV zurückgezogen, ohne dass sich A um die Vorladung kümmert.
SO "einfach" geht/ist das nicht: Der "Nichtzahler" muss seine (Zwangs)Beitragsnummer sowie seine Postleitzahl eingeben.
Wenn er dann weitermacht muss er den Namen UND die Beitragsnummer des (zahlenden) Familienangehörigen/Mitbewohners angeben...
Somit wird dem Beitragsservice damit bestätigt daß sowohl"Nichtzahler" als auch Herr A wenigstens schon (An-)Schreiben mit der (Zwangs)Beitragsnummer erhielten... 8)

Viele Grüße
Kurt
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 27. Oktober 2014, 10:30
Vielen Dank für die Antworten!!

Es muss noch erwähnt werden, dass Mitbewohner von Person A bereits vor Monaten per Anwalt darauf hingewiesen hat, noch keinerlei Schreiben erhalten zu haben und ausdrücklich um Anmeldung (rückwirkend) ohne jegliche Säumniszuschläge bat. Bisher kam noch keine Antwort, stattdessen aber die Zwangsvollstreckungsmitteilung jeweils für jeden Mitbewohner ;)

Ich sehe hier auch nicht, dass Person A sich abmelden müsste. Sie hat sich ja niemals angemeldet bzw. die Chance erhalten auf den Nicht-Beitragspflicht hinzuweisen. Bei entsprechendem Zugang eines Anmeldeschreiben, würde Person A den Haupmieter benennen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 27. Oktober 2014, 17:20
Es muss noch erwähnt werden, dass Mitbewohner von Person A bereits vor Monaten per Anwalt darauf hingewiesen hat, noch keinerlei Schreiben erhalten zu haben und ausdrücklich um Anmeldung (rückwirkend) ohne jegliche Säumniszuschläge bat.

Was ist das denn für eine verrückte Idee?

Wenn jemand noch keinerlei Schreiben erhalten hätte, bestünde doch keinerlei Anlass zum Einschalten eines Anwalts. Dämlicher kann man sich nicht selbst ins Knie schießen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 27. Oktober 2014, 17:28
Was ja Person A nur indirekt bestraft. Person A hat keine Briefe erhalten außer einer Zwangsvollstreckung, und wäre sowieso nicht beitragspflichtig gegenüber Rundfunkanstalt... Darum geht es ja vorrangig, die Abwehr der Zwangsvollstreckung. Mitbewohner von Person A hat sich bereits ins Knie geschossen, nicht jedoch Person A.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 29. Oktober 2014, 10:02
Hallo nochmal

Person A möchte morgen gerne persönlich den Brief dem GV übergeben, weil dessen Büro sowieso auf dem Arbeitsweg liegt und so die Zustellung des Briefs sichergestellt werden kann ohne Mehrkosten. Wie geht Person A hier am besten vor, d.h. in welcher Form kann sich Person A die Übergabe des Schreibens an den GV bestätigen lassen (Zustellungsnachweis für die Ablage)? Unterschrift und Stempel des GV auf einer mitgebrachten Kopie des Schreibens?

Danke! 
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: dimon am 29. Oktober 2014, 19:28
Unterschrift und Stempel des GV auf einer mitgebrachten Kopie des Schreibens?

du sagst es ;)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 05. November 2014, 00:43
Die formale Richtigkeit der BS-Vollstreckungseintreibereien scheint mir immer fragwürdiger zu werden. In folgendem Beispiel, das direkt von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts kommt, ist die Rede davon, dass man den Beitrag der Stadt schulde.

(http://i.imgur.com/Pb9TGA7.jpg)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 05. November 2014, 18:51
Die formale Richtigkeit der BS-Vollstreckungseintreibereien scheint mir immer fragwürdiger zu werden. In folgendem Beispiel, das direkt von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts kommt, ist die Rede davon, dass man den Beitrag der Stadt schulde.

Der Stadt als Vollstreckungsbehörde. Ist ja auch aufgeschlüsselt in Gläubigerforderung und Vollstreckungskosten.

Nach erfolgloser Vollstreckung durch die Stadt ist Vermögensauskunft möglich, die vom GV abgenommen werden soll.

Hat der Schuldner denn der Stadt seine Zweifel an der Korrektheit des Vollstreckungsersuchens erläutert? Reaktion?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 05. November 2014, 19:37
Die Stadtkasse ist nicht die Vollstreckungsbehörde. Genauso wie im Tübingenfall auch der Gerichtsvollzieher nicht die Vollstreckungsbehörde war.

Zur Erinnerung:

Zitat von: LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
16 Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

17 2.

18 Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

19 a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig ("Südwestrundfunk" ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).


Hierzu auch § 16 LVwVG BW

Zitat
(4) Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers und des Amtsgerichts kann die Vollstreckungsbehörde die nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung zulässigen Rechtsbehelfe einlegen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 05. November 2014, 19:50

19 a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig ("Südwestrundfunk" ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

Na schön, dann heißt die vollstreckende Behörde in BW halt nicht Vollstreckungsbehörde.

Liegt deine Stadt denn in BW?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 05. November 2014, 19:56
Stadt liegt in NRW.

Hier gilt:

Zitat
(Fn 5) Vollstreckungsbehörden

§ 2 (Fn 5)
 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:

1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg)


Aber selbst wenn Absatz 1 greift, ist die Aussage, man sei gegenüber der Stadt Schuldner falsch. Das würde nämlich die Stadt zum Gläubiger machen.


Ergänzung zu BaWü: §4 LVwVG

Zitat
(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 05. November 2014, 20:10
Zitat
(Fn 5) Vollstreckungsbehörden

§ 2 (Fn 5)
 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:

1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

Sag ich doch.
Absatz 2 trifft nicht zu, weil es keine passende gesetzliche Vorschrift für den WDR gibt.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 05. November 2014, 20:15
Aber auch das gilt hier nur im Fall NRW und die Aussage, man "schulde" der Stadt den Beitrag bleibt falsch.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 07. November 2014, 19:44
Ahja Person A bekam nach Abgabe der Erinnerung beim GV nun vom Amtsgericht folgendes Schreiben:

"Im richterlichen Auftrag wird folgendes mitgeteilt:
Eine Erinnerung ist bei Gericht und nicht beim GV einzulegen. Der Schriftsatz vom xx.xx.2014 war daher sofern das gewollt ist, beim Gericht als Erinnerung gegen eine konkret, naeher bezeichnete Massnahme des GV einzulegen. Solange das nicht erfolgt ist, liegt keine Erinnerung vor."

Ok also als dasselbe Schreiben einfach auch beim Amtsgericht abgeben oder? Sehr pingelig die Herrschaften ;-)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 07. November 2014, 20:09
Ja, der richtige Weg ist, übers Amtsgericht zu gehen. Es gibt da ja auch schon Erfolgsfälle.

Vermehrt tauchen aber Berichte auf, wonach Amtsgerichte die Bürger an die jeweiligen Verwaltungsgerichte (Klage) verweisen. Das ist nach meinem Kenntnisstand unrichtig. Offenbar kommt es hier zu Unklarheiten in den Zuständigkeiten.

Die Aussage der ZPO hierzu ist eindeutig. Das Vollstreckungsgericht ist das zuständige Amtsgericht (http://dejure.org/gesetze/ZPO/764.html (http://dejure.org/gesetze/ZPO/764.html)). So war es auch im Fall des Tübingenurteils, da wurde vom Landgericht eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Nagold aufgehoben.

Um eine Klage vor dem VG geht es hier nicht. Das Amtsgericht soll ja die Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen, weil die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen.

[Falls die zuständigen Amtsgerichte die Betroffenen an die Verwaltungsgerichte weiterleiten wollen, bitte ich jeden Betroffenen darum, sich nochmal nachdrücklich ans zuständige Amtsgericht zu wenden (ggf. Vorgesetzte anfordern) und auf die Vorgaben des § 764 ZPO zu verweisen.] Edit: Muss noch geprüft werden.

Gerne kann das mit dem Verfahrensweg im Fall Tübingen oder mit dem Fall AG Bayreuth (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11829.0.html) unterfüttert werden.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 07. November 2014, 20:15
Ja, der richtige Weg ist, übers Amtsgericht zu gehen. Es gibt da ja auch schon Erfolgsfälle.

Das AG ist aber nur zuständig, wenn ein GV vollstrecken soll.
Anderenfalls muss man doch zum VG.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 07. November 2014, 20:17
Was wäre hierfür die Rechtsgrundlage?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 07. November 2014, 20:47
Was wäre hierfür die Rechtsgrundlage?

Das jeweilige Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 07. November 2014, 20:56
Ja, schon klar. Ich meine welche Art der Einwendung (oder Klage?) man nach welchem Gesetz beim VG gegen die Stadtkasse zu stellen habe. Offenbar gibt es da keine so einfache Möglichkeit wie nach ZPO gegen die Vollstreckung durch den GV.

Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 07. November 2014, 21:12
Ja, schon klar. Ich meine welche Art der Einwendung (oder Klage?) man nach welchem Gesetz beim VG gegen die Stadtkasse zu stellen habe. Offenbar gibt es da keine so einfache Möglichkeit wie nach ZPO gegen die Vollstreckung durch den GV.

Scheint nicht vorgesehen zu sein. Man könnte zu unrecht vollstrecktes Geld hinterher zurückfordern. Der Staat kann ja nicht pleitegehen.

Darum wundert mich auch, dass überhaupt nach ZPO vollstreckt wird.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 07. November 2014, 21:17
Hieße im Klartext: Vornahme rechtswidriger Vollstreckungsmaßnahmen, da z. B. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und keine Möglichkeit dagegen vorzugehen - außer im Rahmen einer Klage gegen den (nicht zugestellten  :o) Grundlagenbescheid.

Ich bleibe jedenfalls an der Sache dran.

Edit: Meine, die Rechtsgrundlage und das Vorgehen gefunden zu haben. Näheres nur per PM.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Konspirativ am 07. November 2014, 21:52
Bedeutet im Klartext:

Wurde kein Beitragsbescheid nachweislich zugestellt, kein Verwaltungsakt. Eine Zahlungsverpflichtung kann nur durch einen Beitragsbescheid geschaffen werden. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte dann eine Vollstreckung stattfinden?

In dem Fall kann auch kein Verwaltungsgericht zuständig sein, weil das Verfahren überhaupt nicht ins Verwaltungsverfahren gehoben wurde. Der nachweislich zugestellte Verwaltungsakt fehlt.

Gegen die Abgabe der EV ist beim GV und beim Amtsgericht innerhalb von 2 Wochen nach ZPO vorzugehen. Bei den Stadtkassen ist dasselbe direkt vor Ort nach ZPO i.V.m. VwVG zu tun. Beim Finanzamt weis ich das nicht, ob das nach der AO gemacht werden muß, um eine Kontopfändung zu verhindern. Die Widerspruchsfrist dürfte wohl diesselbe sein.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: leonardodavinci am 08. November 2014, 02:00
@ Konspirativ: Wenn es zum Erfolg führt, dann kann man das durchaus bei den Stadtkassen direkt versuchen, die den Fall ja wahrscheinlich erstmal an den BS zurückleiten werden. Man kann das allerdings auch gerichtlich klären lassen, dann darf die LRA wenigstens die Klage bezahlen und kriegt erstmal eine vor den Bug. Welche Klage vorzunehmen wäre, nur per PM. Ist mir nicht mehr sicher genug hier.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 29. November 2014, 10:12
Person A hat nun vom Amtsgericht eine einstweilige Einstellung erwirkt, aber der Rundfunksservice hat bereits mit angefuegtem Schreiben geantwortet. Wie verhaelt sich Person A in dieser Situation am besten, das Schreiben klingt erstmal gut - aendert aber natuerlich nichts daran dass Person A niemals ein Schreiben erhalten hatte. Nun versucht sich der Rundfunksservice offensichtlich an einer Beweislastumkehr - wird er damit Erfolg haben? Personv A soll nun innerhalb von 3 Wochen zu dem Schreiben Stellung nehmen - was sollte Person A erwidern?

