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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Bürger am 09. August 2014, 02:57

Titel: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 09. August 2014, 02:57
Edit "Bürger":
Hinweis: Dieser Beschluss wurde durch den BGH wieder aufgehoben
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Dennoch weitere Erkenntnisse/ Hinweise u.a. unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


----------

LG Tübingen
Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14

http://openjur.de/u/708173.html

Kurzfassung
Zitat
- Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.

- Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.

- Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.

- Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.

- Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.

- Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Das klingt tatsächlich nach MUNITION mit SPRENGKRAFT...
...und ist nebenbei eine schallende Ohrfeige für die Selbstüberhebung von ARD-ZDF-GEZ ;) :D

Diese geballte Ladung für den Otto-Normalverbraucher verständlich auseinanderzunehmen wäre eine wichtige Aufgabe.

Die getroffenen Feststellungen zu dem undurchsichtigen Gebaren, den unzähligen formalen Unzulänglichkeiten - hier im Forum auch schon angesprochen unter
Beabsichtigte Vertuschung in den
formularbasierten Schreiben des Beitragsservice

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html
etc. bedeutet in meinen Augen nichts Geringeres als das Fundament der momentanen "Beitragserhebung" gehörig bröckeln zu lassen.

Wir sind und bleiben auf dem richtigen Weg.

An alle:
NICHT EINSCHÜCHTERN LASSEN!!!

Sondern die eigenen Rechte bewusst wahrnehmen...
...und die Verpflichtungen von ARD-ZDF-GEZ rigoros einfordern!!!
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 09. August 2014, 03:02
Ein nicht zu verachtender und weite Kreise ziehender Aspekt aus diesem Urteil:

Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10570.0.html

Wir alle wissen, dass die Bescheide nicht - wie sonst auf Verwaltungsebene üblich - zum Zeitpunkt der Fälligkeit erstellt werden, sondern erst nach ca. 6 Monaten Zahlungsverzug.

Nach meinem Verständnis des Urteils
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
bedeutet dies, dass es sich in diesem Falle nicht um "primäre FestsetzungsBescheide" handelt...
...sondern um - ohne vorausgehende säumniszuschlagfreie "Primär-Bescheide" augenscheinlich unzulässige - "RückstandsBESCHEIDe", deren "Säumniszuschlag" demzufolge ebenso unzulässig wäre.

Allein dieses auszugsweise Zitat dürfte von enormer Tragweite sein:

Zitat
Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.

Quelle:
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: PersonX am 09. August 2014, 11:30
Danke für dieses Fundstück.

Da haben sich der oder die RichterIn(en) richtig Arbeit gemacht. Die Begründungen aus dem Urteil lassen erkennen, dass der auch der Bescheid vom 04.07.2014 (Mitteldeutscher Rundfunk), so sieht es zumindet für mich aus, auch ein paar der in dem Urteil als fehlend bemängelten Angaben nicht erfüllt. Z.B. sind es genau diese nach dem Punkt Zitat:

"Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist.
Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt."

Ich denke das könnten und sollten Einige, welche jetzt noch beim Schreiben Ihres Widerspruches sind, vom besagten Datum sind, doch noch direkt mit verarbeiten.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: SchwarzSurfer am 09. August 2014, 12:13
Wär es ratsam auch bei mangelhaftem Bescheid einen Widerspruch zu schreiben oder einfach nichts machen und bei Vollstreckung behaupten dass man keinen Bescheid erhalten hat (da der, den man erhalten hat, ja mangelhaft und somit nichtig ist)?
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: volkuhl am 09. August 2014, 14:16
Jubel!!!
Das Urteil des LG Tübingen lässt tatsächlich hoffen, das es doch noch so etwas wie "Recht"sprechung in unserem Land gibt! Ich bin begeistert!
Besonders dieser Abschnitt:
Zitat
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden.
lässt hoffen, dass es richtig war, bisher keine Beiträge zu zahlen. Somit können die sich die ca. 1,5 Jahre bis zum "Gebühren-/Beitragsbescheid" schonmal von der Backe putzen! Der gesparte Betrag reicht wenigstens für die Klage vorm Verwaltungsgericht.  ;D

Ich werte das mal als Etappensieg gegen die Machenschaften des "Beitragsservice"...
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: SchwarzSurfer am 09. August 2014, 15:13
Wenn sie ab jetzt formal korrekte Bescheide verschicken, können sie aber sicher leider die Beiträge ab 1.1.13 fordern oder?
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Viktor7 am 09. August 2014, 17:44
http://openjur.de/u/708173.html

Zitat
… Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.) …

Dazu passt auch das uns schon bekannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). ...

Heißt für die Anstalten - Adieu Säumniszuschläge! - Möge die Klagen-Flut über euch ergehen!
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: abgezockter1984 am 09. August 2014, 20:00
Klasse. Leider für mich 5 Tage zu spät.

Aber macht nix. Ich berufe mich eh auf §§ 58 und 59 VwVfG i. V. m. auf den eindeutig fehlenden RBB im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG (Verkündungsstand: 22.07.2014 | in Kraft ab: 01.07.2010), da es dort nur heißt "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin." Und der SFB existiert schon lange nicht mehr. Vom RBB ist dort nicht die Rede. Somit sind die zuvor genannten $$ 58 und 59 VwVfG für den RBB weiterhin gültig.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Rochus am 11. August 2014, 10:11
Jetzt bleibt nur noch abzuwarten, inwieweit sich die werten Herrschaften auch darüber hinwegsetzen. Siehe hierzu auch die Neubesetzung des vakanten Postens im ZDF-Fernsehrat, der dann auch gleich wieder politisch besetzt wurde, anstatt ihn dem Urteil des BVerfGer entsprechend neu zu besetzen.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Rochus am 11. August 2014, 10:14
Leider kann man im www die angegriffene Entscheidung des  AG Nagold vom 6.3.2014   4 M 193/14 nicht finden.

Weiß jemand, wo man sich die zugänglich machen kann?
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Redfox am 11. August 2014, 10:28
Man könnte die ggf. beim Gericht anfordern, da das i.d.R. kostet würde ich vorher anrufen. http://www.amtsgericht-nagold.de/pb/,Lde/1202476

Aber allzu viel Nutzen wird die Entscheidung des Amtsgerichts m.E. nicht bringen.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: ohmanoman am 11. August 2014, 12:26
Moin Moin,
wie kann Person A das Urteil, des LG  Tübingen für einen Widerspruch verwenden?
Habe den Sinn der Urteils verstanden, weiß aber nicht, wie Person A es in einem Widerspruch formulieren müsste. :-\
Oh. Man.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Redfox am 11. August 2014, 13:16
Wenn Person A auf verwaltungsrechtlichen Formfehlern reiten will, kann sie das Urteil, welches nach dem VerwVollstreckungsgesetz Ba.-Wü. ergangen ist, ggf. auf die Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz "ihres" Bundeslandes übertragen. (Eigentlich müsste sie die dort genannten formalen Anforderungen an einen Verwaltungsakt erst vergleichen ...)

Aus eher sportlichen Gründen hat das ein fiktiver "M" vor einem Jahr bei seinem Widerspruch auch gemacht, siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7424.msg54373.html#msg54373 . Das Tübringer Urteil lässt sich dort auch einbauen, die materielle Grundgesetzwidrigkeit lässt sich dort argumentativ auch noch ausbauen, was "M" in den Widersprüchen zu den Folgebescheiden auch gemacht hat. (Das VerwVerfG NRW hat "M" dort eigentlich nur genannt, weil der Beitragsservice wie eine eigenständige "Behörde" auftritt, denn in Berlin gilt das entsprechende Bundes-VerwVerfG).
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: mk222 am 12. August 2014, 23:05
Wer sich die zahlreichen Urteilsbegründungen durchliest, der muss sich doch die Frage stellen, ob alle zuständigen "Beamten", die sowas durchwinken, jemals eine Berufsausbildung gemacht haben.

Da werden so viele Formvorschriften missachtet, das einem die Haare zu Berge zu stehen. Ich meine, das stimmt ja gar nichts. Es liest sich so, als wenn die GEZ ihre Schreiben an ihre "Mittäter" schickt und diese werden ohne Prüfung einfach weitergeleitet.

Das habe ich mir erstmal gebookmarkt und freue mich jetzt schon.

Das Urteil ist ein echter Lichtblick und ein Hoffnungsschimmer, das es noch Gerechtigkeit gibt.

Zitat
....alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide....

