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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Erlebnis ÖRR und "Beitragsservice" (vormals GEZ) => Thema gestartet von: Timo am 26. Januar 2013, 16:56

Titel: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Timo am 26. Januar 2013, 16:56
Ein mir bekannter Bürger war bis zum 31.12.2012 ordnungsgemäß abgemeldet samt Bestätigung durch die damalige GEZ.

Um ab 01.01.2013 vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden, stellte er im Dezember 2012 einen schriftlichen Antrag samt Bestätigung des ALG-II-Bezuges an den Beitragsservice in 50656 Köln. Dazu wurde ein offizielles Formular vom Beitragsservice für eine" Befreiung/Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag" benutzt, welches beim zuständigen Jobcenter ausgereicht wird. Das Datum "01.01.2013" und der Grund für die Befreiung "403" und alle übrigen, antragsrelevanten Daten wurden korrekt eingetragen.

Heute, 26.01.2013, erhielt der Antragsteller erstmals Antwort vom Beitragsservice aus Köln. Das Schreiben lautet nur: "Bestätigung der Anmeldung".

Dann wird wortwörtlich unterstellt: "auf Grund Ihrer Angaben", um danach zu zahlende "monatliche Beiträge" aufzulisten.

Es erscheinen die Zeiträume:

"01.12.2012 - 31.12.2012 = 17,98 €uro"

sowie

"ab 01.01.2013 = 17,98 €uro"

mit dem Hinweis, dass eine separate "Zahlungsaufforderung" erfolgt. Der eigentlche Antrag auf Befreiung wird nicht thematisiert.

Anfang März 2013 wird der ALG-II-Bezug des Antragstellers verlängert. Die neue ALG-II-Bestätigung mit Verweis auf den Befreiungsantrag werden postum an den Beitragsservice gesendet.

Über den weiteren Verlauf werde ich hier berichten.

Diejenigen, dessen Befreiungsanträge ebenso nicht akzeptiert wurden, werden gebeten, sich mit einem Hinweis hier zu melden. Somit sollte sich feststellen lassen, ob diese Anträge generell nicht akzeptiert werden oder ob es sich nur um einzelne Fälle von fehlerhafter Bearbeitung handelt.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Sunshine15041977 am 26. Januar 2013, 21:27
Ein mir bekannter Bürger war bis zum 31.12.2012 ordnungsgemäß abgemeldet samt Bestätigung durch die damalige GEZ.

Um ab 01.01.2013 vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden, stellte er im Dezember 2012 einen schriftlichen Antrag samt Bestätigung des ALG-II-Bezuges an den Beitragsservice in 50656 Köln. Dazu wurde ein offizielles Formular vom Beitragsservice für eine" Befreiung/Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag" benutzt, welches beim zuständigen Jobcenter ausgereicht wird. Das Datum "01.01.2013" und der Grund für die Befreiung "403" und alle übrigen, antragsrelevanten Daten wurden korrekt eingetragen.

Heute, 26.01.2013, erhielt der Antragsteller erstmals Antwort vom Beitragsservice aus Köln. Das Schreiben lautet nur: "Bestätigung der Anmeldung".

Dann wird wortwörtlich unterstellt: "auf Grund Ihrer Angaben", um danach zu zahlende "monatliche Beiträge" aufzulisten.

Es erscheinen die Zeiträume:

"01.12.2012 - 31.12.2012 = 17,98 €uro"

sowie

"ab 01.01.2013 = 17,98 €uro"

mit dem Hinweis, dass eine separate "Zahlungsaufforderung" erfolgt. Der eigentlche Antrag auf Befreiung wird nicht thematisiert.

Anfang März 2013 wird der ALG-II-Bezug des Antragstellers verlängert. Die neue ALG-II-Bestätigung mit Verweis auf den Befreiungsantrag werden postum an den Beitragsservice gesendet.

Über den weiteren Verlauf werde ich hier berichten.