Danke!

Anbei noch das ganze Schreiben in besserer Aufloesung und mit Informationsblaettern:
https://www.dropbox.com/s/em239h1bf1vkmhi/Beschwerde_BR.pdf?dl=0 (https://www.dropbox.com/s/em239h1bf1vkmhi/Beschwerde_BR.pdf?dl=0)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Roggi am 29. November 2014, 10:57
Ob die Zustellung der kostengünstigen Variante im Interesse des Beitragszahlers liegt, ist für den Beitragsverweigerer unerheblich. Als Beitragsverweigerer braucht man einen Beitragsbescheid, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Sofern einzelne Briefsendungen nicht zugestellt wurden, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Empfänger dafür Schuldhaft.
Hier mal nach dem Zustellungsgesetz suchen, dort steht, welche Anforderungen an die Nachweisbarkeit der Zustellung erforderlich sind. Es gibt ein Urteil, nachdem es nicht ausreicht, den Nachweis des Versendens zu führen. Das Thema hatten wir hier schon. Netter Versuch vom BS, aber leicht durchschaubar und rechtlich nicht haltbar.
Es kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Hier wurde schon immer empfohlen, auf die Beitragsbescheide zu reagieren, wenn man nicht sicher ist, wie zu verfahren ist, wenn anschliessend der GV anklopft.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 29. November 2014, 17:56
A sollte schon einen Grund nennen, wie es sein kann, dass ihn ausgerechnet die Schreiben des BS nicht (oder gar: zwar deren 11 unwichtige, nicht aber ausgerechnet die 4 wichtigen) erreicht haben.

Wenn ihm dazu nichts einfällt, sehe ich gute Chancen für den BR.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: tokiomotel am 29. November 2014, 18:35
Selbst auf die nur vierteljährlich eintrudelnden Beitrags/Festsetzungsbescheide auch nicht zu reagieren , ist tatsächlich nicht besonders förderlich und glaubhaft. Die dann dazu erforderlichen Widersprüche zu verfassen , sollte man sich schon die Mühe machen. Es muss sich auch nur einmal etwas angestrengt werden , alle weiteren Widersprüche werden dann nur noch zeitlich aktualisiert.
Beim Bservice lässt man zumeist eh erst mehrere Widersprüche auflaufen , bevor man dann nach längerer Zeit mal mit einem zusammen gefassten Widerspruchsbescheid reagiert.
Wenn dieser eine seltene Widerspruchsbescheid seinen Empfänger mit gewöhnlicher Post nicht erreicht , dann ist dies schon durchaus eher möglich und im glaubhaften Bereich der Möglichkeiten.
Ohne den Nachweis der Zustellung des Widerspruchsbescheides kann der GV gerne anklopfen.... |-
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 01. Dezember 2014, 08:45
Die Begruendung des BR klingt zwar gut, persoenlich finde ich Roggis Antwort aber sehr treffend. Es werden ja drei Gruende vorgertragen, die so nicht haltbar sind sonst kommen wir in eine komische rechtliche Situation:

1. Datum der Postaufgabe ist elektronisch vermerkt (das ist schoen, aber es geht um nachweislichen Einwurf und Zustellung)
2. Es wurde mehrere Bescheide verschickt (das aendert nichts, solange es eine 0.00001% Wahrscheinlichkeit des Verlorengehens gibt, ist der Schuldner im Recht)
3. Keiner der Bescheide kam als unzustellbar zurueck (vielleicht wurden sie ja gar nicht korrekt abgesendet?)

Die Frage ist hier eigentlich nur noch, welches Urteil man am besten heranzieht, also welches Urteil aktuell und solide ist? Es gibt hier mehrere Urteile, insbesondere auch hinsichtlich von Bescheiden des Jobcenters, die Person A referenzieren koennte. Diese stuetzen sich aber das SGB, damit waere fuer Person A erstmal nicht 100% sicher ob diese auf den Fall der Rundfunkservice relevant sind - oder?

Hier ist das z.B. sehr gut beschrieben, es werden auch alle obigen Gruende entkraeftet. Die Frage ist ob man das fuer den Fall hier verwenden koennte?
https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/ (https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Roggi am 01. Dezember 2014, 09:31
Hier ein Beitrag zum Thema der nicht zugestellten Briefe:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg55426.html#msg55426




         
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stisti am 01. Dezember 2014, 13:57
Danke Roggi. Dennoch finde ich ist, dass hier im Forum bisher nicht eindeutig berichtet wurde. Es gibt hier parallel scheinbar 2 gerichtliche Meinungen:

1. Die Rundfunkanstalten wie der BR setzen nun im Grunde auf das urteil BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 7 CE 07.1151 und ein paar weitere Urteile wie auf Seite 3 des BR Schreibens erwähnt. Hier scheint der "Beweis des ersten Anscheins" auszureichen, was erstmal aberwitzige Folgen haben könnte (man bräuchte keine Einschreiben mehr versenden), falls das Urteil als allgemein gültig betrachtet wird. http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/125692 (http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/125692)

2. Alle bekannten Fälle in Bezug auf andere Behörden wie das Jobcenter (hier Nachweispflicht der Behörde nach § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X, gleichlautend zu Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG) wurden vom Gericht klar abgewimmelt. Also eindeutige Aussage, dass der "Beweis des ersten Anscheins" nicht ausreicht und die Behörde den Nachweis nicht erbracht hat. Selbst wenn 1 Million Standardbriefe versendet wurden. Beweisführung hier: https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/ (https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/)

Auf was wird sich denn das Amtsgericht München beziehen, Peron A stützt sich natürlich auf die Urteile für Nummer 2 in Verbindung mit dem BGH Grundsatz. Handelt es sich bei dem Urteil, welches der BR anführt, um ein Einzelurteil ohne verbindlichen Charakter oder hat sich das bereits über die Rechtsprechung von Nummer 2 hinweg etabliert?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 01. Dezember 2014, 15:50
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ist der oberste Gerichtshof in Verwaltungssachen in Bayern. So, wie die OVG bzw. VGH in den anderen Bundesländern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht für alle Bundesländer. Dies ist normalerweise für alle bindend (aber bei den LRA wird so manches "anders" gehandhabt)

http://de.wikipedia.org/wiki/Oberster_Gerichtshof_des_Bundes#Deutschland

Die BRDeutschland ist ja kein einzelner Staat, sondern eine "Dachorganisation" der 16 Länder. Daher können für ein gleicher Sachverhalt verschiedene Urteile gefällt werden, die zum Teil sogar widersprüchlich sind.
Erst wenn ein Bundesgericht die Entscheidung fällt, haben sich die Landesgerichte daran zu halten.
Was sie allerdings auch nicht immer machen.  Zum Teil aus Ignoranz, zum Teil aufgrund geänderter Gesetze oder weil die Sachverhalte zu unterschiedlich sind.
Dann ruft man halt wieder den BGH an.

Das Urteil des BGH ist vom vom 27.05.1957. Urteile sind nicht in Granit gemeißelt.
Wobei in diesem Fall wohl keine grundlegende (positive) Änderung eingetreten sein dürfte.
1957 war die Post sogar noch staatlich und durfte aus diesem Grund amtliche Schreiben zustellen.

Abgesehen davon findet man im Verwaltungszustellungsgesetz  (http://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html)des Bundes:

Zitat
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

An dieses Bundesgesetz haben sich die Landesgerichte im Zweifel zu halten.
Aber für die LRA werden ja immer wieder Ausnahmen konstruiert, Uncle Sam sei Dank.


Aber selbst wenn man nur das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwZVGBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true) liest, stellt man fest:
Zitat von: Art. 17
(2) 1 Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 2 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Der größte Witz ist jedoch, dass sich die BEZ an Artikel 23, Abs., 2 vergreift:
Zitat
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.



Ergo: Ab in die Tonne mit der Argumentation!

PS: Bitte beachten Zusendung ungleich Zustellung!
Wird in dem Schreiben absichtlich verwechselt!

Lügen und Betrügen = LRA und BEZ
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 01. Dezember 2014, 16:36
1. Die Rundfunkanstalten wie der BR setzen nun im Grunde auf das urteil BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 7 CE 07.1151 und ein paar weitere Urteile wie auf Seite 3 des BR Schreibens erwähnt. Hier scheint der "Beweis des ersten Anscheins" auszureichen, was erstmal aberwitzige Folgen haben könnte (man bräuchte keine Einschreiben mehr versenden), falls das Urteil als allgemein gültig betrachtet wird. http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/125692 (http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/125692)

2. Alle bekannten Fälle in Bezug auf andere Behörden wie das Jobcenter (hier Nachweispflicht der Behörde nach § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X, gleichlautend zu Art. 17 Abs. 2 BayVwZVG) wurden vom Gericht klar abgewimmelt. Also eindeutige Aussage, dass der "Beweis des ersten Anscheins" nicht ausreicht und die Behörde den Nachweis nicht erbracht hat. Selbst wenn 1 Million Standardbriefe versendet wurden. Beweisführung hier: https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/ (https://detlefnolde.wordpress.com/2014/08/03/behoerde-muss-zustellnachweis-erbringen/)

Auf was wird sich denn das Amtsgericht München beziehen, Peron A stützt sich natürlich auf die Urteile für Nummer 2 in Verbindung mit dem BGH Grundsatz. Handelt es sich bei dem Urteil, welches der BR anführt, um ein Einzelurteil ohne verbindlichen Charakter oder hat sich das bereits über die Rechtsprechung von Nummer 2 hinweg etabliert?

Die beiden Meinungen widersprechen sich gar nicht.

Die erste betrifft einzelne Bescheide, die durchaus mal verlorengehen können. Die zweite bezieht sich auf Leute, bei denen angeblich mehrere Bescheide nicht angekommen sind. Letzteres ist i.a. unglaubwürdig.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Phil-de am 23. März 2015, 21:56
Die fiktive Person P lebt in Hamburg und hat bisher keinen Cent Rundfunkbeiträge bezahlt.
Person P hatte bisher keinerlei Kontakt mit dem Beitragsservice. Bettelbriefe wurden ignoriert und Beitragsbescheide sind nicht nachweislich zugestellt worden (nur Bettelpost erhalten).

Nun meldet sich die Stadtkasse Hamburg mit der "Ankündigung zur Zwangsvollstreckung".

"Einfach" wäre es natürlich, den geforderten Beitrag zu zahlen. Das kommt für P aber nicht in Frage.
Person P hat bisher stundenlang hier im Forum gelesen, die Flut an Informationen (die meist nicht auf den konkreten Fall passen) ist aber überwältigend und verwirren größtenteils.
Vor allen Dingen scheint es viele Fälle zu geben, in denen die Betroffenen fiktiven Personen gegen eine drohende Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vorgehen müssen.
In diesem Fall wurde aufgrund von nicht zugegangenen Beitragsbescheiden bisher natürlich auch kein Widerspruch eingereicht.

Mindestens fragwürdig ist auch die Angabe des Gläubigers mit einer Würdigung von ganzen drei Buchstaben, "NDR" = nicht-demokratische Renn-Kamele? Wofür soll das stehen?

Nach dem, was Person P bisher gelesen hat, würde Sie mit der Stadtkasse in einen Dialog treten und auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes wegen fehlender Beitragsbescheide argumentieren.
Ernüchternd scheint aber, dass sich die Stadtkasse Hamburg (siehe Dateiuploads) inhaltlich überhaupt nicht mit dem Fall auseinandersetzen möchte und entsprechend darauf hinweist, dass jegliche Korrespondenz gleich mit dem Beitragsservice zu führen sei, da sonst vollstreckt würde.

Das HmbVwVG scheint leider auch nicht so viele Möglichkeiten zu bieten wie in anderen Bundesländern und auf möglichst einfache Durchsetzung von Forderungen für die Gläubiger ausgelegt zu sein.

