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Autor Thema: Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 24/2013 Exner/Seifarth  (Gelesen 19111 mal)

L
  • Beiträge: 213
    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
In der NVwZ Heft 24/2013 (1569-1575) vom 15.12.2013 ist  ein interessanter Aufsatz zu lesen:
Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform
Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth

NVwZ Heft 24/2013 (1569-1575)
Inhaltsverzeichnis
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2013%2fcont%2fNVWZ%2e2013%2eH24%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm
Aufsätze
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2013%2fcont%2fNVWZ%2e2013%2eH24%2egl1%2ehtm


Zitat
IV. Zusammenfassung
Die Reform des Rundfunkabgabenrechts hat nicht bloß den mit Anpassungen der Rundfunkfinanzen üblichen
gesellschaftlichen Unmut ausgelöst, sondern ließ mehrere Interessenvereinigungen, Unternehmen und
Einzelpersonen – zum Teil auf Grundlage entsprechender Vorgutachten77 – den Rechtsweg beschreiten, um die
Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der neuen Rundfunkabgabe klären zu lassen. Das BVerfG und diesem auch in
der Begründung zum großen Teil folgend der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg haben sich bereits mit der
Rundfunkabgabe beschäftigt, dabei jedoch allein wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde jeweils nicht in der Sache entschieden78. Auf Grund der in diesem Beitrag aufgezeigten
Mängel ist indes absehbar, dass nach der jüngsten Reform die Rundfunkabgabe verfassungsrechtlich keinen
Bestand haben kann. Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben
einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer
Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen,
abgaben- und grundrechtlich unzulässig. Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 19:30 von Bürger«

H
  • Beiträge: 260
    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
Danke für diese wertvolle Information.

Ich habe mir gerade ein dreimonatiges kostenloses Probe-abonnement dieser Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht bestellt.
(Kann ich ja rechtzeitig wieder kündigen).

Bei Bemerkungen:
Bitte ab Heft 24/2013. Danke.

Damit ich diesen interessanten und brisanten Artikel schwarz auf weiss bekomme.

Höchst interessant und bemerkenswert finde ich dabei, dass er nicht nur von einem Rechtsanwalt sondern auch von einem Richter
mitverfasst wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 18:36 von Bürger«
Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

j

jetzt_reicht_es

Höchst interessant und bemerkenswert finde ich dabei, dass er nicht nur von einem Rechtsanwalt sondern auch von einem Richter mitverfasst wurde.
Eigentlich müssten doch die LRA s und die Landtage mit Hochdruck an ein neues Gesetz arbeiten.
Stattdessen sind sie der Meinung, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht "zu erkennen sei!"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 18:36 von Bürger«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Danke Lefty für die wichtige Info.  8)

Die Meldung passt auch zu dieser Aussage:
Was bisher geschah.....
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6057.msg56008.html#msg56008
...
Die Vorteile aus einer vom Rundfunk bereitgestellten Infrastruktur können erst dann zur Rechtfertigung und Qualifizierung eines Beitrags herangezogen werden, wenn zunächst die Rundfunkteilnehmereigenschaft festgestellt ist. Durch den Gesetzgeber durchgeführte Typisierung ist nicht verfassungskonform, weil die Anforderungen an Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fehlen.
...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 18:44 von Bürger«

L
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Weiterer Auszug aus
Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform
Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth
(Links siehe Einstiegsbeitrag)
Zitat
[...] Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RAEStV) ist die Finanzierung des öffentlichrechtlichen
Rundfunks auf eine neue Grundlage gestellt worden. Auf Grund des gem. Art. 1 des 15.
RAEStV geschaffenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBeitrStV) ist fortan im privaten Bereich
„für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten“, §
2 I RBeitrStV. Hintergrund dieser Reform ist die Auffassung, wonach das vormals geräteabhängige
System der Rundfunkfinanzierung nicht mehr zukunftsfähig und außerdem mit einem strukturellen
Erhebungs- und Vollzugsdefizit belastet gewesen sei. Diese Fortentwicklung der Rundfunkabgabe
stellt jedoch das Interesse an der Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
über die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen und ist damit verfassungswidrig. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 18:39 von Bürger«

j

jetzt_reicht_es

Der Aufsatz entlarvt endlich alle Lügen und ist relativ einfach und klar verfasst. Allerdings sind die Punkte der Verfassungswidrigkeit nicht neu und waren auch schon von Ermano Geuer gesehen worden.
Die LRAs haben den Hals nicht voll bekommen. Außerdem haben sie den entscheidenen Part der Reform NICHT von Kirch-Gutachten übernommen. In Kirch-Gutachten ist nämlich zu lesen, dass bei tatsächliche Nachweis der fehlenden Möglichkeit des RF-Empfangs eine Befreiung der Total-Verweigerer gemacht werden sollte (es sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden die Vermutung zu widerlegen!). Damit hätten sie sowohl keine Schwarzseher mehr gehabt und nach einem Befreiungsantrag eben genau untersucht ob wirklich keine Geräte in der Wohnung vorhanden sind. Nur die Wenigsten hätten diese Befreiungen auch tatsächlich in Anspruch genommen.

