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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 312620 mal)

w
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Re: Widerspruch 2014
#195: 28. Juli 2014, 02:06
Hallo an alle, leider gehöre ich nun auch zu den Glücklichen mit dem ersten "Gebührenbescheid" vom 04.07, zugestellt am 16.07! Ich habe mir brav alles bis zum Schluss durchgelesen, jedoch habe ich noch eine Frage. Ich würde die tolle 1 Vorlage zum Widersprechen verwenden wollen - auch wenn ich nur die Hälfte verstehe... zu viel Beamtendeutsch  :( - vielen lieben Dank an Roggi für die großartige Hilfe, für alle Fachidioten, wie mich!!!

Hier im Thread wird überall von einem Säumnisszuschlag gesprochen, in meinem Beschied stehen jedoch nur "8,00 EUR Kosten", wobei auf die Art dieser "Kosten" nicht eingegangen wird. Hätte ich die 8 € hier im Forum nicht wiedergefunden, hätte ich auch nicht gewusst, was das sein soll.

Kann ich in meinem Widerspruch trotzdem den Säumniszuschlag erwähnen oder ist das vielleicht schon eine erste Reaktion dieser Halsabschneider auf die Widersprüche, die auf den "Säumniszuschlag" eingehen, dass sie es einfach in "Kosten" umbenannt haben, und keiner weiß wodurch diese Kosten entstanden sein sollen - oder stand bei allen lediglich "Kosten" und nur ich Trottel weiß nichts mit anzufangen ??

Danke vorab für eure Hilfe! Ich hab zwar schon bissl Angst davor klagen zu müssen, aber dieses Forum hier mit den wertvollen Tipps, macht mir etwas Mut... (trotzdem hoffe ich, dass es nicht soweit kommt  :-[ )
Liebe Grüße


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Re: Widerspruch 2014
#196: 28. Juli 2014, 11:19
Im Text steht bei mir auch Kosten aber unter dem Text folgt so eine Art  Kontoauszug und dort steht Säumniszuschlag.


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Nos

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Re: Widerspruch 2014
#197: 28. Juli 2014, 12:31
An dieser Stelle möchte ich mich auch einmal herzlich bei Roggi und allen anderen Mitstreitern (verzeiht mir, dass ich nicht noch einmal alle Usernamen recherchiert habe) bedanken, die hier so viel Zeit in unser gemeinsames Ziel investieren.
Auch ich habe mittlerweile nach Zwangsanmeldung einen Beitragsbescheid erhalten und mir mit Hilfe der diversen Vorlagen aus diesem Forum einen Widerspruch "zusammengestellt".

Hauptpunkte sind jetzt die Grundrechtsverstöße, der Artikel von Bölck und der qualifizierte Vorteil.

Mal sehen, wie es weiter geht.
(Kommt sowieso irgendwann ein ablehnender Widerspruchsbescheid :D )

EDIT: Habe im Rahmen der Vollständigkeit die laufenden Ermittlungen wegen Korruption und möglicher Beihilfe auch noch mit aufgenommen.


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"Freiheit ist der Witz des Gefgangen, mit welchem er nach Mitteln zu seiner Befreiung sucht." (Nietzsche, 1878)

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Re: Widerspruch 2014
#198: 28. Juli 2014, 12:39
Im Text steht bei mir auch Kosten aber unter dem Text folgt so eine Art  Kontoauszug und dort steht Säumniszuschlag.

Stimmt, danke. Das hab ich gar nicht gesehen  :-[


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Re: Widerspruch 2014
#199: 29. Juli 2014, 10:26
Ist der Säumniszuschlag eigentlich ein eigener Verwaltungsakt?


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Re: Widerspruch 2014
#200: 29. Juli 2014, 14:24
Vielen Dank für das Musterschreiben ;) ich habe es mal 1:1 übernommen und lediglich " Der von Ihnen als Rechtsgrundlage aufgeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
ist verfassungswidrig. Sie haben somit keine gültige Rechtsgrundlage für Ihre Beitragserhebung. " mit dem Abschnitt "Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar." getauscht, da ich leider in der Vergangenheit Zwangbezahlen musste(längere Geschichte und seit Begleichung und Abmeldung Ruhe hatte)

Ich bin mal gespannt wie die Herren dort darauf reagieren werden.


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Re: Widerspruch 2014
#201: 29. Juli 2014, 16:31
Hallo miteinander,

Person A hat vor Wochen die von Roggi verfasste Vorlage als Widerspruch auf den ersten Beitragsbescheid verwendet. Zwei Wochen später trudelt der zweite Beitragsbescheid ein und nochmal zwei Wochen später eine Reaktion auf den ersten Widerspruch... Schon bisschen komisch das ganze... A hat dieses Schreiben mal im Anhang beigefügt.

Wie würdet ihr darauf reagieren? Sollte A zunächst den zweiten Beitragsbescheid erneut widersprechen??