Wie kann Person P auf das erhaltene Schreiben sinnvoll reagieren um die Zwangsvollstreckung abzuwenden?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfestellung!

Anhänge:
Seiten 1-2 = Schreiben und Forderungsaufstellung
Seiten 3-4 = Allg. Hinweise
Seite 5 = Überweisungsträger - nicht hochgeladen
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Gast am 23. März 2015, 22:45
Das Schreiben liest sich genauso wie die klassischen Infobriefe von BS / LRAen mit den Überschriften 'Mahnung' und 'Ankündigung der Zwangsvollstreckung'. Es liegt auch scheinbar ebenso keine Rechtsmittelbelehrung bei. Ist dieses Schreiben dann also nicht als rechtlich unverbindlicher Säbelrassel-Versuch - die Zahlung zu provozieren - zu deuten?

Es würde mich nicht allzusehr wundern wenn die Formulierungen dieses Schriebs aus der BS-Schmiede kommen.  :)

Zitat
Beschwerden können an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln gerichtet werden.

Absolute Frechheit, dass für Einwände nur auf ein rechtlich total irrelevantes Gespensterhaus verwiesen wird!

Ich an P's Stelle würde umgehend Kontakt zu der Stadtkasse suchen und erfragen, wer NDR ist, wer die Vertretung ist, was diese Vertretung zur Sache tut, auf welcher Grundlage Forderungen bestehen, ob P Bescheid(e) zugestellt wurden, wenn ja, wer dies belegen kann, etc. ...

Keine Rechtsberatung für P. Fiktive Irrtümer vorbehalten. Bitte weitere Meinungen abwarten.

Btw. Willkommen im Forum Phil-de  :)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Phil-de am 24. März 2015, 22:24
Gibt es vielleicht noch 2-3 Personen, die sachdienliche Hinweise zu meinem fiktiven Beitrag "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" liefern können?

Habe mir das HmbVwVG nochmal angesehen. Einzig interessant ist §34:
Zitat
§ 34 - Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, soweit
1. der ihr zu Grunde liegende Titel aufgehoben oder für unwirksam oder nichtig erklärt worden ist,
2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt worden ist,
3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4. ein Rechtsmittel gegen den Titel, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat
[...]

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

ergo: Siehe (3): Kasse Hamburg ist zur Einstellung verpflichtet, wenn ihr nachgewiesen (!) wird, dass (1) 1. oder (1) 2. vorliegt.

Hat jemand eine Idee, wie sich bewerkstelligen lässt, zu beweisen, dass der Titel unwirksam oder nichtig ist oder dass die Vollstreckung unzulässig ist? Und, reicht das oder muss nachgewiesen werden, dass eine andere Stelle (welche) diese Punkte klargestellt hat? Das "erklärt worden ist", lässt mich zweifeln, ob Person P diese Argumentation überhaupt selbst führen darf, oder ob das eine andere Stelle (Gericht) für ihn tun muss.

@Rundfunkgegner:
Glaube so "unverbindlich" ist das nicht mehr. Die Kasse Hamburg macht ernst, wenn Person P sich dort jetzt nicht meldet. Rechtsmittelbelehrung gehört in Beitragsbescheide. An dieser Stelle hat das m.E. nichts zu suchen.

Danke für jegliche Meinungen zum fiktiven Fall vorab!
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ss32 am 25. März 2015, 16:34
Das "erklärt worden ist", lässt mich zweifeln, ob Person P diese Argumentation überhaupt selbst führen darf, oder ob das eine andere Stelle (Gericht) für ihn tun muss.

Genau.
Was Person P über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen meint, ist irrelevant. Nur wenn die genannten Punkte rechtsverbindlich festgestellt worden sind, ist die Vollstreckung einzustellen.

P könnte natürlich gegen die Stadtkasse klagen, um wegen mangelnder Voraussetzungen eine gerichtliche Einstellung zu erwirken.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Miklap am 25. März 2015, 18:18
Hallo,

Zitat
...nicht mit dem Fall auseinandersetzen möchte und entsprechend darauf hinweist, dass jegliche Korrespondenz gleich mit dem Beitragsservice zu führen sei, da sonst vollstreckt würde.
na, hier will man es sich aber einfach machen!

§34 sieht doch schon mal gut aus! Den könnte man auch den Herren einmal zitieren!

Dann würden sie sich - fiktiv gesehen - gegen Vorlage des folgenden Zitats für eine Auseinandersetzung des Falles sehr wohl entscheiden wollen:
Zitat
Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen.

Ein Verwaltungsakt (Bescheid) wurde nicht von einer Behörde, geschweige von einem nicht rechtsfähigen Beitragsservice (wie so oft) zugestellt!

Für die Akteneinsicht ber der Vollstreckungsbehörde:
Zitat
ZPO (Zivilprozessordnung)

§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__760.html (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__760.html)

Bei der Akteneinsicht (man darf Kopien ziehen!) und gemäß der festgestellten Fehlerhaftigkeit weitere Argumente sammeln und vortragen...

Folgender Link könnte auch noch weiterhelfen:

Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html#top (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html#top)

Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: not amused am 26. März 2015, 17:26
Hallo,

ich bin in der gleichen Situation wie die fiktive Person P aus HH (und wohl auch wie der User "Z"). Dokumente sind gleich.
Bei Person B ist die Frist abgelaufen und sie fragt sich was da jetzt kommen mag und ob sie da überhaupt noch Möglichkeiten hat.

Bis zum:

"§ 34 - Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung"

ist Person B auch gekommen und hat diverse andere Möglichkeiten gelesen (nicht gültig ohne Stempel/Unterschrift, Bezeichnung nicht eindeutig, LG Tübingen 5 T 296/14).

"Ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung ist nicht möglich"
Wann habe ich denn eine Möglichkeit?

Hätte ich mir Akteneinsicht wie vom User Miklap vorgeschlagen beanspruchen sollen? Ist das jetzt noch möglich?
Person B hat viel gelesen, weiß aber absolut nicht wie sie weiter vorgehen soll.


Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Miklap am 26. März 2015, 18:02
Fiktiv gesehen:
Vorgeschichte ebenfalls mit fristgerechte Widersprüche gegen die Bescheide eingelegt?

Argumente, welche ich bereits nannte, sammeln und gemäß seiner Person anpassen.
Zur Behörde gehen und zusammen sachlich die Nichtigkeit der Verwaltungsakte feststellen lassen.

Überzeuge sie dass es besser sei die Vollstreckungsakte zur Prüfung und Entscheidungsfindung zurückzugeben und die Vollstreckung vorläufig einzustellen.

Sachlich vortragen und bei festgestellter Ignoranz seitens der Behörde, ebenso auf die Haftung der Vollstreckungsbehörde hinweisen.
Deren Vermutung, dass eine nicht-rechtsfähigen-Firma (BS) rechtsfähige Verwaltungsakte (welche erhebliche Formfehler erkennen lassen) erlassen kann/darf, im Auftrag oder in Vertretung - ist falsch!

Man könnte Rechtsmittel gegen die zu vollstreckende Behörde einlegen und deren Haftung für den entstandenen Schaden verlangen, wenn sie das ignorieren sollten. Sie müssen den Verwaltungsakt auf Richtigkeit prüfen!

Falls die Behörde überlastet ist (wird gerne mal erwähnt), ist es ein problem der Behörde, welches Gelegenheit geben würde, zu erwähnen dass andere Vollstreckungsbehörden die Akten eben aus diesen Gründen zurückgeben..  :laugh:

So mein Kenntnisstand.. Andere Meinung sind gefragt und gewünscht!
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: not amused am 26. März 2015, 18:11
Fiktiv gesehen:
Vorgeschichte ebenfalls mit fristgerechte Widersprüche gegen die Bescheide eingelegt?

Nein, die Person hat nie irgendetwas unternommen. Die Person fragt sich ob jemand an die Tür kommen wird und dort versucht zu argumentieren oder trotz Ablauf der Frist noch zur entsprechenden Stelle sollte.

Die Person bedankt sich.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Miklap am 26. März 2015, 19:35
Fiktiv gesehen:
Auf jeden Fall nun reagieren!

Wenn keine Bescheide zugestellt worden sind, bzw. nicht angekommen sind, gilt:
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes:
Im Zweifel ist der Zugang nachzuweisen...


Nachzulesen unter:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.msg61296.html#msg61296 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.msg61296.html#msg61296)

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html)

Hier ein Zitat von Bürger:
Zitat
Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Gesammelte Informationen zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837)

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)
Nachzulesen unter:
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg85447.html#msg85447 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg85447.html#msg85447)

Also: Bei der Behörde Akteneinsicht nach ZPO § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift verlangen!
Dann wird (gemeinsam?) festgestellt das kein Nachweis besteht dass ein Verwaltungsakt (Bescheid/e) formgerecht zugestellt wurde/n - Demnach darf NICHT vollstreckt werden!
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Phil-de am 07. April 2015, 23:20
Hier die weitere, rein fiktive Beschreibung des Falls der Person P.
Angenommen, es wäre so:

Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.
Der Gläubiger der Forderung sei doch ordentlich angegeben und was P denn überhaupt wolle. Auf Seite 3 (unter einem Punkt der nicht zutrifft, da kein sozialen Leistungen bezogen werden) würde doch der Gläubiger auch in ausgeschriebener Form und mit Anschrift stehen (nicht aber eben unter "Gläubiger, wo nur 3 Buchstaben "NDR" vermerkt sind).
Das die Beitragsbescheide nicht zugegangen seien, solle P mit dem Beitragsservice direkt ausmachen, dafür sei die Stadtkasse nicht zuständig. Das die Stadtkasse dafür haftbar wäre und sich strafbar machen würde, wenn sie trotz fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen vollstrecken würde, war der Sachbearbeiterin egal. Auch der Verweis auf die entsprechenden einschlägigen Gerichtsurteile, die dies bestätigen, war der Sachbearbeiterin schlicht egal.
Nach längerer Diskussion schlug die Sachbearbeiterin vor, dass gerne eine dreiwöchige Frist zur Klärung des Sachverhalts zwischen P und dem Beitragsservice eingeräumt werden könne. P hat niemals bestätigt, dass diese Frist gewünscht wäre. Dennoch bestätigte die Sachbearbeiterin zum Schluss, dass die Frist eingetragen sei und erst nach Ablauf der Prozess bei der Stadtkasse fortgesetzt würde.

Rein fiktiv, welche Optionen seht ihr bzgl. des weiteren Vorgehens?
Eine Möglichkeit wäre die Bitte an einen fiktiven RA, einen ö.-r. Unterlassungsanspruch gegen die Stadtkasse durchzusetzen. Wesentlich schöne fände P es, der Stadtkasse endlich unmissverständlich klarzumachen, dass die Vollstreckung einzustellen ist, da diese nicht rechtmäßig wäre. Die Stadtkasse gibt sich aber beratungsresistent ggü. einem Laien.

Fiktiv:
Sind Personen anwesend, die P zu den Öffnungszeiten zur Stadtkasse in Hamburg Bahrenfeld begleiten würden, zwecks Akteneinsicht und weiterer Diskussion mit der Stadtkasse vor Zeugen?

Danke für Euer Feedback!
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kurt am 07. April 2015, 23:40
Guten Abend,

es gibt "da oben" einen fiktiven - sehr effektiven  8) - RA Hr. Bölck.

Gruß aus (Rheinland-)Pfalz
Kurt
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Rebellion am 08. April 2015, 08:19
Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Totalverweigerer am 08. April 2015, 10:43
Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Frag doch mal bei der Stadtkasse, ob sie schon mal was von der Existenz des Druckers gehört haben. Ich würde denen klar machen, daß Du Vollstreckungsschutz gemäß § 766 ZPO beantragen willst und Du dafür eine Kopie des Vollstreckungsersuchens benötigst.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ThisIsSparta! am 08. April 2015, 12:37
Person P hat bei der Stadtkasse angerufen und folgendes zu hören bekommen:
Eine Akteneinsicht ist nicht möglich, da die Daten zur Vollstreckung "nur digital eingespielt" würden - ein schriftliches Vollstreckungsersuchen zur Einsicht würde also garnicht existieren.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html

Frag doch mal bei der Stadtkasse, ob sie schon mal was von der Existenz des Druckers gehört haben. Ich würde denen klar machen, daß Du Vollstreckungsschutz gemäß § 766 ZPO beantragen willst und Du dafür eine Kopie des Vollstreckungsersuchens benötigst.

