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Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert

Begonnen von Timo, 26. Januar 2013, 16:56

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Timo

Der Beitragsservice Köln hat dem Antragsteller einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung übermittelt.

Tatsächlich versucht ein Mitarbeiter in völliger Ignoranz der eineindeutigen Unterlagen den Vorgang der Rundfunkgebühr unter einer sogenannten "rückwirkenden Anmeldung", anstatt dem Rundfunkbeitrag, zuzuordnen.

Wir gehen, auf grund der kurzen Widerspruchsfrist von 4 Wochen, in den sofortigen schriftlichen Widerspruch samt Erläuterung zum wahren Sachverhalt.

Über den weiteren Verlauf werde ich hier berichten.

issleb

Hallo, ich hatte versprochen mich zu melden, wenn ich Antwort auf meinen Widerspruch bekomme. Heute war es soweit
Ich bin befreit bis Ende Mai allerdings beruht das auf der Tatsache, daß ich "Aufstockerin" bin ::).Das Zeichen "RF" in mei-
nem SB-Ausweis hat überhaupt keine Relevanz mehr u. das finde ich muß ganz dringend wieder in den vorherigen
Zustand zurück, denn gerade Behinderte sind doch noch "bescheidener" dran als Andere.- Nun möchte ich aber denen zu
verstehen geben, daß "RF" relevant ist u. nicht die GEZ-Befreiung der ARGE? Wäre ein erneuter Widerspruch sinnvoll oder
was ist Eure Meinung ???  Liebe Grüße Issleb

Timo

Der Vermerk "RF" im Behindertenausweis ist ein auf den Ausweisinhaber bezogenes KÖRPERLICHES (gesundheitliches) Merkmal, jedoch kein Hinweis auf das EINKOMMEN.

Viele Behinderte mit dem "RF" im Ausweis erhalten arbeitsvertraglich bedingtes Einkommen, welches nicht dem § 4 RbStV unterliegt.

Wenn die Fähigkeiten des Sehens und Hörens derart eingeschränkt sind, dass man von einem HÄRTEFALL ausgehen kann, dann muss dies auch schriftlich beantragt werden. Wird der Antrag schriftlich abgelehnt, bliebe der Rechtsweg offen. Vorschalten würde ich die Einbeziehung regionaler oder überregionaler Behindertenorganisationen. Möglicherweise wird sich dort in nächster Zeit ein brauchbares Rechtsverständnis zur Frage bilden: Ab wann eine § 4 RbStV-konforme Behinderung vorliegt.

issleb

@ Timo, danke für Deinen Hinweis :D Da ich nicht mehr bei einem Verband bin muß ich mich bei denen mal schlau machen,
mich wundert nur, daß die das einfach hingenommen haben oder die haben das allesamt "verpennt", was unsre
Politiker da durchgewunken haben  ::) liebe Grüße Issleb

Timo

Bitte selbständig den § 4 RbStV durchforsten und mit Ihren persönlichen Gegebenheiten abgleichen, so daß unterm Strich zu erkennen sein müßte, ob, und wenn ja, welche Befreiungsmomente zutreffen incl. Härtefall. Viel Erfolg.

Es gab schon "Protest" seitens verschiedenster Behindertenverbände mit ganz unterschiedlichen Interessen und Zielstellungen. Da inhaltlich aber sehr umfänglich, sollte das besser ein separates Thema sein.

Timo

Trotz schriftlichen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhielt der Bürger vom Beitragsservice Köln am 12.02.2013 ein Schreiben, bestehend aus

a) einem Anschreiben mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge"

sowie

b) ein Überweisungsformular.

Es wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 53,94 € gefordert.

Terminsetzung: 15.02.2013!

Es fehlen auch hier Angaben über die Zuständigkeit entsprechend einer notwendigen Satzung.

Wir warten nun die Antwort auf unseren Widerspruch ab.

Zur Erinnerung: Der bis zum 31.12.2012 von den Runfunkgebühren offiziell befreite Bürger hat im Dezember 2012 mit gültigem Formular eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013 samt notwendigen Unterlagen beantragt. Dazu war er laut RbStV § 14 (1) verpflichtet!

Kleiner Exkurs in den RbStV. Dort steht wortwörtlich:

"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Januar 2013 (bzw. § 14 Abs. 1, 2 und 6 seit 1. Januar 2012)"

sowie

"§ 14, Absatz 1, Übergangsbestimmungen,
Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen."

Sophia.Orthoi

Zitat von: Timo am 12. Februar 2013, 16:10
Trotz schriftlichen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhielt der Bürger vom Beitragsservice Köln am 12.02.2013 ein Schreiben, bestehend aus

a) einem Anschreiben mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge"

Frage1: Ist dieses Schreiben ein Beitragsbescheid?

Frage2: Hat der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung? Ich dachte ja, aber jemand sagte mir nein.

Frage3: Hat der Antrag auf Befreiung aufschiebende Wirkung, im Sinne, dass der Beitrag nicht fällig ist? Und wenn ja, hat der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung aufschiebende Wirkung?

Timo

Um das hiesige Verwaltungsverfahren nicht zu gefährden, möchte ich auf bestimmte Inhalte nicht mehr eingehen. Ich bitte um Verständnis.

