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Autor Thema: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)  (Gelesen 100373 mal)

m
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Sorry, ich kann echt nicht immer alles komplett lesen... Zeitgründe...

Und warum sollte ich mich nicht auf ein Urteil beziehen dürfen, was nicht rechtskräftig ist (wegen Berufung), der HR macht das schließlich auch  ;)


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...kann man machen ;) Es schadet aber nicht, darauf vorbereitet zu sein, dass die Gegenseite bzw. auch die zuständigen Vollstreckungsstellen eben dies geltend machen: Dass dieser Beschluss eben noch keine Rechtskräftigkeit erlangt hat. Weiteres bleibt abzuwarten. Vielleicht bringen die ersten Monate des neuen Jahres schon ein Ergebnis...
Dies aber bitte nicht hier in diesm Thread ausdiskutieren, sondern bitte beim Kern des Threads bleiben - und am besten abwarten, was "sergal" als nächstes vermeldet...


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Person X hat nun aufgrund der vor dem Amtsgericht DD eingelegten Beschwerde, die an das Landgericht DD weitergeleitet wurde, vom LG per Post eine Verfügung erhalten, auf die X innerhalb von 2 Wochen noch einmal Stellung beziehen kann. Bis auf den letzen Absatz darin sowie die erwähnte Stellungnahme ist erstmal alles klar.

Zitat von: Verfügung Landgericht Dresden
"Allerdings ergibt sich aus den hier vorgelegten Unterlagen des Gerichtsvollziehers ... , dass dem Vollstreckungsersuchen keine Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt wurde. Das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich hier nicht aus dem Ersuchen und der beigefügten Anlage (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG).

Daher spricht manches dafür, dass die Beschwerde begründet sein dürfte."

Ist dies jetzt dazu geeignet, das Vollstreckungsersuchen aufgrund schwerwiegender Formmängel (und damit auch die Eintragungsanordnung) doch noch aufheben zu können? Wie und Wo sollte Person X dann dazu Stellung beziehen?

-----

Bezüglich der beim Amtsgericht eingereichten Erinnerung kam noch kein Beschluss, vom Gerichtsvollzieher ebenfalls keine weiteren Benachrichtigungen oder gar "Hausbesuche", vom Beitragsservice/MDR erhielt X schon seit Oktober letzten Jahres keine weiteren Briefe.



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Antoine de Saint-Exupéry

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Dieser Passus ist mir nicht so ganz erklärlich:
Zitat von: Verfügung Landgericht Dresden
"Allerdings ergibt sich aus den hier vorgelegten Unterlagen des Gerichtsvollziehers ... , dass dem Vollstreckungsersuchen keine Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt wurde. Das Datum des zu vollstreckenden Bescheides ergibt sich hier nicht aus dem Ersuchen und der beigefügten Anlage (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG).

...denn dem unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77136.html#msg77136
beigefügten fiktiven Vollstreckungsersuchen

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3795;image
ist doch durchaus dem
- "Vollstreckungsersuchen [eine] Aufstellung der Bescheide und Forderungen des Gläubigers beigefügt" und
- ergibt sich auch "das Datum des zu vollstreckenden Bescheides" (bzw. der zu vollstreckenden Bescheide)

Oder etwa doch nicht?

Könnte es sein, dass dem LG einfach nur nicht die vollständigen Unterlagen vorliegen, d.h. z.B. Seite 3 des Vollstreckungsersuchens?

Oder wird hier unter Bezug auf
"§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG"
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_4_SaechsVwVG_Vollstreckungsbehoerden_Vollstreckung-d148368,6.html#
welcher besagt:
"(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält: [...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens [...]"

darauf abgezielt, dass in der tabellarischen Aufstellung (ggf. auch insgesamt?) die erforderlichen Angaben außer dem Datum fehlen?


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Könnte es sein, dass dem LG einfach nur nicht die vollständigen Unterlagen vorliegen, d.h. z.B. Seite 3 des Vollstreckungsersuchens?

Bisher ist fiktive Person X davon ausgegangen, das einem vorsitzenden Richter eines Landgerichts so etwas bei der Prüfung der Unterlagen auffallen müßte, wenn das Vollstreckungsersuchen nicht vollständig vorliegt und die unten angegebene Seitenzahl schon bei "Seite 2 von 3" etc. aufhört.