Also rein hypothetisch würde ein Bürger sich schriftlich an die Stadtkasse wenden, dass wie oben geschrieben nach §766 ZPO die Kopie benötigt wird. Am besten den zuständigen Vorgesetzen anfragen und im Fall, dass dieses Ersuchen dir nicht zur Verfügung gestellt wird, die rechtlichen Schritte prüfen zu lassen  ;)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Totalverweigerer am 08. April 2015, 13:05
Eine schriftliche Anfrage mit Zustellungsnachweis (Einschreiben m. Rückschein) ist immer der optimalste Weg.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: cecil am 23. Mai 2015, 04:58
Hilfe!  -  Wenn zum Bespiel, nur mal angenommen, in Bayern eine Erinnerungsbegründung fristgebunden/kurzfristig zum Amtsgericht nachgereicht werden müsste - wäre es dann notwendig, den nachfolgenden Absatz auf bayerische Verhältnisse anzupassen? Ich verstehe den (Sinn des) nachfolgenden Hinweis auf §§ 1, 2 VwVG leider nicht, sowie den Verweis auf § 35 VwVfG, obwohl ich die Normen gelesen habe. Sollte dies auch für Bayern genau so übernommen werden?

zitat aus Dimons Entwurf (s. oben S.1 in diesem Thread):
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Reicht der Verweis auf diese Bundesgesetze §§ 1, 2 VwVG, § 35 VwVfG aus?

Ich dachte, für Bayern die Art. 18 und 23 BayVwZVG analog anzubieten. Ist das sinnvoll? Da ich die obigen Verweise nicht verstehe, bin ich absolut unsicher, wie man jetzt so rein theoretisch verfahren sollte.

Mal angenommen, in Bayern bestünde die Tendenz, laienhafte Anträge und Begründungen kurzerhand abzuweisen (kaum denkbar, gell, aber eben mal angenommen). Entsprechendes soll schon beobachtet worden sein... Deshalb wäre es sicherlich sinnvoll sich möglichst eng an den Musterbrief zu halten.

Hier noch die links/Gesetze:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwZVGBYrahmen&psml=bsbayprod.psml&max=true&aiz=true

Art. 18
Geltungsbereich

(1) Verwaltungsakte, die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, werden nach diesem Gesetz vollstreckt, soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind.

 Art. 23
Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1.    er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
2.    die Forderung fällig ist und
3.    der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).


Wir wären für baldige rechtskundige Diskussionsbeiträge/Tipps wirklich sehr dankbar.

C.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: cecil am 23. Mai 2015, 07:11
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

mit § 1 VwVG und dem § 35 könnte ich mich so allmählich anfreunden.

§ 2 verstehe ich immer noch nicht, dort wird doch nur festgestellt, wer ein Schuldner ist, oder?? wozu das?

Ich habe das, im Bayerischen Sinne, jetzt mal abgewandelt:

Zitat, s. Beitrag drüber:
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Ver­wal­tungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zu­gestellt. Ich verweise hierzu auf die Art. §§ 41, 43 und 44 BayVwVfG. Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende und zugestellte Verwaltungsakte vollstreckt werden. Auf Art. 35 BayVwVfG sei insoweit verwiesen, ebenso auf die Art. 18 und 23 BayVwZVG.

Eure Rückmeldung wäre prima - da hier ein Laie am PC sitzt...., und es drohen ernsthafte Diskussionen rund um's Amtsgericht.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: cecil am 23. Mai 2015, 07:44
hier eine kleine Anmerkung:

allüberall und oft in diesem Forum, und auch sonst, z.B. am runden Tisch, wird vom "Urteil des LG Tübingen" gesprochen.

Richtig ist:
Es handelt sich um einen "Beschluss des LG Tübingen", und das trifft sowohl auf den von 19.05.2014, als auch den vom 08.01.2015 zu.

In der Auseinandersetzung mit dem Vollstreckungsgericht rund um "Erinnerung" und "sofortige Beschwerde" könnte es schon sinnvoll sein, die Zitiergrundlage eindeutig und richtig zu benennen.

(Kaninchen ist ja auch was anderes als Hase - auch wenn beides irgendwie hoppelt  ;))

Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: cecil am 23. Mai 2015, 11:30
Es würde mich interessieren, wie die Sache mit phil-de in Hamburg weitergegangen ist. Gibt es da zwischenzeitlich was Neues?

Habt ihr bezüglich seiner Frage an § 35 HambVwVfG, der auf "entsprechende Anwendungen der Abgabenordnung" verweist, gedacht?

In der AO gibt es so einige §§, die Hoffnung machen könnten und Wege weisen...

(z.B. 250 Abs. 1, S. 2; 251 Abs. 1, S.1; (254, Leistungsgebot), 257; 258;
und § 188 ff. (Abschnitt über Verwaltungsakte)

§ 24 HambVwVfG (Untersuchungsgrundsatz!)

Außerdem evtl. §§ 347 AO (Einspruch) und 361 AO (Aussetzung der Vollziehung) ?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Phil-de am 26. Mai 2015, 20:02
Hallo cecil,

danke für deine Hinweise auf die verschiedenen §§.
Gerne gebe ich ein kurzes Update: Die von der Kasse Hamburg gesetzte Frist ist ungenutzt verstrichen (war ja auch nie erbeten) und seitdem wird auf den Beginn der Vollstreckung gewartet, damit dann ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch anwaltlich durchgesetzt werden kann. Bisher ist postalisch Ruhe... Hinzu kommt, dass Person P gerade umzieht und bald auch noch längere Zeit im Ausland sein wird...
Also nicht viel Neues.

Viele Grüße, Phil-de
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: kasper am 12. Juli 2015, 16:20
Person A hat nun vom Amtsgericht eine einstweilige Einstellung erwirkt, aber der Rundfunksservice hat bereits mit angefuegtem Schreiben geantwortet. Wie verhaelt sich Person A in dieser Situation am besten, das Schreiben klingt erstmal gut - aendert aber natuerlich nichts daran dass Person A niemals ein Schreiben erhalten hatte. Nun versucht sich der Rundfunksservice offensichtlich an einer Beweislastumkehr - wird er damit Erfolg haben? Personv A soll nun innerhalb von 3 Wochen zu dem Schreiben Stellung nehmen - was sollte Person A erwidern?

Danke!

Anbei noch das ganze Schreiben in besserer Aufloesung und mit Informationsblaettern:
https://www.dropbox.com/s/em239h1bf1vkmhi/Beschwerde_BR.pdf?dl=0 (https://www.dropbox.com/s/em239h1bf1vkmhi/Beschwerde_BR.pdf?dl=0)

Ich bin auch gerade dabei in Bayern Erinnerung (Zwangsvollstreckung) und Widerspruch (Eintragsanordnung) einzureichen.

Wieso kann sich der BR auf BayVwZVG berufen? Laut Art. 2, Abs 1, sind die doch ganz klar ausgenommen:
Zitat
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen². Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk".
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X
Und Absender der Beschwerde ist ja ganz klar die Anstalt des BR.

Habe BayVwZVG und BayVwVfg durcheinandergebracht  :-\

Das Vollstreckungsersuchen wurde bei mir von der Anstalt des BR eingereicht, als Gläubiger wird bei mir aber der Beitragsservice benannt, was ich komisch finde.
Kann dazu jemand was sagen?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: kasper am 12. Juli 2015, 16:33
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

mit § 1 VwVG und dem § 35 könnte ich mich so allmählich anfreunden.

§ 2 verstehe ich immer noch nicht, dort wird doch nur festgestellt, wer ein Schuldner ist, oder?? wozu das?

Ich habe das, im Bayerischen Sinne, jetzt mal abgewandelt:

Zitat, s. Beitrag drüber:
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Ver­wal­tungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zu­gestellt. Ich verweise hierzu auf die Art. §§ 41, 43 und 44 BayVwVfG. Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende und zugestellte Verwaltungsakte vollstreckt werden. Auf Art. 35 BayVwVfG sei insoweit verwiesen, ebenso auf die Art. 18 und 23 BayVwZVG.

Eure Rückmeldung wäre prima - da hier ein Laie am PC sitzt...., und es drohen ernsthafte Diskussionen rund um's Amtsgericht.

Hallo cecil,

lt. Art. 2, Abs 1 BayVwVfG, gilt dieses Gesetz nicht für den BR
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X

Die Verwaltungstätigkeit (Zustellung der Bescheide) liegt ja beim BR. Deswegen vermute ich, dass dieser Artikel greift und somit aufs VwVfG verwiesen werden müsste.
Bin aber auch nur Laie.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: kasper am 13. Juli 2015, 11:00
Ich hab da noch drei kurze Fragen —

Versende ich das Schreiben (Erinnerung/Widerspruch) ans Amtsgericht per Einschreiben?
Sollte ich den Gerichstvollzieher darüber Informieren (Kopie des Schreibens)?
Wer ist der genaue Adressat - allgemein Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilerstelle, ...?

Die Fragen mögen dumm erscheinen, ich möchte aber dumme Fehler vermeiden.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2015, 11:31
Es reicht Einwurfeinschreiben, dass ist die billigste Variante. Im Internet kann eine Sendungsverfolgung gemacht werden, gibt ein sicheres Gefühl, der letzte Poststreik war nicht ohne.

Beim Gerichtsvollzieher kann man anrufen, sonst schreibt man einen normalen Brief. Ob es wirklich nötig ist, weiss ich aber nicht sicher. Schaden wird es nicht, sondern es hat was mit den üblichen Umgangsformen zu tun. Wie man selbst behandelt werden möchte usw.

Adresse: Amtsgericht in deiner Stadt. Da noch kein Aktenzeichen vorhanden ist, reicht das.

Nur meine Erfahrung, also ohne Gewähr.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: kasper am 13. Juli 2015, 11:55
Besten Dank!
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: kuecken am 21. Juli 2015, 12:47
dimon, kann ich diese vorlage auch für das FINANZAMT benutzen? sie ist ja schon etwas älter und ich weiss nicht, ob man mittlerweile anders vorgehen sollte? ich habe eine zahlungsaufforderung vom FA erhalten mit angekündigtem besuch zu hause.



Einfach mal kopieren und weiterleiten  ;)

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: TAiS46 am 28. Juli 2015, 12:06
dimon, kann ich diese vorlage auch für das FINANZAMT benutzen? sie ist ja schon etwas älter und ich weiss nicht, ob man mittlerweile anders vorgehen sollte? ich habe eine zahlungsaufforderung vom FA erhalten mit angekündigtem besuch zu hause.
gleiches bei mir :)
Ich würde sagen das einige Sachen nicht korrekt sind / waren.

Beispielsweise:
Zitat
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.

Siehe dazu:
Zitat
Wer normalerweise eine Forderung gegen seinen Schuldner durchsetzen will, muss diese zunächst gerichtlich geltend machen um an einen Titel zu gelangen. Mit einem Titel (entweder ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid) kann dann einen Gerichtsvollzieher mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung beauftragen.

