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Autor Thema: Gutachten "Gut gemeint, doch schlecht gemacht ..."  (Gelesen 7660 mal)

T
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Gutachten "Gut gemeint, doch schlecht gemacht ..."
Autor: 06. Dezember 2014, 20:36
Der vorliegende Themenblock soll der inhaltlichen Diskussion dieses Aufsatzes und der darin geäußerten Argumente dienen.

Dank des Hinweises von Rochus hier im Forum unter
Weiteres Gutachten ...,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7222.0.html

sind wir auf die folgende Veröffentlichung aufmerksam geworden, welche die bisher von diversen Experten - siehe unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg45115.html

vertretene Verfassungswidrigkeit des neuen Rundfunkbeitrags um ein weiteres Gutachten bereichert:

Gut gemeint, doch schlecht gemacht:
Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!

von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838


Zum Nachlesen:
Die Zeitschrift "Das deutsche Steuerrecht" (DStR) ist in folgenden Bibliotheken zu finden:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=129485748


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Zunächst noch eine kleine Ergänzung zu den Autoren, die beide an der Universität München tätig sind:

Prof. Dr. Stefan Korioth ist Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht sowie Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht, siehe seine Personalseite der Universität (Auf der dort zugänglichen Publikationsliste findet sich der oben genannte Aufsatz unter der Nr. 99).
Interessant anzumerken, dass Prof. Korioth auch einen Beitrag zu einer Festschrift für Paul Kirchhof publiziert hat:  Leitgedanken des Rechts. Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2013 (in seiner Publikationsliste unter der Nr. 97 aufgeführt), was ihn offenbar nicht davon abhält, im obigen Aufsatz eindeutig gegen die neue Rundfunkfinanzierung Stellung zu beziehen (vielleicht ist die unbefangene und eindeutige Stellungnahme bei universitären Rechtsexperten doch noch ausgeprägter als bei den meisten Berufsrichtern, für die angesichts des neuen Rundfunkbeitrags keinerlei verfassungsrechtliche Probleme "ersichtlich" sind?)

Die Ko-Autorin Dr. Maxi Koemm ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Korioth, siehe ihre Personalseite hier


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Die beiden Autoren bieten folgende Zusammenfassung für ihren Aufsatz:

Zitat
Wer hören will, muss zahlen. Doch auch wer nicht hören will oder kann, wird seit Anfang des Jahres zur Kasse gebeten – und wenn er eine Zweitwohnung innehat, gleich doppelt. Ist die neue Rundfunkabgabe verfassungsgemäß? Der Beitrag erläutert, dass der "Rundfunkbeitrag" eine Steuer darstellt, für die es derzeit an einer Kompetenzgrundlage fehlt. Daneben wird ein Teilaspekt der materiellrechtlichen Kritik, die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkabgabe für Zweitwohnungen, aufgezeigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2014, 02:20 von Bürger«

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Der Aufsatz zielt im ersten Teil vor allem darauf ab, die neue Rundfunkabgabe in das finanzrechtliche Abgabensystem einzuordnen, was für die Klärung der Verfassungsmäßigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Der Systemwechsel ergibt sich dabei aus der Änderung des Anküpfungspunktes der Abgabenpflicht. Denn "nach dem Vorbild eines im April 2010 veröffentlichten Gutachtens von Paul Kirchhof" werde zukünftig an die Raumeinheiten von Wohnung und Betriebsstätte oder das Bereithalten eines nicht lediglich privat genutzten Kraftfahrzeugs angeknüpft.
Zitat
Doch schon die Annahme, in diesen Räumen, und nicht unter freiem Himmel, finde "in aller Regel auch der Rundfunkempfang statt", erscheint angesichts der zunehmenden Beschallung im öffentlichen Raum nicht mehr zutreffend.
(Seite 833-834)

Zur finanzrechtichen Einordnung bemerken die beiden Autoren:
Zitat
Bei unbefangener Lektüre der aufgezeigten und im Wesentlichen unbestrittenen Systematisierung der Abgaben [d.h. Steuer versus Vorzugslast] drängt sich das Ergebnis bereits auf: Ziel der Rundfunkabgabe ist es, jeden Haushalt und jede Betriebsstätte gleichermaßen zur Kasse zu bitten; die wenigen und tatbestandlich nicht konsequent ausgestalteten Ausnahme und Ermäßigungstatbestände stehen dieser Regel nicht entgegen, sondern bestätigen sie.
(Seite 834)

Zu Recht kann man sich mit den beiden Autoren fragen: "doch wo ist hier der die (angebliche) Vorzugslast rechtfertigende individuelle Vorteil?"
Zitat
In jedem Fall muss für die Rechtfertigung der (noch einmal: nur ausnahmsweise zulässigen) Finanzierung durch Gebühr oder Beitrag eine individuelle, konkrete Nutzungsmöglichkeit (Beitrag) oder ein individueller Nutzen (Gebühr) vorliegen, der die Nutzer von der Allgemeinheit identifizierbar abgrenzt. Allein die Tatsache, dass in jeder Raumeinheit grundsätzlich die Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht, reicht insoweit nicht aus. Denn hier fehlt es schon an einem individualisierbaren Tatbestandsmerkmal. Die neue Abgabe erfasst im Ergebnis jedermann (was ja auch gerade bezweckt war) unabhängig von Nutzen oder Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks.
(Seite 835)

