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Autor Thema: Beitragsbescheid angekommen. Nächster Schritt so machbar?  (Gelesen 10468 mal)

M
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Hallo,

vor einigen Monaten habe ich hier bereits von einem fiktiven Fall berichtet. Person A hat nun nach völliger Zahlungsverweigerung endlich einen BeitragsBESCHEID erhalten, der auf den 01.06.2014 datiert. Person A hatte bisher auch auf diese Verzögerung gehofft, da die berühmten Urteile Mitte Mai ausstanden. Diese sind nun negativ ausgefallen (Rossmann / Geuer), so dass Person A nun ein bisschen der Mut verlassen hat, den Gerichtsweg gegen die Organisation zu bestreiten. Person A findet sich aber dennoch ungerecht behandelt und will nicht ohne weiteres zahlen. Nur noch wenige Tage sind offen, um zu handeln.

Ich möchte hier - stellvertretend für Person A - das folgende Konstukt für eine Fortsetzung von euch bewerten lassen:

Die Idee von Person A ist es, noch in dieser Woche einen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid per Einschreiben/Rückschein an die Organisation zu senden. In diesem Widerspruchsschreiben würde Person A darauf hinweisen, dass er davon ausgeht, dass der Widerspruch von der Organisation abgelehnt werden wird. Person A möchte im gleichen Atemzug angeben, dass er alle Beiträge ausschließlich unter Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung eines zuständigen Gerichtes (im Bundesland, Bundesverfassungsgericht oder EuGH) zahlen wird, und dass Person A bei einem Urteil gegen die bestehende Gebührenordnung (kann Person A das so nennen?) alle gezahlen Beiträge zurückfordern wird. Person A würde dann bei jeder Überweisung angeben, dass die Zahlung nur unter Widerspruch gem. seines Schreibens vom XX.XX.XXXX erfolgt.

Ist dieses Vorgehen sinnvoll? Was sollte Person A ggf. noch ändern?

Vielen Dank für eure Hilfe!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2014, 15:07 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Zahlung unter Vorbehalt ist nicht sinnvoll, weil der BS das nicht zulässt und weil man sein Geld anschließend einklagen muss. Dann sofort richtig klagen und Geld behalten. Also Zahlung einstellen und Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass der Beitrag die Grundrechte verletzt.


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Danke für die schnelle Antwort.

Problem ist, dass Person A sich zwar ungerecht behandelt fühlt, aber nur schwerlich Begründungen gegen die Geldeintreibung im GG finden kann. Die Frage, ob es sich bei den Gebühren um eine Steuer handelt, ist ja zunächst "vom Tisch". Einzig Artikel 2, Absatz 2 GG: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." scheint Person A eine sinnhafte Klagebegründung zu sein. Daher die Frage: Handelt es sich bei dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag um ein Gesetz, welches laut obiger Definition in das Freiheitsrecht eingreifen darf? Kann Person A auf Basis Artikel 2 Absatz 2 eine Begründung herbeiführen, die darauf abzielt, dass die FREIHEIT zur Entscheidung, ob man für den Empfang der ÖR zahlen möchte oder nicht (wie früher durch Abmeldung möglich), nicht mehr existiert?

Alle anderen Begründungen erscheinen Person A "weit hergeholt".


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Leider habe ich keinen Button zum Bearbeiten gefunden (@Moderator: Kann gerne zusammengefügt werden).

Person A hat sich nun folgende Widerspruchsformulierung aufgeschrieben. Eure Meinung dazu?


Zitat
Beitragsservice von ARD, ZDF
und Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
per Einschreiben



Widerspruch gegen Beitragsbescheid, Beitragsnummer XYZ


Meine Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht gegen den von Ihnen formulierten Beitragsbescheid vom XX.XX.XXXX

W I D E R S P R U C H

ein.
Zudem beantrage ich hiermit die Aussetzung der Vollziehung Ihres Beitragsbescheids vom XX.XX.XXXX nach §80 (4) VwGO, bis über meinen hier angegebenen Widerspruch entschieden wurde.

Widerspruchsbegründung:
1.   Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, u.a. gegen Artikel 2 GG, da mir jegliche freie Entscheidung genommen wird, öffentlich-rechtliches Fernsehen oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mitzufinanzieren. Ich werde gezwungen, eine Zwangsabgabe für bestimmte Fernseh- und Rundfunkinhalte zu leisten, ohne dabei die Wahl zu haben, welche Inhalte oder Formate ich für mich in Anspruch nehmen und bezahlen möchte. Die Aberkennung dieser Entscheidungsfreiheit darf nur per Gesetz geschehen, welches die hier grundrechtlich garantierte Freiheit aufhebt.
2.   Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und das öffentlich-rechtliche Fernsehen sind in besonderem Maße der objektiven Berichterstattung verpflichtet und dafür verantwortlich, die in der Gesellschaft vertretenen Meinungen wertneutral aufzugreifen und zu verbreiten. Es lassen sich zahlreiche Belege dafür finden, dass dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen wird (vgl. u.a. mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes v. 25. März 2014).

Person A


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Vollkommen Ok.


