Ob die Zustellung der kostengünstigen Variante im Interesse des Beitragszahlers liegt, ist für den Beitragsverweigerer unerheblich. Als Beitragsverweigerer braucht man einen Beitragsbescheid, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Sofern einzelne Briefsendungen nicht zugestellt wurden, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Empfänger dafür Schuldhaft.
Hier mal nach dem Zustellungsgesetz suchen, dort steht, welche Anforderungen an die Nachweisbarkeit der Zustellung erforderlich sind. Es gibt ein Urteil, nachdem es nicht ausreicht, den Nachweis des Versendens zu führen. Das Thema hatten wir hier schon. Netter Versuch vom BS, aber leicht durchschaubar und rechtlich nicht haltbar.
Es kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
Hier wurde schon immer empfohlen, auf die Beitragsbescheide zu reagieren, wenn man nicht sicher ist, wie zu verfahren ist, wenn anschliessend der GV anklopft.