Übersetzung: Die Behauptung der GEZ, ich habe irgendwelche Bescheide bekommen oder irgendetwas unterschrieben, muss geprüft werden. Gut, das ich niemals Widerspruch eingelegt habe, was ja der Beweis für den Erhalt eines Bescheides ist.

Sollte ich jemals einen Mahnbescheid oder eine Vollstreckungsankündigung erhalten, werde ich jeden einzelnen Punkt aus diesem Urteil zitieren und dann prüfen lassen. Allein der Beweis, das mir überhaupt irgendwelche Briefe zugestellt worden sind, dürfte sehr schwierig werden. Selbst gelbe Briefe, werden ja heutzutage falsch, nämlich nicht persönlich und von keinem Beamten, zugestellt.

Geil!
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Redfox am 13. August 2014, 08:13
Selbst gelbe Briefe, werden ja heutzutage falsch, nämlich nicht persönlich und von keinem Beamten, zugestellt.

Geil!

Darauf würde ich mich nicht verlassen!

Schreiben die mit Postzustellungsurkunde (also den sog. "gelben Briefen" zugestellt wurden, gelten nach den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder i.V.m. der ZPO als zugestellt - auch wenn sie in den Briefkasten eingeworfen wurden. Mit gelben Brief werden die Beitragsbescheide bisher dann zugestellt, wenn zuvor Schreiben (wegen Annahmeverweigerung) zurückgesandt mit werden - sollte man also nicht machen. Auch die Formvorschriften hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages werden die Rundfunkanstalten früher oder später beachten (müssen). Aus meiner Sicht löst das Urteil das Grundproblem nicht, was die Bundesländer mit der Ratifizierung des RBStV geschaffen haben.

Ansonsten ist das Urteil vor allem bei der Verwaltungsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte interessant. Denn nur dort sind die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht) zuständig. Trotzdem ist das Urteil auch bei Kommunal- und Finanzamtsvollstreckern nützlich.

Jeder muss selber entscheiden, ob der Weg über die Auseinandersetzung mit den Vollstreckern gesucht wird. Dies kann m.E. nur dann ein Weg sein, wenn bei der Pfändung nichts zu holen ist (Arbeitseinkommen unter der Pfändungsfreigrenze, abgeräumtes Pfändungsschutzkonto) und die Schufa auch egal ist - viel Erfolg dann bei der Wohnungssuche.

In jedem Fall kann es nicht schaden, sich bei so einer Strategie mit den Rechtsgrundlagen der Vollstreckung selbst eingehend zu beschäftigen. Das sind in der Verwaltungsvollstreckung durch Kommunen vor allem das (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jew. Bundeslandes, bei Gerichtsvollziehern zusätzlich die ZPO und bei Finanzamtsvollstreckung ergänzend die Abgabenordnung. Mein Weg ist dies nicht, ich empfehle eher den Rechtsweg um gegen den Beitragsbescheid vorzugehen. (Auch dort kann man die Formfehler der Ex-GEZ nutzen).
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Rochus am 13. August 2014, 10:29
Man könnte die ggf. beim Gericht anfordern, da das i.d.R. kostet würde ich vorher anrufen. http://www.amtsgericht-nagold.de/pb/,Lde/1202476

Aber allzu viel Nutzen wird die Entscheidung des Amtsgerichts m.E. nicht bringen.

Es geht darum, die Gegenseite zu verstehen. Nur so kann man wirkungsvoll gegen den Unfug vorgehen. Daher ist es schon wichtig zu wissen, wie konkret die Richter am AG entschieden haben und wie fadenscheinig und dünn letztendlich ihre Argumentation im Sinne des ÖRR war, so dass sie vom LG ausgehebelt werden konnte.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: lorus am 13. August 2014, 22:47
Wenn Person A auf verwaltungsrechtlichen Formfehlern reiten will, kann sie das Urteil, welches nach dem VerwVollstreckungsgesetz Ba.-Wü. ergangen ist, ggf. auf die Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz "ihres" Bundeslandes übertragen. (Eigentlich müsste sie die dort genannten formalen Anforderungen an einen Verwaltungsakt erst vergleichen ...)

Aus eher sportlichen Gründen hat das ein fiktiver "M" vor einem Jahr bei seinem Widerspruch auch gemacht, siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7424.msg54373.html#msg54373 . Das Tübringer Urteil lässt sich dort auch einbauen, die materielle Grundgesetzwidrigkeit lässt sich dort argumentativ auch noch ausbauen, was "M" in den Widersprüchen zu den Folgebescheiden auch gemacht hat. (Das VerwVerfG NRW hat "M" dort eigentlich nur genannt, weil der Beitragsservice wie eine eigenständige "Behörde" auftritt, denn in Berlin gilt das entsprechende Bundes-VerwVerfG).

Hmmmm,
was ist eigentlich, wenn Person A in Sachsen wohnt und bei seinen Recherchen auf § 2, Abs 3 im SächsVwVfZG gestoßen ist, in dem steht:

Zitat
Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8171016074334&jlink=p2&jabs=4

Bedeutet das nun, dass der MDR gar keine Rechtsgrundlage besitzt, um Verwaltungsakte auszulösen, oder haben die dabei einfach nur Narrenfreiheit? Oder aber gibt das irgendeine andere Sonderregelung, die ich nur noch nicht entdeckt habe?
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 13. August 2014, 23:21
Das gleiche habe ich für Bayern gefunden:

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayVwVfG)

ART. 2
AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH
(1)   1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk".

ART. 9
(3)   BEGRIFF DES VERWALTUNGSVERFAHRENS
(4)   Das Verwaltungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsakts oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.


Das würde in diesem Fall bedeuten, daß der Bayerische Rundfunk, laut Verwaltungsverfahrensgesetz, keinen Verwaltungsakt erlassen, sowie auch keinen öffentlich rechtlichen Vertrag abschließen kann, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Bayerischen Rundfunk nicht gilt.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 13. August 2014, 23:28
SächsVwVfZG gestoßen ist, in dem steht:
Zitat
Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8171016074334&jlink=p2&jabs=4
Bedeutet das nun, dass der MDR gar keine Rechtsgrundlage besitzt, um Verwaltungsakte auszulösen, oder haben die dabei einfach nur Narrenfreiheit? Oder aber gibt das irgendeine andere Sonderregelung, die ich nur noch nicht entdeckt habe?
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
ART. 2
AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH
(1)   1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk".
Das würde in diesem Fall bedeuten, daß der Bayerische Rundfunk, laut Verwaltungsverfahrensgesetz, keinen Verwaltungsakt erlassen, sowie auch keinen öffentlich rechtlichen Vertrag abschließen kann, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Bayerischen Rundfunk nicht gilt.

Ich kann nur mutmaßen:
Wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz auf LANDESebene explizit nicht greift...
...dann greift wohl automatisch das Verwaltungsverfahrensgesetz auf BUNDESebene, oder?
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Immerhin berufen die sich ja (z.B. in diversen WiderspruchsBESCHEIDen und bzgl. Fristablauf) auch gern mal auf
VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
und andere...
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Nos am 13. August 2014, 23:35
Selbiges findet sich auch bei NRW und BaWü.
Von daher denke ich, dass Bürger mit seiner Vermutung Recht hat, das wird wohl in allen Ländern drinstehen
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 13. August 2014, 23:41
Wieso soll hier plötzlich Bundesrecht greifen? Der Rundfunkstaatsvertrag ist ja Ländersache, genau wie einzelnen Rundfunkanstalten. Deshalb wurde ja auch bei den ersten Klagebegründungen darauf gepocht, daß der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, die die Länder nicht beschließen können.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 13. August 2014, 23:53
Wieso soll hier plötzlich Bundesrecht greifen?
Vielleicht, weil Bundesrecht Landesrecht bricht?
bzw. weil prinzipiell vielleicht erst mal das Bundes-VwVfG gilt - und nur dort nicht, wo "behelfsmäßig" das landesspezifische VwVfG an dessen Stelle tritt...?

Jedenfalls gilt das Bundes-Grundgesetz ja z.B. auch noch... ;)
...unabhängig von jeglicher Art Landesgesetz.

