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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 197834 mal)

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anne-mariechen

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#90: 06. November 2015, 09:32
Großer Ausflug ins Europarecht

Pressemitteilung vom 06. November 2015

Die Kosten der Pensionen für Beamte der Europäischen Union steigen einem Bericht zufolge stark an. Sie hätten sich Ende 2014 auf 58,6 Milliarden Euro belaufen, berichtete die "Bild". Das könnte auf ein Verhalten der Verwaltung nach dem Muster Griechenland schließen.

Kosten von Pensionen für EU-Beamte steigen stark an - Lesen Sie mehr auf:
http://www.donaukurier.de/nachrichten/topnews/Deutschland-EU-Finanzen-Kosten-von-Pensionen-fuer-EU-Beamte-steigen-stark-an;art154776,3142550#plx1734978085

Was bitte ist der Unterschied zu den Pension im Rundfunkbereich. Beide bereichern sich angeblich sauber auf Kosten der Bürger.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#91: 08. November 2015, 12:05
Was bitte ist der Unterschied zu den Pension im Rundfunkbereich.
Das eine sind Steuermittel, wie bei allen Beamten, das andere nicht. Und Steuern zahlt bekanntermaßen jeder auf Basis seiner eigenen Einkommensverhältnisse, der eine mehr, der eine weniger, manch einer auch gar nicht.


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K
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#92: 08. November 2015, 12:21
Das eine sind Steuermittel, wie bei allen Beamten, das andere nicht.

Dass Teile des Rundfunkbeitragsaufkommens für die Altersversorgung ehemaliger Mitarbeiter verwendet werden, rückt den Rundfunkbeitrag allerdings noch ein Stück weiter an eine Steuer. Denn wie richtig erwähnt, werden Beamtenpensionen aus dem durch Steuern gespeisten, allgemeinen Haushalt gezahlt, "Betriebsrenten" aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen. Auch zeigt sich an der Finanzierung der Betriebsrenten ehemaliger Rundfunker aus dem Beitragsaufkommen, dass der Rundfunkbeitrag keine Entgeltfunktion hat. Ob die Finanzierung der Betriebsrenten ehemaliger Rundfunker durch die in § 1 RBStV festgelegte Zweckbestimmung gedeckt ist, muss in jedem Fall gerichtlich geklärt werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#93: 08. November 2015, 15:53
Ob die Finanzierung der Betriebsrenten ehemaliger Rundfunker durch die in § 1 RBStV festgelegte Zweckbestimmung gedeckt ist, [...]
Vermutlich ist das nicht gedeckt, denn der EuGH hatte auch Frankreich deswegen bereits gerüffelt.

Abgesehen davon, stimmt das ganze System nicht.

Die EU macht zur Auflage, daß das Mitgliedsland jenen Firmen einen Auftrag*** erteilt, die durch öffentliche Mittel = staatliche Beihilfe unterstützt werden. Daß das System der Finanzierung des dt. ÖRR eine staatliche Beihilfe darstellt; -> siehe EuGH C-337/06 -> Jede nicht vom Bürger freiwillig geleistete Zahlung gilt als staatlich begründet. (Frei übersetzt). Da dem Staat nur Steuermittel zur Unterstützung von Unternehmen zur Verfügung stehen, kann der Rundfunkbeitrag folglich auch nur eine Steuer sein.

Da EU-Recht als höheres Recht das Recht der EU-Mitgliedsländer in allen Bereichen bricht, die vom EU-Recht geregelt werden, kommt es auf eine nationale Einstufung als Nichtsteuer gar nicht mehr an.

Die Rundfunkgebühr stellte bereits eine staatliche Beihilfe dar, der Rundfunkbeitrag ist noch eine Stufe krasser; ergo ist die/der R.-Gebühr/R.-Beitrag eine Steuer, weil staatliche Beihilfe.

Eine Steuer ist es stets dann, wenn der zur Zahlung verpflichtete Bürger keinerlei Einfluss auf Art und Weise bzw. Höhe der Zahlung nehmen kann. (Freie Übersetzung mit wortwörtlichen Elementen aus C-337/06)

*** Wiederholt gefragt;

wo ist der Auftrag des Gesamtstaates an jedes einzelne der ö.r. Rundfunkunternehmen?

Ohne diesen expliziten Auftrag ist eine staatliche Beihilfe unzulässig, ergo auch das dt. Rundfunkfinanzierungssystem, weil es gemäß EuGH eine staatliche Beihilfe darstellt.


