Und hier der an Person X zugestellte Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 20.11.1984
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 1
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 2
- Beschluss des AG DD über Erinnerung und Widerspruch Seite 3
Der Beschluss weist ja nur den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung zurück.
Es wird gesagt, über die formalen Mängel muss im Rahmen der Erinnerung entschieden werden.
Gab es zur Erinnerung noch keine Entscheidung?
Sinnvollerweise müsste das zuerst entschieden werden. Denn wenn der Erinnerung stattgeben wird, aber trotzdem die Eintragung erfolgt, wäre das recht seltsam.
Tatsächlich, fiktive Person X scheint kein guter autodiktatischer Jurist zu sein.
Nachdem X sich den Beschluss nochmal vollständig durchgelesen hat, betrifft er lt. Beschlusstitel nur den von X eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung, welcher mit den Gründen, die X im Rahmen der Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt hat, abgewiesen wurde.
Erwähnt wird die von X eingelegte Erinnerung in diesem Beschluss nur 1 Mal und zwar auf Seite 2, Absatz 3:
"Soweit Verfahrensmängel betreffend der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (...) geltend gemacht werden, ist über diese im Rahmen der zeitgleich eingelegten Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu entscheiden."
Dem zu Folge wird über die Erinnerung erst noch entschieden und X wird in den nächsten Tagen noch einmal Post vom AG DD erhalten oder die Entscheidung liegt bereits im Briefkasten der fiktiven Person X, heute mal reinschauen...
Von der Logik her, müßte ja eigentlich zuerst über die Erinnerung entschieden werden, ob die Gründe für eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis überhaupt vorliegen.
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verhandeln lohnt in diesem Stadium offensichtlich nicht (mehr) - wirklichen Schutz bietet nur "richtiges Dichtmachen", eine saubere Lösung -> eine Klage.
Sehe ich das richtig?
Wahrscheinlich muss eine Unterhaltung mit einem Anwalt, welcher im Zwangsvollstreckungen fit ist geführt werden. Bei dem anderen Fall war auch der Punkt der Zwangsvollstreckungsabwehrklage, ja das gibt es wohl, aber bis diese geführt wird scheint die Eintragung bereit durch zu sein.
Nach allen Berichten und Erfahrungen sieht das fiktive Person X der eigenen Meinung nach gerade eher sehr düster und fühlt sich im Allgemeinen und im Besonderen an Heine`s "Die schlesischen Weber" erinnert.
http://www.literaturwelt.com/werke/heine/weber.htmlSoll heißen, sofern kostenlos/erschwinglich/aussichtsreich wird X jedes Rechtsmittel nutzen, gegen die aktuelle Vollstreckung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorzugehen mit dem eigentlichen Ziel einer empfangsgerätegebunden (Radio, TV) und einkommensgerechten Abgabe an den "ÖrR". Solange hat X auch weiterhin nicht vor zu zahlen, versucht aber trotzdem zu jeder Zeit soviel Geld zur Verfügung zu haben um damit notfalls die aufgezwungenen "Schulden" vollständig begleichen zu können, falls der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis wirklich existenzbedrohend bzw. existenzverhindernd für X werden sollte.
Fiktive Person X hat trotz der fatalen Situation voraussichtlich nicht vor Klage zu erheben oder einen Anwalt zu konsultieren, überlegt aber sich mittels Übersendung eines AlgII-Bescheides ab Dezember und evtl. rückwirkend für den Oktober diesen Jahres von den grundrechtswidrigen Beitragszahlungen befreien zu lassen, damit zumindest nicht noch mehr von dem MDR an X gestellten Forderungen auflaufen.