Diese Sichtweise scheint mir jedenfalls wenig zielführend - und nur für Fachleute prüfbar...
...bzw. wahrscheinlich sogar ad hoc beantwortbar.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 14. August 2014, 00:02
Im Bundesgesetz heißt es aber:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 14. August 2014, 00:06
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Ganz genau... ;)
...und da die Landesrundfunkanstalten hie und da eben explizit per Ausschlussklausel *nicht* "landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt" sind, dürfte dann wohl wieder das Bundesgesetz gelten.
q.e.d. ;)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: lorus am 14. August 2014, 00:33
Wieso soll hier plötzlich Bundesrecht greifen?
Vielleicht, weil Bundesrecht Landesrecht bricht?
bzw. weil prinzipiell vielleicht erst mal das Bundes-VwVfG gilt - und nur dort nicht, wo "behelfsmäßig" das landesspezifische VwVfG an dessen Stelle tritt...?

Jedenfalls gilt das Bundes-Grundgesetz ja z.B. auch noch... ;)
...unabhängig von jeglicher Art Landesgesetz.

Diese Sichtweise scheint mir jedenfalls wenig zielführend - und nur für Fachleute prüfbar...
...bzw. wahrscheinlich sogar ad hoc beantwortbar.

Der von dir erwähnte Art. 31 GG greift doch aber nur bei Widersprüchen.

Ein Widerspruch wäre es doch aber nur, wenn im VwVfG ausdrücklich sowas stehen würde wie:

"Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz."

und im SächsVwVfZG:

"Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht."

Das ist aber nicht der Fall, denn das VwVfG wird durch das SächsVwVfZG nur um eine örtliche Besonderheit ergänzt. Dies ist dann allerdings kein Widerspruch, sondern lediglich die Umsetzung des Subsidiarität-Prinzips.

Andernfalls wäre das SächsVwVfZG bzw. auch alle anderen Landesgesetze, die auf Bundesgesetzen aufbauen, komplett obsolet.

Edit:

Zitat
Ganz genau... ;)
...und da die Landesrundfunkanstalten hie und da eben explizit per Ausschlussklausel *nicht* "landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt" sind, dürfte dann wohl wieder das Bundesgesetz gelten.
q.e.d. ;)

Das ist dann aber nur für "hie und da" zutreffend, aber nicht für dort, wo es spezielle, landesrechtliche Gesetze gibt.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 14. August 2014, 01:02
Es müßte dann auch irgendwo gesetzlich geregelt sein, daß für die Landesrundfunkanstalten Bundesrecht gilt. Falls nicht, gilt automatisch das Recht des Landes, in dem die Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. Dann kann man nicht, nur weil mal gerade eben das Landesrecht nicht passt, sich auf Bundesrecht berufen.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 14. August 2014, 01:22
Noch mal ein letzter Versuch, meine Sichtweise in Worte zu fassen:

a) Gibt es ein Landes-VwVfG, und schließt dieses die Landesrundfunkanstalt mit ein bzw. schließt diese nicht explizit aus, so dürfte für die Landesrundfunkanstalt eben dieses Landes-VwVfG gelten.

b) Gibt es ein Landes-VwVfG, und schließt dieses die Landesrundfunkanstalt explizit aus, so dürfte für die Landesrundfunkanstalt dieses Landes-VwVfG nicht gelten und somit dann nur das Bundes-VwVfG (welches sonst?).

c) Gibt es gar kein Landes-VwVfG, so dürfte für die Landesrundfunkanstalt dann nur das Bundes-VwVfG gelten.

jetzt q.e.d. ?
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 14. August 2014, 01:53
Ja, ich verstehe deine Sichtweise schon. Es ist aber auch merkwürdig, daß es bei älteren Verträgen, z. B. aus dem Jahre 2009/2010 die Bezeichnung für die Landesrundfunkanstalten "Rundfunkanstalt des Landesrechts" gibt. Findet man bei Google. Die werden ja inzwischen nicht umfirmiert haben.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 14. August 2014, 02:32
Es ist aber auch merkwürdig, daß es bei älteren Verträgen, z. B. aus dem Jahre 2009/2010 die Bezeichnung für die Landesrundfunkanstalten "Rundfunkanstalt des Landesrechts" gibt. Findet man bei Google. Die werden ja inzwischen nicht umfirmiert haben.
Damit dürfte wohl eher das Gesetzgebungsverfahren gemeint sein, d.h. die sog. "Rundfunkstaatsverträge", die zwischen den Ministerpräsidenten der Länder abgeschlossen und durch Zustimmungsgesetz der Landesparlamente zu LANDESrecht bzw. -gesetz erhoben werden.
Dies ist wohl zu trennen vom oben diskutierten Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren und den diesem zugrunde liegenden verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
So jedenfalls mein laienhafter Erklärungsversuch... :)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 14. August 2014, 07:20
Könnte schon sein, daß es so ist, aber bei Wikipedia wird auch unterschieden zwischen den Landesrundfunkanstalten und z. B. der Deutschen Welle, eine Anstalt des Bundesrechts.

Zitat Wiki: Die neun Landesrundfunkanstalten und die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle haben sich in der ARD zusammengeschlossen.

und hier wieder:

In der Folgezeit gab es weitere Änderungen in der Mitgliederstruktur der ARD, so kamen 1962 die neugegründeten Anstalten des Bundesrechts DW und Deutschlandfunk hinzu, 1992 – nach der deutschen Wiedervereinigung – die neuen Landesrundfunkanstalten MDR und ORB.


Es gibt also eine Unterscheidung zwischen Anstalten des Landesrechts und Anstalten des Bundesrechts. Wenn bei der Bezeichnung die Rundfunkstaatsverträge gemeint sein sollten, dürfte es diese Unterscheidung aber nicht geben, da in den Rundfunkstaatsverträgen alle eingeschlossen sind. Somit würde das darauf hin deuten, daß die Landesrundfunkanstalten dem jeweiligen Landesrecht unterliegen (wurden ja auch von den einzelnen Bundesländern gegründet) und z. B. die Deutsche Welle dem Bundesrecht.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 14. August 2014, 08:16
Kann natürlich schon so sein, wie du geschrieben hast, wenn die Landesrundfunkanstalten vom Landes-VwVfG ausgenommen sind, dann das Bundes-VwVfG greift.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Redfox am 14. August 2014, 08:20
Die Deutsche Welle ist für Fragen des Rundfunkbeitrags übrigens nicht relevant, da der Sender für das Ausland produziert und aus Steuermitteln finanziert wird. Siehe: http://www.dw.de/wer-finanziert-die-dw/a-279073
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: leo00593 am 14. August 2014, 18:15
Eine Person XZ aus Bayern war schon fast dabei zu zahlen, da sein Bescheid die Tage gekommen ist.

Ich habe mal den Bescheid der Person XZ unkenntlich gemacht und mir sind direkt ein paar Formfehler aufgefallen.
Z.B. fehlt die Angabe "Anstalt des öffentlichen Rechts" sowohl im Briefkopf, als auch in der "Unterschrift"

1. Gilt dieses Urteil nun für Person XZ?
2. Fallen euch an dem Bescheid Formfehler auf?
3. Was soll Person XZ nun eurer Meinung nach tun?

(http://s14.directupload.net/images/140814/temp/4kdoce7e.jpg) (http://www.directupload.net/file/d/3714/4kdoce7e_jpg.htm)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 14. August 2014, 18:47
Es fragt sich, ob in der Gesamtsumme der Forderung auch mehrmals der Säumniszuschlag oder wie es jetzt heißt, Kosten enthalten sind. Denn laut dem Gerichtsurteil, entsteht vor einem rechtsgültigen Bescheid auch kein Rückstand, der mit Säumniszuschlägen oder Kosten sanktioniert werden könnte.

Zitat: Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: leo00593 am 14. August 2014, 19:25
Der fällige Gesamtbetrag ist MIT Säumniszuschlägen veranschlagt.
Im Text wird sowohl von Kosten als auch dem Säumniszuschlag gesprochen
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 14. August 2014, 19:41
Na dann ist das schon mal ein Fehler. Man könnte sich ja dann auf das Gerichtsurteil berufen.

Das wird auch hier behandelt:
Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10570.0

Laut dem Urteil wären dann eigentlich auch sämtliche Beträge vor Zugang eines primären Gebühren-/Beitragsbescheides hinfällig. Die anderen Bescheide wären dann Rückstandsbescheide, die aber laut Gericht nicht vor einem primären Bescheid erlassen werden können. Also ohne primären Bescheid kein Rückstand.

Laut gesundem Menschenverstand und der Auffassung des Gerichts kann man ja nicht in einen Rückstand geraten, wenn überhaupt noch kein Bescheid erlassen worden bzw. zugegangen ist. Den Zugang müßte dann der Beitragsservice auch erst beweisen, was kaum möglich ist, da die Bescheide mit normaler Post versendet werden.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Service am 14. August 2014, 20:28
Wie könnte Mann oder Frau das aber nun mit in einen Widerspruch einbringen. Hat hierzu eine fiktive Person XYZ einen exakten Wortlaut?