Oder wird hier unter Bezug auf
"§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsVwVG"
[...]
darauf abgezielt, dass in der tabellarischen Aufstellung (ggf. auch insgesamt?) die erforderlichen Angaben außer dem Datum fehlen?

Soweit Person X die Tabelle "Aufstellung der rückständigen Forderungen" überblicken kann, scheint sie bis auf das fehlende Aktenzeichen und die Angabe des Gläubigers alle gesetzlich benötigten Angaben zu enthalten. X hat dies ja auch schon als Begründung in der Erinnerung mit angegeben, das diese Angaben im Vollstreckungsersuchen fehlen (siehe Posting 32 dieses Threads).


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Nach mehreren durchformulierten und -recherchierten Nächten hat es fiktive Person X geschafft, die im Anhang befindliche Stellungnahme zu verfassen und fristgerecht an das Landgericht Dresden (den Absender der vorherigen Verfügung) zu übermitteln. Dabei ist X noch darauf hingewiesen worden, beim nächsten Mal Schriftstücke in 3-facher Ausfertigung mitzubringen, da diese u.a. auch an die Gegenseite (hier also Beitragsservice/MDR) zur Kenntnisnahme übermittelt werden.
Nach Prüfung der Stellungnahme will sich das Landgericht dann wieder bei Person X melden.

La Lotta continua!  >:D


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Fiktive Person X hat zwar noch nicht den Rundfunkbeitrag abgeschafft, dafür aber schon mal per zugestelltem Beschluss des LG Dresden vom 9.2.15 die Aufhebung der Eintragungsanordnung des OGV (siehe Posting #28) und die Aufhebung des Beschlusses des AG Dresden vom 20.11.14 (siehe Posting #32 und #33) erreicht!  :)

Die im Beschluss angegebene Begründung findet Person X sehr kurios, da das LG Dresden sich wieder auf einen eigenen - noch nicht von Person X angegebenen/ entdeckten - Grund bezieht:
Nämlich wertet das Gericht das schon zu Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens von X an den OGV geschickte Schreiben vom 9.10.14 (siehe Posting #15) als "Erinnnerung" und der OGV wäre vepflichtet gewesen dieses Schreiben "Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren" dem Amtsgericht zur weiteren Prüfung, ob die Vollstreckung überhaupt noch statthaft ist, noch vor der Eintragungsanordnung zu übermitteln, was der OGV jedoch nicht tat und somit "rechtsstaatliche Grundsätze" verletzt hat.

Das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren geht jetzt wieder an das Amtsgericht zurück und die Prozedur beginnt von Neuem.

Dem Brief beigefügt ist noch eine Stellungnahme des MDR zur Verfügung des LG Dresdens vom 12.1.15 (siehe Posting #47).
Als Absender wird die neugeschaffene "Abteilung Beitragsrecht" der Juristischen Direktion des MDR in Leipzig genannt.


Im Anhang:
Beschluss des LG Dresden vom 9.2.15 Seite 1 - 3 (Seite 2 Absatz 4 müsste korrekterweise mit "Mit Schreiben vom 9. Oktober..." beginnen.)


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Im Anhang:
Beschluss des LG Dresden vom 9.2.15 Seite 4
Stellungnahme des MDR Abteilung Beitragsrecht zur Verfügung des LG Dresden vom 12.1.15 - Seite 1 und 2


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Im Anhang:
Stellungnahme des MDR Abteilung Beitragsrecht zur Verfügung des LG Dresden vom 12.1.15 - Seite 3 und 4


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Als Absender wird die neugeschaffene "Abteilung Beitragsrecht" der Juristischen Direktion des MDR in Leipzig genannt.

Von der habe ich auch schon gehört. Schlimm das mit den Beiträgen die ganzen Rechtsanwälte bezahlt werden. Man bezahlt mit seinem Geld im Endeffekt die Rundfunkanstalten dafür, dass sie überhaupt gegen einen selbst klagen können.


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Schlimm das mit den Beiträgen die ganzen Rechtsanwälte bezahlt werden. Man bezahlt mit seinem Geld im Endeffekt die Rundfunkanstalten dafür, dass sie überhaupt gegen einen selbst klagen können.

