Liebe Freunde,
Hier mein Bericht: 5 Verhandlungen vor VG Neustadt am 24.2.2015:
1. Verhandlung:Die Klägerin hat als Rentnerin Einkünfte niedriger als die ALG2 Leistungen. Zu ihrem Pech hat sie eine Lebensversicherung. Diese müsste sie zuerst auflösen um Sozialhilfe zu bekommen. Weil keine Sozialhilfebescheinigung, keine Rundfunkgebührenbefreiung. Leider die Arschkarte gezogen. In den Worten einer Richterin: "Rentner trifft diese Regelung am härtesten. Sie kommen besonders schlecht weg bei dem System." Der Vertreter der Klägerin wird ihr raten, die Lebensversicherung aufzulösen, sich dafür ein Auto zu kaufen, Sozialhilfe zu beantragen und den Rest ihres Lebens völlig am Tropf der Allgemeinheit zu hängen.
2. Verhandlung: Kläger nicht erschienen.
3. Verhandlung: Keinen Fernseher. 2 Wohnungen. Doppelt bezahlen. Pech gehabt. Hat der Bayrische VfGh schon abgewürgt. Wir können trotzdem "froh sein, dass wir den ÖR haben" mit all seiner Vielfalt, denn sein Fehlen würde uns wohl direkt in die Diktatur führen. Die hohen Gehälter der Intendanten werden bemängelt. Eine Richterin findet es immerhin "auch nicht toll, dass so hohe Gehälter bezahlt werden und ein neues Studio gebaut wird"
4. Verhandlung: Kläger ist selbst juristisch sehr kompetent und liefert eine beeindruckende Vorstellung. Er beeinsprucht formale Mängel der Bescheide und mehrere Grundrechtsverletzungen.
Der verfassungsgemäße Auftrag des ÖR wird überschritten,
der Rundfunk wird zur Verwaltungsbehörde und Vollzugsbehörde des jeweiligen Landes. Er müsste daher der Fachaufsicht unterworfen werden, die Rechtsaufsicht genügt nicht.
Die Angabe der Zweckbestimmung in den Bescheiden fehlt. Es ist nicht explizit gesagt wofür man bezahlt. Der Bescheid bringt etwas Anderes zum Ausdruck als was nachher damit gemacht wird. Man bezahlt einen Bescheid und ist dann wieder im Verzug. Deswegen sind auch die Säumniszuschläge nichtig weil man vorher nicht in Verzug versetzt wurde. Eine Richterin dazu: "das ist nicht schön".
Der Kläger bemängelt die Gesamtschuldnerschaft. Die Behörde kann willkürlich eine Person im Haushalt herausgreifen. Eine Ausgleichsmöglichkeit mit anderen Schuldnern ist nicht geregelt.
Formelle Verfassungswidrigkeit: Der Beitrag unterliegt als außersteuerliche Abgabe ganz bestimmten Bedingungen. Er braucht einen zurechenbaren Sachzusammenhang und Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Zweck.
Hier ist der Abgabetatbestand die Wohnung. In der Argumentation wird allerdings als tatsächlicher Tatbestand die Möglichkeit den ÖR Rundfunk zu empfangen angeführt. Die Wohnung ist kein geeigneter Tatbestand um den Sinn darzustellen.
E's existiert ein entgrenzter Beitragstatbestand.
Bei einem Straßenbeitrag gibt es einen Sinn und Sachzusammenhang. Es zahlt nur der Anlieger.
Es handelt sich um eine Zwangsgemeinschaft aller Wohnungsinhaber zugunsten der Finanzierung einer Behörde.
Die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung zum Tatbestand zu erklären öffnet die Tür eine Abgabe für alles einzuheben. Dann braucht man die Steuer nicht mehr.
Es ist kein Beitrag. Der Sach- und Sinnzusammenhang und zurechenbare Zusammenhang zwischen Wohnung und Rundfunk kann nicht hergestellt werden.
Die Rundfunkausgaben sind exzessiv. Richterin stimmt zu.
Im RfStv steht nicht, was die Gegenleistung ist; dass die Möglichkeit des Empfangs den zurechenbaren Vorteil darstellt. SWR entgegnet, dass sich das implizit aus der Befreiungsregelung (Ermäßigung von Beeinträchtigten) und aus historischen Überlegungen ergibt.
Alle anderen Beiträge bieten eine Kompensation für eine Belastung. Ein Mitglied der Kammer ist etwa berechtigt an der Mitwirkung. Kompensation durch Mitwirkung fehlt völlig.
Frage: Was ist der Auslöser der Zahlungsverpflichtung.
SWR: In einer Wohnung wird Rundfunk empfangen ... statistisch gesehen ... Kläger: Statistik kann die Grundrechte der Bürger nicht aushebeln.
Durch die Zwangsabgabe wird der Rundfunk in die Staatsnähe gezogen. Jemand der nicht der Staat ist, bekommt diese Machtposition. Das ist etwas völlig Neues.
Es fehlt die Verhältnismäßigkeit. Das Problem der Schwarzseher könnte mit Pay TV gelöst werden.
Die Rundfunkgebühr ist eine Grundlast jedes Haushalts. Daher ist sie eine Steuer. Ein Grundbedürfnis wird mit einer Last belegt.
Sie verstößt gegen die Finanzverwaltung und die Grundrechte. Man soll für etwas bezahlen, das man nicht will. Der RfSTV ist ein Widerspruch in der Rechtsordnung.
5. Verhandlung: Person AKlageschrift: s.
http://online-boykott.de/ablage/20140930-klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf/klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdfPerson A hat folgende Ergänzung eingereicht:
Atmosphäre war freundlich. Der Eindruck von Person A war, dass zumindest 2 Richterinnen auf der Seite der ÖR stehen.
Kurt, möchtest Du noch etwas Ergänzen?
Liebe Grüße,