Bedeutet das auch, dass alle Bescheide mit dem Zuschlag nichtig sind? Und, ist es auch der Fall, dass somit alle Forderungen der Vergangenheit nichtig sind, also erst mit einem neuen Beschied ohne den Zuschlag "abgerechnet" werden kann? ->> Würde dann  ja für den Beitragsservice ein Millionengrab bedeuten :-)

Wer kann hier Licht ins Dunkel bringen?
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: mk222 am 15. August 2014, 01:03
Zitat
Hat hierzu eine fiktive Person XYZ einen exakten Wortlaut?

Ich hätte schon Formulierungen inklusive Paragraphen parat, aber die sind nur für mich. Ich möchte nämlich nicht, das es eine Möglichkeit gibt, meinen Text im Internet oder 2 mal zu finden. Die sollen sich das schön alles durchlesen und darauf reagieren. In meinem Fall wird sich das auch nur der Gerichtsvollzieher oder sein Vorgesetzer durchlesen müssen. Die Kommunikation mit dem Beitragsservice macht doch keinen Sinn. Auf Textbausteine, zusammengestellt von GEZ Call-Center-Agents, kann ich verzichten.

Ich denke auch, es macht Sinn seinen eigenen Text zu schreiben, um die gesetzlichen Grundlagen überhaupt zu verstehen.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Rochus am 15. August 2014, 12:19
Die Deutsche Welle ist für Fragen des Rundfunkbeitrags übrigens nicht relevant, da der Sender für das Ausland produziert und aus Steuermitteln finanziert wird. Siehe: http://www.dw.de/wer-finanziert-die-dw/a-279073

Aha, geht doch! Rundfunk kann man auch aus Steuermitteln finanzieren, ohne dazu einen derartig aufgeblasenen Apparat wie den BS zu benötigen. Oder müssen die Nutzer der DW sich besonders in acht nehmen, weil es ja dann einem Staatsfunk gleichkommt.

Ob auf der DW wohl auch Dauerwerbesendungen wie Wetten, dass.... und dergleichen laufen? Oder Grill- und Kochshows?

Sorry für off-topic, aber das passte gerade auf den Beitrag von Redfox.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: ViSa am 15. August 2014, 14:35
Na dann ist das schon mal ein Fehler. Man könnte sich ja dann auf das Gerichtsurteil berufen.

Das wird auch hier behandelt:
Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10570.0

Laut dem Urteil wären dann eigentlich auch sämtliche Beträge vor Zugang eines primären Gebühren-/Beitragsbescheides hinfällig.

Selbst wenn man das "primäre" mal weg lässt, so kenne ich es auch nur ...

Nur mit dem Unterschied das o.g. Dinge eben von (rechtsfähigen?) Behörden verschickt werden, was die GEZ ja nicht ist.
Ich verstehe es so das Rechtskräftige Zahlungsforderungen von Behörden eben eines Bescheides bedürfen. Aber wie  sind da die GEZ-bzw. die LRA's zu bewerten ? Da sind doch n.m.V. keine Behörden, oder ?!

Gruß,
ViSa
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Carina am 15. August 2014, 15:03
Nur mit dem Unterschied das o.g. Dinge eben von (rechtsfähigen?) Behörden verschickt werden, was die GEZ ja nicht ist.
Ich verstehe es so das Rechtskräftige Zahlungsforderungen von Behörden eben eines Bescheides bedürfen. Aber wie  sind da die GEZ-bzw. die LRA's zu bewerten ? Da sind doch n.m.V. keine Behörden, oder ?!
Ich verstehe auch nicht, inwieweit die Fa Beitragsservice hier überhaupt Befugnisse hat einen Bescheid zu erlassen.
Aber diese Fa verschickt Bescheide, jedenfalls taucht der Name auf dem Bescheid auf.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 15. August 2014, 16:04
[...] von (rechtsfähigen?) Behörden verschickt werden, was die GEZ ja nicht ist.
Ich verstehe es so das Rechtskräftige Zahlungsforderungen von Behörden eben eines Bescheides bedürfen. Aber wie  sind da die GEZ-bzw. die LRA's zu bewerten ? Da sind doch n.m.V. keine Behörden, oder ?!
Ich verstehe auch nicht, inwieweit die Fa Beitragsservice hier überhaupt Befugnisse hat einen Bescheid zu erlassen. Aber diese Fa verschickt Bescheide, jedenfalls taucht der Name auf dem Bescheid auf.
Zwischen "erlassen", "ausdrucken", "verschicken/ versenden" etc. gibt es - wie ja ansonsten auch nicht unüblich - im "Juristensprech" augenscheinlich diffizile Unterscheidungen.
Offizieller "Ersteller" der Bescheide ist und bleibt die LRA, auch wenn diese durch den sog. "Beitragsservice" (http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) als "nicht rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung" für die LRA "verwaltet" und "verschickt/ versendet" werden - das ist im Forum schon mehrfach behandelt worden.

Dass allerdings der "Ersteller" ("Gläubiger"?) eben
- nicht *zweifelsfrei* erkennbar ist (weil eben faktisch gleichgewichtet auch der BS im Briefkopf steht)
und dann auch noch
- *unvollständig* benannt wird (es fehlt die Bezeichnung des Status "Anstalt des öffentlichen Rechts")
sind ja genau einige der eklatanten formalen Unzulänglichkeiten, die das LG Tübingen "abgeurteilt" hat.

Weitere (nicht unbedingt nur formal-juristische) Unzulänglichkeiten finden sich auch hier aufgelistet:
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Gucky am 15. August 2014, 17:18
Den Verwaltungsakt erlässt die Rundfunkanstalt, das muß aber klar erkennbar sein.

Zitat Wiki: Vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst.
Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Conchilli am 20. August 2014, 13:54
Person A wird gegen den auf 01.08.2014 datierten und am 15.08.2014 zugestellten Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und auf den Beschluss des LG Tübingen verweisen.

Demnach ist der zugestellte Bescheid wegen eklatanter Formfehler nichtig und die darin enthaltenen Forderungen unwirksam. Mehr wird Person A nicht schreiben, da nicht notwendig.

Die Konsequenz wird sein, dass die LRA einen neuen rechtsgültigen, beglaubigten und mit Zustellungsnachweis versehenen Beitragsbescheid schicken wird, dem dann nach Roggis Entwurf widersprochen wird.

Von der Alternative einiger Forumsmitglieder, die offensichtlich eh nicht klagen und nur die Zeit bis zum GV aussitzen wollen, hält Person A nichts.

Person A wird auf jeden Fall den Klageweg beschreiten. Sollte ich etwas an meiner Vorgehensweise übersehen oder vergessen haben, bitte ich um kurze Info.

danke
Conchilli
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: robbirob am 20. August 2014, 16:40
und kann mal jemand das Urteil und die Folgen jetzt in einem Satz zusammen fassen ? ;D
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Weißseher am 24. August 2014, 11:01
Person A wird gegen den auf 01.08.2014 datierten und am 15.08.2014 zugestellten Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und auf den Beschluss des LG Tübingen verweisen.
Steht bei dieser Person A eigentlich die Anschrift unter dem Namen der Rundfunkanstalt?
In dem Urteil des LG Tübingen heißt es
Zitat
Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf;(...)
Person B hat auch einen Bescheid datiert auf den 1.8. und dort ist die Anschrift der Rundfunkanstalt angegeben; nicht jedoch die Rechtsform.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: CheckM8 am 24. August 2014, 11:08
Ich habe mich gestern genau das gleiche gefragt, denn bei Person C steht auf dem Beitragsbescheid Links im Kopf die LRA nebst Anschrift, jedoch ohne weitere Zusätze wie Rechtsform, Vertretung etc.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: chaka am 24. August 2014, 11:52
@Weißseher u. CheckM8

Nochmal für diejenigen, die das Urteil vielleicht mißverstanden haben.

Vor dem LG Tübingen wurde wegen Formfehlern gegen das Vollstreckungsersuchen entschieden und nicht gegen den Beitragsbescheid.

Das Gericht ging natürlich bei seiner Urteilsbegründung auch auf den Beitragsbescheid ein, weil dessen Mißachtung bzw. Fristversäumnis ja der Auslöser für das Vollstreckungsersuchen war.

Es liegt nahe, dass alle nach dem Urteil weiterhin verschickten Beitragsbescheide nichtig sind und keinen Verwaltungsakt darstellen. Entschieden wurde das jedoch gerichtlich noch nicht.