Dies gilt jedoch nicht bei hoheitlichen Forderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Dasselbe dürfte auch nach wie vor für den heutigen Rundfunkbeitrag gelten. Der Beitrag entsteht nicht durch eine (gerichtliche) Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes. Zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge muss ein förmlicher Bescheid ergehen. Dieser müsste Ihnen im Vorfeld zugestellt worden sein.
Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/GEZ-Zahlungsaufforderung-durch-Finanzamtamt---f272778.html

Vielmehr sollte man auf die ersuchende Stelle eingehen, bei mir in diesem Fall:
ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice

Dazu sei folgendes zu beachten:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/1571-LG-Tuebingen-Az-5-T-29614-Fehlerhafte-Glaeubigerangaben-ueber-Rundfunkanstalt-bei-Vollstreckungsersuchen-wegen-Rundfunkbeitrag.html
Zitat
Dies könnte ein Verfahrensfehler sein, denn Gläubigerin der Forderung ist gemäß § 10 RBStV die betreffende Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt, nicht der "Beitragsservice".

Die Landesrundfunkanstalten findest du hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt

Somit wäre die Erinnerung etwas umzustellen, da ich mir nicht sicher bin, ob das so noch durchgeht.
Ggf. wäre es einfacher, direkt zur zuständigen Behörde zu gehen, und dort mündlich die Erinnerung vor zu tragen.
Dort wäre dann halt zu erwähnen, dass die Ersuchende Stelle unrichtig ist.

Natürlich bin ich für weitere Informationen offen, da auch bei mir Handlungsbedarf besteht.
Ich würde mich zwar auch auf den Besuch vom Vollstreckungsbeamten freuen, da ich glaube, das es nicht mehr
in der Lage wäre zu pfänden wenn ich den belaber, aber das ist ja nicht Ziel des ganzen!

Lieben Gruß
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: TAiS46 am 03. August 2015, 23:39
Schade das es keinen gibt, der hier Aktiv was dazu sagen kann
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: not amused am 12. August 2015, 02:52
Kleines Update für Hamburg:
Ca. fünf Monate später nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung ... nichts passiert.

Die nächste wird sicherlich kommen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: kuecken am 12. August 2015, 09:16
wie wurde bei dir die zwangsvollstreckung denn eingeleitet? irgendeine aktion (pfändung von wohnungsgegenständen, kontopfändung..) wird ja angekündigt auf dem schreiben, ist trotz einer ankündigung nichts passiert?

Kleines Update für Hamburg:
Ca. fünf Monate später nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung ... nichts passiert.

Die nächste wird sicherlich kommen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: chevignon am 13. Oktober 2015, 23:25
Kuze Frage: Nehmen wir mal an, eine fiktive Person hat beim Amtsgericht Erinnerung nach $ 766 ZPO eingelegt, da es nie einen Beitragsbescheid erhalten hat.

Vom Amtsgericht kommt kurz darauf die Bestätigung des Erhalts und das damit verbundene Aktenzeichen.

Nun kommt ein neues Schreiben vom Gerichtsvollzieher mit der Androhung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis nach § 882 c Abs. 1
Ziff. 1 ZPO.

Würde in so einem Fall ein Widerspruch ala :

"Hiermit lege ich Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen."

ausreichen ?

Oder würde es in so einem hypothetischen Fall weitere Details für das Amtsgericht brauchen ?

Wäre es zusätzlich notwendig den Gerichtsvollzieher direkt zu informieren, dass Erinnerung beim Amtsgericht unter dem AZ XXX eingelegt wurde ?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Krautensepp am 20. November 2015, 10:28
Meinungsumfrage:
Wenn ein Brief vom GVZ käme, obwohl noch nie ein BS-Bescheid kam: Zahle bis X, bei Nichtzahlung: Abgabe Vermögensauskunft
Klar, dass nach derzeitigem Stand wohl Erinnerung §766 ZPO.
Wäre in solche einem angenommenen Fall der richtige Antrag

a) Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.
oder
b) Das Vollstreckungsersuchen  vom ... ist zurückzuweisen und die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Was meint Ihr? Meiner Meinung nach ist der Brief noch keine Vollstreckungsmaßnahme, so dass man erst die Aufforderung zur Vermögensauskunft abwarten müsste; nicht dass das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht gegeben ist.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: m_herr am 05. Dezember 2015, 17:44
Warum gibt es hier keine Antwort? :o
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: franklin84 am 13. Dezember 2015, 22:52
Hallo,

nachdem in einem fiktiven Fall die GV mit dem SächsVwVG bearbeitet wurde, war es still und nun kommt Post vom Amtsgericht. (siehe Anhang)

Da Person A nur eine sehr kurze Frist (Notfrist) hat, kann sie nicht wochenlang studieren und ist auch minder vorbereitet :-(
Gibt es evtl. schon etwas zurechtgeschnitztes für den Fall?
Person A würde sich über jeden Tipp freuen!

Grüße
Frank


Edit "Bürger":
Beitrag muste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Bürger am 14. Dezember 2015, 02:18
In Ermangelung einer konkreter Beschreibung des fiktiven Falls sei verwiesen auf die allgemeinen
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Insbesondere in Bezug auf Vollstreckung trotz fehlender Bescheide wird dort u.a. auch
querverwiesen auf den auf Sachsen bezogenen Thread unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


aktualisierte (aber auch auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
(anpassbar auch zur Verwendung als Beschwerde, etc.)
gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

sowie auch
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Leider haben sich die Amts- und Landgerichte trotz der ziemlich eindeutigen Gesetzeslage und höherinstanzlichen Rechtsprechung äußerst eckig...
...aber was bleibt einem übrig, wenn man sich verteidigen will.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: KeinenCentAnGEZ am 27. Januar 2016, 18:56
Person X versteht nur eine Frage nicht: wenn der gelbe Brief vom Gerichtsvollzieher nachweislich zugestellt wird, mit eigenem Briefkopf und eigener Adresse (die von der des örtlichen Amtsgerichts abweicht), soll die Erinnerung (=nie einen Bescheid erhalten) trotzdem an das Amtsgericht geschickt werden??? Oder an beide???

Wäre für Antworten sehr dankbar!
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: ausgeraubt am 02. April 2016, 14:40
Den Musterbrief von Dimon in Bezug auf §766 ZPO hat Person A an die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde geschickt.

Die argumentieren nun aber das es zivilrechtlichen Ansprüchen vorbehalten ist aber im Falle der GEZ öffentlich-rechtliche Ansprüche vorliegen.

Person A hat bis jetzt nur eine Vollstreckungsankündigung erhalten aber ab dem 10.04.16 wird es dann ernst. :/

Wie hat bei euch die Behörde auf dieses Schreiben reagiert?

Edit Uwe:

Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Dolphin am 17. April 2016, 10:56
19 Mai 2014 Az.5 T 81/14 wurde doch aufgehoben, falls ich mich noch erinnere. Oder?

dimon, kann ich diese vorlage auch für das FINANZAMT benutzen? sie ist ja schon etwas älter und ich weiss nicht, ob man mittlerweile anders vorgehen sollte? ich habe eine zahlungsaufforderung vom FA erhalten mit angekündigtem besuch zu hause.



Einfach mal kopieren und weiterleiten  ;)

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


[Anm.: zusätzlicher Teil, beachte aber: Beschluss LG Tübingen zum Stand 26.01.2014 noch nicht rechtskräftig, sondern am BGH in Revision und auch nicht zwangsläufig 1:1 auf andere Bundesländer übertragbar, da sich die Vollstreckungsgesetze der Länder z.T. voneinander unterscheiden. Es bleibt fraglich, ob dieser Abschnitt in Teilen oder in Gänze überhaupt erforderlich oder nicht doch verzichtbar ist.]

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: franklin84 am 06. Juni 2016, 23:02
Hallo,

nachdem Person A bereits gegen den §766 ZPO vorgegangen ist (siehe weiter oben), hat sie nach einem halben Jahr wieder Post.
Was nun? Soll Person A das gleiche Schreiben, wie ihr hier empfohlen wurde, nochmal schicken?

- Inzwischen soll Person A die Kosten der Erinnerungsverfahrens tragen!
- Bei Gründe I. ist ein Fehler im Datum (20.09.2016) gibts noch nicht. Ist das jetzt gut für Person A?
- Die Notfrist beträgt 2 Wochen, "die Frist beginnt.... spätestens mit dem Ablauf von fünf Monate nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung."
-> Kann Person A sich jetzt auch mal Zeit lassen und Füße hochlegen?

Vielen Dank!


Edit "BÜrger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: cecil am 07. Juni 2016, 01:35
Zitat
- Die Notfrist beträgt 2 Wochen,

... "Notfrist" ist nicht unbedingt ein Begriff, der zum Entspannen einlädt - Begriff mal googlen...? ??? 

Im übrigen werden hier nur fiktive Fälle besprochen..., dachte ich bisher  ::)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Bürger am 07. Juni 2016, 03:07
- Die Notfrist beträgt 2 Wochen, "die Frist beginnt.... spätestens mit dem Ablauf von fünf Monate nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung."
-> Kann Person A sich jetzt auch mal Zeit lassen und Füße hochlegen?
Da steht:
Zitat
Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung [...]
Sofern die Entscheidung (vermutlich nachweislich per förmlicher Zustellung) zugestellt wurde, sind also diese 2 Wochen maßgebend. Der "Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass" käme nur zum Tragen, sofern die Entscheidung nicht tatsächlich zugestellt wurde.
Person A kann also - sofern sie etwas tun möchte - nicht so einfach die Füße hochlegen.


Da diese Fragen zur Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung im Erinnerungsverfahren aber vom eigentlichen Kern dieses Threads zu sehr abdriften und zudem schon mehrfach ausgiebig im Forum behandelt wurden, bitte erst einmal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Beschwerde Erinnerung", "Beschwerde Vollstreckung" o.ä. befragen und in die sich dann findenden Beiträge einlesen.
Hier bitte beim Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: not amused am 27. Oktober 2016, 16:36
Kleines Update für Hamburg:
Ca. fünf Monate später nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung ... nichts passiert.

Die nächste wird sicherlich kommen.

Und es geht weiter in HH mit Person B nach über 1.5 Jahren.

Diese Person B bekam nun Post von der Kasse Hamburg - Forderungsmanagement.

"Zur Vorbereitung der nunmehr erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen ..." soll die Person B einen Auskunftsbogen ausfüllen.

Die Person B wäre dankbar für Hinweise zum weiteren Vorgehen / Erfahrungsaustausch.


Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stefan01 am 24. Mai 2017, 19:15
Hallo Zusammen,

ich halte mich ganz kurz und bitte um Hilfe. Person A hat bisher noch nie nachweisbar Post von dem BS erhalten, demnach nie auf irgendein Schreiben reagiert.
Person A hatte nun einen Brief vom Obergerichtsvollzieher im Briefkasten (welcher auch nur per normaler Post und nicht mit Einschreiben oder sonstiger NACHWEISBARER Zustellung verschickt wurde)
Person A denkt allerdings, dass sie eher als glaubwürdiger angesehen wird, wenn sie auf das Schreiben vom OGV trotzdem reagiert und nicht ganz auf Stur stellt und auch dessen Zugang bestreitet. 
Person A möchte jetzt an das zuständige Amtsgericht folgendes Schreiben verfassen:

Zitat
                                                                                                                                                             
ABSENDER

Amtsgericht XXX
Vollstreckungsgericht
XXXX
XXXXX Stadt





            XXX, den 24.05.17


Mein Zeichen XXXXX

In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers

   Bayerischer Rundfunk Betragsservice VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, DRadio, 50656 Köln, Aktz. 624 734 585

gegen den vermeintlichen Schuldner

              XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.


Es wird beantragt:
Der Obergerichtsvollzieher XXXX wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xx.05.2017 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Bis zum 19.05.2017, der Tag an dem ich das Schreiben von Herrn Obergerichtsvollzieher xxx erhielt, war mir nicht bekannt, dass diese angebliche Forderung der o.g. Partei gegen mich besteht.
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme demnach nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt, es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde bisher kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG
§ 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.

Des denkt Person A noch darüber nach, dem Herrn OGV noch ein freundliches Fax zu senden, indem sie ihre Überraschung über das Schreiben zum Ausdruck bringt und ihn darauf hinweist, dass eine Reaktion auf dessen Post ans Amtsgericht unterwegs ist.