Und genau das muss man dem Richter sagen, wenn er das Verfahren nur gegen vorläufige Beitragszahlung ruhend stellen will.


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Der Richter spricht ja nur die Verfahrensruhe aus. Die Anstalt muss zuerst neben dem Kläger der Ruhe zustimmen. Und wenn diese das eben nur dann tut, wenn du die laufenden Beiträge bezahlst, dann kann der Richter nichts machen.


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Der Richter spricht ja nur die Verfahrensruhe aus. Die Anstalt muss zuerst neben dem Kläger der Ruhe zustimmen. Und wenn diese das eben nur dann tut, wenn du die laufenden Beiträge bezahlst, dann kann der Richter nichts machen.

Ich dachte das könnte der Richter von Amts wegen. Diese ganze Juristerei ist halt schon sehr aufwändig, besonders für jemanden, der mit was anderes seine Brötchen verdient. Vielleicht finde ich bis dahin einen spezialisierten Anwalt, der Spaß an der Sache hat. Würde ich mir auch was kosten lassen.


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Das ist es ja, wie InesgegenGEZ schon schrieb, werden die Anstalten für unser Geld die Anwälte gegen uns verwenden...

Aber lustigerweise wurden ja schon viele Verfahren ruhend gestellt, wo auch z.B. der SWR ohne Zahlung unter Vorbehalt dem zugestimmt hat. Nur zwingen für eigene Verhandlung kann man die Anstalt deswegen nicht. Die Anstalt geht vermutlich darauf ein, wenn vom Gericht aus dieser Vorschlag kommt. In der 3. Kammer von VG Stuttgart wurde leider die Richtereinstellung schon mehrfach bekundigt, siehe Termine der Stuttgarter Verhandlungen.


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Hallo,

da fiktive Person X vor 2 Tagen nach 7 Wochen Funkstille wieder einen Brief vom Amtsgericht erhalten hat, wird der Thread hier auch wieder auf den aktuellen Stand im dokumentierten fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahren gebracht.

Das Amtsgericht  teilt mit, das die Vollstreckungsakte "nach Bearbeitung in anderer Sache" vom Landgericht zurück gegeben wurde und nun über die am 6. November 2014 von der Person X vor dem Amtsgericht eingelegte Erinnerung entschieden werden kann, die am 26. März 2015 mit der Bitte um Stellungnahme erstmal an den Gläubiger gesandt wurde. Im Schuldnerverzeichnis wird Person X, trotz des Beschlusses des Landgerichts vom 9. Februar 2015 zur Aufhebung der Eintragungsanordnung weiterhin aufgeführt.

Folgende im Verzeichnis aufgeführte Firmen haben mittlerweile Auskunft über den Vollstreckungsstatus von X erhalten (bisher aber noch ohne tatsächliche Konsequenz für die weitere Geschäftsfähigkeit von Person X):

Zitat
05.01.2015 11:59:45
Abdruckempfänger - Deltavista GmbH - Dessauerstaße 9, 80992 München - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Zentrales Vollstreckungsgericht Sachsen - Platz der Deutschen Einheit 1, 08056 Zwickau
Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG - Gasstraße 18, 22761 Hamburg - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - SCHUFA Holding AG - Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Verband der Vereine Creditreform e.V. - Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - Bisnode Deutschland Holding GmbH - Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt - Abdruck

08.12.2014 03:00:00
Abdruckempfänger - infoscore Consumer Data GmbH - Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden - Abdruck


Mal sehen, wie und wann dieses Wirrwarr für X jetzt weitergeht, scheinbar gibt es im fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahren 2 offizielle Erinnerungen. Die Erste, die vom Obergerichtsvollzieher ignoriert wurde und vom Landgericht Dresden die Aufhebung der Eintragungsanordnung zur Folge hatte (siehe Posting #51) und die zweite vor dem Amtsgericht eingereichte Erinnerung (siehe Posting #32) über die bisher noch nicht entschieden wurde.

Um weitere Klarheit zu schaffen und um zu sehen ob überhaupt ein vom Gläubiger an das Amtsgericht gestellter Vollstreckungsauftrag existiert, wird fiktive Person X demnächst vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Akteneinsicht (§ 760 ZPO) stellen.


Im Anhang: Schreiben vom AG - Weiterleitung der Erinnerung vom 6.11.14 an Gläubiger


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