Diejenigen, dessen Befreiungsanträge ebenso nicht akzeptiert wurden, werden gebeten, sich mit einem Hinweis hier zu melden. Somit sollte sich feststellen lassen, ob diese Anträge generell nicht akzeptiert werden oder ob es sich nur um einzelne Fälle von fehlerhafter Bearbeitung handelt.

Es ist nicht die Regel, dass die Befreiung als ALG II-Empfänger abgelehnt wird.
Da ist garantiert seitens der GEZ, etwas schief gelaufen, wie alles dort.
Am besten nochmals auf das Befreiungsschreiben vom Jobcenter hinweisen, dass es schon vorliegt.
Im Zweifel doch beim Jobcenter nachfragen, ob evtl. dieser Schriebs nochmals ausgestellt werden könnte und von da aus gleich verschicken lassen...
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Timo am 27. Januar 2013, 09:02
Der Vorgang ist klar und deutlich geschildert. Bitte keine Verwirrung stiften. Das Forum ist offen, viele Interessierte und Betroffene lesen mit.

"Es ist nicht die Regel, dass die Befreiung als ALG II-Empfänger abgelehnt wird." sowie "Da ist garantiert seitens der GEZ, etwas schief gelaufen ..."

Somit sollte sich feststellen lassen, ob diese Anträge generell nicht akzeptiert werden oder ob es sich nur um einzelne Fälle von fehlerhafter Bearbeitung handelt.

"Am besten nochmals auf das Befreiungsschreiben vom Jobcenter hinweisen, dass es schon vorliegt.
Im Zweifel doch beim Jobcenter nachfragen, ob evtl. dieser Schriebs nochmals ausgestellt werden könnte und von da aus gleich verschicken lassen... "

Anfang März 2013 wird der ALG-II-Bezug des Antragstellers verlängert. Die neue ALG-II-Bestätigung mit Verweis auf den Befreiungsantrag werden postum an den Beitragsservice gesendet.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Sunshine15041977 am 27. Januar 2013, 22:36
Der Vorgang ist klar und deutlich geschildert. Bitte keine Verwirrung stiften. Das Forum ist offen, viele Interessierte und Betroffene lesen mit.
Zitat

Wer will hier für Verwirrung sorgen?
Habe nur aus meiner Erfahrung im Freundes-und Bekanntenkreis geschrieben, dass es da nicht vorgekommen ist...

Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 27. Januar 2013, 22:50
Das Forum ist offen, viele Interessierte und Betroffene lesen mit.

Das Forum hat aber auch eine Zitierfunktion, deren Benutzung den mitlesenden Betroffenen das Lesen Deiner
Beiträge ungemein erleichtern würde!  :o

Die Forderung für Dezember ist korrekt. Es galt noch der RGebStV und da mußte man sich
anmelden, um sich befreien zu lassen. Die Anmeldung ist mit der Antragstellung auf Befreiung
geschehen und hat die Gebührenpflicht ausgelöst.

Die Befreiiung galt ab Beginn des Monat, der auf die Antragstellung folgt. Rückwirkende Befreiungen
waren nicht möglich.

Die Gebührenpflicht aber galt ab dem Monat, in dem man sich anmeldete.

Was die Befreiung ab 01.01.2013 angeht, so sollte man noch abwarten. Der Schilderung nach
wurde noch nicht über den Antrag entschieden.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 27. Januar 2013, 23:01
Ob korrekt oder nicht korrekt: allein diese stressigen Umgangsformen sind für mich ein Grund, nichts mit diesen Unternehmen zu zu tun haben zu wollen, auch nicht, wenn ich befreit würde und nichts zu zahlen brauchte. Man hat die Freiheit, seine Vertragspartner wählen, ein Vertragspartner auch dann abzulehnen, wenn man seine Leistung in Ordnung finden und sie wünscht.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 27. Januar 2013, 23:05
Man hat die Freiheit, seine Vertragspartner wählen, ein Vertragspartner auch dann abzulehnen, wenn man seine Leistung in Ordnung finden und sie wünscht.

