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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: zwanglos am 20. Februar 2015, 14:30

Titel: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 20. Februar 2015, 14:30
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße am 24.2.2015 um 12:15
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Kurt am 20. Februar 2015, 21:59
Moin,

Dienstag 24.02.2015 12:15 Uhr - hmmmm....
wenn ich es irgendwie einrichten kann komme ich da mal ganz zwanglos vorbei  ;)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Rochus am 23. Februar 2015, 14:44
Hochhief! Aus aktuellem Anlass.

Viel Glück morgen!
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Kurt am 23. Februar 2015, 14:55
Verhandlungstermine Dienstag 24.02.2015:

09:15
10:00
10:45
11:30
12:15 (zwanglos)

Wer kann, will, darf ?

Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstr.
Robert-Stolz-Str. 20,
67433 Neustadt/Wstr.

Telefon: 06321 401-0
Telefax: 06321 401-266
poststelle@vgnw.mjv.rlp.de


Gruß
Kurt
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 23. Februar 2015, 18:34
Danke!

Ich werde Euch berichten wie es gelaufen ist ...

Liebe Grüße,
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: wtfacow am 24. Februar 2015, 00:17
Muss arbeiten, sonst wäre ich auch am Start. :(  Bin mal gespannt was du berichtest.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Kurt am 24. Februar 2015, 08:16
Moin moin,

so - auf nach Neustadt (http://www.neustadt.eu)

Verhandlungsmarathon  :)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Viktor7 am 24. Februar 2015, 15:15
Wie war es?

Kamen auch diese neue Argumente zur Sprache?

Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html)

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017)

Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.0.html)
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Kurt am 24. Februar 2015, 20:20
Verhandlungstermine Dienstag 24.02.2015:

09:15  Beginn 09:15 Uhr; Ende 09:45 Uhr - Vortrag der Klägerin durch Anwalt; Klägerin selbst nicht vor Ort

10:00  Klägerin erschien nicht; "zwanglos" wird gefragt ob seine Verhandlung (12:15 Uhr) vorgezogen werden könne: nein - erst die anderen noch anhören/miterleben

10:45  Beginn 10:45 Uhr; Ende ca. 11:40 Uhr - Vortrag durch Kläger und Ehefrau

11:30  Beginn 11:45 Uhr; Ende ca. 13:05 Uhr - Vortrag durch Kläger selbst

12:15  Beginn 13:10 Uhr; Ende ca. 14:10 Uhr - Vortrag durch Kläger(zwanglos) selbst

Wir (zwanglos & Kurt) haben kräftig mitgeschrieben, zugehört, gelernt - waren amüsiert, entsetzt, erfreut, ernüchtert, erstaunt.
Wir haben mit zwei der anderen Klägern Kontakt geknüpft.

Das kann, darf und soll aber "zwanglos" erst mal selbst berichten - schliesslich war es "sein" Tag  :)

Platte(müde) Grüße
Kurt
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Viktor7 am 24. Februar 2015, 21:59
Danke schon mal für die Mühe und die tatkräftige Unterstützung der Kläger.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 25. Februar 2015, 00:15
Liebe Freunde,

Hier mein Bericht: 5 Verhandlungen vor VG Neustadt am 24.2.2015:

1. Verhandlung:
Die Klägerin hat als Rentnerin Einkünfte niedriger als die ALG2 Leistungen. Zu ihrem Pech hat sie eine Lebensversicherung. Diese müsste sie zuerst auflösen um Sozialhilfe zu bekommen. Weil keine Sozialhilfebescheinigung, keine Rundfunkgebührenbefreiung. Leider die Arschkarte gezogen. In den Worten einer Richterin: "Rentner trifft diese Regelung am härtesten. Sie kommen besonders schlecht weg bei dem System." Der Vertreter der Klägerin wird ihr raten, die Lebensversicherung aufzulösen, sich dafür ein Auto zu kaufen, Sozialhilfe zu beantragen und den Rest ihres Lebens völlig am Tropf der Allgemeinheit zu hängen.

2. Verhandlung: Kläger nicht erschienen.

3. Verhandlung: Keinen Fernseher. 2 Wohnungen. Doppelt bezahlen. Pech gehabt. Hat der Bayrische VfGh schon abgewürgt. Wir können trotzdem "froh sein, dass wir den ÖR haben" mit all seiner Vielfalt, denn sein Fehlen würde uns wohl direkt in die Diktatur führen. Die hohen Gehälter der Intendanten werden bemängelt. Eine Richterin findet es immerhin "auch nicht toll, dass so hohe Gehälter bezahlt werden und ein neues Studio gebaut wird"

4. Verhandlung: Kläger ist selbst juristisch sehr kompetent und liefert eine beeindruckende Vorstellung. Er beeinsprucht formale Mängel der Bescheide und mehrere Grundrechtsverletzungen.

Der verfassungsgemäße Auftrag des ÖR wird überschritten,
der Rundfunk wird zur Verwaltungsbehörde und Vollzugsbehörde des jeweiligen Landes. Er müsste daher der Fachaufsicht unterworfen werden, die Rechtsaufsicht genügt nicht.

Die Angabe der Zweckbestimmung in den Bescheiden fehlt. Es ist nicht explizit gesagt wofür man bezahlt. Der Bescheid bringt etwas Anderes zum Ausdruck als was nachher damit gemacht wird. Man bezahlt einen Bescheid und ist dann wieder im Verzug. Deswegen sind auch die Säumniszuschläge nichtig weil man vorher nicht in Verzug versetzt wurde. Eine Richterin dazu: "das ist nicht schön".

Der Kläger bemängelt die Gesamtschuldnerschaft. Die Behörde kann willkürlich eine Person im Haushalt herausgreifen. Eine Ausgleichsmöglichkeit mit anderen Schuldnern ist nicht geregelt.

Formelle Verfassungswidrigkeit: Der Beitrag unterliegt als außersteuerliche Abgabe ganz bestimmten Bedingungen. Er braucht einen zurechenbaren Sachzusammenhang und Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Zweck.
Hier ist der Abgabetatbestand die Wohnung. In der Argumentation wird allerdings als tatsächlicher Tatbestand die Möglichkeit den ÖR Rundfunk zu empfangen angeführt. Die Wohnung ist kein geeigneter Tatbestand um den Sinn darzustellen.

E's existiert ein entgrenzter Beitragstatbestand.
Bei einem Straßenbeitrag gibt es einen Sinn und Sachzusammenhang. Es zahlt nur der Anlieger.

Es handelt sich um eine Zwangsgemeinschaft aller Wohnungsinhaber zugunsten der Finanzierung einer Behörde.

Die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung zum Tatbestand zu erklären öffnet die Tür eine Abgabe für alles einzuheben. Dann braucht man die Steuer nicht mehr.

Es ist kein Beitrag. Der Sach- und Sinnzusammenhang und zurechenbare Zusammenhang zwischen Wohnung und Rundfunk kann nicht hergestellt werden.

Die Rundfunkausgaben sind exzessiv. Richterin stimmt zu.

Im RfStv steht nicht, was die Gegenleistung ist; dass die Möglichkeit des Empfangs den zurechenbaren Vorteil darstellt. SWR entgegnet, dass sich das implizit aus der Befreiungsregelung (Ermäßigung von Beeinträchtigten) und aus historischen Überlegungen ergibt.

Alle anderen Beiträge bieten eine Kompensation für eine Belastung. Ein Mitglied der Kammer ist etwa berechtigt an der Mitwirkung. Kompensation durch Mitwirkung fehlt völlig.

Frage: Was ist der Auslöser der Zahlungsverpflichtung.

SWR: In einer Wohnung wird Rundfunk empfangen ... statistisch gesehen ... Kläger: Statistik kann die Grundrechte der Bürger nicht aushebeln.

Durch die Zwangsabgabe wird der Rundfunk in die Staatsnähe gezogen. Jemand der nicht der Staat ist, bekommt diese Machtposition. Das ist etwas völlig Neues.

Es fehlt die Verhältnismäßigkeit. Das Problem der Schwarzseher könnte mit Pay TV gelöst werden.

Die Rundfunkgebühr ist eine Grundlast jedes Haushalts. Daher ist sie eine Steuer. Ein Grundbedürfnis wird mit einer Last belegt.

Sie verstößt gegen die Finanzverwaltung und die Grundrechte. Man soll für etwas bezahlen, das man nicht will. Der RfSTV ist ein Widerspruch in der Rechtsordnung.

5. Verhandlung: Person A
Klageschrift: s.
http://online-boykott.de/ablage/20140930-klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf/klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf

Person A hat folgende Ergänzung eingereicht:


Atmosphäre war freundlich. Der Eindruck von Person A war, dass zumindest 2 Richterinnen auf der Seite der ÖR stehen.
Kurt, möchtest Du noch etwas Ergänzen?

Liebe Grüße,
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Kurt am 25. Februar 2015, 00:28
Momentan nicht, Euer Ehren  ;D

Ich schliesse mich den Ausführung des Vorredners an  :)

...und harre der Urteile "im Namen des Volkes" !?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: r66 am 25. Februar 2015, 01:13
Die Klageschrift von Nummer 4 waere interessant zu haben - wir haben nicht zufaellig kontakt?

Danke fuer eure Arbeit und Mitschrift.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: InesgegenGEZ am 25. Februar 2015, 07:36
Die Ansätze von der 4. Verhandlung finde ich top.

Besonders gefällt mir:
Zitat
Die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung zum Tatbestand zu erklären öffnet die Tür eine Abgabe für alles einzuheben. Dann braucht man die Steuer nicht mehr.

Es ist wirklich so, dass der Staat zukünftig Straßenbeiträge einfordern könnte und Anknüpfungspunkt wäre die Wohnung. Denn an so gut wie jede Wohnung grenzt eine Straße. Bei denen es nicht der Fall ist, wird pauschalisiert. Da der Großteil laut Statistik ein Auto hat, müssen ausnahmsweise auch die Bürger bezahlen die kein Auto haben. Also bezahlt jeder Bürger pro Monat eine Straßenbeitragspauschale von 20 Euro. Dies kann man endlos fortführen mit Dingen die die Bürger täglich nutzen....

Zitat
Durch die Zwangsabgabe wird der Rundfunk in die Staatsnähe gezogen. Jemand der nicht der Staat ist, bekommt diese Machtposition. Das ist etwas völlig Neues.

Hier wird der Nagel auf den Kopf getroffen, die Landesrundfunkanstalten werden zum Staat im Staate und bedienen sich dreisterweise noch den staatlichen Vollstreckungseinrichtungen.

Kann man denn schon ungefähr sagen, wann die Urteile ungefähr bekanntgegeben werden?
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: GEiZ ist geil am 25. Februar 2015, 08:29
Kann man denn schon ungefähr sagen, wann die Urteile ungefähr bekanntgegeben werden?

Die Argumentation gefällt mir auch. Leider wird das Pfälzer Verwaltungsgericht sich nicht trauen, gegen die Entscheidung des Pfälzer Verfassungsgerichts zu entscheiden.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Viktor7 am 25. Februar 2015, 10:15
Die Argumentation gefällt mir auch. Leider wird das Pfälzer Verwaltungsgericht sich nicht trauen, gegen die Entscheidung des Pfälzer Verfassungsgerichts zu entscheiden.

Die Argumentationen gefallen mir ebenfalls sehr.

Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht sollte drin sein. Diese sollte in der Klage, wegen grundsätzlicher Bedeutung, als Antrag gestellt werden.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Rochus am 25. Februar 2015, 11:22
Die Ansätze von der 4. Verhandlung finde ich top.

...
Zitat
Durch die Zwangsabgabe wird der Rundfunk in die Staatsnähe gezogen. Jemand der nicht der Staat ist, bekommt diese Machtposition. Das ist etwas völlig Neues.

Hier wird der Nagel auf den Kopf getroffen, die Landesrundfunkanstalten werden zum Staat im Staate und bedienen sich dreisterweise noch den staatlichen Vollstreckungseinrichtungen.

Kann man denn schon ungefähr sagen, wann die Urteile ungefähr bekanntgegeben werden?

Danke für die Berichte.

Und zum "Staat im Staat"-Thema: man schaue sich doch nur an, wo der Beitragsmurks ausgehandelt wurde. In den Staatskanzleien und nicht in den für Gesetzesvorhaben zuständigen Parlamenten bzw. den jeweils zuständigen Ausschüssen. Noch staatsnäher ist es doch kaum mehr möglich.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: tokiomotel am 25. Februar 2015, 17:32
..... In den Worten einer Richterin: "Rentner trifft diese Regelung am härtesten. Sie kommen besonders schlecht weg bei dem System."

