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Umfrage

Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt. Anm.: Spenden mussen ggf. versteuert werden, es kommen also nicht 100% dem Zweck zu.

Ich bin bereit 5 € zu spenden.
Ich bin bereit 10 € zu spenden.
Ich bin bereit 17.98 € zu spenden.
Ich bin bereit 20 € zu spenden.
Ich bin bereit 30 € zu spenden.
Ich bin bereit 50 € zu spenden.
Ich bin bereit 100 € zu spenden.
Ich bin bereit die Durchführung der Aktion zu übernehmen.

Autor Thema: NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?  (Gelesen 131083 mal)

V
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Im  §14 (1), (2), (3) RBStV geht es, nach meinem Verständnis, um die Anzeigepflicht und die Vermutung, wer zum Geldesel gemacht werden soll. Die Vermutung geht von falschen Annahmen aus, die in der Strafanzeige erwähnt sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:26 von Viktor7«

V
  • Moderator++
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Die Textpassage zum Datenschutz / dem informationellen Selbstbestimmungsrecht wurde der Strafanzeige hinzugefügt.

Strafanzeige - sittenwidrige Nötigung bei der Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59792/topicseen.html#msg59792


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:26 von Viktor7«

t

themob

Die Anzeige wird auf jedenfall interessant werden, da im RBStV die "Zwangsanmeldung" quasi geregelt ist: §14 (3) RBStV
Übrigens ein sehr erleuchtender Abschnitt des RBStV, man sehe sich nur §14 (10) - Kauf von Adressdaten an.

Stellt dieses Vorgehen tatsächlich eine Nötigung dar, ist der RBStV nichtig. §134, §138 BGB

Ich bin gespannt und wünsche viel Erfolg!

Man sollte aufpassen, dass beim Thema Nötigung nicht zuviel durcheinander geschmissen wird. Nötigung wie von Viktor beschrieben, auf den Sachverhalt "Direktanmeldung" mit der Überzeugung, dazu fehlt die gesetzliche Grundlage:

Zitat
§ 240 Nötigung StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.   eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.   eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.   seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Aus unserer Sicht würden die meisten die fett markierten Passagen als gegeben betrachten. Und nur darauf sollte sich eine Anzeige wegen Nötigung beschränken, mit entsprechenden Nachweisen: RBStV und Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der jeweiligen Rundfunkanstalt desjenigen, der die Anzeige stellt. Einzigst offene Frage wäre noch, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt und der Absender der "Direktanmeldung" als "Amtsträger" bezeichnet werden kann. Da die Nennung des vermuteten Gläubigers "Rundfunkanstalt" fehlt, könnte ich mir vorstellen, das dieser Punkt wegfallen könnte. Aber es reicht ja die Erfüllung von Abs. 3  >:D

Was hat §14 Abs. 3 RBStV mit dem Thema Zwangs- Direktanmeldung zu tun?

Zitat
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als

1.privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder
2.nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages,
unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.

Es betrifft nur als private Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen, die bis zum 31.12.2012 bereits bezahlt haben. Damit wird lediglich ausgeschlossen, dass alle bis zum 31.12.2012 registrierten Teilnehmer, durch das Inkrafttreten des neuen RBStV zum 1.1.2013, ihren registrierten Status als neuer Beitragszahler nicht verlieren. Absatz 1 und 2 beziehen sich auf "bereits gemeldete Rundfunkteilnehmer". Abs 1 = privater Rundfunkteilnehmer, Abs 2 = nicht private Rundfunkteilnehmer

Die Direktanmeldung basiert auf Datenübermittlung der Meldeämter nach dem 1.1.2013 und betrifft alle, deren Status nicht verifiziert/geklärt ist und die auf keine Briefe reagiert haben.

BGB ist Privatrecht, wir bewegen uns auf Verwaltungsrechtsebene. Auch wenn 138 BGB zutreffen würde, so wäre das Rechtsgeschäft als nichtig zu betrachten, nicht der zugrunde liegende RBStV im gesamten.

Um z.B. einen Staatsvertrag als nichtig anerkennen zu lassen, bedarf es einer Normenkontrollklage ( Rechtsnormen werden überprüft, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind). Eine entsprechende Normenkontrollklage hat der VDGN in Brandenburg gegen die Satzung des RBB eingereicht

Hier ist als Beispiel der Normenkontrollantrag der Regierung des Landes Rheinland Pfalz gegen den ZDF Staatsvertrag nachzulesen, im Bezug auf die Klage zum Thema "Staatsferne in den Gremien" und Grundgesetz.

Dort wird unter Ziel des Antrages aufgeführt: Seite 11
Zitat
Der Antrag ist nicht darauf gerichtet, das Bundesverfassungsgericht möge die angegriffenen Normen für nichtig erklären. Begehrt wird vielmehr eine Erklärung der angegriffenen Normen für mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Denn im Falle der Nichtigerklärung würde dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat  des ZDF bis zu einer notwendigen Novellierung des ZDF-Staatsvertrages die Rechtsgrundlage (weitgehend) entzogen und so die Funktionstüchtigkeit des ZDF infrage gestellt werden.

