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Autor Thema: Weiteres Gutachten ...,  (Gelesen 22595 mal)

R
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Weiteres Gutachten ...,
Autor: 31. Oktober 2013, 09:50
(Gutachten #1)

..., das die Einschätzung anderer Rechtsgelehrter bestätigt. Frei nach einem alten Werbeslogan (Schlag nach bei Quelle....) schlag nach bei Kube:

Gut gemeint, doch schlecht gemacht:
Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!

von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838

Die beiden Verfasser* setzen sich auch speziell mit der Bewertung der Abgabe für Zweitwohnungen auseinander.

Falls es schon jemand hier gepostet haben sollte: ich konnte es unter den Stichworten Korioth und Koemm nicht finden.


Ausgewählte Link-Sammlung zu diesem Thema:
Umfangreiche Dokumentation zu diesem Lobby-Gesetzes-Kommentarwerk unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0
Umfangreiche Kritik an der nunmehr wohl 5. Auflage (2024) dieses Lobby-Gesetzes-Kommentarwerks
Handbuch zum Rundfunkrecht - Ganz im Sinne der öffentlich-rechtlichen Sender (05/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37966.0

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20121.0

Wissenschaftliche Arbeiten und Arbeitspapiere zur Rundfunkfinanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=4663.0
Weiteres Gutachten ...,
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7222.msg102171.html#msg102171
Welche Gutachten/ Aufsätze/ wiss. Arbeiten PRO Rundfunkbeitrag gibt es?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg148469.html#msg148469
und dazu dann als "Schmakerl"
Institut für Rundfunkökonomie, Köln > Hintergründe/ Abgründe...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23295.0


Und hier noch was zum Co-Herausgeber des nach den Herausgebern oft auch einfach als "Binder/Vesting" bezeichneten "Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht"...
Wie RBB-Direktoren nach ihrer Amtszeit weiter kassierten (Binder/ Nothelle) (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37780.0



*Edit "Bürger": incl. Ergänzung Quellenangabe

Inhaltliche Diskussion ausgegliedert unter
Gutachten "Gut gemeint, doch schlecht gemacht ..."
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12212.0.html


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Weiteres Gutachten ...,
#1: 05. Dezember 2014, 00:18
(Gutachten #2)

Ein Mitstreiter der runden Tische machte mich auf dieses Gutachten aufmerksam:

Zur Entwicklung der Medien in Deutschland zwischen 1998 und 2007
Wissenschaftliches Gutachten zum Kommunikations- und Medienbericht der Bundesregierung
Hamburg, 2008
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2009-01-12-medienbericht-teil2-barrierefrei.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Seite 90:
Die Reichweite des Hörfunks liegt seit den 1970er-Jahren im Bereich zwischen 75 und 82 Prozent der Bevölkerung.

Seite 92:
Täglich nutzen etwa 72 Prozent der Deutschen ab drei Jahren das Fernsehen. Bei den Erwachsenen sind es 74 Prozent, zwei Prozentpunkte unter dem Höchstwert im Jahre 2004.

Es finden sich weitere Aspekte, die für einen Kläger relevant sein können.


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#2: 05. Dezember 2014, 03:08
Zum Hinweis von Rochus
Gut gemeint, doch schlecht gemacht:
Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!

von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838

noch diese kleine Ergänzung: die Autoren arbeiten an der Universität München,
Prof. Dr. Stefan Korioth ist Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht sowie Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht, siehe Personalseite hier (dort in der Publikationsliste unter der Nr. 99 aufgeführt)
und seine Mitarbeiterin Dr. Maxi Koemm Personalseite hier

Die Zeitschrift "Das deutsche Steuerrecht" (DStR) ist in folgenden Bibliotheken zu finden.


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#3: 05. Dezember 2014, 12:23
(Gutachten #3)

Rechtsgutachten im Auftrag der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, Sep 2013
Vergütungsansprüche von Kabelnetzbetreibern für die
Einspeisung der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Must-Carry-Bereich

http://www.ard.de/download/1242446/Rechtsgutachten_zu_Verguetungsansprueche_von_Kabelnetzbetreibern.pdf
erstellt von
Universitätsprofessor Dr. Karl-E. Hain Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln sowie des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln
unter Mitarbeit von
Christine Steffen, Maîtrise en droit, LL.M.Geschäftsführerin des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln und Thomas WiernyWissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln.