..... Wir können trotzdem "froh sein, dass wir den ÖR haben" mit all seiner Vielfalt, denn sein Fehlen würde uns wohl direkt in die Diktatur führen. Die hohen Gehälter der Intendanten werden bemängelt. Eine Richterin findet es immerhin "auch nicht toll, dass so hohe Gehälter bezahlt werden und ein neues Studio gebaut wird".....

 Deswegen sind auch die Säumniszuschläge nichtig weil man vorher nicht in Verzug versetzt wurde. Eine Richterin dazu: "das ist nicht schön".

Die Antworten der werten Richter/innen strotzen ja förmlich vor taubblinder Kompetenz und wehleidigem Mitgefühl.
Waren die geehrten Herrschaften bei 4 Verhandlungen zugegen oder wähnten sie sich bei mehreren lockeren Kaffeekränzchen ?
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 25. Februar 2015, 22:21
Naja, in einer Diktatur gibt es keinen "unabhängigen"  :D ÖR mit seiner "Demokratieabgabe"  :D. Das stimmt wohl. Der Gedankengang geht trotzdem völlig in die Hose, denn eine Diktatur kann jede Form von Rundfunk gleichschalten. Das dürfte im Falle des ÖR noch viel leichter fallen. In Diktaturen gibt es in der Regel nur einen Staatssender. Der beste Demokratieschutz dürfte noch immer eine Vielzahl privater Anbieter sein, die miteinander im Konkurrenzkampf stehen und einander im journalistischen Wettkampf kontrollieren. Ob eine Demokratiezwangsabgabe, noch dazu ohne Mitspracherechte der Demokratie förderlich ist, bleibe dahingestellt. Natürlich würden wir die unabhängigen Seifenopern und Sportübertragungen des ÖR sehr vermissen  ;)

Übrigens: Laut informierter Quelle gab es bisher 5 Klagen vor dem OVG Rheinland-Pfalz und in keiner wurde Berufung zugelassen. Ruhen von Klagen vor dem VG werden nicht stattgegeben, weil für den SWR durch das Urteil des RP VerfGH Rechtssicherheit besteht.

Person A hat mit dem Kläger Nr. 4 vereinbart, Klageschriften auszutauschen. Werde ihn fragen, ob ich seine hier anonym veröffentlichen darf.

Liebe Grüße,
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Viktor7 am 25. Februar 2015, 22:27
...
Person A hat mit dem Kläger Nr. 4 vereinbart, Klageschriften auszutauschen. Werde ihn fragen, ob ich seine hier anonym veröffentlichen darf.
...

Das wäre sehr wünschenswert.

Deine "Ergänzung Klage 2015-02-24 Forum.doc" ist nun freigeschaltet:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg88959.html#msg88959
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 25. Februar 2015, 22:33
P.S.: Wie wunderbar unabhängig, objektiv und selbstkritisch unser ÖR ist, kann man an der umfangreichen offenen und fairen Berichterstattung über all unsere Klagen, Proteste und Kritik und die wahre öffentliche Meinung zu unseren "Demokratieabgabe" deutlich erkennen. Lang lebe das System!  ;)
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Gast am 25. Februar 2015, 22:46
Zitat
Durch die Zwangsabgabe wird der Rundfunk in die Staatsnähe gezogen. Jemand der nicht der Staat ist, bekommt diese Machtposition. Das ist etwas völlig Neues.
Hier wird der Nagel auf den Kopf getroffen, die Landesrundfunkanstalten werden zum Staat im Staate und bedienen sich dreisterweise noch den staatlichen Vollstreckungseinrichtungen.

Falsch!
Hier wird genau das Gegenteil bewirkt!

Schaut man sich die Tarifverträge (alt!) an, dann haben die RA sich mit Hilfe von Verdi! eine super Altersabsicherung gegeben, welche per Satzung der RA (...die RA kann nicht insolvend gehen...) den Mitgliedern (nun Zwangsmitgliedern) als Umlage aufgebürdet wird.
Die Länder und der Bund haben nun keine andere Wahl, als dies augenscheinlich als legal erscheinend durchgehen zu lassen, auf Kosten ALLER DIE EINE WOHNUNG HABEN.
Weder der Bund noch die Länder sind in der Lage, diese üppigen Altersversorgungen (Altverträge: bis 91% des letzten Nettoeinkommens!!!!) aufzubringen.
Somit sind alle "Mitglieder" dieser Anstalt dran und so wird der Rundfunkbeitrag an eine Wohnung gekoppelt, welches jedoch der Europäischen Sozialcharta (ratifiziert 1965 von Deutschland) widersprechen würde.

Schon seit 2003 war Deutschland und den Ländern dieser Makel bekannt.
Seit 2006 wurde darüber in den Ländern debattiert, wie man der Gesamtversorgung der Rundfunkanstalten herr werden können.
Nun, als erstes wurde die Europäischen Sozialcharta 2007 revidiert (der Duden sagt dazu: abgeändert) und in Artikel 31 dieser, wird gesagt:
Artikel 31 – Das Recht auf Wohnung
Zitat
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind:

    den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern;
    der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen;
    die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, daß sie tragbar sind.
.

Somit wäre Punkt 2 dieses § sehr interessant.
Deutschland und seine Länder fördern doch die Obdachlosigkeit, da diese ein Recht auf Wohnung an die Abgaben an den Beitragsservice koppeln!?
Selbst eine Holzhütte ohne Strom verpflichtet zur Abgabe des Rundfunk-"beitrages".
Oh, Menschenrechte werden damit nicht nur verletzt, sondern die Verletzung von Beginn an in Kauf genommen!
Wenn man in Deutschland nicht mal ein Dach über dem Kopf haben darf, ohne den Beitrag entrichten zu müssen, was verstößt dann gegen den Artikel 31 – Das Recht auf Wohnung?

Sein wir jedoch mal ehrlich!
Keiner der Mitarbeiter der RA wird dies als Unrecht empfinden, denn davon hat dieser Mitarbeiter keine Ahnung.
Er weiß nicht, dass sein Leben, was er führt, anderen schadet!

Er sieht nur sich, sein Einkommen und seine Zukunft, incl. seiner Familie, welche er versorgt wissen will.
Dass er Millionen Zuschauern seines "Mülls" damit ausbeuten muss, nur um seinem Leben einen Sinn zu geben, sieht diese Person nicht!

Keiner dieser Mitarbeiter wird sich den KEF-Bericht angesehen haben, wo dieser wörtlich mitteilt:
"Die betriebliche Altersvorsorge bleibt mit einem Gesamtvolumen von 2,2 Mrd € im Gesamtgebührenzeitraum 2009-2012 von erheblicher Bedeutung für den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten."

Dies bedeutet für den Beitragszahler:
Jedes Jahr müssen rund 2.500.000 Beitragszahler nur den Beitrag entrichten, weil VERDI und die RA sich ein Rentensystem erschaffen haben, welches sogar jeden Beamten in den Schatten stellen würde.

Die Rentenreform 2004 gab den Anstalten den Rest, da diese meist einen "Netto-Rentenbezug" von bis zu zu über 91% des letzten Netto-Einkommens zusicherte.
Somit war den Anstalten ersichtlich, dass dies die "Fernsehklotzer-mitlieder" nicht schultern können.
Darauf hin wurde (schon vom Bündnis90/die Grünen 2006 gefordert!!!!!!) die Haushaltsabgabe/Wohnungsabgabe erkorren.
2006 wußten um diesen Umstand auch die Länder und bevor dies die Länder gegenfinanzieren müssen, kam den Herren und Damen in den Sinn, dies dem Bürger aufzulasten.
Entgegen dem Artikel 31 – Das Recht auf Wohnung!

Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: tokiomotel am 26. Februar 2015, 06:33
Dies bedeutet für den Beitragszahler:
Jedes Jahr müssen rund 2.500.000 Beitragszahler nur den Beitrag entrichten, weil VERDI und die RA sich ein Rentensystem erschaffen haben, welches sogar jeden Beamten in den Schatten stellen würde.
@ich , prima dein gesamter Kommentar dazu
Dieses Problem wird mir völlig unverständlich immer noch zu wenig auseinander genommen und als wahrscheinlich aussichtsreicher Angriffspunkt außen vor gelassen.
Wieso können die Beitragszahler auf eine solch hinterfotzige Art und Weise an diesem wohl einzigartigem besten internen Rentensystem einer Minderheit zwangsbeteiligt werden ?

Keiner der Mitarbeiter der RA wird dies als Unrecht empfinden, denn davon hat dieser Mitarbeiter keine Ahnung.
So ahnungslos und weltfremd kann man doch gar nicht sein , diese wollen es ganz einfach nur nicht wahrhaben und verdrängen es.

Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Gast am 26. Februar 2015, 09:39
Dieses Problem wird mir völlig unverständlich immer noch zu wenig auseinander genommen und als wahrscheinlich aussichtsreicher Angriffspunkt außen vor gelassen.
Na ja, dies ist öffentlich und wird auch in den KEF Berichten angesprochen.
Im aktuellen Zeitraum werden 1,8 Mrd € für die Altersversorgung benötigt.
Nur der MDR hat diese Gesamtversorgung nicht und hat sich seit 2005 aus dem VTV gelöst. Beim MDR werden Betriebsrenten von 333,-€ bis max. 1600,-€ zugesagt. Was meiner Minung nach noch vertretbar wäre.

Ein Problem gibt es aber ebenso noch. Der Tarifvertrag von VERDI gilt bis Ende 2015. Wer vorher aussteigt, muss wieder die Lücken zum alten Tarifvertrag (91% von Netto) auffüllen.

Die Umstellung im Jahre 2005, von Nettogehaltszusagen auf Bruttogehaltszusagen (zw. 59 und 76% des letzten Brutto) sind auch alle öffentlich einsehbar.
Jedoch beschäftigt sich keiner mit diesen Zahlen.
Vor allem nicht mit einem Aspekt!
"...des letzten Bruttoeinkommens..."

Hat der Hausmeister sonst nur 500,-€ im Monat gehabt (Einstiegsgehalt ist bei den RA im Übrigen 2400,-€; bei den Privaten 1600,-€) und wird im letzten Jahr auf 3000,-€ hoch gesetzt, dann bekommt er 59-76% von den 3000,-€. Egal was er vorher verdiehnte.
Verrückter wird es, wenn der Hausmeister die 500,-€ im letzten Monat vor Rentenbeginn hatte, aber in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mal ein Jahr mehr verdiehnt hatte, dann bekommt er das höhere Einkommen als Grundlage.

Nun wollen wir doch mal die Zahlen sprechen lassen.
Ein Arbeitnehmer bei den RA und einer im "normalen" Arbeitsleben (z.B. Tischler), bekommen je 3000,-€ Brutto.
Bedeutet für beide (SV-Pflicht bei beiden vorausgesetzt), sie hätten beide rund 1918,-€ Netto.
Beide werkeln bis zum Rentenbeginn 45 Jahre durch, bei unverändertem Gehalt.

Der Tischler hat (Stand 2015) sich pro Jahr 1,0286 Rentenpunkte erarbeitet. Mit dem Westfaktor (28,61€) multipliziert, hat er eine Rente von rund 1324,-€.

Der RA Mitarbeiter aber hat lt. Tarifvertrag neu, eine Rente von 1770,-€ bis 2250,-€ (je nach Stufung) zugesagt bekommen!
(Nach Tarifvertrag alt, wären es 1745,-€)
Hierzu muss aber angemerkt werden, dass die gesetzliche Rente mit angerechnet wird.
Somit hätte die Anstalt die Lücke von 1324,-€ bis 1770/2250 € aufzufüllen.
 
Blöd ist nun, wenn der Tischler mal 10 Jahre nicht arbeiten gehen kann, dann fehlen ihm die Rentenpunkte. Dem RA-Mitarbeiter ist dies wurscht.

Und noch verrückter wird es dann, wenn wir uns die oberen Gehälter (6000,- bis 9000,-€) mal betrachten.
Denn wenn man weiß, dass ein gesetzlicher Arbeitnehmer nur max. 1,414 Rentenpunkte pro Jahr erzielen kann, ergibt dies eine max. Rente von 1820,-€.

Und dass man dann auch noch ne Rentnerin pfänden lässt, ist dann wohl der Gipfel der Dreistigkeit.

