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Autor Thema: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt  (Gelesen 28624 mal)

g
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Ich weiß nicht, ob Ihr's wusstet...
ist klimatisch ja ganz interessant:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA -


Rundfunkanstalt muss wegen provozierter Erhebung eines Eilantrags Verfahrenskosten tragen

Provozierte Erhebung eines Eilantrags wegen abgelehnter Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Bürger gegen einen Bescheid zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem die Rundfunkanstalt durch einen Widerspruchsbescheid dem Betroffenen mitteilte, dass die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheids abgelehnt wurde, erhob dieser einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Dadurch wollte er im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht erreichen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, musste das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Rundfunkanstalt meinte der Bürger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn die Erhebung des Eilantrags sei überflüssig gewesen, da die Rundfunkanstalt von sich aus den Beitragsbescheid nicht vollzieht, sobald eine Klage gegen einen Beitragsbescheid erhoben wird.

Provozierte Erhebung des Eilantrags begründete Kostentragungspflicht der Rundfunkanstalt

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass die Rundfunkanstalt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Seiner Ansicht nach habe sie durch ihre Aussage im Widerspruchsbescheid die Erhebung eines Eilantrags durch den Bürger provoziert. Denn dadurch sei der Eindruck entstanden, der Bürger könne die Vollziehung des Bescheids nur durch eine Eilentscheidung des Gerichts herbeiführen.

Aussetzung von Mahnmaßnahmen durch Rundfunkanstalt im Fall einer Klage unerheblich

Soweit die Rundfunkanstalt anführte, dass der Eilantrag nicht notwendig gewesen sei, hielt das Verwaltungsgericht dies für unerheblich. Denn von der Aussetzung der Vollziehung durch die Rundfunkanstalt selbst habe der Bürger keine Kenntnis gehabt. Er habe damit angesichts der Aussage im Widerspruchsbescheid auch nicht rechnen müssen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 02:17 von Bürger«

  • Beiträge: 3.239
Die Rundfunkanstalten bekommen offensichtlich nicht immer recht, solange die Finanzierung des örR nicht gefährdet wird. Die bewegen sich wohl doch auf sehr dünnem Eis.


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U
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Interessanter Sachverhalt.
Das wäre doch was für das Kapitel "Spielregeln" im Umgang mit einer LRA.
Ähnliche Fälle mit gleicher Vorgeschichte hat es doch mit Sicherheit schon gegeben.


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Wirklich interessant, insbesondere weil ich nahezu identisch beim VG Hamburg argumentiert hatte (s. Anlage)
In meinem Fall wurden jedoch mir die Kosten auferlegt, auch nach Erinnerung. Ich schicke jetzt mal das von gelddruckmaschine genannte Aktenzeichen zum Abgleich und zur eventuellen Korrektur meines Kostenfestsetzungsentscheides ans VG Hamburg, mal sehen was die antworten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

R
  • Beiträge: 1.126
Da bin ich aber mal gespannt, wie die reagieren, die Hamburger Richter. Hamburg gehört doch in den  Dunstkreis des NDR, oder liege ich da falsch?

Mittlerweile scheinen sich die LAR immer leichter angreifbar zu machen. Und das trotz des beitragsfinanzierten Justiziariats, dass sie alle unterhalten.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

G
  • Beiträge: 47
Selbiges wie gelddruckmaschine habe ich auch durch.
Kosten für das Eilverfahren trägt der NDR. Zuständig war das VwG Schleswig (S-H). Lässt mich ja hoffen ... andererseits ist für die Eilanträge ist eine andere Kammer zuständig als für das Hauptverfahren.


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G
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... Kosten auferlegt, auch nach Erinnerung. ... zur eventuellen Korrektur ... Kostenfestsetzungsentscheides ans VG Hamburg

Ein Eilantrag in einem solchen hypothetischen Fall wäre nicht zurückzunehmen, sondern müsste für erledigt erklärt werden. Wie soll das ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller wissen?! Eigentlich sollte das Gericht in einem solchen hypothetischen Fall einen Hinweis erteilen ...

Ist die Kostenentscheidung im hypothetischen Fall rechtskräftig geworden, wird nichts mehr geändert, auch nicht mit Verweis auf eine genau anders lautende Entscheidung.

Der Mutige wird bestraft, Recht ist anders (bzw. sollte anders sein).


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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  • Beiträge: 3.275
Das war ein Fehler des Rechtspflegers! Habe ich eben erst in den Unterlagen erkannt!
Ich hatte einen Brief von VG bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, den Eilantrag als erledigt zu erklären.
Der Rechtpfleger (Ich habe persönlich beim VG vorgesprochen) hat mich daraufhin aber eine Erklärung unterschreiben lassen, dass ich den Antrag zurückziehe! Ich habe zu dem Zeitpunkt noch keinen Unterschied zwischen den Begriffen gesehen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 710
Interessant, kann jemand das mal Person A erklären wie das genau der Reihenfolge passiert?

