Dank einer weiteren beherzten Erkundigung eines weiteren aktiven Mitstreiters sei hier noch zum
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14das
Aktenzeichen des nunmehr am
BGH in Revision befindlichen Verfahrens genannt:
I ZB 64/14[Anm.: "I" für römisch "1"]Dies steht so auch bei
https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang: I ZB 64/14 folgend"...wenn man es denn zuzuordnen weiß
Vielleicht braucht ja der eine oder andere dieses AZ beim BGH für die eigenen Stellungnahmen, Widersprüche oder Klagebegründungen...
Es gehen augenscheinlich tagtäglich Anrufe zu dem Beschluss des LG Tübingen ein.
Der gesamte Vorgang schlägt wohl durchaus hohe Wellen.
Es deutet einiges darauf hin, dass die Rundfunkanstalten sich nur an die Gesetzgebung halten müssen, und dann wäre alles "im grünen Bereich". Muss nur noch der BGH gleicher Meinung sein.
Edit "Bürger":
Bei dieser Gelegenheit fällt auf, dass vorherige Beiträge nicht mehr ganz "am Thema" waren.
Der Thread wird daher zwecks Moderation mindestens vorübergehend geschlossen.
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