Zitat
Wieso können die Beitragszahler auf eine solch hinterfotzige Art und Weise an diesem wohl einzigartigem besten internen Rentensystem einer Minderheit zwangsbeteiligt werden ?
Weil es Tarifverträge gibt, die die RA (MDR nicht) sich angenommen haben und für die das Land gerade stehen muss.
In einer Anstalt des öffentlichen-Rechts sind somit erstmal die Mitglieder dran.

Zitat
So ahnungslos und weltfremd kann man doch gar nicht sein , diese wollen es ganz einfach nur nicht wahrhaben und verdrängen es.
Sie leben in einer anderen Welt.

Gespräch mit einer Jobcentermitarbeiterin
Sie:"Na Sie leben von Steuergeldern".
Er:"Von wem werden Sie bezahlt?"
Sie:"Na ich bin nicht im JC angestellt. Mich bezahlt der Bund"
-no comment...
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 1
Beitrag von: zwanglos am 28. Februar 2015, 17:50
Hallo liebe Freunde,

Genehmigung erhalten: Hier von mir anonymisiert die Klagebegründungen von unserem kompetenten Mitkläger. Sehr überzeugend, wie ich finde. (Fehlende Punkte haben mit der Anonymisierung zu tun. Waren Punkte des Klägers für seine spezielle Situation, die für die Allgemeinheit keine Relevanz haben).



Begründetheit der Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage ist begründet. Im Einzelnen:

2.
Den Bescheiden vom ... und vom ... in Form des Widerspruchsbescheides vom ... fehlt es an den einfachsten Formen und Inhalten für einen ordnungsgemäßen Bescheid über öffentliche Abgaben.

2.2.
Die Bescheide lassen nicht erkennen, wer der konkrete Gläubiger der geforderten Abgabe ist. Ist es der Beklagte, ist es, wie im Briefkopf des „Beitragsservices“, die ARD, das ZDF, das Deutschlandradio, einzeln oder zur gesamten Hand? Wie ist der Nachweis gegeben, daß der Beklagte für die anderen Rundfunkanstalten Vertretungsmacht hat? Wer ist Inhaber des Bankkontos, auf das laut jeweils vorgedrucktem Überweisungsträger gezahlt werden soll?

2.4.
Die Bescheide stiften Verwirrung, insofern deren Text normative und informative Inhalte verwischt. Den förmlichen Festsetzungen sind immer wieder Mitteilungen und „Kontoauszüge“ angefügt, die mit der Höhe der jeweiligen Festsetzung nicht übereinstimmen und daher einen unerfahrenen Empfänger vor die Frage stellen, was nun verbindlich ist und was nicht. Das Verfahren entspricht nicht den sonst selbstverständlichen Anforderungen an Bescheide über laufende öffentliche Abgaben, wonach Zeitraum des Abgabetatbestandes und Festsetzung der Abgabe übereinstimmen und in dieser Übereinstimmung für den Abgabenschuldner erkennbar sein müssen.
Die Bescheide verschweigen und verschleiern, was als normative Anforderung sozusagen hinter ihnen steht. Sie beruhen insgesamt auf einem im normativen Gehalt des Bescheides nicht ausgewiesenen Verfahren der „Kontoführung“, das dazu führt, daß jede Zahlung auf eine frühere „Schuld“ angerechnet wird und der Bürger ständig im Unklaren darüber gelassen wird, was nun für den aktuellen Zeitraum gilt und was nicht, was  gezahlt ist und was nicht. Intransparenz als System! Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann keine normativen Inhalte haben, die der Bescheid nicht selbst festlegt, und diese im Dunkeln lassen.

2.5.
Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid können die Bescheide nicht der Frage ausweichen, welche Rechtsnatur der Abgabe zukommt. Die Selbstbezeichnung „Gebühren-/Beitragsbescheid“ läßt die entscheidende Frage jedoch offen. Wie der Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung selbst ausführt, kommt es auf die Zuordnung der Abgabe zu den verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen entscheidend an. Die Zuordnung ist für die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und den Rechtschutz von grundlegender Bedeutung. Dann kann der Beklagte aber in seiner eigenen Vollzugspraxis die Frage nicht einfach offen lassen. Es scheint, als wäre er sich der rechtmäßigen Zuordnung selbst nicht sicher.

2.6.
Der Widerspruchsbescheid vom ... trägt den Briefkopf „ARD – ZDF – Deutschlandradio – Beitragsservice“. Nur aus dem Text ist erkenntlich, daß der Widerspruchsbescheid dem Südwestrundfunk zugeordnet werden soll. Auf dessen Kennzeichnung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Hoheitsfunktion wird verzichtet. Es ist jedoch im allgemeinen Verwaltungsverfahren unüblich, daß das Erscheinungsbild des Verwaltungsaktes dessen rechtliche Urheberschaft und Verantwortlichkeit nicht zum Ausdruck bringt. Die Form des Widerspruchsbescheides, insbesondere der Briefkopf mit „Beitragsservice“, ist geeignet, den Bescheid als Verwaltungsakt mit Rechtswirkungen überhaupt undeutlich zu machen. Mit „Beitragsservice“ verbindet niemand eine mit hoheitlichen Befugnisse ausgestatte Behörde; der „Beitragsservice“ ist es denn auch nicht. Ein Gebot des Verwaltungsverfahrens ist Formenklarheit.
In ähnlicher Weise ist die Form der schriftlichen Unterzeichnung des Widerspruchsbescheides nicht nachvollziehbar. Wenn die Unterzeichnungsformel „Im Auftrag“ verwendet wird, muß klar sein, in wessen Namen und Auftrag der Unterzeichnende handelt und zu handeln befugt ist. Ist es in vorliegendem Falle der „Beitragsservice“ oder der Südwestrundfunk unmittelbar? Was bedeutet außerdem die Unterzeichnung mit „i. V.“? Eine solche Unterzeichnung ist im Verwaltungsverfahren nur üblich, wenn im Außenverhältnis das höhere Amt einer höheren organisatorischen Entscheidungsebene zum Ausdruck gebracht werden soll, als es der tatsächlich Unterzeichnende innehat; ansonsten wird eine dienstinterne Vertretung auf derselben Entscheidungsebene nach außen nicht kundgemacht. Was bedeutet daher „i. V.“, und auf welcher Verantwortungsebene ist entschieden? Vollends unüblich ist die doppelte Unterzeichnung, wobei im zweiten Falle unklar ist, ob auch für die zweite Unterzeichnung das „Im Auftrag“ gilt. Der Rundfunk beansprucht Hoheitsbefugnisse – und ist nicht imstande, die hierfür erforderlichen Formen einzuhalten.

3.
Das bei Abgabenerhebung praktizierte System der „Kontoführung“, mit dem die Abgabenbescheide zusammenhängen, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

3.1.
Es ist, wie erwähnt, für alle öffentlichen Abgaben, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, selbstverständlich, daß der Zeittraum der Festsetzung und der Zeitraum des Abgabetatbestandes übereinstimmen (z. B. Einkommensteuerbescheid für 2013). Daraus folgt, daß jede Zahlung auch für den Zeitraum angenommen wird und für den Zeitraum die Schuld tilgt, der im Festsetzungsbescheid bezeichnet ist. Hierin besteht ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, wie auch der Blick auf das Zivilrecht zeigt. Das System der „Kontoführung“ weicht von diesem Grundsatz in befremdlicher Weise ab. Es ist ein Bruch in der Rechtsordnung. Auch im Rundfunkrecht ist hierfür kein Raum.

3.2.
Das System ist geeignet, den Bürger ständig in Verzug zu setzen und vor sich herzutreiben. Ein solches Verfahren entbehrt jeder Rechtfertigung und ist eines Rechtsstaates unwürdig.

3.3.
Das System ist darüberhinaus darauf angelegt, den Rechtsschutz des Bürgers zu unterlaufen: Ist die Abgabeforderung für einen früheren Zeitpunkt strittig und womöglich bei Gericht anhängig, wird die Zahlung etwa für einen späteren Zeitpunkt auf den früheren angerechnet, so daß das Rechtsschutzbedürfnis für den früheren Zeitpunkt wegen Zahlung bestritten werden könnte. Einer solchen Konsequenz könnten die Gerichte zwar wehren. Daß es aber erst dazu kommen müßte, zeigt, wie rechts- und verfassungsfremd das gesamte Verfahren auch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist.

3.4.
Das Verfahren der „Kontoführung“ hat auch in der im Widerspruchsbescheid erwähnten Satzung des Beklagten keine Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des jeweiligen Landesgesetzes ermächtigt zu einer derartigen Knebelung des Bürgers nicht. Darüberhinaus ist die Satzung ausschließlich Binnenrecht des Beklagten, das nur für den internen Bereich Geltung hat, nicht aber den Bürger bindet. Eine Bindungswirkung für den Rundfunkteilnehmer könnte nur dann entstehen, wenn dieser körperschaftliche Mitglieds- und Mitwirkungsrechte in der Rundfunkanstalt hätte. Aber genau an dieser konstitutiven Voraussetzung fehlt es. Der Bürger unterliegt nicht der Satzungsgewalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

5.
Nach § 2 Abs. 3 haften mehrere Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner. In den den Bescheiden zugrundeliegenden Wohnungen lebt nicht nur der Kläger, sondern leben auch weitere Personen. Unter diesen wird allein der Kläger zur Abgabenzahlung herangezogen. Dies ist ohne jede weitere Sachverhaltsprüfung erfolgt. Die Rechtsfigur der Gesamtschuldnerschaft, aus dem Zivilrecht in das Abgabenrecht übertragen, ermöglicht dem Abgabengläubiger die freie Auswahl des Abgabenschuldners. Diese Wahlfreiheit ist kein Ermessen, das im Verwaltungsrecht nach sachgerechten Kriterien ausgeübt werden muß, sondern begründungs- und voraussetzungslose Handlungsmacht. Eine derartige freie Handlungsmacht gibt es aber nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht. Der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers fehlt damit die gesetzliche Grundlage. Die alleinige Inanspruchnahme des Klägers ist daher nicht Gesetzesvollzug oder Ausübung von Ermessen, sondern Willkür. Der alleinigen Inanspruchnahme des Klägers fehlt damit die gesetzliche Grundlage.

6.
Die Säumniszuschläge sind nicht begründet. Der Kläger hat von Anfang an ein rechtsstaatliches Verfahren eingefordert. Der Beklagte hat hierauf nicht, zumindest nicht in angemessener Weise, reagiert. Das Säumnis des Beklagten kann nicht in ein Säumnis des Klägers mit nachteiligen Rechtsfolgen umgemünzt werden.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 2
Beitrag von: zwanglos am 28. Februar 2015, 17:52
7.
Die Rundfunkabgabe ist entgegen dem Widerspruchsbescheid und der in diesem Bescheid zitierten Rechtsprechung kein „Beitrag“ im verfassungsrechtlichen Sinne. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit öffentlicher Abgaben kommt es bekanntlich und wie auch im Widerspruchsbescheid ausgeführt auf die kriteriengerechte Zuordnung der Abgabe zu den verfassungsrechtlich zulässigen Abgabetypen Steuer, Gebühr, Beitrag oder „Sonderabgabe“ an.  Der Beklagte vertritt – übrigens in offenkundigem Widerspruch zur Selbstbezeichnung der Abgabebescheide als „Gebühren-/Beitragsbescheid“- jedenfalls im Widerspruchsbescheid die Auffassung, die Rundfunkabgabe sei ein „Beitrag“ im verfassungsrechtlichen Sinne. Er beruft sich hierbei auf inzwischen getroffene gerichtliche Entscheidungen.
Die Rundfunkabgab ist jedoch kein „Beitrag“ und wäre sogar auch als solcher in der gegenwärtigen Ausgestaltung verfassungswidrig.

7.1.
Das konstitutive Merkmal eines „Beitrages“, das diesen allein verfassungsrechtlich legitimiert, ist der spezifische Sach- und Sinnzusammenhang zwischen Abgabetatbestand und Abgabezweck. Bei allen in der Rechtsordnung geltenden Beiträgen ist dieser Zusammenhang gegeben: Tatbestand Handwerk und Mitgliedschaft in der Handwerkskammer mit Beitragspflicht; Tatbestand Arbeitsverhältnis und Pflichtbeitrag zur solidarischen Sozialversicherung; Tatbestand Grundstückseigentum und kommunale Erschließungsbeiträge. In allen Fällen zulässiger Beiträge setzt der Sach- und Sinnzusammenhang eine individuelle Zurechenbarkeit des Beitragszweckes zum Beitragstatbestand voraus. Sach- und Sinnzusammenhang mit individueller Zurechenbarkeit von Tatbestand und Nutzen des Beitrages legitimieren die außersteuerliche Abgabe des Beitrages. In diesem Sinne entfaltet die Qualifizierung einer öffentlichen Abgabe als „Beitrag“ auch limitierende und damit legitimierende Wirkung: die zulässige Höhe des Beitrages ist im Unterschied zur Steuer von einer ökonomischen und monetären Bewertung des Beitragsnutzen für den Beitragspflichtigen abhängig. Insoweit ist auch dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit seinen Hinweisen auf die limitierende und damit verfassungsrechtliche legitimierende Bewertung einer Abgabe als Beitrag zu folgen.
Den notwendigen Sach- und Sinnzusammenhang als Legitimationsgrund für den „Beitrag“ hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich wieder in einem Verfahren um die Verfassungsmäßigkeit eines rheinland-pfälzischen Kommunalbeitrages hervorgehoben (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25.6.2014, 1 BvR 668/10; 1 BvR 2104/10).