Die Vorlage habe ich hier aus dem Forum und noch ein klein wenig angepasst. Habt ihr noch irgendwelche Ergänzungen? Fehlt noch etwas wichtiges? Soll ich mich selbst noch an den BS wenden und das in dem Schreiben an das Amtsgericht noch erwähnen oder reicht das erstmal als Reaktion auf die Zwangsvollstreckung und dann erstmal wieder zurücklehnen und auf Reaktion warten?

Danke vorab!

Viele Grüße
S
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: PersonX am 24. Mai 2017, 20:20
Zitat
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.

Zitat
Fehlt noch etwas wichtiges?

Ja, die richtige Maßnahme ;).

Bitte beachten die Erinnerung einlegen gegen den Versuch einer gütlichen Einigung wird nicht viel bringen.
Besser im ersten Stadium, also wenn noch keine Einladung zur Vermögensauskunft vorliegt, ist es Verbindung zum GV herstellen und das vollständige Ersuchen holen sofern das noch nicht dabei war.

Es sollte eine Tabellen enthalten mit Daten, diese sind wichtig, weil Person A sonst nicht erkennen kann was man von Ihr überhaupt will.

Jetzt mit diesen Daten einen Brief an den vermeintlichen Gläubiger schreiben und Fragen stellen.

Wenn die Einladung zur Vermögensauskunft (Maßnahme) vorliegt, dann Erinnerung einlegen beim Amtsgericht und das am besten dem GV ebenso zur Information reichen.

-> Das Amtsgericht wird der Erinnerung nicht abhelfen. --> Meist weil Sie sich dafür nicht zuständig fühlen, weil es ja Verwaltungsvollstreckung sein soll. Meist geben Sie es auch nicht von sich aus ans VG ab. -> Sondern erklären irgendwann, dass Person A zum VG gehen müsse, dort §123 VwGO, das entspricht wahrscheinlich ungefähr dem der Erinnerung.

Das Aktenzeichen vom VG dem AG mitteilen, damit das AG die Vollstreckung unterbricht. Das Verfahren vor dem VG sollte aktiv geführt werden und besser ohne Vorlagen, welche nicht verstanden werden.

Und wichtig den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erst stellen, wenn diese vorliegt am besten dann gleich zusammen mit dem Aktenzeichen vom VG.

Und Achtung, wenn das Ersuchen erklärt, dass Auskünfte bei Dritten zu holen sind, dann bezieht sich das auf eine spätere Kontopfändung, wenn dabei keine Einschränkung vorhanden ist z.b. erst ab 500,-€ oder aber der Betrag (ohne die GV Kosten) bereits über 500,- nach neueren Regeln bereits ab > 0,- liegt kann der GV Auskünfte z.B. bei der Rentenkasse holen oder dem Finanzamt. Das passiert völlig unabhängig zur Erinnerung (quasi gleichzeitig, wenn keine Vermögensauskunft abgegeben wird, es sei die Vollstreckung wird durch das Gericht AG oder VG unterbrochen) --> Deshalb sind die Termine wann Person A reagieren kann relativ kurz.

Hier lesen:
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.msg147677.html#msg147677)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html)

Es wird wichtig dieses zu kennen, weil die Gegenseite behaupten wird, dass alle Schreiben angekommen seien. Und Person A auffordern irgendwas zu erklären was nicht in Ihrem Machtbereich liegt.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stefan01 am 24. Mai 2017, 20:31
Hey, danke für die schnelle Rückmeldung!


In dem Schreiben vom GV an Person A ist eine Zahlungsaufforderung mit Frist 2 Wochen sowie, falls keine Zahlung durchgeführt wird die Einladung zur Vermögensauskunft.

Die Vorlage, die ich verwendet habe verstehe ich so:

Person A will, dass die Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingestellt wird, weil Person A nichts von einer Forderung weis. Ebenso will Person A, nicht zu dem Termin zur Vermögensauskunft erscheinen, weil sie keinen Grund dafür sieht, denn es besteht kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, weil sie eben nie Post vom BS erhalten hat. (Kurzfassung) An welcher Stelle habe ich Verständnisschwierigkeiten?


Den Link zu dem Thread von dir habe ich schon gelesen. Allerdings komme ich da bei der Reaktion auf das Schreiben vom OGV nicht weiter ::)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: PersonX am 24. Mai 2017, 20:37
Verständnisschwierigkeiten, dass Person A denkt, dass die Erinnerung die Vollstreckung verhindert oder unterbindet.

Wie gesagt, das AG wird erklären, dass sie das alles nicht zu prüfen haben oder es nicht dürfen -> zumindest werden Sie das behaupten. Genau aus diesem Grund führt das dort nicht zum Ziel. Das sehen wir jetzt seit knapp 2 Jahren.
Wenn dann irgendwann über die Erinnerung entschieden wurde, steht da unter Umständen dass Person A zum VG müsste. Falls es da nicht steht würde Person A vielleicht noch Beschwerde beim LG einreichen (ca. 30,- ) --> dann gibt es diese Info dort, dass Person A zum VG gehen soll.

Geht Person A also direkt zum VG wird es vielleicht was. Das Aktenzeichen vom VG dem AG dann mitteilen und die Aussetzung der Vollstreckung als Antrag stellen zusätzlich zur Erinnerung.

Und nochmal genau lesen, gibt es einen Termin zur Vermögensauskunft, dann ist das die Maßnahme. Gibt es nur die Information zur Einladung zur Vermögensauskunft, dann ist das nicht die Maßnahme.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stefan01 am 24. Mai 2017, 20:43
Okey ich fasse nochmal zusammen.

Person A schickt dem OGV erstmal ein Fax und erklärt Ihm, dass sie  sich in dem Sachverhalt an das AG und das VG wende. Das Schreiben, was Person A jetzt verfasst hat schickt sie wie geplant an das AG.

Parallel dazu informiert sich jetzt Person A nochmal über §123 VwGO und wendet sich dann mit einem erneuten Schreiben an das VG.


Hat Person A das jetzt soweit korrekt aufgefasst?


Zu deiner Anmerkung bzgl. Vermögenauskunft:

Es gibt einen Termin, der in zwei Wochen ist. Dazu wird Person A mit dem Schreiben geladen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: PersonX am 24. Mai 2017, 20:51
Hat Person A das jetzt soweit korrekt aufgefasst?

vielleicht

Wenn der Termin zur Vermögensauskunft mit Datum und Uhrzeit steht, dann Erinnerung ja.

Jedoch ohne diesen Absatz
Zitat
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.

Denn eine solche Eintragungsanordnung gibt es aktuell noch gar nicht.

Auch würde PersonX diese weg lassen:
Zitat
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt, es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde bisher kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

sondern vielleicht so

Es wurden Person A keine Verwaltungsakte des vermeintlichen Gläubigers bekanntgegeben.




Edit Viktor7:
Beitrag anonymisiert.

Edit "DumbTV":
Vollzitat des Beitrages entfernt. Bitte Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.

Danke für das Verständnis und Berücksichtigung.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stefan01 am 24. Mai 2017, 21:05
Das vielleicht irritiert mich jetzt schon wieder ein wenig.  :'(

Okay, das Schreiben wird Person A entsprechend abändern. er wusste nicht, dass da noch eine Anordnung folgt, dachte der "Aufklärung" wenn man nicht zu dem Termin erscheint wäre das der Fall.

Also nochmal, die Erinnerung in abgeänderter Form ans AG (wird A per Einschreiben absenden). Fax mit Hinweis des Schreibens an das AG schickt A dem GV zu.

Das sind quasi die ersten beiden Schritte, da das AG sich aber meist nicht zuständig fühlt, verfasst A jetzt noch einen Brief an das VG, dazu nochmal zu §123 VwGO informieren.

Muss / sollte A jetzt schon beim BS die Rücknahme der Vollstreckung fordern oder das einfach über AG / VG regeln lassen?

Sorry für die vielen Nachfragen und danke für die Hilfe, Person A hat echt schon viel hier im Forum gelesen aber so ganz klar ist ihm das ganze noch nicht geworden.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: PersonX am 24. Mai 2017, 21:12
Zitat
Muss / sollte A jetzt schon beim BS die Rücknahme der Vollstreckung fordern oder das einfach über AG / VG regeln lassen?
PersonX würde das wohl machen.

Zitat
Also nochmal, die Erinnerung in abgeänderter Form ans AG (wird A per Einschreiben absenden).
Würde PersonX vorab faxen aber nur wenn der Termin tatsächlich besteht und das Original mit Einfachpost nach senden.


Zitat
Das sind quasi die ersten beiden Schritte, da das AG sich aber meist nicht zuständig fühlt, verfasst A jetzt noch einen Brief an das VG, dazu nochmal zu §123 VwGO informieren.
ja
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: stefan01 am 24. Mai 2017, 21:36
Alles klar, vielen lieben Dank für die Hilfe. Person A wird sich dann nochmal mit dem entsprechenden Schreiben an das VG melden.  :police:


Schönen Abend dir noch!

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: PersonX am 24. Mai 2017, 23:17
Es gibt einen Termin, der in zwei Wochen ist. Dazu wird Person A mit dem Schreiben geladen.

Zu diesem Termin sollte Person A gehen. Es kann gut sein, das A bis dahin noch kein Aktenzeichen hat. In jedem Fall müsste ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung formuliert werden. Der ist zusätzlich beim AG zu stellen, falls Person A direkt zum VG geht, dann den Antrag mit dem Verfahren vor dem VG begründen.

Und beachten sollte A, dass VG wird natürlich auch die Gegenseite zur Sachdarstellung auffordern. Diese wird dann erklären, dass alles Post versand wurde und nicht zurück gekommen ist. Es könnte also sein, dass das VG den Vortrag von A als unglaubwürdig ansieht (das kommt halt stark auf den Wortlaut des Vortrags von Person A an) und zusätzlich der Meinung ist, dass Person A eine nachvollziehbare Darstellung liefern müsse, welche belegen könnte das dieser Zweifel am Zugang der Schreiben begründet ist. Das leiten diese halt aus der Anzahl der Briefe her welche angeblich korrekt adressiert versendet wurden, als ob diese mit einander verbunden wären. Nun ja, wenn Person A beispielsweise andere Post im fraglichem Zeitraum erhalten hat, dann wird das ebenfalls zu Lasten von A ausgelegt.

Hier helfen entweder Zeugen, welche glaubhaft darlegen, dass Post von diesem Gläubiger nicht zugestellt wurde oder aber halt der Verweis auf Bestreiten mit Nichtwissen siehe ständige Rechtsprechung***. Das sollte grundsätzlich verstanden sein.

Leider kann kein Erfolg versprochen werden.


Wichtig ist noch Akteneinsicht beim Gläubiger. Denn es könnte ja sein das Briefe zurück gegangen sind, zumindest würde das hilfreich sein.



***
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: PersonX am 25. Mai 2017, 08:39
Zitat
Person A hat bisher noch nie nachweisbar Post von dem BS erhalten, demnach nie auf irgendein Schreiben reagiert.
Das irgendwie so zu erklären, also auch vor Gericht später zu erklären gar keine Post erhalten zu haben wird nicht zielführend sein. Schließlich weiß Person A ohne Akteneinsicht gar nicht was alles an Ihn versendet wurde. So kann es sein, dass Person A durch aus Post erhalten hat, aber diese als "Werbung" oder ähnliches entsorgt wurden. Also auch ohne den tatsächlichen Inhalt zur Kenntnis zu haben.

Es würde also vielleicht nicht wichtig, dass gar keine Post gekommen ist, sondern, dass keine Bescheide vorhanden sind und hierbei sehr wahrscheinlich, diese, welche Bestandteil der Vollstreckung seien, fehlen. Zu anderen Schreiben würde PersonX gar keine Auskunft geben, denn um diese geht es nicht.

