Hallo,
da fiktive Person X vor 2 Tagen nach 7 Wochen Funkstille wieder einen Brief vom Amtsgericht erhalten hat, wird der Thread hier auch wieder auf den aktuellen Stand im dokumentierten fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahren gebracht.
Das Amtsgericht teilt mit, das die Vollstreckungsakte
"nach Bearbeitung in anderer Sache" vom Landgericht zurück gegeben wurde und nun über die am 6. November 2014 von der Person X vor dem Amtsgericht eingelegte Erinnerung entschieden werden kann, die am 26. März 2015 mit der Bitte um Stellungnahme erstmal an den Gläubiger gesandt wurde. Im Schuldnerverzeichnis wird Person X, trotz des Beschlusses des Landgerichts vom 9. Februar 2015 zur Aufhebung der Eintragungsanordnung weiterhin aufgeführt.
Folgende im Verzeichnis aufgeführte Firmen haben mittlerweile Auskunft über den Vollstreckungsstatus von X erhalten (bisher aber noch ohne tatsächliche Konsequenz für die weitere Geschäftsfähigkeit von Person X):
05.01.2015 11:59:45
Abdruckempfänger - Deltavista GmbH - Dessauerstaße 9, 80992 München - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Zentrales Vollstreckungsgericht Sachsen - Platz der Deutschen Einheit 1, 08056 Zwickau
Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG - Gasstraße 18, 22761 Hamburg - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - SCHUFA Holding AG - Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Verband der Vereine Creditreform e.V. - Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bisnode Deutschland Holding GmbH - Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt - Abdruck
08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - infoscore Consumer Data GmbH - Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden - Abdruck
Mal sehen, wie und wann dieses Wirrwarr für X jetzt weitergeht, scheinbar gibt es im fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahren 2 offizielle Erinnerungen. Die Erste, die vom Obergerichtsvollzieher ignoriert wurde und vom Landgericht Dresden die Aufhebung der Eintragungsanordnung zur Folge hatte (siehe Posting #51) und die zweite vor dem Amtsgericht eingereichte Erinnerung (siehe Posting #32) über die bisher noch nicht entschieden wurde.
Um weitere Klarheit zu schaffen und um zu sehen ob überhaupt ein vom Gläubiger an das Amtsgericht gestellter Vollstreckungsauftrag existiert, wird fiktive Person X demnächst vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Akteneinsicht (§ 760 ZPO) stellen.
Im Anhang: Schreiben vom AG - Weiterleitung der Erinnerung vom 6.11.14 an Gläubiger