7.2.
Die demgegenüber wahre Natur der Rundfunkabgabe tritt deutlich hervor, wenn man den Abgabetatbestand, der die Abgabepflicht auslöst, nüchtern ins Auge faßt: es ist schlicht die Wohnung des Bürgers. § 2 des Rundfunkbeitragstaatsvertrages und der entsprechenden Landesgesetze regeln diesen Tatbestand mit erschreckender Deutlichkeit. Die rigiden und perfektionierten Anzeigepflichten, Auskunftsrechte und Datennutzungsrechte der §§ 8, 9, 11 und 14 des Beitragsgesetzes dienen der Ermittlung genau dieses Tatbestandes.
Die Wohnung als elementare Lebensvoraussetzung des Bürgers wird als solche zu einem Abgabentatbestand gemacht. Ein in der gesamten Rechtsordnung einzigartiger Sachverhalt!
An diesem gewollten und eindeutigen Gesetzestatbestand gehen alle Argumentationslinien vorbei, die die allgegenwärtige Zugänglichkeit des Rundfunks, den jederzeit abrufbaren Nutzungsvorteil, den auch abstrakten Vorteilsgewinn zum Abgabetatbestand und Rechtfertigungsgrund für die Rundfunkabgabe erklären. Käme es wirklich hierauf an, wäre der Nutzungsvorteil überall und ortsungebunden gegenwärtig und könnte es nicht, wie im Falle des Klägers, zu einer Vervielfachung der Abgabe in Abhängigkeit von Wohnsitzen kommen. Die Rede von dem allgemeinen Nutzungsvorteil des Rundfunks als Beitragsgrund ist demgegenüber ein politisches Argument und geht am Wortlaut und Sinn des Gesetzes vorbei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat den Gesetzeswortlaut ganz einfach nicht zur Kenntnis genommen.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz legt dabei allerdings den inneren Widerspruch des gesamten Systems offen: Gemeint ist der ubiquitäre Empfang des Rundfunks, geregelt aber ist eine Wohnungsabgabe.

7.3.
Mit der Normierung der schlichten Wohnung als Abgabetatbestand wird der notwendige und spezifische Sach- und Sinnzusammenhang eines individuell zurechenbaren Tatbestandes mit einem individuell zurechenbaren Abgabenzweck zerrissen. Die „Wohnung“ ist ein derart weitgefaßter Tatbestand, den jeder Bürger lebensnotwendig erfüllt, daß mit dieser Tatbestandsnormierung jeder „Beitrag“ für jedwede Bereitstellung öffentlicher Leistungen, die jederzeit und überall und naturgemäß auch von jeder Wohnung aus erreichbar sind, gerechtfertigt werden könnte: Ein „Eisenbahnbeitrag“, ein „Straßenbeitrag“, eine „Parkanlagenbeitrag“, eine „Museumsbeitrag“ und so fort. (Nicht ohne Grund werden öffentliche Einrichtungen und Anstalten über Gebühren finanziert, die dem Freiwilligkeitsprinzip Rechnung tragen, sofern nicht überhaupt eine Steuerfinanzierun g Platz greift.) Die Wohnung als Abgabetatbestand entgrenzt den Begriff des Beitrages, der doch nur in seiner Begrenztheit verfassungsgemäß ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hebt zu Recht hervor, daß die Qualifizierung einer Abgabe als „Beitrag“ zum Schutze des Bürgers limitierende Wirkung hat, übersieht aber, daß diese limitierende Wirkung nicht nur die Beitragshöhe erfaßt, sondern auf der anderen Seite auch für den Abgabetatbestand selbst gelten muß. Nicht nur die Höhe ist begrenzt, sondern auch die Reichweite des Tatbestandes. Der Sach- und Sinnzusammenhang von Abgabentatbestand und Abgabezweck bleibt unentrinnbar. Wenn man freilich, wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, den Rechtfertigungsgrund des Rundfunkbeitrages von einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit abhängig macht und den Abgabentatbestand damit vollständig im Allgemeinen entgrenzt, verliert man auch den Blick dafür, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat.

7.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz soll allein die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung eine außersteuerliche Abgabe begründen können. Damit wird der Begriff des „Beitrages“ endgültig aufgegeben und die gesamte öffentliche Finanzverfassung aus den Angeln gehoben.

7.5.
Selbst wenn man die Rundfunkabgabe als Beitrag verfassungsrechtlich gelten lassen wollte, ist ein Vergleich mit sonst in der Rechtsordnung geltenden Beiträgen hilfreich. Alle geltenden Beitragsregelungen normieren Lebenssachverhalte als Tatbestände, auf die Bürger individuellen Einfluß hat oder die ihm sonst im Sinne des Beitragszweckes zugeordnet werden können. Allen Beitragsregelungen ist bewußt, daß sie in die Lebensverhältnisse der Bürger und meist auch in dessen Grundrechte eingreifen und daher dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Demzufolge sehen alle Beitragsregelungen Kompensationen für die (Grund-)Rechtseingriffe vor. Diese Kompensationen bestehen in der körperschaftlichen Mitwirkung der Beitragspflichtigen in den beitragsberechtigten Körperschaften. Diese kompensatorischen körperschaftlichen Mitwirkungsrechte sind zusätzliches verfassungsrechtliches Legitimationserfordernis für den „Beitrag“. Dies gilt für die berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften, für die Sozialversicherungsträger und im Falle kommunaler Beiträge für die kommunale Selbstverwaltung. Zudem haben die Sozialversicherungsbeiträge im Sozialstaatsprinzip, die kommunalen Erschließungsbeiträge in der Sozialbindung des Eigentums ihren verfassungsrechtlichen Rückhalt.
Im Falle der Rundfunkabgabe aber fehlt eine solche verfassungsrechtliche Stütze und gibt es keine körperschaftliche Beteiligung der Abgabe- oder „Beitrags“-Schuldner. Dabei hätte man in diesem Falle, in dem der Schutzbereich des Grundrechtes auf Informations- und Meinungsfreiheit berührt ist, an eine umso sensiblere Regelung und eine umso stärkere Kompensation einführen müssen. Man wende nicht ein, das gehe von der Natur der Sache her nicht und lasse sich im Hinblick auf die Unabhängigkeit der rundfunkinternen Willensbildung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht realisieren – dann geht eben auch der Beitrag nicht!
Es kommt hinzu, daß im Bereich der sonstigen beitragspflichtigen Körperschaften die Verwendung des Beitragsaufkommens transparent ist und nach öffentlichem Haushaltsrecht ausgewiesen wird. Die Transparenz ist zusätzlicher Legitimationsgrund.  Im Falle des Rundfunks kann hiervon aber keine Rede sein.

7.6.
Die gelegentliche Argumentationslinie in der Rechtsprechung, wonach die Rundfunkabgabe ein „Entgelt“ für tatsächlichen oder potentiellen Rundfunkempfang darstelle, beschreibt zwar den zutreffenden Zusammenhang von Entgelt und Leistung, verrät aber unausgesprochen, daß es in Wahrheit dieser Zusammenhang ist, der die Abgabepflicht begründet, und nicht die „Wohnung“  als solche, wie es aber im Gesetz steht. Die „Wohnung“ mag zwar, wie behauptet, ein Indiz dafür sein, daß jemand wirklich oder potentiell Rundfunk empfängt, aber ein solches Indiz ist auch die pure Existenz des Bürgers oder sein Seh- und Hörvermögen. Die Wohnung als alleiniges Indiz zu typisieren und abgabepflichtig zu machen, ist willkürlich. Das mag zwar praktisch sein; aber den erforderlichen Sinnzusammenhang von Leistung und Entgelt stellt man damit nicht her.

7.7.
Selbst im Steuerrecht als einem der eingriffstärksten Rechtsbereiche verzichtet der Gesetzgeber nicht auf einen Sachzusammenhang von Steuertatbestand als einem geregelten Lebensverhältnis, auf das der Bürger zumindest Einfluß hat, und der Steuerpflicht. Es gibt keine „Kopfsteuer“, keine Steuer auf die „Wohnung“ (vom Sonderfall der Zweitwohnungssteuer angesehen), keine generelle „Solidarpflicht“, keine allgemeine „Staatsabgabe“– aber eine „Demokratieabgabe“ für den Rundfunk soll es geben?

7.8.
Vorsorglich sei angemerkt: Scheitert die Rundfunkabgabe als „Beitrag“, ist sie auch als Steuer nicht zu retten. Es mag zwar Vieles dafür sprechen, daß die Rundfunkabgabe tatsächlich als Steuer zu qualifizieren ist; für eine solche Steuer aber fehlt den Ländern bekanntlich die Gesetzgebungskompetenz. Dies braucht an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt zu werden. Die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 30.7.2014, 1 K 1090/13) läuft darauf hinaus, daß die Rundfunkabgabe, wenn sie schon keine Steuer
sein kann, ein „Beitrag“ sein müsse: Eine solche Argumentation aber stellt die Dinge auf den Kopf und macht alles noch schlimmer.

7.9
Insgesamt läßt sich die Rundfunkabgabe in die Typik der verfassungsrechtlich zulässigen Abgaben nicht einordnen. Das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks faßt vielmehr alle Inhaber einer Wohnung in Deutschland –und das ist jedermann- zu einer Zwangsgemeinschaft zur Finanzierung des Rundfunks zusammen. In dieser Zwangsgemeinschaft kommt es weder auf die Freiwilligkeit des Rundfunkempfangs noch auf dessen Tatsächlichkeit an. Das Abgabenaufkommen wird öffentlich-rechtlichen Anstalten zugeführt, deren Tätigkeit keiner öffentlichen Verantwortung und keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Die Rundfunkabgabe ist damit eine Zwangsumlage eigener Art. Eine solche hat in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder keinen Raum. Die Rundfunkabgabe ist darüberhinaus ein einziger Fremdkörper in der gesamten Rechtsordnung.

7.10.
Alle Argumentationslinien, die in Politik und Rechtsprechung die Rundfunkabgabe als Beitrag zur Sicherung einer unabhängigen Meinungsbildung, als Gewährleistung einer informationellen Infrastruktur, als Beitrag zur Demokratie („Demokratieabgabe“) rechtfertigen wollen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer Natur. Sie kommen nicht über das hinweg, was der Gesetzgeber tatsächlich geregelt hat. Allein darauf aber kommt es bei der rechtlichen Bewertung an. In dieser Argumentation, die auch im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zum Ausdruck kommt, tritt zudem ein paternalistisches Staatsverständnis zutage, wonach dem Bürger zur Meinungsbildung und zum Demokratiebewußtsein verholfen werden müsse, wenn nicht gar die Erinnerung an den „Volksempfänger“ unseligen Angedenkens fortlebt. Ganz abgesehen davon, daß es höchst zweifelhaft ist, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk die ihm zugesprochene Gemeinwohlfunktion mit seinem derzeitigen Programm auch tatsächlich erfüllt.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 3
Beitrag von: zwanglos am 28. Februar 2015, 17:53
8.
Während das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Gebot der „Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufstellt, kommt in anderer, aber umso rigiderer Form über die Zwangsabgabe die Staatsnähe durch die Hintertür wieder herein. Es hat mit Staatsferne gewiß nichts zu tun, wenn die Rundfunkanstalten auch noch mit Hoheitsbefugnissen zur Zwangsdurchsetzung ihrer Finanzierung ausgestattet werden. Und mit Staatsferne ist im Verfassungsrecht gewiß nicht gemeint, daß die Ausübung von Hoheitsbefugnissen von öffentlicher Verantwortung und parlamentarischer Kontrolle freigestellt ist.


9.
Zu der Charakterisierung der Rundfunkabgabe als Fremdkörper in der Rechtsordnung kommen noch einige Merkmale hinzu, die das System vollends aus der Rechts- und Verfassungsordnung herausfallen lassen.

