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Autor Thema: BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher  (Gelesen 13967 mal)

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Einige haben im Thema - Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid des Antrags auf Befreiung - auf das das BGB aufmerksam gemacht, siehe u.a. unter
Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid des Antrags auf Befreiung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8368.msg60609.html#msg60609

Da will ich unbedingt nachhaken, ob das etwas Erfolgsversprechendes sein könnte (?)

Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil
§ 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html
Zitat von: § 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage ... eines anderen sich .... für eine Leistung Vermögensvorteile .... gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Da erkenne ich uns wieder:
"Zwangslage" (15. Rästv.), "Vermögensvorteile" ( an die 9 Mrd. / Jahr für ARDZDFDR),
"Missverhältnis zu der Leistung" ( 17, 98 monatl. für etwas völlig Nutzloses)

Das würde ich gerne verwenden, wenn möglich.
Gibt es denn einen Grund, weshalb das BGB für eine Klage geg. den Rundfunkbeitrag inkompatibel sein könnte?

Markus


Edit "Bürger": Bestehende Diskussionen zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" siehe u.a. unter
Widerspruch wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6774.0
BGB § 138 (2) Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8616.0
Sittenwidriges Wuchergeschäft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18603.0

Aktuelle Beispiele zu "Sittenwidrigkeit"/ "Wucher" siehe u.a. unter
Kündig. v. RBB-Verw.-dir. Brandstäter rechtens - kein Anspruch auf Ruhegeld (01/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37462.0
Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss... (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37481.0


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die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
"Missverhältnis zu der Leistung" ( 17, 98 monatl. für etwas völlig Nutzloses)
...
Das würde ich gerne verwenden, wenn möglich.
Gibt es denn einen Grund, weshalb das BGB für eine Klage geg. den Rundfunkbeitrag inkompatibel sein könnte?
Erstens: Das BVG hält diesen Karnevalsverein nicht für nutzlos. Aber welcher Teil dieser Betrügerbande trotzdem nutzlos ist, könnte ja mal geklärt werden im Medienzeitalter 2014.
Man munkelt 99,99% sind nutzlos, die Intendanten und andere Profiteure des örR sehen das anders.

Zweitens: Der Rundfunkbeitrag ist Verwaltungsrecht, das BGB ist vielleicht kompatibel, wenn es keinen passenden Verwaltungsparagraphen gibt.


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s
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Mir fällt da spontan etwas viel interessanteres statt "völlig nutzlos" ein - der Vergleich mit Sky.
Dort bekommt man für das Geld rechnerisch bedeutend mehr Leistung, die man auch freiwillig bestellt, als beim ÖRR.
Demnach könnte die Vermutung naheliegen, dass es sich  beim ÖRR-Beitrag um Wucher handeln könnte.
Man muss zudem bedenken, dass man mit dem Beitrag massivst Programme mitfinanziert, die man gar nicht empfangen kann weil regionsspezifisch ausgestrahlt.
Und die ach so tollen Mediatheken kann ich beim besten Willen und allem positivsten Denken nicht als zum Grundversorgungsauftrag zählend ansehen.


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Hallo,
ist mir erst jetzt aufgefallen, dass schon vor längerer Zeit u. a. im Thema "Klage gegen GEZ Gebühren(Erhöhung) bzw. neuer AZDBS Rundfunkbeitrag zum 01.2013" die BGB-Verwendbarkeit behandelt wurde:
Klage gegen GEZ Gebühren(Erhöhung) bzw. neuer AZDBS Rundfunkbeitrag zum 01.2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3896.msg25731.html#msg25731

Dort wird leider keine Bestätigung gegeben. Z. Bsp.:
Eine Abgabe ist kein Rechtsgeschäft. Du schließt keinen Vertrag, sondern wirst gesetzlich verpflichtet, für eine Leistung zu zahlen, von der du angeblich profitierst, selbst wenn du sie nicht aktiv nutzt.

Wäre natürlich schade, wenn die "unabhängigen" Verwaltungsgerichte
den § 138 (2) vom BGB
wirklich einfach so ablehnen dürfen (?)