In Antragsgegenstand wird aufgeführt: Seite 4
Zitat
Der Antrag richtet sich gegen auf den ZDF Staatsvertrag bezogene Zustimmungsgesetze und - beschlüsse der Länder.

Ich glaube viele lassen die Tatsache unter den Tisch fallen: BGB ist Privatrecht - Verwaltungsrecht ist Bestandteil des öffentlichen Rechts

Privatrecht regelt das Verhältnis Bürger zu Bürger

Öffentliches Recht regelt das Verhältnis Staat zu Bürger

Die Wurzel allen Übels sind die Länder. Die Rundfunkanstalten sind die Zähne. Erst wenn die Wurzel gezogen ist, hat der Zahn keine Chance mehr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:25 von Viktor7«

V
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  • Beiträge: 5.038
Die Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt wurde am Anfang dieses Threads  gestartet.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html

Bitte um eine rege Beteiligung.
Viktor


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  • Beiträge: 5.038
Umfrage zur Spende für eine Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt.

Hallo zusammen,

Bis jetzt haben sich 16 User des Forums gemeldet. Theoretisch hätten wir unter uns 380 EURO zusammenbekommen. Eine große Unbekannte sind noch die vielen Leser, die im Forum nicht angemeldet sind und keine Stimme abgeben konnten.

Ich denke, es ist sinnvoll bei einigen bekannten Rechtsanwälten mit Spezialwissen "Rundfunkbeitrag & Co." anzufragen. Mache richten sogar Sonderkonten ein oder es muss ein bestimmter Zahlungsvermerk bei der Überweisung angegeben werden. Damit könnten wir der zusätzlichen Steuer auf Spenden/Schenkungen aus dem Wege gehen.

Wir sind eine Interessengemeinschaft, diese lebt vom aktiven Mitmachen seiner Mitglieder. Wer traut sich zu, ein Schreiben an die zwei/drei Anwälte aufzusetzen? Gemeinsam können wir dann, die noch möglicherweise fehlenden Aspekte beisteuern.

Daraus könnte sich eine weitere Zusammenarbeit entwickeln, von der wir alle profitieren würden. ;)

Schönen Sonntag
Viktor


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:25 von Viktor7«

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Dafür spendet man gern. Von mir werden hiermit die berühmt gehassten 17,98 € zugesagt. Lasst wissen , wann und wo sie hingehen sollen.
Denn Angriff ist immer noch die beste Verteidigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:25 von Viktor7«
You can win if you want

T
  • Beiträge: 545
Ich beteilige mich mit einer Spende von 5,00 EUR an der Strafanzeige.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:24 von Viktor7«
"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

M
  • Beiträge: 189
Wir sind eine Interessengemeinschaft, diese lebt vom aktiven Mitmachen seiner Mitglieder. Wer traut sich zu, ein Schreiben an die zwei/drei Anwälte aufzusetzen? Gemeinsam können wir dann, die noch möglicherweise fehlenden Aspekte beisteuern.

Fragen kostet nichts, so ist es auch bei Rechtsanwälten wo das erste Gespräch idR kostenlos ist -maximal darf es wohl 190 Eur kosten.
Ich würde ja Mitglieder dieses Forums empfehlen, die über ein breites Wissen zu diesem Thema verfügen. Neben den Admins/Moderatoren fallen mir dann die ein, die bereits angefangen haben den Klageweg zu bestreiten.

Du sagst bereits eine große Unbekannt seien die vielen Leser, die hier jedoch nicht angemeldet sind und nicht mitvoten konnten.
Jetzt stellt sich mir die Frage, was passiert wenn ihr spontan ein offenen Bereich in dem Forum anlegt, wo Besucher das eben können. Meines Wissens gibt es aber auch externe Plattformen die solche Funktionen zur Verfügung stellen, sozusagen "Crowdfunding" -mehr oder weniger.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2014, 14:24 von Viktor7«
Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Ohne Garantie!

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/RAGebVerwaltungsgericht.html#ErstBer

Zitat
Erstberatungsgebühr § 34 RVG
Die Erstberatungsgebühr ist keine Gebühr, sondern nur ein Höchstbetrag. Bei der ersten Beratung hat der Anwalt seine Gebühren nach dem RVG zu berechnen.
Seit dem 01.07.2006 gibt es für die ausschließliche Beratung keine Gebührenvorschriften mehr. Diese Kosten sind frei aushandelbar. Der Anwalt soll hier auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hinarbeiten. Er muss dabei lediglich eine angemessene Vergütung aushandeln, die in einem Verhältnis zu Aufwand und Haftung steht. Beratungen zu Mini-Preisen wird es daher auch in Zukunft nicht geben. Die Vereinbarung kann nach Stundensätzen oder auch nach Pauschalhonoraren gehen. Es kann auch eine bestimmte Gebühr abhängig vom Streitwert vereinbart werden.
Ohne eine Gebührenvereinbarung ist die Beratung jedoch noch immer nicht kostenlos. Vielmehr sind die üblichen Kosten für eine solche Beratung zu zahlen. Was üblich ist, richtet sich nach Dauer und Schwierigkeit der Beratung und auch der Bedeutung für den Mandanten. Meist wird hier eine Beratungsgebühr anfallen.
Bleibt es bei der ersten Beratung, so darf die Gebühr - wenn der Mandant Verbraucher ist - jedoch 190,00 € (zzgl. Post und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) also 249,90 € nicht übersteigen. Ist ein Gutachten anzufertigen sind 250,00 € zzgl. Post- und Telekommunikation und MwSt. also 321,30 € nicht zu überschreiten.
Allerdings dürfen die Parteien etwas anderes vereinbaren, die Erstberatungsgebühr also abbedingen. Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen, kommt es zu weiteren Terminen, weiteren Bearbeitungen der Angelegenheit (Urteilsrecherche, Rückruf o.ä.) oder ist der Mandant Unternehmer, so entfällt diese Höchstgrenze.