Gruß


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Re: Widerspruch 2014
#202: 29. Juli 2014, 16:55
Ich muß nochmal nachfragen:
XY hat mit Absende-Datum 4.7.14 einen Gebühren-/Beitragsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten für eine Forderung in 2011.
Sollte XY jetzt nicht erklären, er habe sich bei dem Umzug damals nicht bei der GEZ umgemeldet, da er kein Empfangsgerät mehr besitzt und in diesem Sinne einen Widerspruch verfassen, da ja damals noch nach Bereithalten von Geräten entscheidend war?
Oder sollte XY jetzt trotzdem die neue Widerspruchswariante  2014 (wegen GG-Verstößen) verwenden, obwohl es ich um eine alte Forderung handelt?


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Re: Widerspruch 2014
#203: 29. Juli 2014, 17:19
Kann man bei den immerwiederkehrenden Widersprüchen und Klagen auf die ersten verweisen, oder muss man alle paar Wochen (bei jedem neuen Bescheid des BS) Papier/Tinte verschwenden und alles immer wieder erneut schreiben (kopieren)?


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

P
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Re: Widerspruch 2014
#204: 29. Juli 2014, 18:57
Auf die Gefahr hin, das ich es doppelt schreibe. Recyceln der Widersprüche solange sich an der Situation und Gründen nichts geändert hat ist möglich. Auch ein Verweis auf den zu vor erfolgten Widerspruch ist möglich.

Das Wort Widerspruch muss im Schreiben nicht enthalten sein. Jedoch muss erkennbar werden, gegen welchen Bescheid der Widerspruch gerichtet ist.
Aus dem Inhalt sollte klar werden, dass es ein Widerspruch ist. Ein Widerspruch sollte begründet sein. Ein leeres Blatt kann zu schnell verarbeitet werden.

Möchte Person X Zeit sparen, druckt diese sich eine Vorlage und kopiert diese einfach, und setzt an 3x Platzhaltern die passenden Datumswerte ein.

Ich persönlich schreibe auch gar nicht, wann ein Bescheid bei mir angekommen ist, zum identfizieren reicht aus meiner Sicht eine Angabe wie folgt: hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht "Platzhalter für Zahlwort" Bescheid -aufgedrucktes Datum "Platzhalter Datum"- wegen ...

sieht ausgefült dann so aus

hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht zweiten Bescheid -aufgedrucktes Datum 04.07.2014- wegen

Das Datum oben rechts des eigenen Schreibens kann man auch per Hand machen.

Möchte man Ergänzungen vornehmen, einfach weitere Seiten hinzufügen ;-)

Oder B, eine gültige Digitale Signartur besorgen und das Ganze per E-Mail, wichtig ohne die digitale zertifizierte Signatur besser per Post senden, weil sonst Formfehler!!!

Bei der Klage, solange die erste noch offen ist, sollte sich diese um die jeweils weiteren Bescheide ergänzen lassen. So dass es eine Klage bleibt. Ist diese Klage bereits entschieden bleibt nur neu anzufangen, oder bei der ersten Klage eine Stufe zu klettern.


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Re: Widerspruch 2014
#205: 29. Juli 2014, 20:43
Wie würdet ihr darauf reagieren? Sollte A zunächst den zweiten Beitragsbescheid erneut widersprechen??
Auf jedem Fall den 2.Beitragsbescheid widersprechen. Das kann auch gern eine Kopie des 1. Beitragsbescheides mit aktualisierten Daten sein.
Die Reaktion des BS auf den 1.Widerspruch kann getrost ignoriert werden , dieses Schreiben des BS ist vollkommen unnötig und dient nur der Irreführung .
Person A soll auf seinen Widerspruchsbescheid bestehen !  Das kann aber dauern , den schreiben die äußerst ungern.


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Re: Widerspruch 2014
#206: 29. Juli 2014, 21:57
Hallo miteinander,

Person A hat vor Wochen die von Roggi verfasste Vorlage als Widerspruch auf den ersten Beitragsbescheid verwendet. Zwei Wochen später trudelt der zweite Beitragsbescheid ein und nochmal zwei Wochen später eine Reaktion auf den ersten Widerspruch... Schon bisschen komisch das ganze... A hat dieses Schreiben mal im Anhang beigefügt.

Wie würdet ihr darauf reagieren? Sollte A zunächst den zweiten Beitragsbescheid erneut widersprechen??

Gruß
Die Reaktion des BS ist schon sehr daneben, aber leider kann man die Zahlung nicht verweigern, weil der BS mal wieder meint, das Recht für sich allein gepachtet zu haben.