Das ist ja richtig. Aber wie Du sicher rauslesen kannst, war die Entscheidung des TE für den Vertragspartner ja auch sein freier Wille. Was ihn zu dieser Entscheidung
bewegt hat, wurde nicht geschrieben. Zumindest lese ich das da nicht raus.
Titel: Notwendige Korrekturen zu einigen Kommentaren
Beitrag von: Timo am 28. Januar 2013, 10:27
Der vorgestellte Vorgang bezieht sich ausschließlich auf den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013 mit Bezug auf §4 Abs. 1 RBStV und der Nr. 403 aus der Tabelle der Voraussetzungen für eine Befreiung/Ermäßigung.

Der dafür erforderliche Vordruck wurde vom Beitragsservice Köln, nicht aber von der GEZ, schon im Dezember 2012 an Ämter ausgereicht. Der Vordruck ist ab diesem Zeitpunkt frei verfügbar und ohne Rechtsnachteile nutzbar.

Jeder Haushalt ist per Gesetz, und damit automatisch, ab 01.01.2013 beitragspflichtig, es bedarf daher keiner eigenen Anmeldung, und im Umkehrschluss auch keiner Anmeldebestätigung. Die dennoch vom Beitragsservice in ihrem Schreiben deklarierte Betreffzeile "Bestätigung der Anmeldung" darf zunächst wertfrei verstanden werden. Der Vorgang ist in sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis Ende Februar 2013 seitens des Beitragssservce noch nicht abgeschlossen.

Der Haushalt besteht im vorgestellten Fall aus einer Einzelperson. In Rechtsbeziehung stehen hier nur der Beitragsservice und der Bürger, als alleiniger Wohnungsbesitzer. Eine Rechtsvertretung ist nicht beigeordnet. Das Jobcenter reicht lediglich eine per Gesetz vorbestimmte Bestätigung des Bezuges von Sozialleistungen an den Bürger aus.

Anmerkung: Der Bürger war bei mir in der Rechtsberatung. Anfang März 2013 verfahren wir - unter Fristwahrung, so, wie im Anfangsbeitrag beschrieben.
Titel: Re: Notwendige Korrekturen zu einigen Kommentaren
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 28. Januar 2013, 15:53
Der vorgestellte Vorgang bezieht sich ausschließlich auf den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013 mit Bezug auf §4 Abs. 1 RBStV und der Nr. 403 aus der Tabelle der Voraussetzungen für eine Befreiung/Ermäßigung.

Das mag sein. Trotzdem unterstellte die damalige GEZ mit der Antragstellung im Dezember eine Anmeldung von Rundfunkgeräten fur Dezember, und da ist die Gebühr eben zu zahlen. Ggf. müßte das richtig gestellt werden.

Der dafür erforderliche Vordruck wurde vom Beitragsservice Köln, nicht aber von der GEZ, schon im Dezember 2012 an Ämter ausgereicht. Der Vordruck ist ab diesem Zeitpunkt frei verfügbar und ohne Rechtsnachteile nutzbar.

Wenn aber Vordrucke für ein Gesetz verwendet werden sollen, daß es zum Zeitpunkt der Verwendung noch gar nicht gibt, dann wird dieser Vordruck/Antrag/wie auch immer...für die aktuelle Gesetzeslage angewendet.

Jeder Haushalt ist per Gesetz, und damit automatisch, ab 01.01.2013 beitragspflichtig, es bedarf daher keiner eigenen Anmeldung, und im Umkehrschluss auch keiner Anmeldebestätigung.

Natürlich bedarf es einer Anmeldung. Und natürlich darf man auch eine Bestätigung verlangen. Wer sich nicht anmeldet, handelt bis auf wenige Ausnahmen ordnungswidrig und das kann geahndet werden.

