Die Anzeige wird auf jedenfall interessant werden, da im RBStV die "Zwangsanmeldung" quasi geregelt ist: §14 (3) RBStV
Übrigens ein sehr erleuchtender Abschnitt des RBStV, man sehe sich nur §14 (10) - Kauf von Adressdaten an.
Stellt dieses Vorgehen tatsächlich eine Nötigung dar, ist der RBStV nichtig. §134, §138 BGB
Ich bin gespannt und wünsche viel Erfolg!
Man sollte aufpassen, dass beim Thema Nötigung nicht zuviel durcheinander geschmissen wird. Nötigung wie von Viktor beschrieben, auf den Sachverhalt "Direktanmeldung" mit der Überzeugung, dazu fehlt die gesetzliche Grundlage:
§ 240 Nötigung StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Aus unserer Sicht würden die meisten die fett markierten Passagen als gegeben betrachten. Und nur darauf sollte sich eine Anzeige wegen Nötigung beschränken, mit entsprechenden Nachweisen: RBStV und Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der jeweiligen Rundfunkanstalt desjenigen, der die Anzeige stellt. Einzigst offene Frage wäre noch, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt und der Absender der "Direktanmeldung" als "Amtsträger" bezeichnet werden kann. Da die Nennung des vermuteten Gläubigers "Rundfunkanstalt" fehlt, könnte ich mir vorstellen, das dieser Punkt wegfallen könnte. Aber es reicht ja die Erfüllung von Abs. 3
Was hat
§14 Abs. 3 RBStV mit dem Thema Zwangs- Direktanmeldung zu tun?
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als
1.privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder
2.nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages,
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.
Es betrifft nur als private Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen, die bis zum 31.12.2012 bereits bezahlt haben. Damit wird lediglich ausgeschlossen, dass alle bis zum 31.12.2012 registrierten Teilnehmer, durch das Inkrafttreten des neuen RBStV zum 1.1.2013, ihren registrierten Status als neuer Beitragszahler nicht verlieren. Absatz 1 und 2 beziehen sich auf "bereits gemeldete Rundfunkteilnehmer". Abs 1 = privater Rundfunkteilnehmer, Abs 2 = nicht private Rundfunkteilnehmer
Die Direktanmeldung basiert auf Datenübermittlung der Meldeämter nach dem 1.1.2013 und betrifft alle, deren Status nicht verifiziert/geklärt ist und die auf keine Briefe reagiert haben.
BGB ist Privatrecht, wir bewegen uns auf Verwaltungsrechtsebene. Auch wenn 138 BGB zutreffen würde, so wäre das Rechtsgeschäft als nichtig zu betrachten, nicht der zugrunde liegende RBStV im gesamten.
Um z.B. einen Staatsvertrag als nichtig anerkennen zu lassen, bedarf es einer Normenkontrollklage ( Rechtsnormen werden überprüft, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind). Eine entsprechende Normenkontrollklage hat der
VDGN in Brandenburg gegen die Satzung des RBB eingereicht
Hier ist als Beispiel der
Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland Pfalz gegen den ZDF Staatsvertrag nachzulesen, im Bezug auf die Klage zum Thema "Staatsferne in den Gremien" und Grundgesetz.
Dort wird unter Ziel des Antrages aufgeführt: Seite 11
Der Antrag ist nicht darauf gerichtet, das Bundesverfassungsgericht möge die angegriffenen Normen für nichtig erklären. Begehrt wird vielmehr eine Erklärung der angegriffenen Normen für mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Denn im Falle der Nichtigerklärung würde dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat des ZDF bis zu einer notwendigen Novellierung des ZDF-Staatsvertrages die Rechtsgrundlage (weitgehend) entzogen und so die Funktionstüchtigkeit des ZDF infrage gestellt werden.
In Antragsgegenstand wird aufgeführt: Seite 4
Der Antrag richtet sich gegen auf den ZDF Staatsvertrag bezogene Zustimmungsgesetze und - beschlüsse der Länder.
Ich glaube viele lassen die Tatsache unter den Tisch fallen: BGB ist Privatrecht - Verwaltungsrecht ist Bestandteil des öffentlichen Rechts
Privatrecht regelt das Verhältnis Bürger zu Bürger
Öffentliches Recht regelt das Verhältnis Staat zu Bürger
Die Wurzel allen Übels sind die Länder. Die Rundfunkanstalten sind die Zähne. Erst wenn die Wurzel gezogen ist, hat der Zahn keine Chance mehr.