Die ARD-Anstalten stellen ihre Rundfunksignale seit dem 30.04.2012 nur noch digital zur Verfügung;vgl. zu den Gründen und den Konsequenzen des „analogen switch-off“ bereits Janik , in: Dörru.a., Handbuch Medienrecht, Kap.D, Rdnr.8,22.Soweit im Kabel eine Verbreitung analoger Signale erfolgt,werden die den Kabelnetzbetreibern von den öffentlich-rechtlichen Anstalten in digitaler Form zugelieferten Angebote durch die jeweiligen Kabelnetzbetreiber „reanalogisiert“, vgl. Janik , in: Dörru.a., Handbuch Medienrecht, Kap.D, Rdnr.22; vgl. ferner Meinungsbarometer 11 1 Meinungsbarometer_Digitaler_Rundfunk November_2012__2_.pdf ; alle Online-Quellen zuletzt abgerufen am 19.04.2013.Nachfolgend wird vereinfachend von den öffentlich-rechtlichen „(Rundfunk-)Anstalten“ gesprochen, auch wenn es sich beim DR um eine Körperschaft handelt (§1 Abs.1Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio") und ARTE in Form einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (G.E.I.E.) gegründet wurde (vgl. Gründungsvertrag v.30.04.1991 i.d.F. v.21.06.2006, abrufbar unter:

http://www.arte.tv/static/c5/pdf/gruendungsvertrag.pdf

Dazu näher u. C.II.3.,Hahne, Kabelbelegung, S.10.Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30.August 1994 (BGBl.I S.2245), Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz–PTNeuOG) vom 14.September 1994 (BGBl.I S.2325).Für Entwicklung und Vermarktung von Programmangeboten und neuen Diensten war die Media Services GmbH zuständig. Daneben erbrachte die DeTeKabelService GmbH Serviceleistungen für Wohnungswirtschaft, Wohnungseigentümer und Mieter. Die beiden vorgenannten Gesellschaften waren wie die Kabel Deutschland GmbH 100%ige Töchter der DTAG. Zum Vorstehenden vgl. Woldt, MP2002, S.34(36).Sharma, Der chancengleiche Zugang, S.56ff.Näher dazu Woldt, MP2002, S.34(36ff)

Must-Carry-Verpflichtungen           Der Regelungsgehalt des Art.31 UDRL

Art.31UDRL ist Bestandteil des Kapitels IV der Regelungen der UDRL über „Interessen und Rechte der Endnutzer“; dies heben auch Fink/ Keber, MMR-Beilage 2/2013, S.1(9)hervor.

Zwischenfazit

Im Hinblick auf die Analyse der UPC-Entscheidung des EuGH unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit sowie der Interpretation des Art.31UDRL sind nach alldem folgende Ergebnisse festzuhalten: Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen inklusive ihrer Kabelübertragung ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Dienstleistung im Sinne des Art.56AEUV (vormalig Art.49 EGV).


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#4: 05. Dezember 2014, 12:36
Hallo Jade,was willst Du uns mit dieser Feststellung sagen?

Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen inklusive ihrer Kabelübertragung ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Dienstleistung im Sinne des Art.56AEUV (vormalig Art.49 EGV). ????


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koppi1947

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Re: Weiteres Gutachten ...,
#5: 05. Dezember 2014, 13:10
Hallo Jade,was willst Du uns mit dieser Feststellung sagen?

Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen inklusive ihrer Kabelübertragung ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Dienstleistung im Sinne des Art.56AEUV (vormalig Art.49 EGV). ????

Wer Dienstleistungen erbringt, hat auch Konsequenzen. Wer ist Kunde? „Der, der die Rechnung bezahlt“.

Der Bedarf und die Probleme des Kunden müssen personenbezogen erhoben werden. Da der Kunde an der Dienstleistung mitwirken soll, müssen auch seine Ressourcen, d. h. seine Fähigkeiten, Handlungsmöglichkeiten und der Grad seiner Bereitschaft der Mitwirkung erhoben werden. Das zukünftige Ergebnis, d. h. das Ziel der Dienstleistung muss so weit wie möglich mit dem Kunden ausgehandelt und transparent gemacht werden. Dieses Ziel ist der Qualitätsmaßstab für den Kunden und den Dienstleister.