Der Vorgang ist in sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis Ende Februar 2013 seitens des Beitragssservce noch nicht abgeschlossen.

Nichts anderes habe ich geschrieben!

In Rechtsbeziehung stehen hier nur der Beitragsservice und der Bürger, als alleiniger Wohnungsbesitzer.


Wenn Du hier im Forum mal mitgelesen hättest, dann hättest Du festgestellt, daß dieser Satz absolter Blödsinn ist.
Wie soll denn "etwas" in einer Rechtsbeziehung mit einem Bürger stehen, was nicht rechtsfähig ist?
Die GEZ war nicht rechtsfähig und der Beitragsservice ist es genauso wenig.

Das Jobcenter reicht lediglich eine per Gesetz vorbestimmte Bestätigung des Bezuges von Sozialleistungen an den Bürger aus.

Ja, aus Kulanz, nicht aber per Gesetz. Man kann auch den ALG II-Bescheid als Nachweis einreichen.

Anmerkung: Der Bürger war bei mir in der Rechtsberatung. Anfang März 2013 verfahren wir - unter Fristwahrung, so, wie im Anfangsbeitrag beschrieben.

Viel Erfolg. Daß Rechtsberatungen den rechtsberatenden Berufen vorbehalten sind, weißt Du aber schon?
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 28. Januar 2013, 18:21
gestichen!
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: themob am 28. Januar 2013, 18:31
dito - gestrichen - und sorry.

Aber generell zum Thema:
Leider muss man versuchen denen keine unnötige Handhabe zu geben.
Verträge lesen lernen, sich zum eigenen Vorteil zunutze machen.

Bis der Punkt kommt, gerichtlich dagegen vorzugehen.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Beitragsverweigerer am 28. Januar 2013, 18:53
Da ist ja wieder einer der Threadspammer.

Wieder das typische Forenmuster: Einer postet einen OT-Beitrag in einem akiven Thread, ein weiterer antwortet auch noch,
und niemand der Betreiber reagiert.

Sorry Timo, aber ich bin draußen.

Es macht einfach keinen Spaß!
Titel: Beitragsverweigerer, 28.01.2013 15:53 Uhr
Beitrag von: Timo am 28. Januar 2013, 19:03
Ich akzeptiere Ihre persönliche Lebens- und Rechtsauffassung und Ihre vorgetragenen Umdeutungsversuche. Darf Sie in diesem Zusammenhang aber gleichzeitig darum bitten, zu akzeptieren, dass der von mir vorgestellte Vorgang, den ich rechtlich begleite, dadurch nicht beeinflusst wird.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: themob am 28. Januar 2013, 19:34
Jeder Haushalt ist per Gesetz, und damit automatisch, ab 01.01.2013 beitragspflichtig, es bedarf daher keiner eigenen Anmeldung, und im Umkehrschluss auch keiner Anmeldebestätigung. Die dennoch vom Beitragsservice in ihrem Schreiben deklarierte Betreffzeile "Bestätigung der Anmeldung" darf zunächst wertfrei verstanden werden. Der Vorgang ist in sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis Ende Februar 2013 seitens des Beitragssservce noch nicht abgeschlossen.

Das würde aber doch bedeuten das allein aufgrund des Nachweises wie in §4 Abs 4 und Abs 7 beschrieben, eine Befreiung beantragt werden kann, ohne explizite "Anmeldung". Ich bekomme durch meine Tätigkeit viel Feedback das Betroffene sich nicht über die Webseite des Beitragsservice "Anmelden" wollen da es dort nur die Möglichkeit gibt, seine Daten Online einzugeben um am Schluss ausdrucken zu können. - Betrifft die Zielgruppe "Beitragsbefreier". Für die andern gibt es die Möglichkeit das "Anmeldeformular" als PDF File auszudrucken.