Deshalb wird meine Person auch gegen den Beitragsbescheid gerichtlich wegen eklatanter Formfehlern vorgehen und nicht dagegen Widerspruch einlegen. ;)
Siehe auch meinen Thread
Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.0.html

Warum gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen, der sowieso nichtig ist?
Wie gesagt, es wurde noch kein Urteil über den Beitragsbescheid erwirkt, aber die Formfehler bestehen nachwievor, außer der Beitragsservice wird irgendwann die Bescheide nach dem Tübinger Urteil ändern. Derzeit ist aber nicht davon auszugehen.

Zumindest was die Bescheide ab August 2014 betrifft.

Hier irrt Person A in diesem Thread, weil ein Widerspruch gegen einen nichtigen Bescheid wenig Sinn macht. ;)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: CheckM8 am 24. August 2014, 12:10
Hier hat niemand das Urteil missverstanden, wir sind in einem Forum und hier wird nun mal diskutiert.
Person A sollte sich etwas zurückhalten und nicht andauernd Halbweisheiten im Forum verbreiten.

Warum Person A gegen einen Betragsbescheid Widerspruch erheben sollte wurde inzwischen im Forum ausgiebig diskutiert.
Also tief Luft holen und noch einmal den kompletten Thread durchlesen.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: chaka am 24. August 2014, 12:41
Hier hat niemand das Urteil missverstanden, wir sind in einem Forum und hier wird nun mal diskutiert.
Person A sollte sich etwas zurückhalten und nicht andauernd Halbweisheiten im Forum verbreiten.

Warum Person A gegen einen Betragsbescheid Widerspruch erheben sollte wurde inzwischen im Forum ausgiebig diskutiert.
Also tief Luft holen und noch einmal den kompletten Thread durchlesen.

Ach wirklich?

Warum werden dann ständig Fragen wegen des Beitragsbescheid im Zusammenhang mit dem Tübinger Urteil gestellt, wenns jeder verstanden hat?

Halbweisheiten? :D

Du hast recht, außer sinnlosen Diskussionen passiert eigentlich recht wenig in diesem Forum.

schönen Sonntag noch!
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Weißseher am 24. August 2014, 12:45
Person B ist kein Jurist, ging aber wohl davon aus, dass an einen Vollstreckungsbescheid die gleichen formalen Anforderungen gelten, wie für den Beitragsbescheid.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Redfox am 24. August 2014, 15:09
An den Vollstreckungsauftrag werden nach dem Tübinger Urteil die formalen Anforderungen gestellt die im jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Würrtemberg und nach der ZPO gestellt werden, für den Beitragsbescheid die Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz des jew. Bundeslandes.
Ob die Urteilsbegründung übertragbar ist, muss danach geprüft werden. Für die Prüfung sollte auch das Satzungsrecht der Rundfunkanstalt gelesen werden.

Verfahrensrechtlich sollte auch zwischen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit unterschieden werden.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: beutelmayer am 25. August 2014, 18:19
Hallo,

bin mir über das weitere Vorgehen von Person A nicht ganz sicher. Angenommen Person A kommt aus Berlin...

Vorweg meine Zusammenfassung soweit verstanden..:

Bisherige Schreiben hat Person A gekonnt ignoriert, denn sie hatten keinerlei Rechtsmittelbelehrung.

Diese waren eventuell:
- Aufforderung zu Anmeldung
- Erinnerung zur Aufforderung
- Automatische Anmeldung <-- sehr dubios
- Zahlungsaufforderung
- Erinnerung zur Zahlungsaufforderung
- Erinnerung der Erinnerung zur Zahlungsaufforderung etc. p.p.

Nun hat Person A den eigentlichen Bescheid bekommen inkl. Mahngebühr.
Die Mahngebühr allein wäre schon nicht rechtens, denn erst der Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung hat aus der ganzen Sache einen Verwaltungsakt gemacht und erst jetzt könnten bei Verzug Mahngebühren veranschlagt werden...

Person A überlegt nun welche Gründe für ein Widerspruch eingebracht werden sollten.

Doch bevor ein Widerspruch eingelegt werden kann, sollte geprüft werden, ob der Bescheid überhaupt rechtens ist.

Denn es fehlt die Angabe der Geschäftsform. Das ganze soll wohl eher einen amtlichen Eindruck machen, was ja eher einer Täuschung gleichkommt...

Ausserdem können keine Rückwirkenden Zahlungen verlangt werden, wenn der "rechtlich korrekte" Bescheid weit später zugestellt bzw. erstellt wird.

So sollte Person A gar kein Widerspruch einlegen, da der Bescheid ohnehin eventuell ungültig ist und erst wenn Person B ein Mahnverfahren - welches auf den Bescheid aufgebaut ist - beantragt hat, diesen widersprechen? Hier könnte dann auch ein Hinweis auf das Urteil des LG Tübingen eingebracht werden.

Wäre das für Person A, welche aus Berlin kommt, ratsam?!?

Wenn in dieser Sache ähnlich wie in Tübingen entschieden würde, müsste Person B einen neuen Bescheid erstellen, wo dann Person A die eigentlichen Widerspruchgründe einreichen könnte.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Calimero am 28. August 2014, 23:26
Statt Person B kannst du ruhig GEZ oder BS = Beitragsservice schreiben.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat Person A bisher auf keines der Schreiben reagiert/geantwortet?
Wenn dem so ist, wird wahrscheinlich die erste Reaktion der GEZ auf das erste Schreiben der Person A die 'Bestätigung der Anmedlung' sein!
Vllt. sollte Person A da zunächst den Hebel ansetzen ....
Ich bin ja erst seit kurzen hier und habe noch nicht den vollen Überblick, aber vllt. helfen dir da die Threads Thema Zwangsanmeldung etc weiter....
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Angela Ferkel am 29. August 2014, 01:27
Es ist ratsam, dass Person A jetzt Widerspruch einlegt, so kommt sie in der ganzen Sache etwas in praktische Übung.

In dem Widerspruch kann Person A alles anführen, was formal gegen den Bescheid spricht, abgesehen davon dass Person A auch die Gründe anführt, die inhaltlich gegen den Bescheid sprechen.

Denn gerade in Berlin, wo sicher noch der eine oder andere Widerspruch eingelegt wurde oder eingelegt werden wird, freut sich die Rundfunkanstalt über Post von Ihren unfreiwilligen Kunden. So bekommt der Rundfunk Berlin Brandenburg eine zeitnahe Rückmeldung vom Volk, diese Rückmeldung sollte ruhig deutlich formuliert sein. Der Intendant muss dann schon einiges an Alkohol wegkippen, um das zu verdrängen.


Deine Klage gegen den Rundfunkbeitrag, ein kleiner Beitrag zu Demokratie und Rechtsstaat.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Redfox am 29. August 2014, 08:17
Ich sehe das wie Angela F. - mal sehen, was Dagmar Reim so verträgt - die Leber im Dienste des rbb. ;)

Gerade in Berlin macht die Verwaltungsvollstreckung keinen Spaß, da dort die Verwaltungsvollstreckung über die Finanzämter läuft, die sich bei der Vollstreckung nach der stringenteren Abgabenordnung und nicht nach der ZPO richten. Die machen erst mal das Konto dicht und fragen dann. Aber jeder nach seiner Fasson, ich halte das Finanzamt lieber auf Abstand.

Der Weg über das Widerspruchsverfahren ist m.E. auch dann sinnvoll, wenn man mit dem Widerspruch auch die Nichtigkeit feststellen lassen will. Einfach mit dem Widerspruch zusätzlich einen Antrag nach § 44 Abs. 5 VerwVerfG stellen.

Beim Berliner Verwaltungsgericht sieht es offenbar so aus, dass Klagen derzeit liegen bleiben, denn Berlin ist nicht Potsdam. ;) Insofern gewähre ich den Klagen aus Potsdam gerne den Vortritt bei der dann gemeinsamen 2. Instanz (OVG Berlin-Brandenburg). Mindestens 2 Klagen aus Potsdam werden dort vermutlich ankommen.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: chaka am 29. August 2014, 12:31
Zitat
Da werden so viele Formvorschriften missachtet, das einem die Haare zu Berge zu stehen. Ich meine, das stimmt ja gar nichts. Es liest sich so, als wenn die GEZ ihre Schreiben an ihre "Mittäter" schickt und diese werden ohne Prüfung einfach weitergeleitet.

