@Konspirativ, du vergisst dabei aber folgendes: nähmlich das von dir erwähnte Schema F. Und warum verfahren die so? Eben wegen der dubiosen Seminare.
Das glaube ich nicht. Die behandeln das Ersuchen wie jeden anderen Fall. Die GV´s sind i.d.R. keinen Widerstand gewöhnt, außer bei bekannten Querulanten.
Die sind zumindest in BW an einer gütlichen Einigung nach der ZPO interessiert, angewiesen und verpflichtet.
Du meinst, man solle besser eine Feststellungsklage anstreben. So ein Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, also müsste vorab ein Antrag aus Aussetzung d. Vollstreckung gestellt werden. Wie die i.d. Regel augehen, wissen wir => man ist dann direkt Geld los ohne dass man das zurück erlangen kann. +die Kosten f.d. anschließende Klage (die man event. zum Teil zurück bekommen kann)
Nein, die Feststellungsklage hat nicht mit der Abwehr der Zwangsvollstreckung zu tun. Meine Argumentation ist die, dass der Schuldner zur endgültigen Klärung seines persönlichen Falls das Vollstreckungsgericht bemühen sollte, um ein Urteil in Händen zu halten. Warum sollte man sich mit dem GV oder dem Behördenleiter rumstreiten oder diskutieren?
Was machen die? Sie prüfen vielleicht deine Unterlagen und schicken den Fall zurück an den BS. Und jetzt? Biste genauso schlauer wie vorher, aber die Vollstreckung ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben.
Die Feststellungsklage bezieht sich nur auf die Beitragsbescheide. Entweder man wartet bis nach der Abwehr der Vollstreckung durch das Gericht ein neuer Bescheid einflattert und macht dann ne Feststellungsklage, die ja parallel zum Widerspruch laufen kann.
Die andere Möglichkeit ist noch während der Abwehr der Vollstreckung das Gericht darum zu ersuchen, parallel ein Urteil zu den Beitragsbescheiden bezüglich Formfehler zu sprechen. Das hätte zumindest ich im Fall Tübingen angestrebt.
Ob das Gericht das macht, darf oder kann und inwieweit das mich was kostet, entzieht sich meiner Kenntnis.
Vielleicht weis da jemand was?Zitat von: Konspirativ am Heute um 16:05
Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.
Selbiges würde/könnte man mit meinem Vorschlag erreichen, wenn man den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Augen mit meinem Vorschlag öffnet. Die Vollstreckungsbehörde würde ab dann die Verwaltungsakte _so_ nicht mehr annehmen/durchführen und die GEZ müsste korrekt handeln.
Klar, eine erfolgreiche Klage pro Bundesland wäre sicherlich _im Gesamten_ effektiver die GEZ zum umdenken zu zwingen, ob die sich dann aber auch bei allen weiteren Vollstreckungsanträgen danach richten würden? Oder wäre es mögilcherweise wieder nur eine Einzefallentscheidung, wie schon so oft argumentiert?
So siehts aus. Das beste und geeignetste Mittel um die Willkür des BS in dei Schranken zu weisen.
Wenn die sich nicht daran halten, werden die Bescheide nicht rechtskräftig und die bekommen kein Geld. Sie müssen sich an die geltende Rechtsprechung halten, sonst machen sie sich des
vorsätzlichen schweren Betrugs und anderer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten starfbar. Bei einem Urteil ist es egal, ob Einzelfallentscheidung oder nicht. Wichtig ist, dass überhaupt ein Urteil nach den jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen gesprochen wird. Wenn aber jeder seinen Widerspruch beim GV oder der Vollstreckungsbehörde an der Garderobe abgibt, wie soll dann jemals ein Urteil gesprochen werden.
Man muß eben den Mut haben beim Vollstrecker hart zu bleiben und vors Vollstreckungsgericht gehen.
Ist nur ein Schritt mehr!Warum soll man Klagen, wenns auch einfacher geht? Abgesehen davon, hätte dann EINER ein Urteil i.d. Hand ...und die anderen, da verfahren die GV weiterhin nach Schema F?
Ich sehe daher eine Klage nicht als 'die sinvollere Alternative', sondern als allerletzte Möglichkeit, Recht zu bekommen.
Die Abwehr einer Zwangsvollstreckung hat nichts mit einer Klage zu tun!
Das Ziel ist wie oben beschrieben ein Urteil zu bekommen.
Urteile gegen die GEZ lassen sich im Übrigen auch medienwirksam einsetzen. Warum nicht den Spiess umdrehen?Zusatz: In einem fiktiven Fall eines Formusmitglieds, der ja beim GV vorstellig wurde, obwohl er eine Klage am Laufen hat, hat der GV ja von sich aus angewiesen, gegen die Vollstreckung vor dem Amtsgericht vorzugehen!
Der GV hat nur die Kopie des Tübinger Urteils behalten, eine Frist von 4 Wochen gesetzt und hält solange still.
Also ist man doch schon dort, wo man eigentlich hin will oder?