"Ein Kunde ist die jeweils wichtigste Person in dem Betrieb. Er ist nicht von uns abhängig, sondern wir von ihm. Er bedeutet keine Unterbrechung in unserer Arbeit, sondern ist ihr Inhalt. Er ist kein Außenseiter unseres Geschäfts, er ist ein Teil von ihm. Er ist niemand, mit dem man sich streitet. Denn niemand wird jemals einen Streit mit einem Kunden gewinnen. Ein Kunde ist eine Person, die uns ihre Wünsche mitteilt. Unsere Aufgabe ist es, diese zu seiner Zufriedenheit auszuführen."

Hans-Heinrich Path im Kloster Eismar, ca. 12. Jahrhundert


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#6: 05. Dezember 2014, 17:29
Die ARD-Anstalten stellen ihre Rundfunksignale seit dem 30.04.2012 nur noch digital zur Verfügung;

Damit kann nicht mehr behauptet werden, dass die Sendungen des ÖRR (aus welchen Gründen auch immer) nicht verschlüsselt werden können.

Wenn den Nutzern des ÖRR zugemutet werden kann, sich einen Decoder für ihr Analoggerät zu beschaffen, dann kann es nicht sein, dass es nicht möglich sein soll, da eine Decoderkarte reinzustecken.


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#7: 05. Dezember 2014, 18:28
Die ARD-Anstalten stellen ihre Rundfunksignale seit dem 30.04.2012 nur noch digital zur Verfügung;

Damit kann nicht mehr behauptet werden, dass die Sendungen des ÖRR (aus welchen Gründen auch immer) nicht verschlüsselt werden können.

Wenn den Nutzern des ÖRR zugemutet werden kann, sich einen Decoder für ihr Analoggerät zu beschaffen, dann kann es nicht sein, dass es nicht möglich sein soll, da eine Decoderkarte reinzustecken.

Ein sehr guter Hinweis Kunibert.

Das können wir noch sogar weiter ausbauen:

Noch zu Gebührenzeiten behaupteten die Anstalten und die Richter, dass auch für ein defektes Gerät Gebühren zu zahlen sind, weil es mit einem vertretbaren Aufwand instandgesetzt werden kann. Im Vergleich mit den Instandsetzungskosten oder der Zumutung des Decoders, ist die Verwendung einer Decoderkarte für ÖRR Nutzer ein Klacks. ÖRR kann ohne weiteres nach Nutzung abgerechnet werden.


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#8: 05. Dezember 2014, 18:48
Die ARD-Anstalten stellen ihre Rundfunksignale seit dem 30.04.2012 nur noch digital zur Verfügung;

Damit kann nicht mehr behauptet werden, dass die Sendungen des ÖRR (aus welchen Gründen auch immer) nicht verschlüsselt werden können.

Wenn den Nutzern des ÖRR zugemutet werden kann, sich einen Decoder für ihr Analoggerät zu beschaffen, dann kann es nicht sein, dass es nicht möglich sein soll, da eine Decoderkarte reinzustecken.

Ein sehr guter Hinweis Kunibert.

Das können wir noch sogar weiter ausbauen:

Noch zu Gebührenzeiten behaupteten die Anstalten und die Richter, dass auch für ein defektes Gerät Gebühren zu zahlen sind, weil es mit einem vertretbaren Aufwand instandgesetzt werden kann. Im Vergleich mit den Instandsetzungskosten oder der Zumutung des Decoders, ist die Verwendung einer Decoderkarte für ÖRR Nutzer ein Klacks. ÖRR kann ohne weiteres nach Nutzung abgerechnet werden.

Es wird immer noch am verschiedenen Möglichkeit gebastelt, wo der Bürger zur Kasse gebeten wird.Unter großem Medieninteresse wurde im Februar 2002 in Berlin/Brandenburg das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) in Betrieb genommen.

Demnächst werden Millionen Haushalte schwarz sehen

Sie können ihre erst vor einigen Jahren gekauften Boxen zum Empfang des DVB-T-Signals in die Tonne werfen. 100 bis 200 € kosteten die Geräte bei der Einführung. Ähnlich viel müssen Verbraucher nun wohl wieder ausgeben. Fernseher, in denen die DVB-T-Technik integriert ist, müssen mit neuen Empfängern nachgerüstet werden. " Mindestens 300 Millionen Euro wird 1,8 Millionen Haushalte für die Umrüstung blechen Der Bundesregierung sind diese Konsequenzen bewusst, die verschweigt sie.

Quelle: n-tv.de , fkl


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#9: 05. Dezember 2014, 21:00
Zitat
Demnächst werden Millionen Haushalte schwarz sehen

Sie können ihre erst vor einigen Jahren gekauften Boxen zum Empfang des DVB-T-Signals in die Tonne werfen. 100 bis 200 € kosteten die Geräte bei der Einführung. Ähnlich viel müssen Verbraucher nun wohl wieder ausgeben. Fernseher, in denen die DVB-T-Technik integriert ist, müssen mit neuen Empfängern nachgerüstet werden.