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907

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#94: 14. November 2015, 22:11
EuGH bekräftigt: EU-Recht steht über nationalem Recht

Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05).
http://www.eu-info.de/eugh/EU-Recht-Nationales-Recht/

Der EuGH unterstrich, dass nationale Gerichte zwar das Recht hätten, die Gültigkeit von Rechtsakten der EU prüfen zu lassen. Sie seien aber nicht befugt, deren Ungültigkeit selbst festzustellen. Das Unternehmen hätte also die Entscheidung der Kommission gar nicht erst von einem nationalen Gericht prüfen lassen können.


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#95: 14. November 2015, 22:39
Jep; wenigstens noch jemand, der sich mal eingehender mit dieser Materie beschäftigt.

Zitat
Sie seien aber nicht befugt, deren Ungültigkeit selbst festzustellen.
Diese Aussage gilt freilich nicht für jene EU-Rechtsakte, die seitens der EU rechtsgültig außer Kraft gesetzt worden sind; -> Richtlinie 2010/13/EU, die mit ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt nachlesbar Richtlinien 89/552/EWG wie auch 97/36/EG außer Kraft setzt, sondern nur für gültige Rechtsakte, wo man eine Möglichkeit der Nichtanwendung sucht, da sie per se grundsätzlich angewendet werden müssen.

Diese Nichtanwendung im speziellen Fall wiederum darf nur der EuGH feststellen.

Nationales Recht wird nicht ungültig, es darf nur nicht angewendet werden, wenn europäisches Recht in einer Sache etwas anderes festlegt; siehe auch die aktuellen Datenschutzurteile.

Die Mißachtung der aus den Urteilen herleitbaren Bestimmungen stellen einen offenen, vorsätzlichen Rechtsbruch dar.

Es darf hier auch auf das in diesem Thema bereits verlinkte EU-Statut für Beamte verwiesen werden -> VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG), die in allen EU-MItgliedsländern unmittelbar gilt.

Es darf zudem jedem auf EU-Ebene im Rechtssetzungsprozess tätigen Bürger nahegelgt werden, sich vor einer abschließenden Rechtssetzung gründlich mit dem Thema zu befassen und zu überlegen, ob man in diesem Bereich wirklich eine für alle gültige Rechtssetzung braucht, hat man sich doch nachher selber daran zu halten.

Es sollte daher für dt. EU-Abgeordnete einen allgemeinen Anwesenheitszwang für alle EU-Parlamentssitzungen bzw. Rechtssetzungsprozesse geben, da sie dem nationalen EU-Mitgliedsland Bundesrepublik Deutschland keinen Gefallen tun, da fernzubleiben, weil sie es bspw. aus den nationalen Parlamenten so gewohnt sind.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#96: 19. November 2015, 18:35
Zitat
Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste:
Das noch fehlende Datum der Umsetzung der Richtlinie könnte sicherlich direkt bei der Quelle erfragt werden. Wenn kein Datum genannt wurde, wäre der Grund dafür interessant sein.
Es wurde an anderer Stelle bereits genannt, sei hier aber explizit noch einmal wiederholt.

Gemäß AEUV, Artikel 297, (2), treten Verordnungen, Richtlinien etc. entweder an jenem Tag in Kraft, der als Tag in dem Rechtsakt festgelegt worden ist oder am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt.

Zitat
Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Für Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste gilt damit, daß sie im April 2010 in Kraft getreten ist, da sie im März 2010 im EU-Amtsblatt publiziert wurde.

"In Kraft treten" heißt hier, daß das Ziel einer Richtlinie bis zum Tage des In-Kraft-Tretens umgesetzt sein muß, da der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und dem Tag des In-Kraft-Tretens der Zeitraum der Umsetzung ist.

Da diese Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, liegt ein Bruch der EU-Verträge vor; siehe Thema dazu.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#97: 23. November 2015, 00:39
Hier, damit er nicht verloren geht, mein Artikel aus einem anderen Thema:
Philosophie: Was wäre, wenn "Wohnung ohne Strom"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16626.msg109995.html#msg109995

Zitat
fragt man sich, ob je ein Richter überhaupt zu Gunsten des Klägers urteilen wird.
Darf es darum gehen, daß ein Richter zu Gunsten des Klägers urteilt? Ja, wenn die Argumente des Klägers passen und sich beide auf das geltende, gültige Recht stützen.

Das ist halt das Problem, daß gültiges, geltendes Recht derzeit in manchen Fällen mißachtet wird. Und, nein, zum gültigen, geltenden Recht zählt keineswegs nur das nationale Recht, sondern auch das Recht der Europäischen Union, da es das Mitgliedsland "Bundesrepublik Deutschland" durch Anerkennung der entsprechenden europäischen Verträge so beschlossen hat.