( Wenn es sogar Probleme bringen könnte, wie beim Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) § 58 (1) Zustimmung von Dritten und Behörden http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg60803.html#msg60803 (???)
regte ich natürlich auch an, dann davon abzulassen )

Würde mich aber freuen, wenn noch Hinweise, Ideen, Anregungen usw. kommen, ob wir mit dem
BGB-Wucherparagraphen ev. doch noch etwas machen könnten.

Markus


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R
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Mir fällt da spontan etwas viel interessanteres statt "völlig nutzlos" ein - der Vergleich mit Sky.
Dort bekommt man für das Geld rechnerisch bedeutend mehr Leistung, die man auch freiwillig bestellt, als beim ÖRR.
Demnach könnte die Vermutung naheliegen, dass es sich  beim ÖRR-Beitrag um Wucher handeln könnte.
Man muss zudem bedenken, dass man mit dem Beitrag massivst Programme mitfinanziert, die man gar nicht empfangen kann weil regionsspezifisch ausgestrahlt.
Und die ach so tollen Mediatheken kann ich beim besten Willen und allem positivsten Denken nicht als zum Grundversorgungsauftrag zählend ansehen.

Die Existenz des Senders "Sky" macht auf jeden Fall deutlich, dass Verschlüsselung entgegen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dem sich das BVerfGE in einer Entscheidung zur Nichtannahme angeschlossen hat, dennoch möglich ist, ohne dass die Gefahr einer Umgehung und damit einer Torpedierung des Geschäftsmodells besteht.

Hierzu hat sich in unserem Sinne bereits positiv ein Richter des VG München ausgelassen.

VG München, Urteil vom 28.12.2009 - M 6b K 09.768
http://openjur.de/u/365655.html
Zitat von: VG München, Urteil vom 28.12.2009 - M 6b K 09.768
[...]

62 Die tatsächliche Nutzung der Internet- PCs kann von Seiten des Beklagten durch Zugangssperren (z.B. Anmeldung und Registrierung) ohne erkennbar große Probleme festgestellt werden. Hierauf verweist zwar auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2009 (RdNr. 45, zitiert nach Juris). Allein die vom Beklagten hiergegen ins Feld geführte abstrakte Möglichkeit der Umgehung eines solchen Registrierungsmodells vermag die Heranziehung des Klägers und der gesamten Gruppe der freiberuflich Tätigen zu Rundfunkgebühren für die bloße, abstrakte Nutzungsmöglichkeit sowie die damit verbundene finanzielle Belastung nicht zu rechtfertigen.

63 Es gibt inzwischen zahllose Beispiele für kostenpflichtige Angebote im Internet. Alle haben als Vorraussetzung eine Registrierung. So kann später der jeweilige Nutzer wiedererkannt werden. Technisch ist es zudem möglich, jeden Zugriff auf eine Web-Seite einem bestimmten PC zuzuordnen. Der Anbieter hat es - auch technisch - in der Hand festzulegen, wofür er wie viel Entgelt erhalten will.

[...]

72 Davon abgesehen ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass viele Anbieter von Leistungen im Internet vor die Wahl gestellt sind, diese kostenlos anzubieten oder durch geeignete Zugangsregelungen sicherzustellen, dass sie ein Entgelt für ihre Leistung erhalten. Es gibt zahlreiche Beispiele für solche Zugangsregelungen. Über ihren Nutzen und ihre Schwächen liegen teils schon über viele Jahre Erfahrungen vor. Zwar kann Missbrauch nicht völlig ausgeschlossen werden. Aber überwiegend funktionieren die jeweiligen Systeme. Andernfalls könnten sich die jeweiligen Anbieter am Markt nicht seit Jahren behaupten. Kostenpflichtige juristische Datenbanken, Börsendienste oder Beratungsleistungen aller Art sind nur einige Beispiel von vielen. Onlineangebote von Magazinen und Tageszeitungen stehen thematisch dem Rundfunkangebot des Beklagten noch näher und auch sie funktionieren seit Jahren auf der Basis von Zugangsregelungen. Selbst sensible Bereiche wie Bankgeschäfte werden per Internet angeboten. Auf Basis der damit vorliegenden Erfahrungen ist es dem Beklagten zur Überzeugung des Gerichts ohne größeren Aufwand möglich, eine passende Zugangsregelung für sein Internetangebot zu finden.