9.1.
Die Rundfunkanstalten sind nach dem Beitragsgesetz (§§ 8, 9, 11, 14) mit umfassenden Recherchebefugnissen und Auskunftsansprüchen ausgestattet. Das Gesetz etabliert damit ein lückenlos konzipiertes Investigationssytem zum Aufspüren der Bürger, das in der Praxis geheimdienstähnlichen Charakter hat. Ein solches System ist angesichts des inzwischen erkannten Gefahrenpotentials digitaler Systeme befremdlich und im Hinblick auf den Datenschutz und das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip zumindest fragwürdig.

9.2
Die Rundfunkabgabe wird unabhängig davon erhoben, ob der Bürger am Rundfunk teilnehmen will oder tatsächlich teilnimmt. Der Rundfunk ist eine auch ökonomisch und monetär bewertbare Dienstleistung zur Information und Unterhaltung, wie es sie im Medienwesen in vielerlei Form gibt. Im Bereich der freien Medien hat der Bürger freie Wahl. Im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aber wird er zur finanziellen Beteiligung gezwungen. Die Rundfunkabgabe koppelt damit das Entgelt von der freien Dienstleistung ab. Es muß für eine Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat noch im Einzelfall auch will. Eine solche Entkoppelung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs ist einzigartig und befremdlich. Es ist auch niemand gezwungen, ein Zeitungsabonnement zu bezahlen, das er nicht bestellt hat. Wo gibt es das, daß allein die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung eine Zahlungspflicht auslöst! Die Rundfunkabgabe entfernt sich damit von allen Grundätzen der Rechtsordnung.
Die Rundfunkzwangsabgabe ist daher auch niemandem in der Bevölkerung zu vermitteln. Die vielfältige öffentliche Kritik und die laufenden gerichtlichen Verfahren belegen das Unverständnis und die mangelnde Akzeptanz in der Bürgerschaft.

9.3
Auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens der „Kontoführung“, das den Bürger zusätzlich belastet,  ist bereits hingewiesen worden.

9.4
Die Rundfunkfinanzierung verdichtet sich mit der Fülle der einzelnen Eingriffsmaßnahmen zu einem als perfekt gedachten Zwangssystem zur Belastung der Bürger und zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Nutznießer. Es verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und insgesamt gegen die Rechtsstaatlichkeit .

9.5.
Es ist selbstverständlich einzuräumen, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Finanzierung bedarf und daß es eine wirksame Sicherstellung des Finanzbedarfs geben muß. Im digitalen Zeitalter aber, das auch vom Beklagten bemüht wird, sind technische Mittel vorhanden, die die Rundfunkteilnahme an einen Willensakt des Teilnehmers binden und die die gesamten Fiktionen und Zwangsmaßnahmen des geltenden Systems überflüssig machen. Gegebenenfalls wären es aus verfassungsrechtlichen Gründen auch geboten, solche technische Mittel zu entwickeln und  einzusetzen, um die unverhältnismäßigen Belastungen, die mit dem gegenwärtigen System verbunden sind, zu vermeiden. Mit der Existenz solcher Mittel fällt dann der gesamte argumentative  Aufwand in Politik und Rechtsprechung, mit dem das geltende System gerechtfertigt werden soll, in sich zusammen.

10.
Das Investigationssystem der Rundfunkfinanzierung nach §§ 8, 9, 11, 14 des Beitragsvertrages verstößt gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht zum Schutz der persönlichen Daten nach Art. 4a der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Diese Grundrechte sollen den Bürger vor Eingriffen des Staates in die Daten seiner persönlichen Lebensführung schützen. Der Rundfunk ermittelt aber in einem geheimdienstähnlichen und mit Vollzugsrechten ausgestatten Verfahren das individuelle Wohnsitzverhalten der Bürger, spürt den Bürger, wo auch immer er wohnt, auf, verknüpft die Daten, bildet die persönliche Wohnsitzmobilität zeit- und raumübergreifend ab und macht die erhobenen Daten zur Grundlage einer Rechtsverfolgung. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsdaten und deren gegen den Bürger gerichtete Anwendung ist vom Finanzierungsweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerechtfertigt und steht zu diesem außer jedem Verhältnis. Nicht einmal die Meldebehörden verfügen über derartige Machtmittel. Die eher peripheren und sektoralen Interessen des Rundfunks sind keine „Interessen der Allgemeinheit“ im Sinne von Art. 4a Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, die die weitreichenden Eingriffe rechtfertigen könnten.

11.
Die Rundfunkabgabe steht entgegen dem Widerspruchsbescheid und der hierin zitierten Rechtsprechung zu dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 GG und Art. 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz im Widerspruch.

11.1.
Die Rundfunkabgabe schert gleichsam alle Bürger über den gleichen Kamm. Es kommt nicht darauf an, ob der Bürger Rundfunk empfangen will oder es tatsächlich tut. Es kommt nicht darauf an, ob der Rundfunkteilnehmer mobile oder immobile Empfangsgeräte benutzt oder welcher Geräte er sich sonst bedient. Der Beklagte zählt selbst die Fülle der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs auf. Ohne Rücksicht auf die vielfältigen technischen Möglichkeiten, ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Lebensverhältnisse, ohne Rücksicht auf persönlichen Entscheidungen unterwirft das Abgabesystem alle Bürger mit Wohnung einer unterschiedslosen Zahlungspflicht. Nur weil dies am einfachsten erscheint und eine Erfassung der durch die technische Entwicklung vervielfachten vielfachen Formen des Rundfunkempfangs als nicht zeitgemäß oder nicht praktikabel angesehen wird! Das Pauschalsystem geht indes einerseits über offenkundige Gleichheiten, andererseits über elementare Unterschiede hinweg, die sich einer Gleichschaltung entziehen. Es macht keinen Unterschied, ob ein Rundfunkgerät zu Hause genutzt wird oder ob ein Mobilgerät ohne Ortsbindung zum Einsatz kommt; man kann den einen Fall nicht tatbestandlich mit einer „Wohnungsabgabe“ belasten, den anderen Fall aber frei ausgehen lassen. Es macht einen elementaren Unterschied, ob der Bürger freiwillig am Rundfunk teilnimmt oder ob er auf die Rundfunkteilnahme frei verzichtet; die Freiwilligkeit zum Empfang einer Leistung ist Prinzip der Rechtsordnung; die Rundfunkteilnahme liegt im Schutzbereich des Grundrechtes auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art.  5 GG. Der in der Rundfunkabgabe liegende Bruch der Rechtsordnung wird durch die Nichtdifferenzierung im Abgabensystem verschleiert und übergangen. Das Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit hätte ebenfalls einer Berücksichtigung durch Differenzierung im Abgabensystem bedurft und kann nicht durch Hinweis auf die Statistik, daß praktisch ja alle Wohnungsinhaber am Rundfunk teilnehmen würden, hinweggefegt werden. Als ob Grundrechte von der Statistik abhängig wären!
Die auch unter Art. 3 GG eingeräumte Befugnis des Gesetzgebers, im Wege von „Typisierungen“  oder „Generalisierungen“ über tatsächliche Ungleichheiten in gewissem Maße hinwegzugehen, greift im wesentlichen nur in der Leistungsverwaltung und ist im Bereich der Eingriffsverwaltung nur mit Vorsicht anzuwenden. Die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung erschöpft sich indes in der schulmäßigen Wiederholung entsprechend stereotyper Formeln und läßt den Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse und Problemlagen und auf relevante Unterschiede vermissen.

11.2.
Die Rundfunkabgabe steht insbesondere zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Widerspruch. Die im Beitragsgesetz vorgesehenen Ausnahmereglungen für Behinderte beharren auf grundsätzlicher Abgabepflicht und reichen nicht aus. Es ist geradezu grotesk, daß in § 4 Abs. 2 des Beitragsgesetzes die Beitragspflicht für Personen, die aus physischen Gründen am Rundfunk nicht oder nur unvollkommen teilnehmen könne, einer -wenn auch verminderten- Beitragspflicht unterworfen werden. Angesichts der allseits auf breite öffentliche und politische Akzeptanz einer fördernden Behindertenpolitik ist eine derartige Regelung unverständlich und bestürzend. Dem Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schlägt die Beitragspflicht behinderter Menschen ins Gesicht.


12.
Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 10 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar. Das Beitragsgesetz greift in den Schutzbereich dieses Grundrechtes ein.

12.1.
Das Grundrecht beinhaltet freie Wahl der Informationsmittel und Kommunikationswege. Es ist diesem Grundrecht wesenseigen, daß Meinungsbildung, Kommunikation und Information in Freiheit, unabhängig von staatlicher Beeinflussung, stattfinden. Das Grundrecht beinhaltet insbesondere die freie Wahl der Informationsmittel aus dem breiten Spektrum der Angebote, was auch die freie Ablehnung bestimmter Medien einschließt. Diese Freiheit bedeutet selbstverständlich auch, daß der Bürger seine finanziellen Prioritäten im Hinblick auf den Erwerb von Informationsquellen frei setzen kann.  Demgegenüber präjudiziert die Zwangsabgabe zur Rundfunkfinanzierung die Entscheidung des Bürgers für die bestimmte Informationsquelle „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“: Wenn man denn schon zahlen muß, nutzt man auch das Angebot. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird damit gegenüber anderen Informationsquellen und Meinungsbildnern privilegiert. Der Bürger wird gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren; es wird ihm aber die Freiheit genommen, dessen Programmangebot mit der Folge einer Kostenentlastung abzulehnen. Die Zwangsabgabe entzieht dem Wohnungsinhaber und damit in aller Regel einem Privathaushalt die finanziellen Mittel, die ihm sonst für ein Informations- und Unterhaltungsmittel freier Wahl zur Verfügung stünden. Gerade prekäre Haushalte sind hiervon spürbar betroffen; die freie Wahl wird ihnen durch vorrangigen Zwangsentzug der Finanzmittel zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unmöglich gemacht. Auch finanzielle Belastungen beschränken die Freiheit. Damit ist das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit durch die Rundfunkabgabe verletzt.

12.2.
Das Grundrecht kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden. Es steht nur unter dem Vorbehalt der „allgemeinen Gesetze“. Der eigentliche Schutzbereich des Grundrechtes ist vom Grundgesetz vorbehaltsfrei gestellt. Das Rundfunkbeitragsgesetz ist auch kein „allgemeines Gesetz“, sondern vielmehr eine gezielte Regelung im vorbehaltsfrei gestellten Schutzbereich des Grundrechtes zur Beeinflussung der Informations- und Meinungsfreiheit und des Auswahlverhaltens des Bürgers. Ein derartiges Spezialgesetz darf es aber gerade nicht geben.

12.3.
Die für eine Grundrechtsverletzung des Klägers erforderliche persönliche Beschwer entfällt nicht dadurch, daß er tatsächlich Rundfunk empfängt, dies auch will und zu einer angemessenen Zahlung bereit ist. Die Beschwer liegt nicht in einer Zahlungspflicht für empfangene Leistungen, sondern vielmehr darin, daß dem Kläger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -auch zu seiner mit Kostenentlastung- abzulehnen.
Die Beschwer liegt darüberhinaus darin, daß der Kläger wegen mehrfachen Wohnsitzes zu einer vervielfältigten Abgabe herangezogen wird. Wenn der sachliche Grund für die Rundfunkabgabe, wenn überhaupt, von der –wie im Leitsatz 3 des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom  13.5.2014 formuliert – in der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfanges besteht, dann ist die tatsächliche Möglichkeit überall gegeben und vervielfacht sich nicht im Falle eines Ortswechsels. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig Rundfunk empfangen. Die vervielfachte Abgabe je nach Zahl der Wohnsitze ist eine unverhältnismäßige Überregelung, die zum Sachgrund der Abgabe im Widerspruch steht. Die „Wohnung“ als Abgabetatbestand offenbart auch in dieser Hinsicht die Sachwidrigkeit und innere Widersprüchlichkeit dieser Regelung.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
Beitrag von: zwanglos am 28. Februar 2015, 17:54
13.
Die Rundfunkabgabe ist mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG und nach Art. 15 der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht vereinbar.