Mißachtet wird also nicht nur das Recht der Europäischen Union, sondern auch die im Rahmen des nationalen Bundesrechts anzusiedelnde Entscheidung des Gesamtstaates "Bundesrepublik Deutschland"; siehe hierzu auch EUZBLG, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Länder bei europäischen Belangen.

Hier darf dann wiederum daran erinnert werden, gemäß gültigem, geltendem Grundgesetz, dem Basisrecht allen nationalen Rechts, Bundesrecht Landesrecht bricht.

Wenn argumentiert wird, daß die Rundfunkstaatsverträge Landesrecht seien und für die Bürger Gesetzeskraft hätten, muß man selbiges für die europäischen Verträge gelten lassen, die die Mitgliedsländer unterzeichnen mußten bzw. durften, um Teil der Europäischen Union werden zu dürfen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#98: 24. November 2015, 22:50
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
http://www.obs.coe.int/

29/10/2015 : Pressemitteilung - Europäische Audiovisuelle Informationsstelle startet kostenlose AVMSDatabase
Welcher Unterschied besteht bei TV-Alkoholwerbung zwischen Griechenland und Schweden? Was stufen die verschiedenen EU-Länder als Pornografie ein, und ab wie viel Uhr dürfen nicht jugendfreie Sendungen gezeigt werden? Und wie viele Minuten freie Fußballberichterstattung gibt es in den Fernsehnachrichten?

Antworten finden sich in unserer AVMSDatabase (hier kostenlos zugänglich).  Diese neue Datenbank zeigt genau, wie die einzelnen EU-Länder die verschiedenen Vorschriften der AVMD-Richtlinie (des wichtigsten Rechtstexts zur Regulierung audiovisueller Mediendienste in Europa) in die innerstaatliche Gesetzgebung umgesetzt haben. Die AVMSDatabase bietet mit wenigen Klicks verschiedene Abfragemöglichkeiten:
  • Wie wurde ein bestimmter Artikel der Richtlinie in einem bestimmten Land umgesetzt?
  • Wie wurde ein bestimmter Artikel in den Ländern A, B und C umgesetzt? (vergleichender Ansatz)
  • Wie wurden mehrere bestimmte Artikel in den Ländern A, B und C umgesetzt? (mehrschichtige Recherche)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#99: 24. November 2015, 23:08
Danke 907, diese Seite kenne ich noch gar nicht.
---------------
Es besteht auch heute schon eine Schadensersatzpflicht, wenn der nationale Staat europäisches Recht nicht oder nur unzulänglich umsetzt.

http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=98439&doclang=de

Der EuGH hat mit Urteil C-91/92 entschieden, daß der nationale Staat schadensersatzpflichtig ist, ...

Zitat
Für den Fall, daß ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages zur Umsetzung einer Richtlinie nicht nachkommt und das von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung des nationalen Rechts durch die Gerichte erreicht werden kann, ist dieser Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht zum Ersatz der den Bürgern durch die NichtUmsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern drei Voraussetzungen vorliegen: das von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel muß die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muß auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen. In einem solchen Fall hat das nationale Gericht den Anspruch der Geschädigten auf Schadensersatz im Rahmen des nationalen Haftungsrechts sicherzustellen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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anne-mariechen

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#100: 25. November 2015, 09:27
Gratuliere Dir @ Pinguin vom Traum und den realen Meldungen der EU von heute 25.11.2015 (nein der RF-Beitrag wird nicht angepasst)

Pläne der Europäischen Kommission | Jetzt will die EU an die Sparkonten der Deutschen!
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/02/13/geheimpapier-eu-will-sparguthaben-fuer-euro-rettung-konfiszieren/

[...]

nächste Meldung

Zur Adventszeit | Kerzen sollen reguliert werden!
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2015-11/35699350-eu-kommission-will-sicherheit-von-kerzen-regulieren-003.htm

[...]


[...] Edit "Bürger":
Zwecks Thementreue > Verweis auf den gesonderten Thread
Vorsicht (Presse-)Falle: EU-Kommission und die Adventszeit > Kerzen ;-)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16673.0.html
Bitte in diesem Thread nicht zu ausschweifend abschweifen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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e
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#101: 25. November 2015, 10:04
Das nennt man in der Psychologie Übersprungshandlung!!!

Wozu Übersprungshandlungen eigentlich gut sind:

Konfliktsituationen lösen sogenannte Übersprungshandlungen aus, bei Tieren wie bei Menschen. Diese Verhaltensweisen erscheinen vordergründig völlig sinnlos – doch sie beruhigen und schinden Zeit.

Soviel Zeit kann es gar nicht mehr geben, damit irgendjemand sich beruhigt bei all diesen konfusen
und nicht nur vordergründig, auch bei näherer Betrachtung, sinnlosen Entscheidungen.
Als hätten wir keine anderen Probleme.
Da machen sich hochbezahlte Köpfe Gedanken über so einen Sch...