Daran sieht man deutlich, dass ein digitales Rundfunksignal an sich bereits systemimmanent verschlüsselt ist.

Die bisherige (auch von den Gerichten übernommene) Argumentation war:

- Die Bürger müssen ungehinderten Zugang zum ÖRR haben.
- Deshalb dürfen keine Hürden eingebaut werden.
- Eine Verschlüsselung ist eine Hürde und deshalb unzulässig.
- Wenn es keine Hürden gibt, kann jeder teilnehmen.
- Weil jeder teilnehmen könnte, muss jeder zahlen.
- Zahlen muss man, weil Informationen nicht umsonst sind.


Die Grundlage der (bisherigen) obigen Rechtsprechung war der ungehinderte Zugang zum ÖRR.

Wenn es eine Notwendigkeit gibt, sich einen neuen Decoder zu kaufen, um weiterhin am Rundfunk teilzunehmen, dann ist es auch zumutbar, sich die Entschlüsselungskarte vom ÖRR zuschicken zu lassen.

Die Argumentationskette muss daher so aussehen:

- Eine Verschlüsselung ist keine Hürde, weil niemand vom Erwerb einer ÖRR- Entschlüsselungskarte ausgeschlossen wird.

- Eine Verpflichtung eine ÖRR- Entschlüsselungskarte zu erwerben, ist keine Behinderung zum Zugang der Veranstaltung Rundfunk, weil Informationen nicht umsonst sind.

- Wer sich keine ÖRR- Entschlüsselungskarte leisten kann, bekommt sie umsonst.

Damit wird auch durch eine Verschlüsselung der Zugang zum ÖRR nicht behindert.

Und was die Finanzierung anbelangt: Um die Finanzierung des ÖRR zu sichern, wird der (eventuelle) Fehlbetrag aus Steuergeldern zugeschossen. Die Staatsferne wird daudrch gewährleistet, dass die unabhängige KEF den Fehlbetrag ermittelt.


Im Nachbarland Österreich wird der ÖRR übrigens bald verschlüsselt, weil die (nicht ganz billigen) Rechte an den Sendungen nur für Österreich, aber nicht für das benachbarte Deutschland gelten. Da hat es der Rechteinhaber nicht so gerne, wenn jemand zuschaut, der nicht bezahlt hat.


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#10: 05. Dezember 2014, 22:26
Und was die Finanzierung anbelangt: Um die Finanzierung des ÖRR zu sichern, wird der (eventuelle) Fehlbetrag aus Steuergeldern zugeschossen. Die Staatsferne wird daudrch gewährleistet, dass die unabhängige KEF den Fehlbetrag ermittelt.
Genau so sehe ich das auch.

- Hörfunk radikal reformieren und aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren
- TV verschlüsseln(Private und ÖRR/eine Smartcard)
- der (eventuelle) Fehlbetrag aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren (KEF ermittelt den Fehlbetrag)


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Weiteres Gutachten ...,
#11: 05. Dezember 2014, 23:28
Seite 90:
Die Reichweite des Hörfunks liegt seit den 1970er-Jahren im Bereich zwischen 75 und 82 Prozent der Bevölkerung.

Seite 92:
Täglich nutzen etwa 72 Prozent der Deutschen ab drei Jahren das Fernsehen. Bei den Erwachsenen sind es 74 Prozent, zwei Prozentpunkte unter dem Höchstwert im Jahre 2004.
Um noch einmal auf die Bedeutung dieser Statistik zu kommen, es sind mehr als 10 % der Bevölkerung über 18 Jahren keine Rundfunkteilnehmer. Da die Wohnungsabgabe nicht an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpft, ist die erlaubte Typisierung von höchstens 10% Nichtteilnehmern deutlich überschritten.