Ergänzend die Frage ? Hat jemand den Status beitragsbefreit - bedarf es dann einer "Teilnehmernummer" ? - Das wird ja oft argumentiert was die "Anmeldung" betrifft.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Timo am 29. Januar 2013, 10:04
Gesetze werden von Juristen für Juristen geschrieben, denn oft verwenden sie Worte und Sätze, die vom Volk nicht oder nur bedingt verstanden werden. Juristen widersprechen dem regelmäßig, weil sie für ihre Tätigkeit eine einheitliche, fassbare Sprache benötigen/beanspruchen/verlangen, ähnlich bspw. der Sprache Englisch für Piloten, Latein für Ärzte oder Französisch für Köche. Entstehen Gesetze unter Zeitdruck (meist durch Vorgaben aus der Politik und/oder Interessensgruppen!), so sind inhaltliche Widersprüche vorprogrammiert. Die Politik akzeptiert dies, indem Nachbesserungen oder die Klärung durch Gerichte zugelassen werden.

Die Frage, ob eine Anmeldepflicht für Wohnungsbesitzer/Wohnungseigentümer besteht, zählt zu den vorbenannten Widersprüchen und stellt sich in Kurzfassung wie folgt dar:

§ 2 - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Bedeutet: Seit 01.01.2013 besteht eine "automatische" Beitragsschuld und Beitragspflicht.

§ 8 - Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung ... ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). ...
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung ... ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

Bedeutet: Trotz § 1 (Beitragsschuld und Beitragspflicht) wird dem Beitragsschuldner zusätzlich eine Pflicht zur Anzeige von Sachverhalten, die die Beitragsschuld direkt betreffen, auferlegt (Mitwirkungspflicht).

Auf der Internetseite "rundfunkbeitrag.de" steht interessanterweise: "Sie wollen sich für den Rundfunkbeitrag anmelden oder uns nach einem Umzug Ihre neue Adresse mitteilen?", anstatt "Sie müssen".

Parallel werden über den § 11 des RbStV Meldedaten erhoben. Sollte das neue, vom Bundestag schon verabschiedete Meldesgesetz demnächst vom Bundesrat akzeptiert werden, so besteht zusätzlich zum RbStV ab 2014 für Vermieter die gesetzliche und strafbewährte Pflicht, jeden Ein- und Auszug an die zuständige Rundfunkeinrichtung anzuzeigen.


§ 12 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

Bedeutet: Das rund 75% der Gesamtbevölkerung Deutschlands bis zum 31.01.2013 ihrer Anzeigepflicht nachzukommen haben. Dabei wird im Absatz 1 explizit auf Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit abgestellt. Im Absatz 3 hat man sich für den Schwamm mit Seife entschieden, denn es heißt im Konjunktiv: "Die Ordnungswidrigkeit kann ...  geahndet werden.", anstatt "wird geahndet". Es wird spannend, zu erfahren, ob und wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren ab 01.02.2013 in Gang gesetzt werden, mit dem Wissen, dass der erste, abzuschließende Datenabgleich - laut momentanem Zeitplan, für Ende März 2013 festgesetzt ist.

Quelle: Kopie der Druckfassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RbStV)
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=14&ved=0CEEQFjADOAo&url=http%3A%2F%2Fwww.vprt.de%2Fsites%2Fdefault%2Ffiles%2Fdocuments%2FRundfunkbeitrags-StV.pdf&ei=xnoHUay3DcqK4gTzhIHYBw&usg=AFQjCNHeRtpMmReYGKHNcxI9-VTjn18kvw&bvm=bv.41524429,d.bGE

"...viel Feedback das Betroffene sich nicht über die Webseite des Beitragsservice "Anmelden" wollen da es dort nur die Möglichkeit gibt, seine Daten Online einzugeben ..."