13.1.
Der Abgabetatbestand ist die „Wohnung“. Damit ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt. Jedermann darf eine Wohnung haben und den Wohnsitz wählen, wo er will. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist eine Grundform menschlicher Existenz und bürgerlicher Lebensweise. Das Rundfunkfinanzierungsystem macht diese Grundform menschlicher Existenz in Deutschland abgabenpflichtig. Die Rundfunkabgabe ist in ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung der Sache nach eine „Wohnungsitzabgabe“, deren Verwendungszweck anderweitigen Zielen dient, die mit der Wohnung selbst nichts zu tun haben. Die Rundfunkabgabe belastet jede Wohnung und damit auch jede Wohnung freier Wahl als andauernde Grundlast. Wer auch immer irgendwo frei eine Wohnung nimmt – die Rundfunkabgabe ist schon da. Die Rundfunkabgabe ist eine voraussetzungslose Belastung des Wohnsitzes und damit der freien Wahl auch mehrerer Wohnsitze. Sie könnte ein Hinderungsgrund sein, mehrere Wohnsitze zu wählen. Auch hier gilt: finanzielle Belastungen beschränken die Freiheit.
Auch mehrere Wohnsitze sind  vom Schutzbereich des Grundrechtes umfaßt und werden demgemäß auch im Allgemeinen Melderecht anerkannt.

13.2.
Das Grundrecht der Freizügigkeit ist in Art 11 GG nicht unter Gesetzesvorbehalt gestellt. Der allgemeine Gesetzesvorbehalt in Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung ist daher als Einschränkung des grundgesetzlichen Freiheitrechtes unwirksam. Demzufolge kann es eine allgemeine „Wohnungsabgabe“ nicht geben. Die Rundfunkabgabe ist als „Wohnungsabgabe“ ein Fremdkörper in der Grundrechtsordnung. Die Abgabepflicht der Wohnung – eine abenteuerliche Figur, die jenseits des Vorstellungshorizontes der Verfassung liegt.
Die Gesetzesvorbehalte in Art. 11 Abs. 2 GG betreffen andere Fälle und sind hier nicht anwendbar.


14.
Die Grundrechtseinschränkungen waren dem Gesetzgeber offensichtlich überhaupt nicht bewußt. Das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat er schlicht vergessen.


15.
Die Unvereinbarkeit der Rundfunkabgabe mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes, der Bruch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und Strukturen sowie die Grundrechtseingriffe machen in der Gesamtheit das Rundfunkabgabensystem zu einem geschlossen freiheitswidrigen Reglement, das zu dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und zur verfassungsmäßigen Ordnung im Widerspruch steht.


16.
Es bleibt die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein derart hohes Gemeinschaftsgut darstellt und einen solch exorbitanten Verfassungsrang hat, daß er geeignet wäre, die mit dem Abgabensystem verbundenen Einbrüche in die Rechts- und Verfassungsordnung zu rechtfertigen. Immerhin wird von Politik, Rechtsprechung und Gesetzgeber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein hoher sachlicher und verfassungsrechtlicher Rang zugeschrieben, mit dem man alle Eingriffe rechtfertigt: der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Garant der demokratischen Ordnung, als Sicherung einer Infrastruktur von Information und Volksbildung.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat indes bei näherem Zusehen nicht die alle Ordnung überwältigende und alle Eingriffe rechtfertigende Kraft, die ihm zugeschrieben wird.

16.1.
Es trifft gewiß zu, daß das Grundgesetz den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsieht und als solchen zuläßt. Insofern haben Bestand und Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Verfassungsrang. Der Rundfunk ist daher als Institution der Verfassung auch grundsätzlich geeignet, anderweitige Rechtspositionen als deren gegenüber dem Rundfunk immanente Schranke zu begrenzen. Das Grundgesetz ordnet aber den Rundfunk an keiner Stelle anderen Rechtspositionen vor; einen privilegierten Vorrang gibt es nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat kein dem Sozialstaatsprinzip vergleichbares Gewicht (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG). Daher ist die gesetzliche Ausgestaltung des Rundfunkwesens an die allgemeinen Normen und Grundsätze der Verfassung gebunden. Der Rundfunk ist zugleich daran gebunden, daß er seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag auch tatsächlich gerecht wird, und er ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Andererseits ist es legitim, wenn der Gesetzgeber für die Funktionsfähigkeit und die notwendige finanzielle Ausstattung des Rundfunks Vorkehrungen tritt; aber auch diese Vorkehrungen sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und nicht privilegiert.

16.2.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann auch deswegen gegenüber anderen Rechtsgütern und Positionen keinen übergeordneten Rang beanspruchen, weil er im Gesamtspektrum öffentlicher Aufgaben gewiß einen wichtigen, aber doch nur einen sektoralen und peripheren Auftrag erfüllt. Der Rundfunk gehört nicht zu den Kernaufgaben des Staates. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk konkurriert mit einer Fülle anderer Träger von Information, Meinungsbildung und Unterhaltung. Er hat weder Monopol noch sachlichen Vorrang. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre sogar als solcher vollständig verzichtbar, ohne daß die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens beeinträchtigt würde. Der hohe Rang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist politische Rhetorik, nicht Verfassungsrecht.

16.3.
Eine Anerkennung des Bestandes und der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Legitimation für eine Einschränkung der verfassungsmäßigen Ordnung und für Grundrechtseingriffe kann indes nicht von einer Feststellung dessen absehen, ob der Rundfunk auch tatsächlich seinem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag, der ihn legitimiert, gerecht wird und mit seinem Programm dem Allgemeinwohl dient. Nur unter dieser Voraussetzung kann überhaupt eine Einschränkungs- und Eingriffswirkung greifen. Die Erfüllung des Auftrages und des Gemeinwohls unterliegt nun gewiß einer sehr weiten Auslegung, die der Natur der Sache und den Anforderungen an ein modernes Informations- und Unterhaltungssystem im Medienzeitalter in weitestem Umfang gerecht werden muß. Auftrag und Gemeinwohl gerade als Legitimation für Einschränkungen und Eingriffe sind aber auch bei weitester Auslegung Rechtsbegriffe, die deswegen einer gerichtlichen Grenzkontrolle zugänglich sind und sein müssen.
Eine solche Grenzkontrolle muß irgendwann auch einmal greifen. Eine Grenzkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muß in der Tat feststellen, daß das tatsächliche Programm den verfassungsrechtlich legitimen Auftrag längst bei weitem überschritten hat. Die einseitig gigantische Überdimension der Sportberichterstattung und der Massenunterhaltung durch aufwendigste „Events“ und „Shows“ mit maßlosen Kostenaufwendungen hat den ursprünglichen und legitimierenden Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks längst hinter sich gelassen. Dieser Sachverhalt ist so offensichtlich und auch gerichtsbekannt, daß es hierzu keiner weiteren Ausführung und keiner Beweise bedarf. Ein solcher Rundfunk kann das Eingriffssystem der Rundfunkabgabe nicht rechtfertigen. Es kann nicht Aufgabe jedes auch noch so kleinen Haushaltes und Pflicht sogar eines am Rundfunk nicht teilnehmenden Bürgers sein, die maßlos übersetzten Sport-, insbesondere Fußballsendungen, die massiven Interessen der Sportverbände und die jede vernünftige Dimension sprengenden Einkommen der Fußballspieler und Dotierungen der Show-Master zu finanzieren. Es ist nicht ohne Grund, daß der Rundfunk die Höhe dieser Aufwendungen geheim hält. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, daß praktisch alle Bürger für die Dotierung der Amtsträger, Bediensteten und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einstehen müssen, deren Höhe jeder sonstigen Besoldung im öffentlichen Dienst hohnspricht.
Die Verwendung des Abgabeaufkommens hat jedes vernünftige Maß überschritten. Die Rundfunkabgabe ist eine zwangsweise Umverteilung des Einkommens der Bevölkerung auf privilegierte Teilgruppen der Gesellschaft.
Diese Argumente sind keine Polemik oder auch sonst kein politischer Angriff, sondern Ergebnis einer zu ihrem Punkt gekommenen rechtlichen Grenzkontrolle der gegenwärtigen Wirklichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seiner gegenwärtigen Gestalt jede Legitimationskraft für die Belastung der Bürger und für die Strapazierung der Verfassungsordnung verloren.


17.
Die Anfechtungsklage ist damit sowohl nach einfachem Verwaltungsrecht als auch nach Verfassungsrecht begründet.
Soweit Verwaltungsrecht Anwendung findet, kann das Gericht der Klage ohne weiteres stattgeben.


IV
Die Normenkontrollanträge

Insofern der angefochtene Widerspruchsbescheid als rechtmäßige Anwendung des Gesetzes bestätigt werden müßte, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst aber in Zweifel steht, bedarf es einer Vorlage an das zuständige Verfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle.

1.
Soweit Landesrecht Rheinland-Pfalz zur Anwendung kommt, ist für die Normenkontrolle der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zuständig. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof wäre insofern geboten, als dieser über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes weder implizit noch explizit entschieden hätte. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 ist zu einer Verfassungsbeschwerde aufgrund eines anderen Sach- und Rechtsvorbringens als in der vorliegenden Anfechtungsklage ergangen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen werden nicht behandelt; es ist auch nicht eindeutig erkennbar, daß der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit Rundfunkbeitragsgesetzes als Ganzes festgestellt hätte. Es liegt daher nahe, den Rechtsstreit zunächst dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vorzulegen.

2.
Soweit der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz das Rundfunkbeitragsgesetz als mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz für vereinbar erklärt haben sollte, aber die Übereinstimmung der landesverfassungsrechtlich bestätigten Geltung des Gesetzes mit Normen des Grundgesetzes  zweifelhaft ist, ist Raum für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.


V
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: ThisIsSparta! am 28. Februar 2015, 18:12
Gut und sachlich formuliert, Respekt. Bin jetzt auf die Ausreden der Richter gespannt  >:D

Also für alle die noch nicht ihre Klage eingereicht haben: bitte nicht einfach abschreiben! Die Begründung sollte schon auf einen selbst geschnitten sein.
Aber trotzdem erkennt man hier und da die Diskussionsthreads aus dem Forum. Genau das ist die Stärke der Anti-GEZ-Gemeinschaft! Unser Forum-Think-Tank fruchtet beachtenswert.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 28. Februar 2015, 18:30
Der Mitkläger war laut eigener Aussage noch nie im Forum. Wird ja vielleicht noch  ;). Ich habe ihm davon erzählt.

Aber die rechtlichen Probleme des RfBStv sind auch in den entsprechenden Gutachten gut behandelt. Die hauptsächlichen Argumente zur Sache sind ausgetauscht. Was mir an seiner Klage gut gefällt, ist die feine Ausformulierung. Da kann man einiges übernehmen. Und das ist die Stärke unserer Kampfgemeinschaft. Mit jeder neuen Klage werden wir besser ...  :)

Liebe Grüße,
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 2
Beitrag von: Knax am 28. Februar 2015, 19:59
Die Wohnung als elementare Lebensvoraussetzung des Bürgers wird als solche zu einem Abgabentatbestand gemacht. Ein in der gesamten Rechtsordnung einzigartiger Sachverhalt!

Fraglich ist, ob eine öffentlich-rechtliche Abgabe, deren Belastungsgrund die Wohnung eines Bürgers ist, nicht möglicherweise deshalb sittenwidrig ist, weil die Wohnung eine elementare Lebensvoraussetzung ist.

Zum anderen ist zu fragen, ob nicht ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip insofern vorliegt, als sowohl die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht als auch die Rundfunkbeitragspflicht von der Wohnungs­inhaberschaft abhängig gemacht werden. Obwohl sich die Normen zwar im Detail voneinander unterscheiden, so sind sie doch in ihrem typischen Wesensgehalt praktisch identisch, sowohl in Bezug auf den Tatbestand als auch in Bezug auf den Adressatenkreis. Ein und derselbe Tatbestand zieht mehrere Abgabepflichten nach sich. Becker formuliert dies so:

"An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen."
(Joachim Becker, Transfergerechtigkeit und Verfassung)
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: LeckGEZ am 28. Februar 2015, 20:01
Wow. Das liesst sich schon wie die Urteilsbegründung vom Bundesverfassungsgericht.

Meinen Respekt an den Federführer für seine klare und scharfe Formulierung der Klagegründe.

Ich finde es auch sehr gelungen, dass nicht mit vielen Gesetzestexten gewedelt, sondern leicht verständlich mit einfachen Worten die aktuelle Situation der Zwangsabgabe im ÖRR beschrieben wird.

Das ist eine Klage die schnell beim Verwaltungsgericht durch gewunken wird und ich rege an diese Klage wie die von Maxkraft24 und Radio Libertas finanziell zu unterstützen.

Helfen wir gemeinsam dem ÖRR beim Übergang von der Planwirtschaft in die Marktwirtschaft!