Zur Erinnerung Auszüge aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts (Aktenzeichen: Vf.   8-VII-12):

42   
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden seien. Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt. Für die Zulässigkeit der gewählten Typisierung spreche weiter, dass es sich bei der Rundfunkabgabe um einen Fall des massenhaften Vollzugs handle. Das erfordere eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabenpflicht, die zudem verlässlich vollziehbar sein müsse. Diesem Erfordernis entspreche das neue Beitragsmodell besser als die frühere, schwerer zu kontrollierende gerätebezogene Gebühr. Zudem sei die Privatheit besser geschützt. Inwiefern die Typisierung zu unzumutbaren Härten für die Betroffenen führen sollte, sei nicht ersichtlich. Neben dem Mehrwert eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks müsse auch die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags berücksichtigt werden, der sich – wie bereits die bisherige Grund- und Fernsehgebühr – auf 17,98 € monatlich belaufe. Für sozial Schwache seien in § 4 RBStV umfangreiche Befreiungstatbestände vorgesehen.

50   
Die Landesgesetzgeber seien nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet, auf die durch die Digitalisierung ausgelösten technischen Veränderungen durch eine entsprechende Anpassung des Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu reagieren. Die konkrete Ausgestaltung des neuen Finanzierungssystems sei verfassungsgemäß. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich um eine in die Kompetenz der Länder fallende Abgabe, die im Unterschied zu einer Steuer zweckbestimmt dafür zu zahlen sei, dass dem Abgabenschuldner in Form des Rundfunks und der Telemedien eine allgemeine Informationsquelle zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stehe. Beitragstatbestand im privaten und nicht privaten Bereich sei grundsätzlich der gruppennützige Sondervorteil „Möglichkeit des Rundfunkkonsums in Raumeinheiten“, nämlich in Wohnungen, Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen. Dass der Gesetzgeber sich mit dieser Ausgestaltung des Beitragstatbestands im Rahmen einer zulässigen Typisierung gehalten habe, werde durch die Lebenswirklichkeit belegt. Es dürfte statistisch gesichert sein, dass nur in einer verschwindend geringen Zahl von Wohnungen und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen kein Rundfunkkonsum stattfinde. Für Betriebsstätten sei davon auszugehen, dass Umfang und Intensität des Rundfunkkonsums tendenziell geringer seien als in Privatwohnungen. Diesem Umstand habe der Gesetzgeber in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügenden Weise durch Staffelung der Beitragssätze Rechnung getragen.


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vmp

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Re: Weiteres Gutachten ...,
#12: 06. Dezember 2014, 01:12
Seite 90:
Die Reichweite des Hörfunks liegt seit den 1970er-Jahren im Bereich zwischen 75 und 82 Prozent der Bevölkerung.

Seite 92:
Täglich nutzen etwa 72 Prozent der Deutschen ab drei Jahren das Fernsehen. Bei den Erwachsenen sind es 74 Prozent, zwei Prozentpunkte unter dem Höchstwert im Jahre 2004.
Um noch einmal auf die Bedeutung dieser Statistik zu kommen, es sind mehr als 10 % der Bevölkerung über 18 Jahren keine Rundfunkteilnehmer. Da die Wohnungsabgabe nicht an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpft, ist die erlaubte Typisierung von höchstens 10% Nichtteilnehmern deutlich überschritten.

Da muss ich dir leider widersprechen. Eine Statistik die besagt, dass 74% aller Erwachsenen täglich Fernsehen schauen besagt nicht, ob insgesamt vielleicht trotzdem >90% aller Erwachsenen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilnehmen.

1. Weil dazu nicht nur das Fernsehen gehört, sondern auch Radio, etc.

2. Man kann davon ausgehen, dass sich die 74% der Personen an jedem Tag unterschiedlich zusammensetzen und damit insgesamt trotzdem >90% aller Erwachsenen irgendwann (also von mir aus in der Woche oder im Monat) am Rundfunk teilnehmen und damit diese Typisierung leider stattfinden könnte.

Beispiel: 10 Personen, an Tag A (Montag) gucken Person 1 bis 7 von diesen 10 Personen Fernsehen. An Tag B (Dienstag) gucken Person 4 bis 10 von diesen Personen Fernsehen. Dann würde so eine tägliche Statistik doch trotzdem beschreiben, dass nur 70% täglich Fernsehen schauen, obwohl aber insgesamt 100% der Personen am Rundfunk teilnehmen (wenn man eben mehrere Tage betrachtet). (Eventuell würde in der Statistik dann sogar stehen, dass 40% aller Befragten täglich am Rundfunk teilnehmen, weil in meinem Beispiel ja nur Person 4, 5, 6 und 7 täglich am Rundfunk teilnehmen, während Person 1, 2, 3, 8, 9 und 10 nur alle paar Tage mal einschalten. - Es wäre entsprechend auch nötig zu wissen, wie diese Daten erfragt wurden.)