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D
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Hey Du bist Schmendricks BESCHEIDS-Bro' ! ;)

Meiner war auch mit dem 01.06 datiert. Ich finde es ja fast schon bewundernswert, dass eine solche Institution selbst am heiligen Sonntag die Arbeit nicht scheut (auch wenn wir alle wissen das 99,9% der Beitragsbescheide wahrscheinlich automatisiert abhängig vom 'Teilnehmer' am Tag X aus dem Drucker kommen). Der heiligste aller Tage, da wären wir dann wohl beim Thema religiös *g*.

Ich wünsche Dir viel Erfolg und gutes Gelingen!


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Habe ich schon mehrfach erwähnt:

Widerspruch ist zwecklos. Es kann auch gegen den Bescheid direkt geklagt werden, da der Widerspruchsbescheid nicht auf ein Ermessen ausgerichtet ist. Such mal im Forum nach meinen Beiträgen. Ich habe zur Zeit keine Lust, selber danach zu suchen. Und da findest Du dann auch die genaue Begründung.

Hätte ich das vorher gewusst, wäre ich schon wesentlich weiter.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

M
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Person A hat sich jetzt erst einmal für den oben stehenden Widerspruch entschieden. Mal sehen, was draus wird.

Ist Person A jetzt eigentlich zahlungspflichtig, oder ruht der Kram, weil Widerspruch eingelegt wurde?


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Hey Du bist Schmendricks BESCHEIDS-Bro' ! ;)

Meiner war auch mit dem 01.06 datiert. Ich finde es ja fast schon bewundernswert, dass eine solche Institution selbst am heiligen Sonntag die Arbeit nicht scheut (auch wenn wir alle wissen das 99,9% der Beitragsbescheide wahrscheinlich automatisiert abhängig vom 'Teilnehmer' am Tag X aus dem Drucker kommen). Der heiligste aller Tage, da wären wir dann wohl beim Thema religiös *g*.

Ich wünsche Dir viel Erfolg und gutes Gelingen!

 8) Sehr kurioser Fall. Schmendrick sollte seine Schriftkünste gegen das Biest mal so zu Papier bringen. (#)


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Person A hat sich jetzt erst einmal für den oben stehenden Widerspruch entschieden. ... Ist Person A jetzt eigentlich zahlungspflichtig, oder ruht der Kram, weil Widerspruch eingelegt wurde?

Person A hat jetzt eigentlich Anspruch auf einen rechtlich relevanten (positiven oder negativen) Widerspruchsbescheid von der örRA mit Rechtsmittelbelehrung, in der steht dass dagegen innerhalb von 4 Wochen beim VG geklagt werden kann.
Entweder kommt also irgendwann ein negativer Widerspruchsbescheid gegen den beim VG geklagt werden kann, oder weitere rechtlich irrelevante Info- & Drohbriefe. Sollte Post vom GV oder so ohne Widerspruchsbescheid vorher kommen muss beim VG ein Antrag auf Eilrechtschutz gestellt werden.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

R
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Person A hat sich jetzt erst einmal für den oben stehenden Widerspruch entschieden. Mal sehen, was draus wird.

Ist Person A jetzt eigentlich zahlungspflichtig, oder ruht der Kram, weil Widerspruch eingelegt wurde?

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Rein rechtlich gesehen muss gezahlt werden.


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Hallo!

Person A hatte in der Monatsfrist, siehe oben, den obenstehenden Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde nun "beantwortet" mit dem folgenden Schreiben:

Vorderseite 1:Rückseite 1:Vorderseite 2:

Die Rückseite von Seite 2 sieht genau so aus wie von Seite 1.

Zwei Tage später kam ein Brief, der Person A nochmals nett auf die Zahlungspflicht hinwies, da ja wieder ein neues Quartal angebrochen ist.

Frage ist nun: Wie geht es weiter? Der Brief der GEZ geht ja nicht wirklich auf den formulierten Widerspruch ein. Es wird keine weitere Rechtsbelehrung vorgenommen. Hätte Person A bereits innerhalb der 4-Wochen-Frist Klage einreichen müssen, oder ist das jetzt überhaupt noch möglich? Wie gesagt: Widerspruch wurde innerhalb der 4-Wochen-Frist mit Beleg der Post eingesendet. Person A möchte nun nach dem offenbar "negativen" Ausgang des Widerspruchs (ist das überhaupt eine Ablehnung?) Klage einlegen.


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Nein, das ist kein Widerspruchsbescheid. Das Schreiben kann als Eingangsbestätigung des Widerspruchs gesehen werden. Widerspruchsbescheide, gegen die Klage erhoben werden kann, sehen so aus:
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Auf einer Rückseite befindet sich in der Regel die Rechtsbehelfsbelehrung in hellgrauer Schrift


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
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Frage: Muss Person A nun klagen? Bis wann kann Person A klagen? Wenn der erste Widerspruch nach dem Bescheid fristgemäß eingelegt wurde, hat Person A dann weiterhin das Recht zu Klagen? Wie bekommt Person A die Rundfunkanstalt dazu, einen Widerspruchsbescheid zu formulieren, gegen den dann - hoffentlich - geklagt werden kann?


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Egal welche Schreiben man bekommt, es ist immer entsprechend einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verfahren. Ohne diese braucht nicht reagiert werden.


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