Wer hat den Federkiel geschwungen?
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: InesgegenGEZ am 28. Februar 2015, 20:24
Ich finde die Begründungen auch sehr gut ausformuliert, weil der Rundfunkbeitrag als Ganzes und nicht nur Teile angegriffen werden.

Bin jetzt auf die Ausreden der Richter gespannt  >:D

Ohhh ja, das bin ich auch.  ;D

"Aber trotzdem erkennt man hier und da die Diskussionsthreads aus dem Forum."
Der Mitkläger war laut eigener Aussage noch nie im Forum. Wird ja vielleicht noch  ;). Ich habe ihm davon erzählt.

Daran merkt man, wie hilfreich dieses Forum ist, weil wir uns gegenseitig auf neue Ideen bringen und diese mit unseren eigenen verknüpfen.

Das ist eine Klage die schnell beim Verwaltungsgericht durch gewunken wird und ich rege an diese Klage wie die von Maxkraft24 und Radio Libertas finanziell zu unterstützen.

Ja, hier wäre ich dabei zu spenden, weil es sehr erfolgsversprechend klingt.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Gast am 28. Februar 2015, 20:39
Da, so scheint es mir, keiner auf meine Ausführungen eingehen mag, hier nochmal ein Artikel von 2013
http://www.zeit.de/2013/22/oeffentlich-rechtliches-fernsehen-verwendung-gebuehren

Hier steht doch eindeutig auch geschrieben, worum und warum man dieses Zwangsabgabesystem einführen musste.

Verdi schrieb dazu mal in einem 2005 veröffentlichem Beitrag:
"...abgekoppelt vom staatlichen Rentensystem..." und
"...und somit ist das Gesamtversorgungswerk immer noch besser als das des öffentlichen Dienstes..." sowie
"...ständig der Abschaffung dieses Gesamtversorgungswerkes ausgesetzten Anfeindungen..."

Entgegen den Forderungen des KEF, wurde dieses Versorgungswerk beibehalten, auf Kosten der Beitragszahler.
Entgegen der Forderungen einiger Länder (nachzulesen im 15 RBStV), werden nun Mehreinnahmen gebunkert, statt an die Beitragszahler zurückzugeben.

Und wenn wie im obigen Link nachzulesen, 38% der Beitragseinnahmen nur für das Personal aufgewendet werden, stellt sich mir die Frage, was haben die einzelnen Mitarbeiter so an Einkommen?
Wenn es 150 unkontrollierte Tochterunternehmen diese RA gibt, was treiben diese Tochterunternehmen so eigentlich?

Und warum gibt es in Deutschland keine Wohnung, wenn ich den Beitrag zu einer "Moglichkeit des Empfanges der öffentlichen Rundfunkanstalten" nicht wahr nehmen will?
Kein Rundfunkbeitrag=keine Wohnung?

Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die SozialCharta der EU, die Deutschland 1965 unterschrieben hat!
Na und, die Länder interessiert es nicht...
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 2
Beitrag von: unGEZahlt am 28. Februar 2015, 20:56
Die Wohnung als elementare Lebensvoraussetzung des Bürgers wird als solche zu einem Abgabentatbestand gemacht. Ein in der gesamten Rechtsordnung einzigartiger Sachverhalt!
Fraglich ist, ob eine öffentlich-rechtliche Abgabe, deren Belastungsgrund die Wohnung eines Bürgers ist, nicht möglicherweise deshalb sittenwidrig ist, weil die Wohnung eine elementare Lebensvoraussetzung ist.

Sehe ich auch so.
Diese "Rundfunkempfangsmöglichkeit" ist ja auch völlig unabhängig von Obdachlosigkeit oder vom Obdachinnehaben.
Zu diesem Missbrauch eines elementaren Lebensbedürfnisses könnte vielleicht der Beschluss "1 BvR 208/93" ein passender § sein ?
Elementares Lebensbedürfnis Rundfunkbeitragszahlung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9123.msg63570.html#msg63570

Markus
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Viktor7 am 01. März 2015, 09:20
Vielen Dank zwanglos für die recht zeitintensive Wiedergabe der Klage und für den Kontakt mit dem Kläger.

Die Ausführungen des Klägers bringen uns sicherlich auf neue Ideen und Argumente. Seine Ausführungen  bestätigen die Angreifbarkeit des Rundfunkbeitrags und der höheren Urteile aus BY und RP.

Wenn Beitrags-Zwang ein Ausdruck der Demokratie und der Rundfunkfreiheit ausgerechnet eines einzigen Medienanbieters sein soll, wo ist dann die Freiheit von Millionen von Menschen sich dem Zahl-Zwang für eine aufgedrängte Option einer Meinungsquelle willentlich zu entziehen? Mit Recht und Demokratie hat die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wenig gemeinsam. Sie ist schlicht undemokratisch und ein Zeichen diktatorischer Form der Herrschaft über  das Volk.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 02. März 2015, 00:30
Ich habe dem Federführer Anonymität versprochen. Ich habe nicht den Eindruck, dass er auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: pinguin am 02. März 2015, 08:27
Ich habe dem Federführer Anonymität versprochen. Ich habe nicht den Eindruck, dass er auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Klar; dessen Ausführungen klingen so, als wäre er selbst bei einem Gericht tätig.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Micha am 02. März 2015, 17:00
Klar; dessen Ausführungen klingen so, als wäre er selbst bei einem Gericht tätig.
...oder selbst Rechtsanwalt. Auf jeden Fall eine Klage die sich gewaschen hat und die bisher vorliegenden Gutachten wunderbar ergänzt.

Herzlichen Dank an "zwanglos" für's Einstellen der Beiträge!
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: saiya23 am 02. März 2015, 20:19
Wahnsinns Beitrag! Vielen Dank dafür auch von mir! Hoffentlich werden wir auf dem laufendem gehalten wie das ganze weiter geht!!!  :) :) :)
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: sense am 03. März 2015, 03:20
Ich schließe mich dem an.

Dem Verfasser viel Erfolg. Insgeheim hoffe ich, niemals mit ihm im Clinch zu liegen *fg*
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: abacap am 03. März 2015, 08:40
Zitat
Begründetheit der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist begründet. Im Einzelnen:....

Hallo,

kann man die oben eingefügte Anfechtungsklage als Klage gegen den eigentlichen Widerspruchsbescheid sehen? Kann dieser übernommen und ausgebaut/umgebaut werden?

Danke
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: fliega am 03. März 2015, 09:15
kann man die oben eingefügte Anfechtungsklage als Klage gegen den eigentlichen Widerspruchsbescheid sehen? Kann dieser übernommen und ausgebaut/umgebaut werden?

Ja. Eine Anfechtungsklage richtet sich gegen einen erlassenen Bescheid u.a. mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides.
Und richtet sich demnach in diesem Fall gegen den Widerspruchsbescheid.
http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtungsklage
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 05. März 2015, 18:07
Person A hat eine Stellungnahme vom SWR bekommen. Die Argumente des SWR werden immer lustiger. Mittlerweile diskutieren sie über die Bibel  :D
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 05. März 2015, 18:10
s. Anhang
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 05. März 2015, 18:12
S.2
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 05. März 2015, 18:17
Person A hat geantwortet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.2015 möchte ich folgende Stellungnahme abgeben:

Man kann dem Beklagten deswegen fehlende Offenheit vorwerfen, weil die zitierte Umfrage wohl, weil sie nicht das gewünschte Ergebnis brachte, nicht lange online gestanden ist und stattdessen durch eine höchst zweifelhafte Umfrage im Auftrag der ARD ersetzt wurde, die das Meinungsbild umdreht. Zusätzlich behauptet die GEZ: "Es gibt keine Vermehrung der Beschwerden." Im Anbetracht der Klagewelle von Tausenden und Zahlungsverweigerung von Millionen eine klare Falschaussage die gegen den Programmauftrag des ÖR Rundfunks verstößt.
Ich helfe gerne mit, meinen Gedankengang nachzuvollziehen: Ich habe mit 36,7 Millionen Haushalten gerechnet (Zahl vom Statistischen Bundesamt). 15 Millionen Mahnbriefe an säumige Zahler / 36,7 Millionen Haushalte =  41%. Würde man mit den 42 Millionen Beitrags¬konten des Beklagten rechnen, ergäben sich immer noch 36%. Kein Zeichen für eine allgemeine Akzeptanz des Systems.

Es ist ja gerade das Problem des RfBStv, dass er das elementare Grundbedürfnis der Bürger „Wohnen“ zum Abgabetatbestand macht, als Abgabezweck aber die Finanzierung des ÖR Rundfunk festschreibt. Er fasst alle Wohnenden zu einer Zwangsgemeinschaft zur Finanzierung des ÖR Rundfunks zusammen. Er schert alle Bewohner über einen Kamm. Der für einen Beitrag notwendige spezifische Sach- und Sinnzusammenhang eines individuell zurechenbaren Tatbestandes mit einem individuell zurechenbaren Abgabenzweck wird zerrissen. Der Zahlungspflichtige erhält auch keine kompensatorischen körperschaftlichen Mitwirkungsrechte für den Eingriff in seine Grundrechte. Es fehlt die Verhältnismäßigkeit. Deshalb halte ich den RfBStV auch für Verfassungswidrig. Egal, ob man ihn als Beitrag oder Steuer, für die die Länder keine Gesetzgebungskompetenz haben, klassifiziert.  Der Beitragstatbestand des RfBStV ist unlimitiert. Mit dieser Definition könnte man das Grundbedürfnis „Wohnen“ für jede beliebige öffentliche Leistung mit beliebigen Beiträgen belegen (Parkanlagen, Museen, …).
Um den RfBStV auf eine persönliche Ebene runterzubrechen: Ich biete Sendungen auf Youtube an. Weil Jeder diese potentiell empfangen kann, sollen alle Wohnungsinhaber Deutschlands dafür bezahlen, für die theoretische Möglichkeit, sie zu empfangen?  Jemand Anderer bietet vielleicht unmoralische Seiten im Internet an. Diese sind von Jedem empfangbar. Sind wir deswegen alle Kinderschänder? Machen wir uns alle strafbar? Das wäre absurd. Darüber hinaus ist die Nutzungsannahme im RfBStV, dass alle, die Empfangsgeräte bereithalten, damit den ÖR Rundfunk empfangen, nicht nachvollziehbar. Schon gar nicht im 21. Jahrhundert. Sie mag vielleicht noch vor 50 Jahren vermittelbar gewesen sein (obwohl da die Empfangsgeräte noch nicht sehr verbreitet waren), aber sicher nicht in unserer heutigen Welt der medialen Vielfalt.
Der Bürger empfindet den Rundfunkbeitrag unabhängig von allen Definitionen als „Steuer“ auf „Wohnen“ um das Programm des ÖR Rundfunks zu finanzieren. Und das ist der Beitrag in der Natur seiner Sache auch. Wegen dieser Zweckbindung greift er daher sehr wohl in den persönlichen religiösen Schutzbereich ein. Ich werde gezwungen, ein Programm zweckgebunden zu finanzieren, das ich aus meiner religiösen Weltanschauung heraus ablehne und das ich für schädlich für meine Mitmenschen halte. Der Rundfunkbeitrag unterscheidet sich fundamental von einer zweck-ungebundenen Steuer.

Dass der Beklagte sich anschickt die Bibel auszulegen, belegt nur, wie weit er gewillt ist, in religiöse Freiheiten einzugreifen. Das halte ich für verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Es stützt meine Argumentation. Außerdem empfinde ich das als zynisch, wenn gleichzeitig bibelgläubige Christen und ihr Gott im Programm des Beklagten verhöhnt werden und die christlichen Moralvorstellungen in weiten Teilen des Programms negiert werden.

Als Theologe darf ich Ihnen versichern, dass die Aussage, „dass Christen aufgrund der religiösen Gebote staatliche Abgaben zu zahlen haben“, so pauschal unrichtig ist. Christen haben im Laufe der Kirchengeschichte unterschiedliche Sichtweisen entwickelt, wie sie sich im Falle einer missbräuchlichen Obrigkeit verhalten sollen.