Es kommt nicht drauf an, dass alles Post fehlt, hilfreich kann auch sein, falls es zutreffend ist, das zum Beispiel Post, Briefe von Bekannten, Rechnungen oder auch ein noch nicht zur Vollstreckung gehörender Bescheid oder eine Mahnung über einen "Umweg" bekannt wird. Solche Fehlzustellungen gibt es in der realen Welt und mancher, der versehentlich Post im Kasten hat, die nicht dort hin gehört, bringt diese zurück oder gibt diese weiter oder vernichtet diese. Natürlich kann das auch mal dauern und ganz wichtig das muss nicht mit der fehlenden Post passieren, passiert sein, sondern das kann ebenfalls mit beliebiger erfolgen, denn entscheidend ist nur das ein solches Ereignis passieren kann, passiert ist. Solche Ereignisse passieren sehr wahrscheinlich öfter und können auch aus der Vergangenheit bekannt sein. Beispiele dafür gibt es immer wieder, bekannt würde das ja nur, falls die Post dann irgendwo ankommt wo sich wer zuständig fühlt.

Für fehlende Post gibt es zudem die Möglichkeit der Nachforschung. Bei Einfach Post von Ämtern und Behörden gehört die Aufgabe der Nachforschung zum Aufgabenbereich des Versenders. Siehe §41 Bekanntgabe.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 16. Oktober 2019, 21:45
Aus fiktiv aktuellem Anlass hätte die fiktive Person I Fragen zur Vorgehensweise gegen eine Vollstreckungsankündigung:

- Betreff: "Vollstreckungsankündigung (Fremdersuchen)"

- Die Vollstreckungsbehörde ist hier die Verbandsgemeinde XY, die vom Gläubiger Südwestrundfunk c/o ARD ZDF in Köln ersucht wird... nachstehend genannte Rückstände einzuziehen. (Die Verbandsgemeinde XY befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz).

- Der bezeichnete Rückstand liegt unter 500 € und bezieht sich auf "rückst. Rundfunkbeitr." aus 2013 - 2015 gemäß zweier Bescheide von 2015. Diese Bescheide sind der fiktiven Person I nie zugegangen.

- Die freundliche Verbandsgemeinde bittet die fiktive Person I "umgehend" Verbindung aufzunehmen und damit weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weitere Kosten zu vermeiden. Die fiktive Person I wird abschließend gebeten innerh. von 2 Wochen mit der rückständigen Kohle rüberzukommen.

Die fiktive Person I könnte eventuell bereits eine abgewiesene Klage gegen Festsetzungsbescheide, die sich auf einen kürzer zurückliegenden Jahrgang beziehen, hinter sich haben.

Soweit diesem Thread zu entnehmen käme fiktiv als Reaktion "Erinnerung" hier (noch) nicht infrage, da im Schreiben nichts bzgl. Vermögensauskunft steht.
Die fiktive Person I fragt sich allerdings an welches Gericht sie sich wenden soll (Amtsgericht? Verwaltungsgericht?) und ob sie auch der Verbandsgemeinde mitteilen sollte, dass hier kein rechtmäßiger Verwaltungsakt vollzogen wurde, da die Festsetzungsbescheide nicht zugestellt wurden und daher von einer Zahlung abgesehen wird.
I ist sich auch nicht sicher welcher der hier im thread angegeben Texte verwendet werden kann sofern die Erinnerung tatsächlich flachfällt. Vielleicht könnte das jemand erläutern  :o

Abschließend stellt sich die fiktive Person I noch die Frage, ob bzgl. der Verjährung der angebl. rückständigen Beträge etwas unternommen werden kann.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 16. Oktober 2019, 23:37
Aus fiktiv aktuellem Anlass hätte die fiktive Person I Fragen zur Vorgehensweise gegen eine Vollstreckungsankündigung:

- Betreff: "Vollstreckungsankündigung (Fremdersuchen)"

- Die Vollstreckungsbehörde ist hier die Verbandsgemeinde XY, die vom Gläubiger Südwestrundfunk c/o ARD ZDF in Köln ersucht wird... nachstehend genannte Rückstände einzuziehen. (Die Verbandsgemeinde XY befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz).

- Der bezeichnete Rückstand liegt unter 500 € und bezieht sich auf "rückst. Rundfunkbeitr." aus 2013 - 2015 gemäß zweier Bescheide von 2015. Diese Bescheide sind der fiktiven Person I nie zugegangen.
...

Da gibt es ja mehrere Angriffspunkte:
Bescheid nicht nachweislich zugegangen: Verjährung inzwischen erfolgt, wenn Einrede der Verjährung erklärt wird.
Absender des Begehrs nicht eindeutig: Vollstreckungsgrundlage angreifbar.

Also zwei Briefchen geschrieben:

1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."

2) "Liebe Vollstreckungsbehörde! Die behaupteten Feststellungsbescheide sind mir nicht bekanntgegeben worden, inzwischen ist die Verjährung erfolgt und gegenüber dem Schundfunk die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden. Sie können den Vorgang also getrost wieder an den vermeintlichen Gläubiger zurückgeben."

Wichtig ist, daß die Vollstreckungsbehörde einen guten Grund bekommt, die Sache ohne große Arbeit wegzuschubsen, die tut vielleicht noch die Kopie vom Brief an den Schundfunk zu den Akten und fertig!
Sollten die doch andersartig aktiv werden, so wäre sicherheitshalber die Vorbereitung einer Vollstreckungsabwehrklage zu bewerkstelligen, eventuell kann ein Telefonat vorab den Kurs einschätzbar machen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: noGez99 am 17. Oktober 2019, 06:48
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Zitat
Die behaupteten Feststellungsbescheide sind mir nicht bekannt gegeben worden
Der Gläubiger muss die Zustellung und Bekanntgabe belegen, ansonsten sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
...

II.
Hilfsweise:
Sollten die Festsetzugsbescheide wieder erwarten doch rechtswirksam sein, mache ich folgendes geltend.
Laut Gesetz ist der Gläubiger befugt Festsetzungsbescheide zu erstellen, keine Leistungsbescheide. Wäre es Wille des Gesetzgebers, dass der Gläubiger auch befugt ist Leistungsbescheide auszustellen würde im Gesetzestext "Festsetzungsbescheide und Leistungsbescheide" stehen.

Da kein Leistungsbescheid vorliegt, sind die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht erfüllt.


Ansonsten vielleicht noch als Anlage das Zossen-pdf ausdrucken:
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

(ausdrucken, wer weiss, ob die Verwaltung auf das Internet zugreifen kann ...)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 17. Oktober 2019, 09:46
@ noGez99 und Zeitungsbezahler: Vielen Dank für diese Informationen, die sich für eine fiktive Person I als hilfreich erweisen könnten.
Die Leistungsbescheidsklausel wird in diesem fiktiven Beispiel im Schreiben Verwendung finden.

Da gibt es ja mehrere Angriffspunkte:
Bescheid nicht nachweislich zugegangen: Verjährung inzwischen erfolgt, wenn Einrede der Verjährung erklärt wird.
Absender des Begehrs nicht eindeutig: Vollstreckungsgrundlage angreifbar.

Also zwei Briefchen geschrieben:

1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."

2) "Liebe Vollstreckungsbehörde! Die behaupteten Feststellungsbescheide sind mir nicht bekanntgegeben worden, inzwischen ist die Verjährung erfolgt und gegenüber dem Schundfunk die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden. Sie können den Vorgang also getrost wieder an den vermeintlichen Gläubiger zurückgeben."

Nur um sicher zu gehen mal "kurz zusammengefasst": Das bedeutet also, dass ein Schreiben ans Amtsgericht nicht erforderlich ist, sondern nur an die Behörde, die der fiktiven Person I die Vollstreckungsankündigung zugesandt hat, in diesem fiktiven Fall also die Verbandsgemeinde.

Der Brief an den Rundfunk ginge dann an die Fuzzis in Köln, die in der Vollstreckungsankündigung als Gläubiger genannt sind, nicht an die Anstalt in Stuttgart, mit der sich die fiktive Person I bislang möglicherweise gerichtlich auseinandersetzen musste.

Korrekt?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 17. Oktober 2019, 11:49
Nachtrag:
Bin mal das Zossen-PDF durchgegangen, da steht unter anderem aber auch (S.25 Punkt 3.) Vollstreckungsverfahren:
- nach einer einmaligen schriftlichen Antwort 14 Tage warten
- wenn Bankverbindung ermittelbar: Kontopfändung

Sollte dies in unserem fiktiven Beispiel der Person I passieren, wäre diese aufgeschmissen, da fiktiv keine Ersparnisse existieren, mit welchen I eine Pfändung überbrücken könnte (d.h. nix zu essen & keine Miete zahlen). Dieses mögliche Szenario sollte daher möglichst vorsorglich unterbunden werden!

Außerdem ist der fiktiven Person I scheinbar ein klein gedruckter Hinweis im Schreiben entgangen :-[. Dort könnte möglicherweise folgender Hinweis stehen:
Zwangsvollstreckung bedeutet:
a) Pfändung Ihres beweglichen Vermögens und/ oder
b) Pfändung von Forderungen, ...Pfändung des Lohnes, Gehalts, Arbeitslosengeldes, Bankguthaben, Lohn- und Einkommensteuererst. etc.
Im Falle vorgenannter Pfändung müssen zusätzlich Pfändungsgebühren und Auslagen gezahlt werden.

Also doch Schreiben ans Amtsgericht?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 17. Oktober 2019, 12:33
Merksatz: Es wird immer mit der Rundfunkanstalt/Intendanz kommuniziert!

Mein Vorschlag bezog sich darauf, daß man bei der Vollstreckungsbehörde selbst vorfühlt, ob der beschriebene Sachverhalt zur Rücksendung des Vollstreckungsersuchens von der Vollstreckungsbehörde aus erfolgt, ggf. mit nachgereichter schriftlicher Formulierung wie vorgeschlagen.

Z hat mit dem Finanzamt in Berlin die gute Erfahrung gemacht, daß der Mitarbeiter nur was schriftliches haben wollte, um die Akte zuzumachen/den Vorgang zurückzugeben, das macht für die Behörde nämlich die wenigste Arbeit und entbindet den Bearbeiter von sämtlichen Schadenersatzforderungen/Klagen/Ungemach.

Erst wenn die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme nicht so zielführend erscheint ist schleunigst die Abwehrklage zu formulieren.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 17. Oktober 2019, 13:04
Merksatz: Es wird immer mit der Rundfunkanstalt/Intendanz kommuniziert!
Also hier blicke ich jetzt nicht ganz durch. Die fiktive Person I müsste das also an die Intendanz in Köln richten, oder an die Intendanz des Rundfunks, der I bislang mit Informationsschreiben bombadiert hat (Stuttgart)? Gläubiger/Adressat ist wie gesagt
"Südwestrundfunk c/o ARD ZDF
Postf. ...
50... Köln"

1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."
Hier nicht noch Paragraphen einbinden mit Hinweis auf §7 IV RBStV i.V.m. § 195 BGB?

Erst wenn die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme nicht so zielführend erscheint ist schleunigst die Abwehrklage zu formulieren.
Und könnte dennoch nach Ablauf von 14 Tagen eine Kontopfändung erfolgen?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 17. Oktober 2019, 13:41
Wo ist der Schreibtisch des Intendanten/der Intendantin?
Da geht der Brief hin!
(ich kann schlecht schreiben: Wo arbeitet der Intendant/die Intendantin, weil die ja für ihr Geld nicht arbeiten...)

Es wäre sehr hinterhältig, wenn die Vollstreckungsbehörde signalisiert, daß der Vollstreckungsantrag zurückgegeben wird, wenn rechtzeitig ein brauchbares Schriftstück zum Abheften (was das Handeln des Vollstreckungsbearbeiters erklärt oder erläutert) eintrudelt und dennoch vollstreckt werden würde, insofern ist die Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsbehörde immer sinnvoll, um sich notfalls auf die weitere Abwehr des Vollstreckungsversuchs vorzubereiten.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 17. Oktober 2019, 13:53
Ok, danke. Dann würde eine fiktive Person I mal 2 Einschreiben auf den Weg bringen...