[...]


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Geht zwar nicht in Richtung 138 BGB, aber ist dennoch interessant:
VG München, Urteil vom 28.12.2009 - M 6b K 09.768
http://openjur.de/u/365655.html
Zitat von: VG München, Urteil vom 28.12.2009 - M 6b K 09.768
60 Vielmehr wird denjenigen, die einen PC beruflich nutzen müssen , dies teils sogar aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, das Internetangebot des Beklagten geradezu aufgedrängt. Sie haben keine Möglichkeit, sich der Gebührenpflicht zu entziehen, außer durch Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Unzumutbarkeit dieser Alternative liegt auf der Hand. Im übrigen Rechtsverkehr stünden den Betroffenen diverse rechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen diese „aufgedrängte Leistung“ zur Verfügung (z.B. § 241a BGB). Dies hat seine verfassungsrechtliche Grundlage insbesondere in der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit. Niemand darf gegen seinen Willen zur Annahme einer nicht bestellten Leistung gezwungen und zur Gegenleistung herangezogen werden. Genau dies geschieht jedoch, wenn jemand aus völlig anderen Gründen einen internetfähigen PC betreibt und ihm der Beklagte quasi wie ein „Trittbrettfahrer“ bei dieser Gelegenheit sein Rundfunkangebot - unbestellt und ungebeten - anbietet und dafür dann Gebühren erhebt, unabhängig davon, ob der Betroffene dieses Angebot überhaupt kennt, nutzen will oder nutzt. In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB hat der Beklagte auch aus diesen Gründen keinen Gebührenanspruch gegen den Kläger.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Auf staatliche Abgaben kann man das BGB nicht anwenden, zudem gibt es kein Rechtsgeschäft.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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darum steht da auch "In Anwendung des Rechtsgedankens aus § 241a BGB hat der Beklagte auch aus diesen Gründen keinen Gebührenanspruch gegen den Kläger."


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Dann untersuchen wir mal andere (unstreitige) öffentlich-rechtliche Beiträge:

- Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung)
- Kommunale Anliegerbeiträge (Straße, Kanal, Elektizität)

Auch hier gibt es unbestellte Leistungen. Der wesentliche Unterschied: es gibt tatsächlich einen Vorteil (i.S. Vorzugslast) und dieser Vorteil ist auch die Voraussetzug für den Beitrag. In der Sozialversicherung den Leistungsanspruch, beim Grundstück u.a. die Wertsteigerung (sofern die Straße nicht genutzt wird).

Aber analoge Anwendung des § 241a erst mal zu behaupten kann zusammen mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach GG Sinn machen.



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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Dann untersuchen wir mal andere (unstreitige) öffentlich-rechtliche Beiträge:

- Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung)
- Kommunale Anliegerbeiträge (Straße, Kanal, Elektizität)

Auch hier gibt es unbestellte Leistungen. Der wesentliche Unterschied: es gibt tatsächlich einen Vorteil (i.S. Vorzugslast) und dieser Vorteil ist auch die Voraussetzug für den Beitrag. In der Sozialversicherung den Leistungsanspruch, beim Grundstück u.a. die Wertsteigerung (sofern die Straße nicht genutzt wird).

Aber analoge Anwendung des § 241a erst mal zu behaupten kann zusammen mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach GG Sinn machen.

Pervers an der ganzen Sache ist, dass die ÖRR schon so weit abgehoben sind, dass sie genau die von  Dir aufgeführten Abgabenbreiche mit dem Mist gleichsetzen, den sie produzieren.

Bismarck würde sich im Grabe umdrehen, wenn er wüßte, dass die von ihm initiierte Sozialversicherung mit Gameshows, Telenovelas, blutrünstigen Krimis, miesen Nachrichten und dergleichen gleichgesetzt wird.


