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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 81579 mal)

  • Beiträge: 75
Vielleicht kann Person I aus diesem Musterschreiben noch ein paar Ideen gewinnen:

SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733
Ja in der Tat könnte sich Person I fiktiver Weise dadurch inspirieren lassen, sowie auch durch das Beispiel hier im 1. Beitrag unten: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html

Person I könnte ggf. auch noch eine rein technische Frage bzgl. des Procederes haben: Nach der Vollstreckungsankündigung (nur diese könnte Person I bislang vom Vollstreck-Man erhalten haben) folgt  nochmals eine Zahlungsaufforderung / Mahnung, bevor tatsächlich vollstreckt wird.
In diesem fiktiven Fall könnte Person I ggf erst noch auf dieses Schreiben warten, bevor der Gang zum Amtsgericht wegen Einrede erfolgt, sowie vermutl. Eilrechtsschutz. Ist das korrekt?


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n
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Zitat
Nach der Vollstreckungsankündigung (nur diese könnte Person I bislang vom Vollstreck-Man erhalten haben) folgt  nochmals eine Zahlungsaufforderung / Mahnung, bevor tatsächlich vollstreckt wird.

Meines Wissens ist die Reihenfolge anders rum:

- Mahnung bzw. Vollstreckungsankündigung von der LRA
- Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher (GV):
  a. Gütliche Einigung (die aber nicht nett formuliert ist)
  b. Termin der Vermögensauskunft

Wo steht denn der fiktive Fall?
Falls es noch kein Schreiben vom GV gab, kann eventuell noch Barzahlung angeboten werden ... und Befreiungsantrag stellen ...


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Meines Wissens ist die Reihenfolge anders rum:

- Mahnung bzw. Vollstreckungsankündigung von der LRA
- Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher (GV):
  a. Gütliche Einigung (die aber nicht nett formuliert ist)
  b. Termin der Vermögensauskunft

Wo steht denn der fiktive Fall?

Nein, in diesem fiktiven Beispiel hat Person I keine Vollstreckungsankündigung von der LRA erhalten, sondern von der Behörde, die vollstrecken möchte (Gemeinde). Fiktiv könnte sich also Folgendes zugetragen haben (chronologisch):

1. Keine Mahnungen seitens der LRA, immer nur der wiederholt zugesendete "Kontostand" mit Daten bis in die Urzeit inkl. Zahlungsaufforderung.
2. Vollstreckungsankündigung seitens der vollstreckenden Behörde, Bezug nehmend auf Festsetzungsbescheide, die Person I nicht erhalten hat und die sich auf einen Zeitraum beziehen, der juristisch gesehen bereits verjährt ist.
3. Fiktiv könnte ein Schreiben an die Intendanz erfolgt sein, wegen unzulässigem Vollstreckungsverfahren aufgrund nicht zugestellter Festsetzungsbescheide sowie Einrede der Verjährung.
4. Könnte I im Anschluss persönlich bei der Volstreckungsbehörde vorgesprochen haben, mit dem Fazit, dass der Vollstrecker sich nochmals mit dem Schundfunk kurzschließt und das Vollstreckungsverfahren erst mal 4-6 Wochen unterbrochen ist (so die fiktive mündl. Aussage des Vollstreckers).
5. Könnte I kurze Zeit später ein Schreiben des Schundfunks mit juristisch unhaltbarem Gelaber und dem Fazit, dass sie die Vollstreckung fortführen, erhalten haben.

Dies könnte soweit der fiktive Stand der Dinge sein.
Daher drängt sich die Frage auf: Kommt nun nach der vormaligen Vollstreckungsankündigung noch ne extra Zahlungsaufforderung seitens der Vollstreckungsbehörde (sprich z.B. eine Bestätigung, dass nun tatsächlich vollstreckt wird, wenn Person I nicht innerhalb von 2 Nanosekunden zahlt (oder eine ähnliche Frist)), oder bestünde Gefahr, dass nun direkt (ohne weitere Nachricht) vollstreckt und z.B. das Konto ohne weitere Warnung gepfändet wird?

Wie gesagt, rein fiktiv hat Person I nur die neuerliche schriftl. Mitteilung des Schundfunks, keine neue Reaktion der vollstreckenden Behörde seit dem persönlichen Gespräch. Daher die vorige Frage nach dem technischen Ablauf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2019, 12:51 von Kant«

Z
  • Beiträge: 1.526
Vollstreckung fortführen heißt ja lediglich, daß sie ihren Antrag aufrechterhalten, also nicht freiwillig zurückziehen.
Das hindert aber nicht den Vollstrecker daran, den Fall wegen juristischer oder vorgeschobener Zweifel zurückzuweisen oder zurückzugeben.
Verjährung selbst ist eine so große Keule, daß selbst das Gericht nicht anders können dürfte.
Außerdem interessiert nicht, was in jeweiligen Verwaltungsgesetzen steht, sondern relevant ist, wie Gerichte darüber geurteilt haben, da sieht es eben ganz anders aus!
Dies wäre gegenüber dem Vollstrecker darzulegen, damit er seine Zweifel formulieren kann, um den Vorgang zurückzugeben.

Kam die Antwort denn von einem nicht rechtsfähigen Beitragsservice oder von der angeschriebenen Landesrundfunkanstalt? Hatte das Schreiben einen Ruch von Verwaltungsakt, gegen den man Widerspruch einlegen könnte?


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.176
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Da sich mittlerweile verwirrende Diskussionen über unterschiedliche Themen in diesem Thread breitgemacht haben und damit niemandem geholfen ist, bzw. nur für Verwirrung sorgen, wird dieser Thread bis auf weiteres und zum Zweck der Moderation geschlossen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass je nach Bundesland eine Vollstreckung unterschiedlich ablaufen kann. In einigen Bundesländern wird der Schuldner zunächst von Stadtkassen, Gemeindekassen oder Kreiskassen angeschrieben. In anderen Bundesländern wird der Schuldner zunächst vom Gerichtsvollzieher angeschrieben. Hierbei könnten sich unterschiedliche Vorgehensweisen ergeben, die in einer Diskussion nicht vermischt werden sollten.

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Thema Vollstreckung und im Besonderen Vollstreckungen durch Stadtkassen und Gemeindekassen in der Rubrik "Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)" entsprechende aktuelle Erfahrungsberichte und Diskussionen vorliegen. Hierfür bitte die Suchfunktion nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2019, 15:52 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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