Die sind alle reif für die Insel 8)


Edit "Bürger":
Zwecks Thementreue > Verweis auf den gesonderten Thread
Vorsicht (Presse-)Falle: EU-Kommission und die Adventszeit > Kerzen ;-)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16673.0.html
Bitte in diesem Thread nicht zu ausschweifend abschweifen.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Beiträge: 7.409
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#102: 25. November 2015, 18:15
und den realen Meldungen der EU von heute 25.11.2015 (nein der RF-Beitrag wird nicht angepasst)

Pläne der Europäischen Kommission | Jetzt will die EU an die Sparkonten der Deutschen!
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/02/13/geheimpapier-eu-will-sparguthaben-fuer-euro-rettung-konfiszieren/
Die von Dir verlinkte Meldung ist nicht aktuell, sondern, wie es auch dem Link zu entnehmen ist, aus 2014, genau vom 13. Februar 2014, aus einer Zeit, als noch ein Herr Barroso EU-Chef war.

Deine nächste Meldung ist auch bloß eine Kopie, da sie lt. der Website aus einer Publikation stammt, die durch sehr viele bunte Bilder bekannt ist.
Zitat
Zur Adventszeit | Kerzen sollen reguliert werden!
http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2015-11/35699350-eu-kommission-will-sicherheit-von-kerzen-regulieren-003.htm

Weiterhin hat die Höhe des RF-"Beitrages" primär nix mit dem EU-Recht zu tun, kann also von der EU auch nicht reguliert werden. Daß das derzeitige RF-System so insgesamt nicht mit EU-Recht kompatibel ist, ist eine andere Baustelle.

Zwar geht es in diesem Thema ums EU-Recht, aber nicht um die Gestaltung von Kerzen oder Sparguthaben, sondern um alles, was sich gemäß Forenhaupthema um GEZ und Co handelt, nur eben halt aus europäischer Sicht, wozu letztlich eben auch die Bereiche Datenschutz, Verbraucherschutz bzw. audio-visuelle Medien allgemein gehören, da Rundfunk im europäischen Recht Teil des Wettbewerbsrechtes ist.


Edit "Bürger":
Zwecks Thementreue > Verweis auf den gesonderten Thread
Vorsicht (Presse-)Falle: EU-Kommission und die Adventszeit > Kerzen ;-)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16673.0.html
Bitte in diesem Thread nicht zu ausschweifend abschweifen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#103: 30. November 2015, 16:29
Mal ein neues Urteil vom EuGH zu einem Teil des spanischen Rundfunkversorgungssystems

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-11/cp150141de.pdf
Zitat
Das Gericht hebt erstens hervor, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfe qualifiziert werden müssten, da die Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes nicht klar als öffentliche Dienstleistung definiert werde. Damit eine staatliche Intervention als Ausgleich angesehen werden kann, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, muss das begünstigte Unternehmen nämlich nach der Rechtsprechung[...] tatsächlich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraut sein, und sie müssen klar definiert sein. Das Gericht fügt hinzu, dass die spanischen Behörden zu keinem Zeitpunkt anzugeben – geschweige denn nachzuweisen – vermochten, welche Gemeinwohlverpflichtungen den Betreibern von DVB-T-Netzen auferlegt worden sein sollen.

Können die deutschen Behörden ganz klar angeben und nachweisen, welche Gemeinwohlverpflichtungen welchen Unternehmen zu welchem Zeitpunkt und für wie lange klar übertragen worden sind?

Edit: Das Urteil selber liegt paradoxerweise nicht auf Deutsch vor.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#104: 01. Dezember 2015, 21:42
Ein identischer Text für 3 Themen, damit er nicht untergeht:

Der Inhalt ist insbesondere für Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen maßgebend, sind sie bei Mißachtung europäischen Rechts haftbar.

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. Dezember 2000 -> http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045

Zitat
Gegenstand der Verordnung

(1) Die durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund dieser Verträge geschaffenen Organe und Einrichtungen, nachstehend "Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" genannt, gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; sie dürfen den freien Verkehr personenbezogener Daten untereinander oder mit Empfängern, die dem in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, weder beschränken noch untersagen.

Zitat
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Zitat
Artikel 49

Sanktionen

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind.

Falls also ein nationaler Beamter meint, europäisches Recht würde ihn nichts angehen.

Der EuGH hat in seinen Datenschutzurteilen nur nochmals klargestellt, daß der Bürger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der Beamte oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er für alle Folgen haftbar, die dem einzelnen Bürger aus dem Rechtsbruch des Beamten oder Mitarbeiters einer staatlichen Stelle entstehen.


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