Kurze Anmerkung zum offenen Bereich im Forum (Off-Topic):
Die Anmeldung im Forum ist recht leicht möglich. Beim offenen Bereich im Forum steigt unverhältnismäßig der Aufwand, die Beiträge durchzusehen und unsittliche Beiträge sowie Werbung zu entfernen.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Um dem Thema besser gerecht zu werden, habe ich den Titel des Threads angepasst:

aus
"NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung?"
wurde:
"NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?"

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Hallo zusammen,

Bis jetzt haben sich 16 User des Forums gemeldet. Theoretisch hätten wir unter uns 380 EURO zusammenbekommen. Eine große Unbekannte sind noch die vielen Leser, die im Forum nicht angemeldet sind und keine Stimme abgeben konnten.

Ich denke, es ist sinnvoll bei einigen bekannten Rechtsanwälten mit Spezialwissen "Rundfunkbeitrag & Co." anzufragen. Mache richten sogar Sonderkonten ein oder es muss ein bestimmter Zahlungsvermerk bei der Überweisung angegeben werden. Damit könnten wir der zusätzlichen Steuer auf Spenden/Schenkungen aus dem Wege gehen.

Wir sind eine Interessengemeinschaft, diese lebt vom aktiven Mitmachen seiner Mitglieder. Wer traut sich zu, ein Schreiben an die zwei/drei Anwälte aufzusetzen? Gemeinsam können wir dann, die noch möglicherweise fehlenden Aspekte beisteuern.

Daraus könnte sich eine weitere Zusammenarbeit entwickeln, von der wir alle profitieren würden. ;)

Schönen Sonntag
Viktor


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  • Gegen Zwangsfinanzierung

hab´s gerade überwiesen, viel Glück!


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Wer es nachgerechnet hat, wird feststellen, dass wir intern schon bei über 560 EURO Spendengeldern liegen würden. Das Geld würde für die Beratung dicke reichen.

Was noch fehlt, erklären diese bei dem Thread "NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?" gemachten Aussagen:

Umfrage:
o  Ich bin bereit die Durchführung der Aktion zu übernehmen.

Ergebnis: 0 Meldungen

...
Selbst aktiv werden, nicht warten bis andere es für einen machen. Die Initialzündung kann jeder selbst starten und dann den weiteren Verlauf organisieren.

Den Grundstein zum Thema Strafanzeige hat Viktor gelegt, an anderer Stelle zum Thema Feststellungsklage jemand anders. Die Teilung der Kosten ist sicher eine gute Idee, das könnte sowohl die Möglichkeiten betreffen, Überprüfung Strafanzeige, wie auch Feststellungsklage. ...


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Daraus könnte sich eine weitere Zusammenarbeit entwickeln, von der wir alle profitieren würden. ;)

Ergebnis für das Schreiben an die Anwälte: 0 Meldungen


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"

hab´s gerade überwiesen, viel Glück!
Wohin hast du überwiesen ? Auf das Spendenkonto von online-boykott.de ?
War das dann im Sinne des Erfinders oder woher hast du welche Bankverbindung ?
Offiziell existiert hier noch kein Konto dafür , oder hab ich was übersehen ?


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  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Nun sehe ich es  :-[

habe vorher auf "speden" geklickt, da stehen auch Kontodaten. Ich dachte, ist alles eine Kasse. Der Betrag in der Höhe von 50,00 Euro war eigentlich diesem Thread gedacht.

Dann habe ich mich gewaltig versehen und auf online-boykott.de überwiesen unter Verwendungszweck 1 "Strafanzeige Zwandsanmeldung" , Verwendungszweck 2 "User dimon".

Wenn ihr euch untereinander kennt, so bitte ich das Geld in diesen Forum zu holen. Ansonsten schreibe ich die Betreiber an, dass ich mich geirrt habe. Da wir alle in dem Sinne dem selben Zweck dienen denke ich, es wird kein Problem sein, dass die Kollegen die Summe zurück erstatten.

Was nun?



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Hallo Dimon,

wir werden deine 50 EURO Spende der Aktion "Prüfung der Strafanzeige / Feststellungsklage durch einen Rechtsanwalt" zukommen lassen, ansonsten bekommst du den Betrag zurück.


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