Wie sieht es hiermit aus?
1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."
Hier nicht noch Paragraphen einbinden mit Hinweis auf §7 IV RBStV i.V.m. § 195 BGB?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Bürger am 17. Oktober 2019, 18:45
Meiner Erinnerung nach könnte es Fälle gegeben haben, in welchen bei ähnlichen Konstellationen eine persönliche, freundliche Vorsprache bei der Vollstreckungsstelle (diese ist ja nicht der "Gegner") schneller/ einfacher für Abhilfe sorgte als ein Schreiben, was dort erst wieder von jemandem "in die Hand genommen werden muss" - habe aber momentan keine Zeit, das im Forum zu suchen.

Ergänzend auch der Hinweis auf
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg157856.html#msg157856
[...] eine eingeleitete Zwangsvollstreckung konnte wegen nicht beweisbar eingegangenem Titel (Festsetzungsbescheid) abgewehrt werden. [...]
Genauere Umstände leider nicht bekannt.

sowie auch zum persönlichen Kontakt mit Vollstreckungsstellen
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 17. Oktober 2019, 20:49
Meiner Erinnerung nach könnte es Fälle gegeben haben, in welchen bei ähnlichen Konstellationen eine persönliche, freundliche Vorsprache bei der Vollstreckungsstelle (diese ist ja nicht der "Gegner") schneller/ einfacher für Abhilfe sorgte als ein Schreiben, was dort erst wieder von jemandem "in die Hand genommen werden muss" - habe aber momentan keine Zeit, das im Forum zu suchen.
Ich habe von diesen Fällen bereits im Forum gelesen, leider ist dies in diesem fiktiven Fall aus Zeitgründen nicht möglich und auch technisch nicht machbar (weiter Weg, kein Auto). Fiktiv könnte natürlich ein Telefongespräch in Erwägung gezogen werden, doch gibt es diesbezüglich auch mögliche negative Ergebnisse hier im Forum. Ich erinnere mich, dass es Fälle gegeben haben könnte in denen Sachbearbeiter einfach antworteten, dass Ihnen die Einwände egal seien. Hier stellt sich die Frage, ob ein höfliches aber bestimmtes schriftliches Erwidern auf eine Vollstreckungsankündigung (i.S. Antwort #91 2) dieses threads) nicht sinnvoller wäre als ein Telefonat.
Ggf. könnte eine fiktive Person I natürlich erst telefonieren und -sofern es sich beim Kommunikationspartner tatsächlich um ein Ar$%&loch handelt- das Einschreiben erst im Anschluss abschicken...
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: TVFranz am 18. Oktober 2019, 09:59
Hallo,
zufällig las ich mein Zitat vom 22.10.2017 hier.
Ohne den gesamten Faden durchforsten zu wollen, weiß ich von einer Person, nennen wir ihn David; dem irgendwelche Postwurfsendungen von irgendwelchen Werbeagenturen, nennen wir sie GEZ, erhielt. Da darunter kein Einschreiben (somit beweisbar(!) eingegangener Festsetzungsbescheid) war, und Davids Zeit sehr kostbar ist, sind diese ohne Umweg in der Mülltonne gelandet. Eine angekündigte Vollstreckung konnte David daher abwehren. Er sprach persönlich bei der freundlichen Gerichtsvollzieherin vor und überreichte ihr gleichzeitig schriftlich seine Stellungnahme zu dem Sachverhalt. Wichtiges Basiswissen, konnte sich David hier in diesem Forum anlesen, unter anderem in Bürgers Ablaufschema/ Kurzübersicht siehe hier: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74419.html#msg74419

Außerdem war David äußerst überrascht, wie kooperativ und verständnisvoll sich die Gerichtsvollzieherin zeigte. Das Verfahren wurde eingestellt, die Vollstreckungskosten gingen zu Lasten der Werbeagentur ;)
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 11. November 2019, 14:31
Kurzes Feedback:
Person I könnte mittlerweile bei der vollstreckungsfreudigen Behörde persönlich vorgesprochen haben und -wie ich es mir schon dachte- ist dort überhaupt niemand verständnisvoll. Es wird nach Schema F verfahren. I's Einwände, die schriftlich entsprechend juristisch formuliert worden sind, könnten vom Vollstreck-Man  nochmals an den Schundfunk weitergeleitet worden sein (eigentlich nur eine Kopie von I's vorigem Schreiben an die Intendanz). Der Schundfunk wiederum, könnte Person I einen Brief geschickt haben, in dem 2-3 Absätze haltlose, nicht fundierte Behauptungen aufgestellt werden, mit dem Fazit, dass die Brüder die Vollstreckung fortführen .

Vernunft und Sparsamkeit (ja der Gebührenzahler muss auch die Person, die für das Schreiben dieser inkompetenten Antworten honoriert wird, bezahlen...) sind beim ÖRR Fremdwörter, es bleibt nur der erneute Gang zum Gericht um den Blödsinn abzuwehren...
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: noGez99 am 11. November 2019, 15:27
Vielleicht kann Person I aus diesem Musterschreiben noch ein paar Ideen gewinnen:

SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 11. November 2019, 15:44
...wie ich es mir schon dachte- ist dort überhaupt niemand verständnisvoll. Es wird nach Schema F verfahren...

Man muss sich immer vor Augen halten, dass die Sachbearbeiter auch geschröpft werden, also ebenfalls 17,50 € abdrücken müssen, wenn sie eine Wohnung haben. So kommt natürlich die Frage auf, warum Du nicht zahlen willst, andere aber müssen. Ein langer Atem ist Voraussetzung für solche Aktionen.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 12. November 2019, 10:33
Vielleicht kann Person I aus diesem Musterschreiben noch ein paar Ideen gewinnen:

SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733
Ja in der Tat könnte sich Person I fiktiver Weise dadurch inspirieren lassen, sowie auch durch das Beispiel hier im 1. Beitrag unten: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html

Person I könnte ggf. auch noch eine rein technische Frage bzgl. des Procederes haben: Nach der Vollstreckungsankündigung (nur diese könnte Person I bislang vom Vollstreck-Man erhalten haben) folgt  nochmals eine Zahlungsaufforderung / Mahnung, bevor tatsächlich vollstreckt wird.
In diesem fiktiven Fall könnte Person I ggf erst noch auf dieses Schreiben warten, bevor der Gang zum Amtsgericht wegen Einrede erfolgt, sowie vermutl. Eilrechtsschutz. Ist das korrekt?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: noGez99 am 12. November 2019, 10:59
Zitat
Nach der Vollstreckungsankündigung (nur diese könnte Person I bislang vom Vollstreck-Man erhalten haben) folgt  nochmals eine Zahlungsaufforderung / Mahnung, bevor tatsächlich vollstreckt wird.

Meines Wissens ist die Reihenfolge anders rum:

- Mahnung bzw. Vollstreckungsankündigung von der LRA
- Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher (GV):
  a. Gütliche Einigung (die aber nicht nett formuliert ist)
  b. Termin der Vermögensauskunft

Wo steht denn der fiktive Fall?
Falls es noch kein Schreiben vom GV gab, kann eventuell noch Barzahlung angeboten werden ... und Befreiungsantrag stellen ...
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Kant am 12. November 2019, 12:40
Meines Wissens ist die Reihenfolge anders rum:

- Mahnung bzw. Vollstreckungsankündigung von der LRA
- Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher (GV):
  a. Gütliche Einigung (die aber nicht nett formuliert ist)
  b. Termin der Vermögensauskunft

Wo steht denn der fiktive Fall?

Nein, in diesem fiktiven Beispiel hat Person I keine Vollstreckungsankündigung von der LRA erhalten, sondern von der Behörde, die vollstrecken möchte (Gemeinde). Fiktiv könnte sich also Folgendes zugetragen haben (chronologisch):

1. Keine Mahnungen seitens der LRA, immer nur der wiederholt zugesendete "Kontostand" mit Daten bis in die Urzeit inkl. Zahlungsaufforderung.
2. Vollstreckungsankündigung seitens der vollstreckenden Behörde, Bezug nehmend auf Festsetzungsbescheide, die Person I nicht erhalten hat und die sich auf einen Zeitraum beziehen, der juristisch gesehen bereits verjährt ist.
3. Fiktiv könnte ein Schreiben an die Intendanz erfolgt sein, wegen unzulässigem Vollstreckungsverfahren aufgrund nicht zugestellter Festsetzungsbescheide sowie Einrede der Verjährung.
4. Könnte I im Anschluss persönlich bei der Volstreckungsbehörde vorgesprochen haben, mit dem Fazit, dass der Vollstrecker sich nochmals mit dem Schundfunk kurzschließt und das Vollstreckungsverfahren erst mal 4-6 Wochen unterbrochen ist (so die fiktive mündl. Aussage des Vollstreckers).
5. Könnte I kurze Zeit später ein Schreiben des Schundfunks mit juristisch unhaltbarem Gelaber und dem Fazit, dass sie die Vollstreckung fortführen, erhalten haben.

Dies könnte soweit der fiktive Stand der Dinge sein.
Daher drängt sich die Frage auf: Kommt nun nach der vormaligen Vollstreckungsankündigung noch ne extra Zahlungsaufforderung seitens der Vollstreckungsbehörde (sprich z.B. eine Bestätigung, dass nun tatsächlich vollstreckt wird, wenn Person I nicht innerhalb von 2 Nanosekunden zahlt (oder eine ähnliche Frist)), oder bestünde Gefahr, dass nun direkt (ohne weitere Nachricht) vollstreckt und z.B. das Konto ohne weitere Warnung gepfändet wird?

Wie gesagt, rein fiktiv hat Person I nur die neuerliche schriftl. Mitteilung des Schundfunks, keine neue Reaktion der vollstreckenden Behörde seit dem persönlichen Gespräch. Daher die vorige Frage nach dem technischen Ablauf.
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 12. November 2019, 12:51
Vollstreckung fortführen heißt ja lediglich, daß sie ihren Antrag aufrechterhalten, also nicht freiwillig zurückziehen.
Das hindert aber nicht den Vollstrecker daran, den Fall wegen juristischer oder vorgeschobener Zweifel zurückzuweisen oder zurückzugeben.
Verjährung selbst ist eine so große Keule, daß selbst das Gericht nicht anders können dürfte.
Außerdem interessiert nicht, was in jeweiligen Verwaltungsgesetzen steht, sondern relevant ist, wie Gerichte darüber geurteilt haben, da sieht es eben ganz anders aus!
Dies wäre gegenüber dem Vollstrecker darzulegen, damit er seine Zweifel formulieren kann, um den Vorgang zurückzugeben.

Kam die Antwort denn von einem nicht rechtsfähigen Beitragsservice oder von der angeschriebenen Landesrundfunkanstalt? Hatte das Schreiben einen Ruch von Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen könnte?
Titel: Re: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
Beitrag von: Markus KA am 12. November 2019, 13:25
Da sich mittlerweile verwirrende Diskussionen über unterschiedliche Themen in diesem Thread breitgemacht haben und damit niemandem geholfen ist, bzw. nur für Verwirrung sorgen, wird dieser Thread bis auf weiteres und zum Zweck der Moderation geschlossen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass je nach Bundesland eine Vollstreckung unterschiedlich ablaufen kann. In einigen Bundesländern wird der Schuldner zunächst von Stadtkassen, Gemeindekassen oder Kreiskassen angeschrieben. In anderen Bundesländern wird der Schuldner zunächst vom Gerichtsvollzieher angeschrieben. Hierbei könnten sich unterschiedliche Vorgehensweisen ergeben, die in einer Diskussion nicht vermischt werden sollten.

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Thema Vollstreckung und im Besonderen Vollstreckungen durch Stadtkassen und Gemeindekassen in der Rubrik "Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)" entsprechende aktuelle Erfahrungsberichte und Diskussionen vorliegen. Hierfür bitte die Suchfunktion nutzen.