Bürger, die sich mit der Rechtslage vertraut machen möchten, empfehle ich das Studium von:

1) RbStV
http://service.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

2) Satzung zum RbStV entsprechend der geographischen Zuordnung

3) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
3.1) § 80 VwVfG, Aufschiebende Wirkung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

3.2)  Widerspruch und Klage im Verwaltungsrecht
http://www.rechtspraxis.de/verwaltung/widerspruch.htm

Sieht man sich die Fülle von Sanktionen bei Rechtsverstößen gegen das RbStV in Verbindung mit deren Satzungen, dem VwVfG, dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), diverser Vollstreckungsgesetze usw. an, so wird deutlich, dass hier ein VERWALTUNGSVERFAHRENSMONSTER geschaffen wurde, das multiple Einnahmequellen in erheblicher Höhe möglich werden lässt und ganz sicher auch so gewollt ist.

Bspw. steht in einer Satzung über die Fälligkeit eines Zahlbetrages Folgendes:
Der Beitragsschuldner hat den Beitrag (Quartalsbeitrag) bis zum 15.02.2013 auf das Konto xyz der Bank xyz zu überweisen.
In der Satzung wird dazu ergänzt, dass diese Überweisung innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit zu erfolgen hat. Entscheidend ist der Tag des Eingangs auf dem Konto des Empfängers. Danach werden Versäumniszuschläge fällig in Höhe von 1% des geschuldeten Betrages mindestens aber 8 €. Binnen weniger Monate kommen weitere Kostenforderungen incl. Zinsen hinzu. Diese Kosten dürfen nur einmal pro fälligen Zahlbetrag erhoben werden.

Sophia.Orthoi

Zitat von: Timo am 12. Februar 2013, 19:18
3) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
3.1) § 80 VwVfG, Aufschiebende Wirkung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

3.2)  Widerspruch und Klage im Verwaltungsrecht
http://www.rechtspraxis.de/verwaltung/widerspruch.htm

Danke. Es war gut  § 80 VwVfG mal wieder zu lesen. Frage 3 bleibt noch Frage, aber eine Lösung werde ich finden.

Timo

Die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde am 21.02.2013 durch einen Abhilfebescheid vollständig aufgehoben und durch einen rückwirkenden Befreiungsbescheid ab 01.01.2013 ersetzt.

Parallel zm Widerspruch hatten wir den Erstantrag auf Befreiung zur Sicherheit innerhalb der Zwei-Monats-Frist wiederholt.

Für diesen einfachen Vorgang gingen beiderseitig insgesamt 12 Briefe hin und her.

Der Vorgang ist somit abgeschlossen.

jetzt_reicht_es

Zitat von: Timo am 26. Februar 2013, 16:22


Für diesen einfachen Vorgang gingen beiderseitig insgesamt 12 Briefe hin und her.

Der Vorgang ist somit abgeschlossen.
Das ist ja noch gut gegangen!
Aber weh der Bürger macht irgend einen Fehler!
Er zahlt darauf, wetten dass...?

Will

Hallo, ich erhalte leider noch ALG2 .Ich bekam eine Aufforderung meinen Haushalt bei der Gebührenzentrale zu melden. Woraufhin  ich eine Befreiung der ,,GEZ" beantragte.
Meine Post sei da angeblich nie angekommen, in dem Schreiben befanden sich die erforderlichen Unterlagen (Antrag auf Befreiung,Bewilligungsbescheid und vom Amt die"GEZ" Befreiung).          1 Woche nach dem Schreiben bekam ich Post, mit der 2. Aufforderung meinen Haushalt dort zu melden.(Was ich den ...aunern anrechnen muss, ist das ich versäumt habe mich ab dem 01.01.2013 anzumelden für die ,,GEZ". Und sie mich deswegen nicht "bestraften".)  Daraufhin habe ich in der Geschäftsstelle der ,,GEZ" angerufen, und nachgefragt was mit meinen Unterlagen geschehen ist. Eine Dame sagte mir das bei ihnen nichst eingegangen sei,sie sich aber darum bemühen wird nachzuforschen. Aber vorher solle ich bitte alle meine Daten ihr am Telefon mitteilen, das sie mir helfen kann. 5 Tage später liegt ein Schreiben im Briefkasten, ,,Wir danken ihnen für ihre Registrierung bei der Gebührenzentrale" !!! Ist das rechtens?? Wieder rufte ich da an,
ein Mann war am Hörer .Auf meine Fragen und den Verbleib meiner Dokumente, wurde der Mann (meiner Meinung nach)"unfreundlich", gab nur spärliche Antworten. Mit dem Vorschlag ich sollte so was doch per Einschreiben schicken!Dem kam ich nach. Ich besorgte mir wieder Kopien meiner Unterlagen, wieder ein Befreiungsschreiben und noch einen Widerspruch (gegen die Forderung vom 01.01.2013 bis Dato)mit dem Hinweis auf meine verschwundenen Dokumente .Ich habe das Einschreiben mit Annahmebestätigung versendet.(siehe Anhang) Nach 1 Monat der Stille bekomme ich nun Post mit der Aufforderung die Gebühren nun innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen vom 01.01.2013 bis 01.06.2013 (107,88 € )  Niemand ging dort in irgendeiner Weise auf meine Post ein.
Ps: die erste Anmeldeaufforderung bekam ich am 22.01.2013
(nach dem  Bundesweiten Datenabgleich)
Ps:++ musste im anhang schwärzen wegen Datenschuzt!!obwohl der Name eh nicht zulesen war^^ 
Gruß

Will