Soweit verstanden kommt ja die Aussetzung der Vollziehung in das Schreiben des Wiederspruches auf den BESCHEID. Und dann kommt eine Ablehnung von der GEZ zurück und Person A macht dann einen Eilantrag oder wie?

Danke


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2014, 07:57 von Uwe«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die der in o.g. Urteil gefällten Entscheidung vermutlich vorausgegangenen "Verfahrensprobleme" wurden u.a. hier thematisiert

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

s
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  • Status: Klage eingereicht
...
Kosten für das Eilverfahren trägt der NDR. Zuständig war das VwG Schleswig (S-H).
...

@GezGirly
Mich würde dringend das Aktenzeichen des Beschluss oder am besten der link interessieren. (oder per PN der WOrtlaut)
Mir ergeht es wie seppl, ich sammel gerade Entscheidungen für den "Datenabgleich" bei meinem VWG.

Auch dieser Beschluss des VG München ist interessant, wenn auch etwas komplexer:

VG München 6a. Kammer, Beschluss vom 03.02.2014, M 6a S 14.129
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140006178&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Soviel ich verstanden habe wurde hier das Eilverfahren in der Hauptsache zwar abgelehnt, jedoch die Kosten der BR auferlegt.-
Entscheiden war anscheinend die zum Eilverfahren führenden Infobriefe der GEZ, Androhungen ohne Rechtscharakter wie wir sie alle kennen.

Zitat
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Wegen der zu allen drei streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheiden unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen konnte die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragstellerin von der grundsätzlichen Statthaftigkeit eines Widerspruchs ausgehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 155 Rn. 10ff). Die gerichtliche Anfrage vom ... Januar 2014 an die Beteiligten hinsichtlich der Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen einen Bescheid im Rundfunkbeitragsrecht blieb unbeantwortet.


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g
  • Beiträge: 74
wegen provozierter Erhebung eines Eilantrages
ausführlich: http://kostenlose-urteile.de/Beschluss18527

VG Darmstadt Beschluss vom 9.7.14   -4 L 843/14.DA -
Beschluss vollständig in juris

Das Hauptverfahren ruht bis auf weiteres (bis obergerichtliche Entscheidungen vorhanden sind)


aus den Gründen:
Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn durch sein Handeln im Verwaltungsverfahren, in dem der Antragsteller bereits die Aussetzung der hier streitigen Beitragsbescheide beantragt hatte, hat voliegenden Eilantrag gleichsam provoziert.


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  • Beiträge: 984
Hinsichtlich eines Eilantrages auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch das Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Mai 2014 unter Az. 10 E 1986/14 entschieden, dass die
Rundfunkanstalt die Kosten des Eilrechtsschutzsverfahrens zahlen muss:

Zitat
"Gemäß § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn er hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet. Der vom Antragssteller mit Schreiben vom xx. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom xx. Dezember 2013 wurde bis zum xx. April 2014 nicht vom Beklagten beantwortet. Stattdessen wurde der Antragssteller unter dem xx. März gemahnt und mit Schreiben vom xx. April 2014 wurde ihm die Zwangsvollstreckung angedroht. Dem Antragssteller kann es kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Antragsgegner die aus seiner Sicht veranlasste Aussetzungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten trifft (Rechtsgedanke des § 161 Abs.3 VwGO)."


Wichtig: Es muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides gestellt werden ! Am Besten sollte das gleich zusammen mit dem Widerspruchsschreiben erfolgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2014, 05:22 von Bürger«

C
  • Beiträge: 20
Hier der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Darmstadt im Original.

Anzumerken wäre das dem Antragsteller für das Eilverfahren keine Gerichtskosten entstanden.
Die übliche Vorauszahlung der Gerichtskosten wie bei einer Klageerhebung im Hauptsacheverfahren entfiel.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2014, 11:39 von seppl«

S
  • Beiträge: 2.177
Sie setzen die Vollziehung ohne Antrag in der Regel aus, das ist sehr nett und ich danke es ihnen, aber sie sagen es nicht, und die Anträge lehnen sie ab. Es ist ein merkwürdiges Verhalten, vielleicht um Menschen zu verunsichern. Das allgemeine Gebaren der GEZ wäre für mich allein ein Grund, auch dann auf Rundfunk zu verzichten, wenn ich ihn konsumieren wollte, allein um mit dieser Firma nichts zu tun zu haben. So handle ich auch mit Telefonanbieter: von schwierigen Firmen beliebe ich weg. Auch der Vermieter, nicht nur die Beschaffung der Wohnung und des Vertrages,  sowie die Höhe der Miete, spielt eine Rolle bei der Wahl einer Mietwohnung. Es ist unfassbar, alles was der Gesetzgeber dem Bürger zumutet.


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