In der zitierten Bibelstelle Matthäus 17:15-22 geht es außerdem um den Kleinglauben der Jünger. Diese trägt Nichts zu unserem Sachverhalt bei. Es kann sich hier eigentlich nur um ein Versehen handeln. Vielleicht meint der Beklagte Matthäus 17:24-27. Dort geht es um die Tempelsteuer, eine religiöse Kopfsteuer. Der Vergleich hinkt auch hier. Außerdem sagt Jesus dort: „Die Söhne (Kinder) sind frei von dieser.“ Wahrscheinlich meinte der Beklagte aber Matthäus 22:15-22. Dort wollen Angehörige verschiedener Sekten des Judentums Jesus eine Falle stellen. Sie fragen: „Sage uns nun, was denkst du: Ist es erlaubt, dem Kaiser Steuer zu geben, oder nicht?“ Es ging um eine Kopfsteuer, die jeder männliche Bürger Roms zahlen musste. Diese war umstritten unter den verschiedenen jüdischen Sekten, da darauf das Bild des römischen Kaisers abgebildet war, mit der Aufschrift „Kaiser Tiberias, Sohn des göttlichen Augustus." Auf der Rückseite war „Pontifex Maximus“  (der höchste Herrscher, Hohepriester) eingeprägt. Die Juden mussten jedes Mal, wenn sie die Steuer bezahlten zähneknirschend anerkennen, dass sie unter der ihnen verhassten römischer Besatzung standen, und sie mussten dies mit einer Münze tun, die verkündigte, dass der Kaiser Gott ist und der geistliche Herrscher. Es ist fraglich, ob sich der Beklagte wirklich in der Rolle des brutalen diktatorischen römischen Regimes sehen will und gleichsam Gott spielen will im Leben der von ihm Zwangsbeglückten.
Das wichtigste Prinzip in der Hermeneutik (Bibelauslegung) ist, eine Bibelstelle in ihrem Kontext auszulegen. Der Kontext ist hier keine Lehre über die Steuerpflicht der Christen, sondern eine Fangfrage, um Jesus vor dem Volk zu diskreditieren.
„Da aber Jesus ihre Bosheit erkannte, sprach er: Was versucht ihr mich, Heuchler? Zeigt mir die Steuermünze! Sie aber überreichten ihm einen Denar. Und er spricht zu ihnen: Wessen Bild und Aufschrift ist das? Sie sagen zu ihm: Des Kaisers. Da spricht er zu ihnen: Gebt denn dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.“ Die Hauptaussage Jesu ist, dass wir Menschen im Bild Gottes geschaffen sind (1 Mose 1:27) und daher unser Leben Gott gehört und wir für ihn leben sollten. Dies ist das höchste Prinzip unabhängig von allen Steuerfragen. Für mich stellt sich daher zuallererst die Frage, „würde es Gott ehren, wenn ich ein gottloses, zerstörerisches, Gott veräppelndes Programm mitfinanziere?“
Ihnen ist sicher aufgefallen, dass in diesen Versen immer von „Steuer“ die Rede ist. Interessant, dass der Beklagte sich auf die benannten Bibelstellen bezieht. Genau diesen Sachverhalt will der Beklagte ja bestreiten. Insoweit trifft seine Argumentation ins Leere. Ich fand es auch bezeichnend, dass ich in der mündlichen Verhandlung von einer Richterin gefragt wurde, wie ich es mit dem Zahlen von Steuern halte. Intuitiv, abgesehen von jeder juristischen Definition, tritt der Rundfunkbeitrag dem Bürger eben als „Steuer“ auf „Wohnen“ entgegen. Dies tritt an so vielen Stellen zutage. Der RfBStV will diese aber trotzdem zweckbinden wie einen Beitrag. Das ist bequem, nur beides geht meines Erachtens im Rahmen unserer Bundesverfassung nicht.

In Römer 13:6-7 wird tatsächlich ausgesagt, dass die Regierung Gottes Werkzeug ist und wir ihr daher richtigerweise Steuern zahlen. Sieht sich der Beklagte als Staat oder Regierung? Ist der Rundfunk eine ureigene Aufgabe des Staates? Sieht sich der Beklagte als Verwaltungsbehörde des Landes? Er tritt jedenfalls mit den Hoheitsbefugnissen zur Zwangsdurchsetzung seiner Finanzierung sehr staatsnah auf, allerdings ohne der gebotenen Transparenz, noch dazu ohne jede parlamentarische Kontrolle oder Rechtsaufsicht, was auch wiederum im Widerspruch mit der Verfassungsordnung steht.

Ich möchte hier dezidiert klarstellen, dass ich immer meine Steuern bezahlt habe und dass ich mich bemühe, ein guter Staatsbürger zu sein und meine Nächsten zu lieben. Gerade deswegen stehe ich auch gegen die Zwangsfinanzierung des schädlichen exzessiven ÖR Rundfunks und die Vergewaltigung des gottgegebenen Gewissens auf. Ich bin außerdem überzeugt, dass diese Zwangsfinanzierung durch alle, die ein Dach über dem Kopf haben, grundrechts- und menschenrechtswidrig ist. Ich verteidige unsere Bundesverfassung und unsere allgemeinen Menschenrechte. Indem ich den im Rahmen unserer Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsweg beschreite, bin ich mitnichten Gottes Wort in der Bibel ungehorsam, wie der Beklagte impliziert, noch unserer Verfassung oder der Regierung. Das weise ich mit aller Deutlichkeit zurück und lehne es auch ab, mich von dem Beklagten in meinen religiösen Belangen bewerten oder zurechtweisen zu lassen.

Da wir nun schon Bibelstellen zitieren, möchte ich dem Beklagten einige der wichtigsten ans Herz legen: Jesus sagte, dass Gottes gesamter Wille für uns zusammengefasst ist in dem Wort: „Gott und die Mitmenschen lieben“. In den Zehn Geboten heißt es weiter ausgeführt: „Du sollst nicht lügen, Du sollst nicht stehlen, Du sollst nicht habsüchtig sein, …“ In 1 Korinther 8:12 werden wir aufgefordert, das Gewissen anderer zu achten und nicht zu verletzen. Jesus sagte in Matthäus 18:6: „Wenn aber jemand einem dieser Kleinen, die an mich glauben, Anlass zur Sünde gibt, für den wäre es besser, dass ein Mühlstein an seinen Hals gehängt und er in die Tiefe des Meeres versenkt würde.“ Er nimmt den Schutz von Schwachen sehr ernst. Es wäre zu begrüßen, wenn der ÖR Rundfunk in seiner Programmgestaltung mehr Rücksicht auf die geistliche und seelische Entwicklung besonders unserer Kinder und Jugendlichen nehmen würde.

Gott garantiert mir die Freiheit meines Gewissens. Unser Grundgesetz tut dies auch.
Ich habe in meinem letzten Schreiben das Bundesverfassungsgericht zitiert: „Die Gewissensfreiheit gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Hierzu gehört nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an seinen gewissensmäßigen Überzeugungen auszurichten und nach diesen Überzeugungen zu handeln. Auf die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubens¬überzeugung kommt es dabei nicht an. Als spezifischer Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde schützt Art. 4 Abs. 1 GG gerade auch die vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung.“ (Beschluss vom 11.4.1972, Az: 2 BvR 75/71)
Ebenso das Bundesverwaltungsgericht: Im Falle eines deutschen Soldaten, der aus Gewissensgründen den Befehl verweigert hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht: „8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensent¬scheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissen¬schonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.“ (Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04)
Es würde dem Beklagten keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, mir eine solche Alternative zuzugestehen. Falls dies im RfBStV nicht vorgesehen ist, muss er eben geändert werden. Dies ist aufgrund seiner Staatsnähe sowieso nötig, wie das Verfassungsgericht gefordert hat. Es wäre z.B. eine Verschlüsselung des Programms technisch überhaupt kein Problem. Jeder Nutzer könnte dann einen Decoder bzw. Code kaufen/mieten, so wie das beim Internetzugang funktioniert. Der Beklagte müsste sich keine Sorge mehr über „Schwarzseher“ machen. Er würde sich den ganzen Aufwand des Beitragsservices sparen. Dies wäre auch ein echter Fortschritt im Sinne der Kosteneffizienz. Die tatsächlichen Nutzer zahlen dann den Beitrag. Das wäre fair und gerecht. Dieser wäre dann sogar tatsächlich von seiner Natur her ein Beitrag. Falls es rechtlich notwendig sein sollte, das Programm allen Bürgern zur Verfügung zu stellen, könnten erstmal alle einen Decoder/Code erhalten und diesen dann zurückgeben, falls sie den Empfang des ÖR Programms nicht möchten. Das neue Schweizer Finanzierungsmodell enthält jedenfalls eine Opt-Out-Option. Das würde auch den RfBStV in Einklang mit unserer Bundesverfassung bringen.
Das zuletzt vom Beklagten aufgeführte Zitat des VG Koblenz greift ins Leere. Ich habe schon mehrfach ausgeführt, dass es mir nicht nur um das Ansehen des ÖR Programmes geht, sondern hauptsächlich auch um dessen Zwangsfinanzierung.

Mit freundlichen Grüßen,
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Gast am 05. März 2015, 18:49
Ich hoffe, Du hast dies noch nicht abgesendet?

Denn meiner Meinung nach kann man es auch anders sehen. Denn in Matthäus 17:15-22 geht es vor allem um den Glauben, den Jesus hier bei den anderen bemängelt.
Somit könnten der SWR auch aussagen:
Vers 17 sagt es gut aus:
"O du ungläubiges und verkehrtes Geschlecht, wie lange soll ich bei euch sein? Wie lange soll ich euch erdulden?"

Sie scheinen damit aussagen zu wollen, sie seien genervt von Deinen Schreiben. Und wenn Du zweifelst, sie wären nicht von Gott geschickt, dann schaue gefälligst in Römer 13, 6-7.

Falls Du dies noch nicht abgeschickt hast, lasse die Erläuterungen zu den Bibelstellen weg, sondern frage gezielt, ob die Dich damit beleidigen und herabsetzen wollen?
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: zwanglos am 05. März 2015, 19:29
Mt 17, 15-22 ist definitiv die falsche Stelle und es steht dem SWR definitiv nicht zu, uns die Bibel an den Kopf zu werfen.

Person A fühlt sich nicht im Geringsten beleidigt oder herabgesetzt. Und auch der SWR ist sicher professionell genug, um einen solchen Austausch an Argumenten auszuhalten.

Der SWR will Person A jedoch zwingen, gegen ihr Gewissen zu handeln. Dieses wird im RfBStV einfach wegtypisiert. Pech gehabt. Dagegen wehrt sich Person A mit den ihr zu Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln. Ganz legal im Rahmen unserer Rechtsordnung.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. März 2015, 20:39
Das zeigt  nur, daß der SWR sich in den letzten Zügen befindet. Sich in Glaubenssachen einzumischen, wird definitiv kein Gericht akzeptieren. Dem Rundfunk steht das Wasser bis zum Hals, die wollen alle nicht auf ihre fürstlichen Bezüge verzichten. Noch wenige Monate, dann ist der ör Spuk vorbei.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Gast am 05. März 2015, 21:37
Das zeigt  nur, daß der SWR sich in den letzten Zügen befindet.
Nun, dies wird so (noch) nicht sein.
Es ist, als wenn man den getroffenen Hund bellen hört.

Sag einem Dieb, dass er ein Dieb ist und er wird versuchen, sich zu verteidigen!
Nur bei einer Verteidigung die auf Lügen basiert, wird er Fehler machen!

Sich auf Bibelstellen einzulassen, welche der "Gegner" nicht ansprach, und nun auch noch die falschesten der falschen zu zitieren, sieht eher nach "Verzweiflungstat" aus.

Ups...getroffene Hunde bellen.

Und ich würde diese Andeutung auf Matthäus gegen sie verwenden.
Denn dazu ist die Bibel da.
Sie ist einfach und gerechter, als es je ein Richter richten könnte.
Titel: Re: Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
Beitrag von: Der_Heinrich am 05. März 2015, 22:35
Bezug auf die Klageschrift:

In 13.1 wird das Grundrecht auf Wohnung behandelt.
Das wurde doch in einem Urteil mit dem Argument der Typisierung abgebügelt. Kann man da vielleicht noch drauf eingehen, damit das nicht mit der gleichen Begründung weggewischt wird.?
Ich bin ja nur Laie aber gerade zum Schluss werden mir die Argumente recht allgemein. Wären hier nicht Beweise oder Beispiele notwendig?


Edit "Bürger":
Hat das irgendwas direkt mit dem in diesem Thread thematisierten Verfahren zu tun?

Person A hat eine Stellungnahme vom SWR bekommen. Die Argumente des SWR werden immer lustiger. Mittlerweile diskutieren sie über die Bibel  :D
Allem Anschein nach nicht. Der Thread wird vorsorglich und mind. bis zur Klärung geschlossen.
Bitte generell keine abschweifenden Diskussionen, die der Übersicht und dem Thema abträglich sind. Danke :police: ;)