Demnach kann es auch nicht falsch sein, seinen Widerspruch schon gegen den Beitragsbescheid auf Formfehler hin einzulegen und den RStV außen vor zu lassen!

Auf den Widerspruch müssen sie eigentlich reagieren und wenn nicht, dann steht immer noch die Feststellungsklage offen! Sollte ein Vollstreckungsersuchen einflattern ist halt zu verfahren wie in diesem und anderen Threads schon beschrieben.

Mal angenommen der BS reagiert auf den Widerspruch von Person A wegen Formfehlern, dann hat er doch bereits verloren! Ob er dann einen neuen und formell richtigen Bescheid schickt ist belanglos!

Das wäre das Eingeständnis, dass der BS seither nichtige oder rechtungültige Bescheide verschickt hat. :D

EDIT Moderator:
Wegen falscher Behauptungen wurde der betroffener Satz gelöscht.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Redfox am 29. August 2014, 21:59
Gerade in Berlin macht die Verwaltungsvollstreckung keinen Spaß, da dort die Verwaltungsvollstreckung über die Finanzämter läuft, die sich bei der Vollstreckung nach der stringenteren Abgabenordnung und nicht nach der ZPO richten. Die machen erst mal das Konto dicht und fragen dann. Aber jeder nach seiner Fasson, ich halte das Finanzamt lieber auf Abstand.

Der Beleg: Ein symphatisches Video von www.zahlungsstreik.net - Das Ergebnis ist jedoch: das Geld ist weg wenn (wie in Berlin üblich) das Finanzamt die Kontofändung nach der Abgabenordnung vornimmt. 

http://www.youtube.com/watch?v=ev6SAXORY2A

Davor schützt nur ein P-Konto und überschüssiges Geld unter der Matratze und Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze (Gehaltspfändung).
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Calimero am 29. August 2014, 22:24
Da fällt mir grade ein, was mir mein Kumpel neulich noch am Rande erzählt hat. Und das Betrifft den eigentlichen Kern dieses Beschlußes:
Person A war ja neulich beim Abteilungsleiter der zuständigen Stadtkasse f.d. Vollstreckung. Auf Nachfrage, ob Person A zum Zwecke des weiteren Vorgehens gg. die GEZ wohl den Vollstreckungsauftrag in Kopie erhalten könnte, oder wenigstens diesen mal einsehen könnte, bekam er mitgeteilt, dass die sowas gar nicht mehr erhalten. Die bekämen lediglich ein paar Daten und Zahlen elektronisch übermittelt, und die müssten sich dann daraus selber einen Vollstreckungsauftrag 'konstruieren'.(BL->NRW)

So, und jetzt denkt nochmal über den Beschluß vom LG Tübingen nach !
Alle weiteren Phantasien, was das hinsichtlich für den Besuch des Gv bedeutet, und was möglich ist dagegen zu unternehmen, überlasse ich euch. (#)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: beutelmayer am 01. September 2014, 23:32
Ersteinmal danke für die Rückmeldungen!

Ich denke jetzt, dass es sinnvoll wäre gegen den Bescheid einen Widerspruch bzgl. Formfehlern einzulegen. Das Urteil des LG TÜ würde dieses bekräftigen. Hier könnten ja die wichtigsten Punkte genannt werden...

Um im Ernstfall gerüstet zu sein, habe ich indes versucht Kontakt mit einem Anwalt aufzunehmen. Nach einigen Absagen haben ich nun einen guten Kontakt.

Ich werde schauen, wie das weitere Vorgehen des BS sein wird. Wenn ich nicht mehr weiter weis, werde ich mich anwaltlich vertreten lassen. Soll es halt etwas kosten. Aber vielleicht hat der Ein- oder Andere ja Lust sich an einer Sammelklage zu beteiligen. Dem Anschein nach, hat sich mein Kontakt schon seit langem Gedanken über die Beitragspflicht gemacht und mir einige Angriffspunkte mitgeteilt, was die generelle Beitragspflicht angeht...

In diesem Fall wäre aber eine Sammelklage die beste Lösung. Anfragen diesbezüglich nehme ich gerne entgegen! =) Aktuell 4/20 potentielle Teilnehmer!!
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: gurke7 am 01. September 2014, 23:40
hi
so wie du dir das vorstellst und vielleicht auch wünschenswert wäre, ist das nicht möglich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sammelklage#Deutschland
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 01. September 2014, 23:45
[...] Aber vielleicht hat der Ein- oder Andere ja Lust sich an einer Sammelklage zu beteiligen. Dem Anschein nach, hat sich mein Kontakt schon seit langem Gedanken über die Beitragspflicht gemacht und mir einige Angriffspunkte mitgeteilt, was die generelle Beitragspflicht angeht...
In diesem Fall wäre aber eine Sammelklage die beste Lösung. Anfragen diesbezüglich nehme ich gerne entgegen! =) Aktuell 4/20 potentielle Teilnehmer!!
so wie du dir das vorstellst und vielleicht auch wünschenswert wäre, ist das nicht möglich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sammelklage#Deutschland

...gemeint sein könnte ggf. die sog. "Klagehäufung"
http://de.wikipedia.org/wiki/Klagenh%C3%A4ufung


Weiteres hierzu bitte allenfalls in gesondertem Thread.
Hier bitte explizit beim Thema bleiben, das da lautet
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Danke :police: ;)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Conchilli am 02. September 2014, 03:53
Zitat
Ich denke jetzt, dass es sinnvoll wäre gegen den Bescheid einen Widerspruch bzgl. Formfehlern einzulegen. Das Urteil des LG TÜ würde dieses bekräftigen. Hier könnten ja die wichtigsten Punkte genannt werden...

Sinnvoll wäre es den BS mit seinen nichtigen bzw. rechtwidrigen Bescheiden auflaufen zu lassen und gar nichts zu tun bis sich eine Behörde mit Vollstreckungsersuchen meldet. Wer Widerspruch erhebt erkennt die Zustellung des Bescheides an und genau das wollen die damit erreichen.

Die Bescheide sind nichts anderes als eine weitere Zahlungsaufforderung trotz Rechtsbehelfsbelehrung und stellen nach Lage der Dinge keinen Verwaltungsakt dar, weil nicht nacherwiesen zugestellt. Sie sollen fälschlicher Weise aber genau diesen Eindruck erwecken!

Wer also behauptet nie etwas zugestellt bekommen zu haben und die Konfrontation mit dem GV nicht scheut, der ist gut beraten erst gegen das Vollstreckungsersuchen Widerspruch einzulegen (siehe Urteil LG Tübingen).

WICHTIG HIERBEI:

Person XYZ sollte eigentlich NIE das Urteil des LG Tübingen erwähnen, weder beim BS noch beim GV oder einer anderen Vollstreckungsbehörde. Warum seinen Trumpf im Ärmel verpielen, wenns gar nicht notwendig ist? Es ist nicht die Aufgabe des Bürgers Institutionen über Urteile zu informieren, sondern die alleinige nicht bewiesene Zustellung des Bescheids macht das Vollstreckungsersuchen nicht zu einem Verwaltungsakt. Punkt aus fertig. http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29

Was passiert denn schon? Ein dummer GV macht sich strafbar, wenn er das nicht erkennt und trotzdem vollstrecken will und ein schlauer GV schickt es an den BS zurück. Jetzt weis der zwar BS, daß Person A dort wohnt, aber nun muß BS mit Zustellungsurkunde den Bescheid schicken.

Was ist jetzt der Vorteil? Wir haben den verleugneten Bescheid in unserem Gewahrsam und können diesen mit dem neuen Bescheid vergleichen. Person A geht jede Wette ein, daß die Ausfertigung dieselbe ist.

Der BS hält Person A weiter für dumm (nichtsahnend vom TÜ Urteil) und der Bescheid weist nachwievor Formfehler auf. Jetzt kann man gegen Formfehler vorgehen, weil der Bescheid wieder keinen Verwaltungsakt darstellt. Es fehlen die erforderlichen Merkmale (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29).

Entweder Widerspruch beim BS (ohne TÜ zu erwähnen) oder Feststellungsklage vor Gericht wegen Nichtigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit mit Verweis auf Urteil Tübingen. Ist natürlich abhängig vom Bundesland mit eigenen Verwaltungsvorschriften.

Letzteres hätte den Vorteil endlich Gewissheit zu haben ob die Bescheide nun nichtig sind oder nicht. Falls nichtig (und Person A ist sich ziemlich sicher, daß BS weis welche Anforderungen für einen Verwaltungsakt notwendig sind) kann man sofort Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und Erpressung und in anderen Dingen wegen Nötigung einreichen. Person A denkt, die Liste liese sich noch um einige Tatbestände locker erweitern.