Die Widersprüche, die sich mit dem Begründungsversuch eines (angeblichen) Vorteils und des individuellen Nutzen ergeben, fassen die Autoren trefflich zusammen, denn dass im Einzelfall bei jedem Gebührenpflichtigen auch ein Nutzen besteht, lasse sich kaum begründen. Außerdem bestehe "die Nutzungsmöglichkeit nicht zwangsläufig für jedermann, und sie ist angesichts der vielfältigen mobilen Empfangsgeräte in keiner Weise mit dem Kriterium der Raumeinheit verknüpft. Erst recht ist die typisierte Annahme des regelmäßigen Nutzens oder der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit in Betriebsstätten fern der Realität". Die Absurdität dieses Begründungsversuches wird durch anschauliche Beispiele vorgeführt:

Zitat
Bei einer solch weiten Auslegung des Kriteriums der Nutzungsmöglichkeit als Voraussetzung eines (gerechtfertigten) Beitrags läge z. B. auch stets die Möglichkeit vor, in das städtische Schwimmbad zu gehen, welches somit auch durch Beiträge finanziert werden könnte. Zutreffenderweise zahlt hier nach der derzeitigen Ausgestaltung aber nur, wer sich für den Gang ins Schwimmbad entscheidet; die abstrakte Nutzungsmöglichkeit wird hier offensichtlich als nicht ausreichend für eine Beitragsfinanzierung angesehen. Dies ist der klassische Fall einer gerechtfertigten Gebühr.
(Seite 835)

Zitat
Der Vergleich der Rundfunkabgabe mit den ebenfalls (nahezu) jeden treffenden wasserrechtlichen Erschließungs- und Benutzungsgebühren (die unstrittig als Gebühr eingeordnet werden) geht fehl, da hier immerhin verbrauchsgenau abgerechnet wird. Aber auch der Fremdenverkehrsbeitrag (in Bayern etwa geregelt in Art. 6 KAG) etwa wird nicht deutschlandweit erhoben, weil jederzeit die Möglichkeit des individuellen Nutzens durch Tourismus bestehe, sondern nur, wenn die begründete Annahme des individuellen besonderen Vorteils durch den (lokalen) Fremdenverkehr besteht.
(Seite 836)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2014, 02:20 von Bürger«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Danke TVfrei für die interessanten Passagen.

Beinah die ganze unabhängige Fachwelt teilt unmissverständlich mit, dass der sogenannte "Rundfunkbeitrag" gar kein Beitrag ist, weil er die Kriterien für einen Beitrag nicht erfüllt und die Bemessungsgrundlage Wohnungsinhaberschaft völlig ungeeignet ist.

Soweit ich weiß, hat noch kein Richter in den ein paar Tausend laufenden Klagen die nachfolgende Aussage aus dem Aufsatz "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Dr. Richter Thomas Exner, und dem Rechtsanwalt Dennis Seifarth in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013 widerlegt:

Zitat
"Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen.

Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen, abgaben- und grundrechtlich unzulässig. Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig."

Auch die Haltung von Hunden und Katzen findet typischerweise im Haushalt statt, dennoch ist die Hundenabgabe, nicht wie die für den ö.-r. Rundfunk unsachgemäß gestaltet und bemisst sich nicht an der Haltung von Katzen.

Laufende Klagen lt. unserem aktuellen Kenntnisstand:
 
WDR 750
NDR 590
BR 500 
SWR 440
HR ? MDR ? RB ? RBB ? SR ?


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Dem schönen Fazit in diesem Aufsatz (Seite 838) können wir uns nur anschließen:

Zitat
Die Rundfunkabgabe wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung kaum Bestand haben.


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Soweit ich weiß, hat noch kein Richter in den ein paar Tausend laufenden Klagen die nachfolgende Aussage aus dem Aufsatz "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Dr. Richter Thomas Exner, und dem Rechtsanwalt Dennis Seifarth in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013 widerlegt:

Zitat
"Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen.

Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen, abgaben- und grundrechtlich unzulässig. Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig."

Auch die Haltung von Hunden und Katzen findet typischerweise im Haushalt statt, dennoch ist die Hundenabgabe, nicht wie die für den ö.-r. Rundfunk unsachgemäß gestaltet und bemisst sich nicht an der Haltung von Katzen.

Hier noch was Interessantes

Zitat
Nach Ansicht des BSG liegt darin ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform, da rechtlich in Praxisgemeinschaft verbundene Ärzte die Patienten wie Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis behandeln(vgl. BSG, Beschluss vom 05.11.2008, Az.: B 6 KA 17/07 B).
Quelle: Link

Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat keine Mitglieder, sondern in erster Linie (typisch für eine Anstalt) "Nutzer" (Leistungsberechtigte).
Landesrundfunkanstalten behandeln die Wohnungsinhaber(Gesamtschuldner/Allgemeinheit der Steuerzahler) wie Mitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Gesetzgeber war auch nicht befugt generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, weil es keine Beschränkung der Beitragspflicht auf einzelne Personen oder Personengruppen gibt.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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