Ein Widerspruch sollte genauso aufgebaut sein wie der erste Widerspruch, um die Form zu wahren, nur die Begründung kann anders ausfallen:

Da ich auf meinen ersten Widerspruch keine vernünftige Antwort erhalten habe, gehe ich davon aus, dass sie meinem Widerspruch vom xx.xx.2014 stattgeben.
Sie schreiben, ich möchte den rückständigen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil meine Argumentation darauf abzielt, dass sie den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzen. Das sehe ich als netten Versuch einer Mitteilung ihrerseits, dass ich recht habe, denn selbstverständlich ist davon auszugehen, dass beim Beitragsservice keine Analphabeten arbeiten, sondern gescheite Leute, die sofort erkennen, wenn ein Widerspruch zulässig ist und stattgegeben werden muss. Damit sparen sie sich eine Menge Geld für verlorene Gerichtskosten, denn natürlich haben sie erkannt, dass Grundrechtsverstösse niemals zulässig sind, besonders nicht von Rundfunkanstalten, weil diese eine besondere Verantwortung für ihr handeln haben. Jeder weiss, welche verhehrenden Folgen der Missbrauch von Macht und Medien hat, ich möchte jetzt bei ihnen keine alten Wunden aus dem ersten Weltkrieg aufreissen. Da sie inzwischen tausende dieser Widersprüche erhalten haben, können sie dieses ungerechte Vorgehen der zwangsweisen Eintreibung von Rundfunkbeiträgen nicht länger geheim halten, sie sollten sich offenbaren, bevor ihre Glaubwürdigkeit bei der gesamten Bevölkerung auf unheilbare Weise Schaden nimmt. Meinen Willen zur Freiheit und Gerechtigkeit als Schutzbehauptung abzutun, ist wahrlich eine Meisterleistung der euphemistischen Aufgabe und Kapitulation des Beitragsservice, ebenso die unbegründete Auffassung, dass meine Einwände juristisch haltlos wären. Sie wissen ebenso wie ich, dass noch kein Gericht über diese Einwände geurteilt hat. Dennoch wissen sie ebenso wie ich, dass Grundrechte nicht in ihrem Wesensgehalt verletzt werden dürfen. Dass auf meinen Widerspruch kein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wird, obwohl sie doch angeblich von der Rechtmäßigkeit des RBStVs so überzeugt sind, werte ich ebenfalls als Zustimmung meines Widerspruchs.
Ebenso sollten sie nicht so leichtfertig meinen Einwand gegen den Säumniszuschlag abtun, ich werte das als Betrugsversuch, sollten sie weiterhin auf den Säumniszuschlag bestehen. Die Verwaltungsvorschriften sind eindeutig, der Säumniszuschlag ist nichtig.
Ebenso ist mir das Urteil aus Darmstadt bekannt, sie können also aufhören mit der nutzlosen Androhung der Vollstreckung und meinem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stattgeben:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA -



________________________________________________________

Sollten sich die Textbausteine ändern, muss der zweite Widerspruch ebenfalls geändert werden.
Möglicherweise kommt nun sehr schnell ein Widerspruchsbescheid, entscheiden muss nunmal ein Gericht, weder BS noch im Forum wird Recht gesprochen.
Hier der Link zum Urteil von Darmstadt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.msg70781.html#msg70781


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B
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Re: Widerspruch 2014
#207: 29. Juli 2014, 22:44
Wie dreist ist das denn bitteschön, massive Grundrechtsverletungen als juristisch haltlose Argumente und Schutzbehauptungen abzutun? Willkommen im Staat im Staat. Unseres "Erachtens", unserer "Auffassung" nach. Man könnte glatt meinen der BS sei eine der drei Gewaltenteilungen oder noch besser gleich alle in einer Person...bzw. FIRMA...


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Re: Widerspruch 2014
#208: 29. Juli 2014, 23:56
Wie dreist ist das denn bitteschön, massive Grundrechtsverletungen als juristisch haltlose Argumente und Schutzbehauptungen abzutun?

Es wäre wirklich zu überlegen, inwieweit gegen solche Antwortschreiben des "Service" auch juristisch vorgegangen werden kann. Bei einer Schutzbehauptung handelt es sich - laut Wikipedia - "um eine falsche Aussage, welche getätigt wird, um die eigene Schuld zu verbergen und einer Strafe zu entkommen." Damit wird denjenigen Personen, die sich auf ihre Grundrechte berufen, also eine falsche Aussage unterstellt und sie werden von vorneherein als "schuldig" vorverurteilt. Mit solchen Äußerungen, auch wenn sie von Mitarbeitern einer nichts rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft stammen, sollte eigentlich der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein? Gibt es dazu rechtskundige Kommentare im Forum?


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Re: Widerspruch 2014
#209: 30. Juli 2014, 11:39
So, der Widerspruch von Person A ist raus.
Person B hat nun auf Person A verwiesen und das Abmeldeformular ausgedruckt mit dem Schreiben von A mitgeschickt.
Ist das für Person B nun erledigt, oder muss Person B bzgl. dem Beitragsbescheid auch noch einen Widerspruch formulieren.
Soweit Person A u. B. lesen konnten, sollte hier ja die Abmeldung für Person B reichen, oder?
Nicht dass der Verein auf die Idee kommt hier auch noch einen Widerspruch zu fordern, weil ja 2 Beitragsbescheide rausgegangen sind.


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