Die Frage die sich stellt ist, wer nun angezeigt wird? Vermutlich fehlt deshalb der Behördenleiter auf dem Stück Toilettenpapier oder wer ist für die Bescheide und das Versenden verantwortlich zu machen? ;)

So begeht man also in Deutschland "legalen" Rechtsbruch, um an das hart verdiente Geld des Bürgers zu gelangen!
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 02. September 2014, 05:09
Wer Widerspruch erhebt erkennt die Zustellung des Bescheides an [...]
Mancher schläft danach aber erst mal ruhiger, weil er nicht ständig auf der Hut sein muss bzgl. immer bedrohlicher Szenarien... ;)

Die Bescheide sind nichts anderes als eine weitere Zahlungsaufforderung trotz Rechtsbehelfsbelehrung und stellen nach Lage der Dinge keinen Verwaltungsakt dar, weil nicht nacherwiesen zugestellt.
Ob nachweisbare oder nicht nachweisbare Zustellung entscheidet meines Wissens nach prinzipiell erst mal nicht darüber, ob es einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht.
Es bleibt auch bei nicht nachweislicher Zustellung immer noch prinzipiell ein Verwaltungsakt - nur eben nicht nachweisbar ;)

Wer also behauptet nie etwas zugestellt bekommen zu haben und die Konfrontation mit dem GV nicht scheut, der ist gut beraten erst gegen das Vollstreckungsersuchen Widerspruch einzulegen (siehe Urteil LG Tübingen).
Wer nichts nachweislich zugestellt bekommen hat, braucht auch nichts zu "behaupten"... ;)

[...] sondern die alleinige nicht bewiesene Zustellung des Bescheids macht das Vollstreckungsersuchen nicht zu einem Verwaltungsakt. Punkt aus fertig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29
Nochmal:
Ob nachweisbare oder nicht nachweisbare Zustellung entscheidet meines Wissens nach prinzipiell erst mal nicht darüber, ob es einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht.
Es bleibt auch bei nicht nachweislicher Zustellung immer noch prinzipiell ein Verwaltungsakt - nur eben nicht nachweisbar ;)

Was ist jetzt der Vorteil? Wir haben den verleugneten Bescheid in unserem Gewahrsam und können diesen mit dem neuen Bescheid vergleichen. Person A geht jede Wette ein, daß die Ausfertigung dieselbe ist.
Wer nichts nachweislich zugestellt bekommen hat, braucht auch nichts zu "verleugnen"... ;)
Die (augenscheinlich vorhandenen Formmängel) werden durch den "Vergleich" auch nicht offensichtlicher.
Sie sind es einfach.

Der BS hält Person A weiter für dumm (nichtsahnend vom TÜ Urteil) und der Bescheid weist nachwievor Formfehler auf. Jetzt kann man gegen Formfehler vorgehen, weil der Bescheid wieder keinen Verwaltungsakt darstellt. Es fehlen die erforderlichen Merkmale (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29).

Entweder Widerspruch beim BS (ohne TÜ zu erwähnen) oder Feststellungsklage vor Gericht wegen Nichtigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit mit Verweis auf Urteil Tübingen. Ist natürlich abhängig vom Bundesland mit eigenen Verwaltungsvorschriften.
...und das scheint nicht unwesentlich zu sein ;)
Und zum Thema Feststellungsklage: Das könnte (negative) Auswirkungen auf den zugrundegelegten (erhöhten) Streitwert und somit auf die (erhöhten) Gerichtskosten haben...
vgl. auch diesbezügliche Schlussfolgerungen aus dem Verfahren am VG Potsdam vom 19.08.2014 unter
http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/08/wahlzeit-bestandsaufnahme-ausfuhrliches.html

Letzteres hätte den Vorteil endlich Gewissheit zu haben ob die Bescheide nun nichtig sind oder nicht. Falls nichtig (und Person A ist sich ziemlich sicher, daß BS weis welche Anforderungen für einen Verwaltungsakt notwendig sind) kann man sofort Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und Erpressung und in anderen Dingen wegen Nötigung einreichen. Person A denkt, die Liste liese sich noch um einige Tatbestände locker erweitern.
Dazu gehört wohl vielleicht etwas mehr juristische Vorprüfung, als lediglich die Annahme eines juristischen Laien...

Die Frage die sich stellt ist, wer nun angezeigt wird? Vermutlich fehlt deshalb der Behördenleiter auf dem Stück Toilettenpapier oder wer ist für die Bescheide und das Versenden verantwortlich zu machen? ;)
Einen Behördenleiter herauszufinden wäre aber auch nicht das Problem... ;)

So begeht man also in Deutschland "legalen" Rechtsbruch, um an das hart verdiente Geld des Bürgers zu gelangen!
Nun, ob Rechtsbruch, Rechtsbeugung, Rechtsverdrehung o.ä.
...in jedem Falle wohl "grenzlegal" ;)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 02. September 2014, 12:23
Durch Aufteilung des Threads/ Ausgliederung einer sich eigenständig entwickelnden Diskussion sei hier noch der abschließende Anknüpfungskommentar zu obiger Antwort ergänzt
Zitat von: Conchilli
Ok Bürger einigen wir uns darauf, daß die ***bescheide einen Verwaltungsakt darstellen.
Person A hat sich falsch ausgedrückt. Der Verwaltungsakt ist nicht wirksam.
Person A meint, daß man auch trotz eines Vollstreckungsersuchens ruhig schlafen wird ;). Entweder es gelten Vorschriften für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts oder eben nicht.

Was ist denn die Alternative für Leute, die nicht klagen wollen oder können, aber auf Zeit schinden setzen, bis eine der anhängigen Klagen endlich Erfolg bringen könnte? [...]

Die Diskussion zu diesem eigenständigen Thema wird fortgesetzt unter
Wirksame Alternativen/ Ergänzungen zu Widerspruch & Anfechtungsklage...?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10901.0.html


Hier bitte beim Kernthema bleiben...
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
- sofern es überhaupt noch wichtige Ergänzungen zum Hauptthema gibt.
Danke :police: ;)
Titel: Re: LG Tübingen >
Beitrag von: vakos am 06. September 2014, 03:10
Hier ist der Urteil
http://openjur.de/u/708173.html

Was vedeutet das jetzt in kurzen sätzen ?
Besteht noch Hoffnung für Gerechtigkeit ??
Oder Korrigieren Sie das jetzt in der Zukunft ?
Wenn ja, was kann dann pasieren ???
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: volkuhl am 06. September 2014, 07:18
Das bedeutet in kurzen Sätzen, dass wahrscheinlich sämtliche Beitragsbescheide ungültig sind, weil sie nicht der Form entsprechen. Sicherlich werden die das irgendwann korrigieren (Vermutung), aber bis dahin kann man die wenigstens noch etwas ärgern...

Person X hat z.B. Ende Juli seinen Widerspruch gegen den "Gebühren-/Beitragsbescheid" (von Radio Bremen oder "Beitragsservice") geschrieben und leider erst danach von dem Urteil des LG Tübingen erfahren. Aber egal. Anfang August kam dann ein Pamphlet (diesmal vom "Beitragsservice NDR") mit blabla aber keine Bezugnahme zu dem Widerspruch. Jetzt Anfang September kam eine "Mahnung", in der mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht wird und Person X fragt sich, ob hier nicht schon der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist... Sollte Person X das vielleicht mal von der Staatsanwaltschaft prüfen lassen?

Jedenfalls ist Person X, die das Urteil des LG Tübingen mal mit seinem laienhaften Verständnis mit dem Bremischen VvG (hier zu finden https://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-brvwvfg-name-inh) "abgeglichen" hat, jetzt erstmal in freudiger Erwartung des Gerichtsvollziehers, denn auch der "Gebühren-/Beitragsbescheid" von Radio Bremen, bzw. "Beitragsservice" entspricht nicht den Anforderungen des Bremischen VvG und stellt somit keinen rechtsgültigen Verwaltungsakt dar.