Nun sehen wir, dass diese "Reform" ganau an diesem Punkt scheitern wird; denn dadurch, dass man nichtmal den Gegenbeweis einer fehlenden Möglichkeit RF zu empfangen antretten kann ist diese "Abgabe" für die RF Nutzer zu einer "Steuer" für jeden verkommen und damit schon aus formalen Gründen verfassungswidrig und verletzt auch die negative Ibformationsfreiheit der Total-Verweigerer unzulässig.

Ich glaube kaum, dass viele Menschen diese "Befreiung" wegen Nichtnutzung tatsächlich gestellt hätten, aber die Gier der LRAs auch diese Möglichkeit nicht zu gewähren wird ihnen nun zum Verhängnis, wobei nicht mal das Kirch-Gutachten mehr weiterhelfen kann, denn seine zwei wichtigsten Empfehlungen sind die LRAs ja nicht gefolgt (Werbefreiheit und Befreiung der Totalverweigerer). Spätestens nach diesem Artikel bin ich zuversichtlich, dass BVG und das Bay Verfassungsgericht zum gleichen Ergebnis kommen werden. Die Frage ist nur wann dies geschieht und wielange die Menschen noch abgezockt werden.


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Da stehen sehr schöne Sätze für ne Klage drin (wenn ich denn mal einen Widerspruchsbescheid bekommen sollte). Z.B.

Zitat von: NVwZ
(...) Hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die reformierte
Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit zu entrichten ist,
so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben. Die fehlende Sachgerechtigkeit wird daneben noch dadurch unterstrichen, dass die Schaffung eines Abgabentatbestands, der namentlich wegen des
Verbreitungsgrads mobiler Empfangsgeräte an das Innehaben einer immobilen Wohnung anknüpft, ohnedies unheilbar widersprüchlich ist (...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2013, 21:58 von themob«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

R
  • Beiträge: 1.126
Danke für den Hinweis, Lefty.

Dann werde ich mir mal umgehend den vollständigen Text besorgen.

Es war ja im übrigen auch dieselbe Zeitschrift in der der denkwürdige Satz des Herrn Dr. Eicher zu lesen war, den ich in meiner Signatur stehen habe!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 18:39 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

B
  • Beiträge: 481
Auch ich möchte mich bei Dir "Lefty" bedanken.

Trotzdem: Gerade wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes einer Verfassungsbeschwerde durch den Bürger braucht man viel Beharrungsvermögen, um den Sachvortrag endlich dort abzugeben, wo er eigentlich schon längst hingehört. Vielleicht haben die Gerichte ja ein Einsehen und schicken das Thema gleich dorthin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2013, 10:25 von Bedrängter«

S
  • Beiträge: 2.177
Vielleicht haben die Gerichte ja ein Einsehen und schicken das Thema gleich dorthin.

Und zwar so viele Verwaltungsgerichte wie möglich, denn so viele Argumente wie möglich sollen von ganz unten nach ganz oben gut dargelegt kommen.

Der Aufsatz zum Beispiel berücksichtigt nicht den Eingriff in die negative Meinungsfreiheit und Gewissensfreiheit, aber den Eingriff in die negative Informationsfreiheit.


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Der Verlag hat mir mitgeteilt, dass ein kostenloses Probe-abonnement nicht rückwärts terminiert werden kann.
Darauf habe ich das Heft 24/21013 zum Preis von 14,50 Euro bestellt und das Probe-abo storniert.

Mein diesjähriger Wunsch ans Christkind:

Möglichst viele Richter an den 51 deutschen Verwaltungsgerichten möchten den Artikel lesen
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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

j

jetzt_reicht_es

Der Aufsatz zum Beispiel berücksichtigt nicht den Eingriff in die negative Meinungsfreiheit und Gewissensfreiheit, aber den Eingriff in die negative Informationsfreiheit.
Vergiss bitte nicht, dass die unzulässige Verletzung eines Grundrechtes zu Verfassungswidrigkeit führen wird!


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  • Beiträge: 376
  • Unbeugsamkeit ist mein zweiter Vorname
Hi Lefty,

Ich habe mir einen neuen Blog erstellt und entführe mir das Zitat aus der NvwZ einmal.

So kann ich das dann auch nach Twitter und auf Facebook "tun" und meine Leute erreichen.

Wuff!
Snoopy

http://barisa.myblog.de/


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Suche Mitstreiter für Demos und Flashmobs! Bitte per PM melden!

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Das Thema verdient einen angemessenen Titel:

Das LÜGENGEBILDE der Anstalten fällt bald in sich zusammen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7741.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 18:42 von Bürger«

R
  • Beiträge: 1.126
Schön auch, dass die beiden das schon hier viel und heiß diskutierte Thema "sui generis" aufgenommen und ihm gleich eine Absage erteilt haben.

Sind das jetzt acht Gutachten, die gegen diesen Beitragsmüll sind? Ich hoffe, ich habe richtig gezählt:

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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