1)
http://de.wikiquote.org/wiki/Aristoteles"Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile." - Zitat aus Metaphysik VII 10, 1041 b
Ich ergänze dazu:… und bringt noch mehr Unrecht als die Summe seine Teile
Das, was aus der Brechung verschiedener, einzeln als zumutbar beurteilter Rechte entsteht, ist mehr schädlicher als die Summe seiner Teile.
Die ungefragt vorgenommene Einspeisung der TV-Programme ins Internet, das ich in meiner Wohnung nutze, wird als ‚zumutbarer’ Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung gewertet. In Koppelung mit der Zahlungspflicht wird hieraus jedoch eine vorsätzliche, strategische Handlung, die in anderen Rechtgebieten bis hin zur Nötigung mit räuberischer Erpressung gedeutet würde.
2)
Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8
„Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Zu (1)
Der Eingriff der ungefragten Einspeisung von TV-Programmen in das Internet stellt einen Engriff in das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens innerhalb meiner Wohnung dar.
Dieser Eingriff mag zwar von Verwaltungsgerichten als zumutbar und unerheblich bezeichnet werden, da ich das Angebot ja nicht anzunehmen brauche. In Verbindung mit der Geldforderung in Form einer aufoktroyierten Verpflichtungsabsicht zur Zahlung des Zwangsbeitrags sieht die Sache schon nicht mehr harmlos aus.
Wenn jemand ein Küchenmesser hat, ist das zunächst recht harmlos und für die Mitmenschen zumutbar. Wenn er dieses jedoch zum Zweck einer Geldforderung einsetzt, entsteht daraus ein gewichtiger Straftatbestand.
Wenn also die offensichtlich als nicht erheblich beurteilte Verletzung des Rechtes auf Achtung meiner Privatsphäre, in diesem Fall Wohnung als Vorbereitung einer dem Kern nach von mir unerwünschten und damit für mich keine Zahlungspflicht begründenden Geldforderung dient, verletzt diese strategisch und perfide geplante Koppelung beider Rechtsbrüche das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und meiner Wohnung sehr erheblich und ist in dieser Kombination ein Verstoß gegen die o.g. Menschrechtskonvention.
Zu (2)
Wenn der Rundfunk’Staats’vertrag überhaupt den Rang eines Gesetzes haben sollte, darf die Behörde in die Ausübung des Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung nur eingreifen
„…soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen u n d in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
Dieser Sachverhalt wird hinsichtlich der eigenmächtigen TV-Einspeisung in das Internet ganz sicher nicht erfüllt. Das Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung ist gerade in Zusammenhang mit dem im vorherigen Abschnitt Ausgeführten höher zu werten.
Die Einspeisung der TV-Programme ist nicht gesetzlich vorgesehen und damit sofort zu unterlassen. Sie dient den Verantwortlichen lediglich dazu, eine Beitragspflicht zu konstruieren, denn so kann einfach behauptet werden, jeder könne ja jederzeit fernsehen. Insbesondere in Verbindung mit der konstruierten Beitragspflicht verstößt diese Einspeisung gegen die Ausübung des Rechts auf Achtung meines Privat- und Familienlebens, sowie meiner Wohnung.
3)
Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 9:
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Zu (1)
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ein Angebot aus Überlegungen, Weltanschauung oder Gewissen nicht anzunehmen. Zwangsangebote, die nicht abgelehnt werden können, verstoßen gegen den Artikel 9.
In den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12 – „ Ausgestaltung der Beitragserhebung für nicht private Bereiche verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz“
sowie
im Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19.03.2014
- 3 K 554/13 Ge „Gesetzgeber ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Pauschalierung der Abgabentatbestände befugt“
werden zwar alle entsprechenden Menschenrechte ignoriert – ich denke jedoch dass auf europäischer Ebene mehr juristischer Sachverstand vorhanden ist.
Zu argumentieren, niemand müsse ja glotzen, Hauptsache er hat GEZahlt, ergibt in Verbindung mit der konstruierten ‚Beitrags’-pflicht einen eindeutigen Verstoß gegen Artikel 9.
Nicht fernzusehen entspricht, wie ich in den über 40 Gründen meiner Schreiben (wiedergegeben im –Neudeutsch- Thread „Argumente zum Weiterdenken 1 bis 7“) dargelegt habe, zutiefst meiner Weltanschauung und meinem gewissensmäßigen Beweggründen.
4)
Entkoppelung der konstruierten hoch-gez-üchteten Ansprüche
In der Rechtsprechung kann eine Koppelungsunterstellung (PC – also Fernseher) durchaus verneint werden wie im Schwedenurteil „Schwedische PC und Smartphones sind keine Fernseher“…weil sie nicht zu diesem Zweck gekauft worden sein müssen.