Man müsste demnach erfahren, in welchem Zeitraum diese 90% unterschritten werden müssen, damit eine Typisierung nicht mehr erlaubt wäre.

Ich hoffe ich konnte das Problem mit diesen täglichen Statistiken deutlich veranschaulichen.


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#13: 06. Dezember 2014, 02:12
Zur Erinnerung Auszüge aus dem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts (Aktenzeichen: Vf.   8-VII-12):
[...]
50   
[...] Es dürfte statistisch gesichert sein, dass nur in einer verschwindend geringen Zahl von Wohnungen und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen kein Rundfunkkonsum stattfinde. Für Betriebsstätten sei davon auszugehen, dass Umfang und Intensität des Rundfunkkonsums tendenziell geringer seien als in Privatwohnungen. [...]
Schön jedenfall, wenn sich Urteilsargumentationen auf einfach so in den Raum gestellte Aussagen stützen wie
"Es dürfte statistisch gesichert sein..." oder es "sei davon auszugehen, dass..."

@Rochus > Danke für den Fund des Gutachtens. Bei nächster Gelegenheit wird dies im Sammelthread der Gutachten mit eingepflegt...


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Re: Weiteres Gutachten ...,
#14: 06. Dezember 2014, 08:33
Da muss ich dir leider widersprechen. Eine Statistik die besagt, dass 74% aller Erwachsenen täglich Fernsehen schauen besagt nicht, ob insgesamt vielleicht trotzdem >90% aller Erwachsenen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilnehmen.

1. Weil dazu nicht nur das Fernsehen gehört, sondern auch Radio, etc.

2. Man kann davon ausgehen, dass sich die 74% der Personen an jedem Tag unterschiedlich zusammensetzen und damit insgesamt trotzdem >90% aller Erwachsenen irgendwann (also von mir aus in der Woche oder im Monat) am Rundfunk teilnehmen und damit diese Typisierung leider stattfinden könnte.

Beispiel: 10 Personen, an Tag A (Montag) gucken Person 1 bis 7 von diesen 10 Personen Fernsehen. An Tag B (Dienstag) gucken Person 4 bis 10 von diesen Personen Fernsehen. Dann würde so eine tägliche Statistik doch trotzdem beschreiben, dass nur 70% täglich Fernsehen schauen, obwohl aber insgesamt 100% der Personen am Rundfunk teilnehmen (wenn man eben mehrere Tage betrachtet). (Eventuell würde in der Statistik dann sogar stehen, dass 40% aller Befragten täglich am Rundfunk teilnehmen, weil in meinem Beispiel ja nur Person 4, 5, 6 und 7 täglich am Rundfunk teilnehmen, während Person 1, 2, 3, 8, 9 und 10 nur alle paar Tage mal einschalten. - Es wäre entsprechend auch nötig zu wissen, wie diese Daten erfragt wurden.)

Man müsste demnach erfahren, in welchem Zeitraum diese 90% unterschritten werden müssen, damit eine Typisierung nicht mehr erlaubt wäre.

Ich hoffe ich konnte das Problem mit diesen täglichen Statistiken deutlich veranschaulichen.
Die Reichweite ist das, was der örR erreicht, weniger als 90%. Ob ein abendlicher Fernsehzuschauer morgens Radio hört, ist damit weder bewiesen noch widerlegt. Es wurde zur Typisierung eine Statistik aus dem Hut gezaubert, die lediglich die Belange der Rundfunkanstalten berücksichtigt, die der Bevölkerung nicht. Jeder weiss, dass mit Statistiken leicht Einfluss genommen werden kann, hier hat es funktioniert, die relevante Statistik wurde verschwiegen und eine passende wurde herangezogen, um den RBStV zu rechtfertigen. Schon im Kirchhofgutachten wird anfangs ständig von Rundfunkteilnehmern geschrieben, erst spät im Gutachten wird plötzlich ohne Begründung nur noch von Abgabenschuldnern geschrieben. Ein Gutachten sollte dafür eine Erklärung liefern.
Es wird ohne gesetzliche Grundlage eine Statistik verwendet. Ein Beitrag dieses Ausmaßes sollte sich auf belastbare Statistiken stützen. Wenn eine Statistik speziell für den Beweis der Typisierung in Auftrag gegeben worden wäre, gäbe es den RBStV nicht in dieser Form. Diese Statistik kann für eine Klage verwendet werden, örR ist in der Beweislast, das Gegenteil zu beweisen.


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