Gesetze werden von Juristen für Juristen geschrieben, denn oft verwenden sie Worte und Sätze, die vom Volk nicht oder nur bedingt verstanden werden. Juristen widersprechen dem regelmäßig, weil sie für ihre Tätigkeit eine einheitliche, fassbare Sprache benötigen/beanspruchen/verlangen, ähnlich bspw. der Sprache Englisch für Piloten, Latein für Ärzte oder Französisch für Köche. Entstehen Gesetze unter Zeitdruck (meist durch Vorgaben aus der Politik und/oder Interessensgruppen!), so sind inhaltliche Widersprüche vorprogrammiert. Die Politik akzeptiert dies, indem Nachbesserungen oder die Klärung durch Gerichte zugelassen werden.
Die Frage, ob eine Anmeldepflicht für Wohnungsbesitzer/Wohnungseigentümer besteht, zählt zu den vorbenannten Widersprüchen und stellt sich in Kurzfassung wie folgt dar:
§ 2 - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Bedeutet: Seit 01.01.2013 besteht eine "automatische" Beitragsschuld und Beitragspflicht.§ 8 - Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung ... ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). ...
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung ... ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
Bedeutet: Trotz § 1 (Beitragsschuld und Beitragspflicht) wird dem Beitragsschuldner zusätzlich eine Pflicht zur Anzeige von Sachverhalten, die die Beitragsschuld direkt betreffen, auferlegt (Mitwirkungspflicht).
Auf der Internetseite "rundfunkbeitrag.de" steht interessanterweise: "Sie wollen sich für den Rundfunkbeitrag anmelden oder uns nach einem Umzug Ihre neue Adresse mitteilen?", anstatt "Sie müssen".
Parallel werden über den § 11 des RbStV Meldedaten erhoben. Sollte das neue, vom Bundestag schon verabschiedete Meldesgesetz demnächst vom Bundesrat akzeptiert werden, so besteht zusätzlich zum RbStV ab 2014 für Vermieter die gesetzliche und strafbewährte Pflicht, jeden Ein- und Auszug an die zuständige Rundfunkeinrichtung anzuzeigen.§ 12 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Bedeutet: Das rund 75% der Gesamtbevölkerung Deutschlands bis zum 31.01.2013 ihrer Anzeigepflicht nachzukommen haben. Dabei wird im Absatz 1 explizit auf Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit abgestellt. Im Absatz 3 hat man sich für den Schwamm mit Seife entschieden, denn es heißt im Konjunktiv: "Die Ordnungswidrigkeit kann ... geahndet werden.", anstatt "wird geahndet". Es wird spannend, zu erfahren, ob und wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren ab 01.02.2013 in Gang gesetzt werden, mit dem Wissen, dass der erste, abzuschließende Datenabgleich - laut momentanem Zeitplan, für Ende März 2013 festgesetzt ist.Quelle: Kopie der Druckfassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RbStV)
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=14&ved=0CEEQFjADOAo&url=http%3A%2F%2Fwww.vprt.de%2Fsites%2Fdefault%2Ffiles%2Fdocuments%2FRundfunkbeitrags-StV.pdf&ei=xnoHUay3DcqK4gTzhIHYBw&usg=AFQjCNHeRtpMmReYGKHNcxI9-VTjn18kvw&bvm=bv.41524429,d.bGE"...viel Feedback das Betroffene sich nicht über die Webseite des Beitragsservice "Anmelden" wollen da es dort nur die Möglichkeit gibt, seine Daten Online einzugeben ..."
Aus verschiedensten Gründen sollten Rechtsverträge immer schriftlich und auf postalischen Weg erfolgen. Auch wenn das Briefporto für einen einfachen Brief innerhalb Deutschlands 0,45 bis 0,58 Euro kostet und möglicherweise Kopierkosten hinzu kommen; für Menschen mit geringen Einkommen nicht unwichtig. Es besteht keine Pflicht des Volkes, den Rundfunkeinrichtungen Arbeit abzunehmen!
Die Internetseite "rundfunkbeitrag.de" ist nicht ehrlich geschrieben. Es fallen eine Reihe von Methoden auf, die einseitig ausgerichtet sind. Man gaukelt Komfort vor und verschweigt bewusst das Wichtigste überhaupt, die Basis für alle Interagierenden: Die ungekürzte Darstellung des RbStV. Warum soll das Volk nicht wissen, auf welcher Rechtsgrundlage man sich bewegt?
"Ergänzend die Frage ? Hat jemand den Status beitragsbefreit - bedarf es dann einer "Teilnehmernummer" ? - Das wird ja oft argumentiert was die "Anmeldung" betrifft."
Jeder Gebührenpflichtige bekommt vom Beitragsservice, nicht von der GEZ!, eine neue Beitragsnummer, momentan besteht sie aus neun Zahlen. Sie wird nur einmal vergeben.