Ein anderes Beispiel der Entkoppelung von Unterstellungen ist schon etwas älter aber auch logisch:
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007- 3 Ss OWi 452/07 -
„Keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt bei bloßem In-der-Hand-halten des Handys. Benutzung setzt Inanspruchnahme einer der Funktionstasten voraus.“
So sehe ich das auch hinsichtlich der unterstellten Nutzung des Zwangsangebots. Aufgrund der Nutzung einer Wohnung und des Besitzes eines PC darf nicht die Nutzung des TV-Programms unterstellt werden, da hierfür die nicht erfolgte Betätigung der entsprechenden Funktionstasten die Voraussetzung wäre.
5)
Ist der RundfunkBeitrag‚Staats’vertrag ein überhaupt ein Gesetz oder lediglich eine andere Form eines „Insichgeschäfts“, das zumindest im Geltungsbereich des § 181 BGB überhaupt nicht statthaft wäre?
http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag„Da in Deutschland die Länder über eigene Gesetzgebungskompetenzen (vgl. Art. 70 ff. GG) verfügen, wird der Begriff auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern angewandt (Länderstaatsverträge). Oft werden wirtschaftliche Zusammenarbeit oder Grenzangelegenheiten in diesen Staatsverträgen geregelt. Beispiele für solche Verträge sind der Rundfunkstaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein sogenanntes Zustimmungsgesetz (auch Transformationsgesetz genannt) in ein Landesgesetz zu übernehmen.[10] Erst nach dieser Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle beteiligten Landtage kann der Vertrag in Kraft treten.“
http://de.wikipedia.org/wiki/Insichgesch%C3%A4ft„§ 181 BGB, Insichgeschäft
Ein Insichgeschäft ist ein Begriff aus dem Recht Deutschlands. Es liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen (Selbstkontraktion) oder im Namen eines von ihm Vertretenen (Doppelvertretung) mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt. Gemäß § 181 BGB sind derartige Geschäfte nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder aber das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Beispiel: Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH kauft für die GmbH sich selbst ein Grundstück ab. Hier wird ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, obwohl lediglich eine Person, einmal freilich als Organ einer Kapitalgesellschaft, handelt. Kapitalgesellschaften befreien den gesellschaftbeherrschenden Geschäftsführer regelmäßig bereits aus steuerlichen Gründen vom Verbot der Selbstkontraktion.
Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen Insichgeschäften eine große Gefahr des Missbrauchs einhergeht. Der in der beschriebenen Weise Handelnde kann beispielsweise das Vermögen des von ihm Vertretenen an sich selbst verschenken oder sonst sich selbst durch das Geschäft begünstigen.“
Kommt mir irgendwie bekannt vor…
Bewegt sich der RBStV auf der Ebene eines verbotenen Kopplungsgeschäfts?
http://de.wikipedia.org/wiki/Kopplungsvertrag„Der Kopplungsvertrag (auch: Kopplungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, bei dem an einen Vertrag eine weitere Leistungsvereinbarung geschlossen wird, die nach außen hin keine Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand hat. Kopplungsverträge unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle (vgl. Art. 102 S. 2 lit. d AEUV, § 5 Abs. 1 UWG). Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar (z. B. „Betreutes Wohnen“ - Mietvertrag mit Dienstleistungsvertrag, BGH NZM 2006, 290); teilweise sind sie schlichtweg verboten, sofern ein Vertragspartner dadurch erheblich benachteiligt wird bzw. wenn dadurch Hoheitsrechte zur Disposition stehen könnten (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, siehe § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
Soweit Rechtsgeschäfte einem Kopplungsverbot unterliegen sind sie nach § 134, § 138 BGB nichtig (ggf. auch nach § 59 VwVfG).“
http://www.rechtslexikon-online.de/Koppelungsverbot.htmlKoppelungsverbot im Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung, wonach bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Gegenleistung des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen muss.
Das Kopplungsverbot ist in § 56 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und in den entsprechenden Landesgesetzen normiert.
Es dient dem Schutz des Bürgers davor, dass ihm unter hoheitlichem Druck gesetzlich ungerechtfertigte Leistungen abverlangt werden.
Darüber hinaus soll ein "Verkauf von Hoheitsrechten" durch die Verwaltung ausgeschlossen werden.
Verpflichtet sich der Bürger in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dazu, für die Leistung der Behörde eine Gegenleistung zu erbringen (öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag), muss die Gegenleistung:
• den gesamten Umständen nach angemessen sein
• im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen
Eine Verletzung des Koppelungsverbotes ist beispielsweise gegeben, wenn eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig macht, dass der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck leistet.
Verträge, die gegen das Kopplungsverbot verstoßen, sind nichtig.
Auch für Ermessensentscheidungen beim Erlass von Verwaltungsakten ist ein Kopplungsverbot anerkannt. Die Behörde darf bei einer Ermessensentscheidung keine Gesichtspunkte berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb ihrer Zuständigkeit dienen oder die außerhalb von Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift liegen. Beruht ein Verwaltungsakt auf derartigen Erwägungen, ist er ermessensfehlerhaft (Fall des Ermessensfehlgebrauchs aufgrund sachfremder Erwägungen) und kann deshalb angefochten werden.
--- EDIT Moderator: ---
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