Die Mahnung könnte dazu führen, dass Person X nun glaubt Eilrechtschutz beantragen zu müssen, aber als aufmerksamer Leser dieses Forums ist Person X natürlich klar, das der Beitragsservice genau DAS von Person X erwartet, um Kosten zu produzieren und Person X zu zermürben. Also wird Person X erstmal seelenruhig abwarten und hoffen, dass sich mal ein Gerichtsvollzieher verirrt, der versucht einen nicht rechtsgültigen Verwaltungsakt zu vollstrecken.  >:D

Person X wundert sich übrigens, dass noch keine großen Meldungen in den Medien aufgetaucht sind, die auf die zahlreichen ungültigen "Verwaltungsakte" hinweisen... Sind wohl zu sehr mit Säbelrasseln und Kriegspropaganda beschäftigt...

Apropos...
Person X hat in der bremischen Verfassung noch den Artikel 19 entdeckt:
Zitat
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]

Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.

Nun fragt sich Person X natürlich, wie die Mitbürger sinnvoll auf ihre Widerstandplicht hingewiesen werden können? Ist es nicht langsam mal Zeit lautstark auf die Straße zu gehen? Diese ganze juristische Geplänkel ist ja schön und gut, aber das kann doch nicht alles sein?

WIR SIND DAS VOLK!!!
Titel: Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 06. September 2014, 08:56
"Person X wundert sich übrigens, dass noch keine großen Meldungen in den Medien aufgetaucht sind, die auf die zahlreichen ungültigen "Verwaltungsakte" hinweisen... Sind wohl zu sehr mit Säbelrasseln und Kriegspropaganda beschäftigt..."

Es fließt auch BS Geld an die Privaten, das erklärt alles!
Das in der Tagesschau tunlichst nicht über die Klagen gegen den BS berichtet wird, zeigt die Objektivität und "Unabhängigkeit" der ÖR.
Schonmal nachgedacht, warum wohl bei SAT, RTL, PRO7 und wie sie alle heißen, auch nichts bzgl. BS auftaucht?

Das System verfügt über soviel Geld, das es jeden kaufen kann, nicht nur Politiker und Richter.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: beutelmayer am 06. September 2014, 10:10
Hallo und nochmals vielen Dank für die Rückmeldungen.

Ich habe Widerspruch ohne den Hinweis auf das TÜ LG Urteil eingelegt. Wenn ich, nach der Ablehnung also keine Klage erhebe, landet die Sache ja sowieso beim GV. Der Widerspruch war eigntl. der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise eben der Widerspruch selbst...

Weiteres zu den anderen Themen im abgespalteten Thread...
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: beutelmayer am 06. September 2014, 10:47
ps.
Zum Thema Sammelklage habe ich nun ein eigenen Thread gestartet:
"Sammelklage" Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10954.0.html

Neben der Unterschriftenaktion:
http://www.avaaz.org/de/petition/BUNDESVERFASSUNGSGERICHT_Abschaffung_der_GEZ_Keine_Zwangsfinanzierung_von_Medienkonzernen/?pv=4
Titel: Re: Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
Beitrag von: volkuhl am 06. September 2014, 11:39
Es fließt auch BS Geld an die Privaten, das erklärt alles!

Gibt es dazu etwas belastbares, was man als Argument in der Klage verwenden könnte?
Titel: Re: Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
Beitrag von: unGEZahlt am 06. September 2014, 13:42
Dass die Privaten bspw. vom Rundfunkbeitrag profitieren, indem ihre Tochter-Produktionsfirmren Aufträge von ARD u. ZDF bekommen ist, meiner Meinung nach, wohl nicht belastbar.

Aber dafür,
dass u. a. die RTL-Gruppe und die Pro7Sat1-Gruppe als reguläre privatwirtschaftliche Unternehmen keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssen, dafür habe ich bis jetzt noch keine vernünftige Erklärung gefunden.
Das können wir die Kleinrichterlichen doch mal gerne vernünftig erklären lassen ( ? )
- wenn die es denn können.

Markus
Titel: Re: Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
Beitrag von: SchwarzSurfer am 06. September 2014, 14:23
Es fließt auch BS Geld an die Privaten, das erklärt alles!
Anders herum: Man zahlt bekanntlich für die Gesamtveranstaltung Rundfunk und das erklärt warum auch Geld an die Privaten fließt
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Beitragsfeind am 06. September 2014, 14:52
Doch doch, da fließt durchaus direkt Geld an die Privaten, Jörg Münchhoff kann dazu mehr sagen, er hat strafanzeige gestellt. Suche mal hier im Forum danach...
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 30. Oktober 2014, 02:04
Dank der "beherzten" Nachfrage durch Foren-Mitglied "konspirativ" ist unter
Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.msg79337.html#msg79337

nachzulesen:
Um mal ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen!  >:D

Habe mich soeben mit der Geschäftsstelle des LG Tübingen in Verbindung gesetzt und nachgefragt,
ob das Urteil schon rechtskräftig sei.

Laut derer Aussage hat die Landesrundfunkanstalt SWR Revision eingelegt und die Akten wurden am 01.08.2014 an den BGH (Bundesgerichtshof) übersandt.

Sollte jemand das Aktenzeichen beim BGH benötigen, kann er es gerne per PM anfordern. Im Übrigen werde ich Anfang nächste Woche mit dem vorsitzenden Richter am LG Tübingen ein Telefongespräch führen. Das ist laut der Geschäftsstelle möglich. Sollte jemand spezielle Fragen zu dem Urteil haben, kann er sie mir gerne per PM senden.

Der Anruf bei der Geschäftsstelle beim BGH ergab, dass das Urteil seit dem 07.10.2014 begründet ist, aber mit einer Entscheidung nicht vor Quartal 01/2015 zu rechnen sei. Eine mündliche Verhandlung wird es höchstwahrscheinlich Stand jetzt nicht geben.
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 17. November 2014, 05:00
Dank einer weiteren beherzten Erkundigung eines weiteren aktiven Mitstreiters sei hier noch zum
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
das Aktenzeichen des nunmehr am BGH in Revision befindlichen Verfahrens genannt:

I ZB 64/14
[Anm.: "I" für römisch "1"]

Dies steht so auch bei https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang:  I ZB 64/14 folgend"
...wenn man es denn zuzuordnen weiß ;)

Vielleicht braucht ja der eine oder andere dieses AZ beim BGH für die eigenen Stellungnahmen, Widersprüche oder Klagebegründungen...


Es gehen augenscheinlich tagtäglich Anrufe zu dem Beschluss des LG Tübingen ein.
Der gesamte Vorgang schlägt wohl durchaus hohe Wellen.

Es deutet einiges darauf hin, dass die Rundfunkanstalten sich nur an die Gesetzgebung halten müssen, und dann wäre alles "im grünen Bereich". Muss nur noch der BGH gleicher Meinung sein.


Edit "Bürger":
Bei dieser Gelegenheit fällt auf, dass vorherige Beiträge nicht mehr ganz "am Thema" waren.
Der Thread wird daher zwecks Moderation mindestens vorübergehend geschlossen.
Bitte achtet - wenn auch der eine oder andere Kommentar durchaus verständlich oder gar motivierenden Inhalts ist - gemeinsam mit darauf, möglichst nah am Kern des Themas zu bleiben.
Das unterstützt die Moderatoren bei der Arbeit - und sorgt für sich bessernde Übersichtlichkeit im Forum
Bitte etwas Geduld.
Danke für Euer Verständnis & Euer Mitwirken.
;)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 24. Februar 2015, 00:20
...aktueller Hinweis eines Users vor einigen Tagen ;) nachzulesen unter

Positiver Beschluss, Vollstreckung in Mannheim, 30.01.2015, Az. 657 M 1109/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13082.msg88483.html#msg88483

in der Sache I ZB 64/14 ist auf den 11. Juni 2015 ein
Beratungstermin bestimmt worden beim BGH

Vielen Dank für die Information. Hast du beim BGH angerufen?
Ich habe eine E-Mail an den BGH geschickt mit einer Anfrage und bekam diese Antwort.


Edit "Bürger":
Da vorherige Beiträge nicht mehr ganz "am Thema" waren, bleibt dieser Thread zwecks Moderation mindestens vorübergehend geschlossen.
Bitte achtet - wenn auch der eine oder andere Kommentar durchaus verständlich oder gar motivierenden Inhalts ist - gemeinsam mit darauf, möglichst nah am Kern des Themas zu bleiben.
Das unterstützt die Moderatoren bei der Arbeit - und sorgt für sich bessernde Übersichtlichkeit im Forum
Bitte etwas Geduld.
Danke für Euer Verständnis & Euer Mitwirken.
;)
Titel: Re: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Beitrag von: Bürger am 13. Juli 2015, 18:39
Bitte beachten:

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

...weitere Diskussion dann bitte dort ;)