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P
  • Beiträge: 4.011
Irgendwie bezog es sich oben immer auf das BGB, aber im Verwaltungsrecht gibt es das ähnlich,

erst hier lesen

http://www.ipwiki.de/verwaltungsverfahrensgesetz:nichtigkeit_eines_verwaltungsakts

Zitat
Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.2)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.3)

Besonders dieser Teil lässt mich aufblicken
"Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen." und "Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein."

Also ich bin ein verständiger Bürger, der Fehler ist mir offensichtlich. Die Frage ist wie weit kommt man damit. Eigentlich sollte es klar sein, wenn dieses "System" nicht mit der Wertvorstellung einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen einer Bürgermenge vereinbar ist, und scheinbar ist das der Fall so sollte klar sein, das der Akt des Bescheids nichtig ist.

Die Frage ist, sind Richter verständige Bürger? Die bisherigen Urteile lassen da leider Zweifel aufkommen.


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Im Geschäftsbericht des BS S. 23
http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e2613/Geschaeftsbericht_2013.pdf
werden wir als "Kunden" bezeichnet:

" Im privaten Bereich erfolg-
te die Neukundengewinnung im Jahr 2013 demnach
durch einen einmaligen Meldedatenabgleich ."

Was man durch Meldedatenabgleich herausfindet, sind weder
Teilnehmer noch Kunden, sondern Leibeigene.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2014, 22:56 von Bürger«
Ich bin ein "voluntatives Element",
(Richterdeutsch für
"ich hab meinen eigenen Willen")

p
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Im Geschäftsbericht des BS S. 23
http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e2613/Geschaeftsbericht_2013.pdf
werden wir als "Kunden" bezeichnet:
" Im privaten Bereich erfolg-
te die Neukundengewinnung im Jahr 2013 demnach
durch einen einmaligen Meldedatenabgleich ."

Warum wundert das mich nicht? :'(
Der BS hat ja auch eine Umsatzsteuernummer wie eine ganz normale Firma.
Und diese haben nunmal Kunden. :o


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Im Geschäftsbericht des BS S. 23
http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e2613/Geschaeftsbericht_2013.pdf
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf
werden wir als "Kunden" bezeichnet:
"Im privaten Bereich erfolgte die Neukundengewinnung im Jahr 2013 demnach
durch einen einmaligen Meldedatenabgleich ."
Warum wundert das mich nicht? :'(
Der BS hat ja auch eine Umsatzsteuernummer wie eine ganz normale Firma.
Und diese haben nunmal Kunden. :o

Zur Klarstellung - und um es hier nicht in die falsche/ irreführende Richtung abdriften zu lassen:

Wir sind keine "Kunden" des sog. Beitragsservice.
Wir stehen nichteinmal in einem direkten Rechtsverhältnis zu diesem.
Einzig zu den Landesrundfunkanstalten als "Anstalten des öffentlichen Rechts" stehen wir (zumindest gem. Definition des RBStV) im direkten Rechtsverhältnis - als sog. "Beitrgsschuldner"

"Kunden" des sog. "Beitragservice" sind allenfalls die Landesrundfunkanstalten, in deren Namen und Auftrag der sog. "Beitragsservice" tätig wird.
Seine Leistungen bezeichnet er ja auch katalogreif als "Dienstleistungsprodukte".

"Interessant" bis "pikant" immerhin die Selbstwahrnehmung, uns sog. "Beitragsschuldner" (und dies und nichts anderes sind wir zumindest per RBStV) als seine oder die "Kunden" der Landesrundfunkanstalten zu verstehen.

"Kunden" also...
...Freud'scher Versprecher?
...redaktioneller "Lapsus"?


Eine Anfrage mit der Bitte um klärende Antwort wäre wohl durchaus angemessen...


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
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R
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Eine Anfrage mit der Bitte um klärende Antwort wäre wohl durchaus angemessen...

Statt fragen zu stellen werde ich in meiner Klage auch den Geschäftsbericht des BS als Argument nehmen, dass aus den Bescheiden die ausstellende Behörde nicht klar erkennbar ist.

Jedenfalls verträgt sich das Auftreten des BS nicht mit der Rechtsposition des rbb, wonach der BS der unselbständige Teil der Landesrundfunkanstalt sei. Zumindest steht das Satzungsrecht im Widerspruch zum Auftreten des BS.


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