Aus verschiedensten Gründen sollten Rechtsverträge immer schriftlich und auf postalischen Weg erfolgen. Auch wenn das Briefporto für einen einfachen Brief innerhalb Deutschlands 0,45 bis 0,58 Euro kostet und möglicherweise Kopierkosten hinzu kommen; für Menschen mit geringen Einkommen nicht unwichtig. Es besteht keine Pflicht des Volkes, den Rundfunkeinrichtungen Arbeit abzunehmen!

Die Internetseite "rundfunkbeitrag.de" ist nicht ehrlich geschrieben. Es fallen eine Reihe von Methoden auf, die einseitig ausgerichtet sind. Man gaukelt Komfort vor und verschweigt bewusst das Wichtigste überhaupt, die Basis für alle Interagierenden: Die ungekürzte Darstellung des RbStV. Warum soll das Volk nicht wissen, auf welcher Rechtsgrundlage man sich bewegt?

"Ergänzend die Frage ? Hat jemand den Status beitragsbefreit - bedarf es dann einer "Teilnehmernummer" ? - Das wird ja oft argumentiert was die "Anmeldung" betrifft."

Jeder Gebührenpflichtige bekommt vom Beitragsservice, nicht von der GEZ!, eine neue Beitragsnummer, momentan besteht sie aus neun Zahlen. Sie wird nur einmal vergeben.
Titel: Stand: 05.02.2013 - Ablehnungsbescheid
Beitrag von: Timo am 05. Februar 2013, 18:14
Der Beitragsservice Köln hat dem Antragsteller einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung übermittelt.

Tatsächlich versucht ein Mitarbeiter in völliger Ignoranz der eineindeutigen Unterlagen den Vorgang der Rundfunkgebühr unter einer sogenannten "rückwirkenden Anmeldung", anstatt dem Rundfunkbeitrag, zuzuordnen.

Wir gehen, auf grund der kurzen Widerspruchsfrist von 4 Wochen, in den sofortigen schriftlichen Widerspruch samt Erläuterung zum wahren Sachverhalt.

Über den weiteren Verlauf werde ich hier berichten.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: issleb am 05. Februar 2013, 18:53
Hallo, ich hatte versprochen mich zu melden, wenn ich Antwort auf meinen Widerspruch bekomme. Heute war es soweit
Ich bin befreit bis Ende Mai allerdings beruht das auf der Tatsache, daß ich "Aufstockerin" bin ::).Das Zeichen "RF" in mei-
nem SB-Ausweis hat überhaupt keine Relevanz mehr u. das finde ich muß ganz dringend wieder in den vorherigen
Zustand zurück, denn gerade Behinderte sind doch noch "bescheidener" dran als Andere.- Nun möchte ich aber denen zu
verstehen geben, daß "RF" relevant ist u. nicht die GEZ-Befreiung der ARGE? Wäre ein erneuter Widerspruch sinnvoll oder
was ist Eure Meinung ???  Liebe Grüße Issleb
Titel: RF versus RbStV § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht & Ermäßigung
Beitrag von: Timo am 05. Februar 2013, 19:17
Der Vermerk "RF" im Behindertenausweis ist ein auf den Ausweisinhaber bezogenes KÖRPERLICHES (gesundheitliches) Merkmal, jedoch kein Hinweis auf das EINKOMMEN.

Viele Behinderte mit dem "RF" im Ausweis erhalten arbeitsvertraglich bedingtes Einkommen, welches nicht dem § 4 RbStV unterliegt.

Wenn die Fähigkeiten des Sehens und Hörens derart eingeschränkt sind, dass man von einem HÄRTEFALL ausgehen kann, dann muss dies auch schriftlich beantragt werden. Wird der Antrag schriftlich abgelehnt, bliebe der Rechtsweg offen. Vorschalten würde ich die Einbeziehung regionaler oder überregionaler Behindertenorganisationen. Möglicherweise wird sich dort in nächster Zeit ein brauchbares Rechtsverständnis zur Frage bilden: Ab wann eine § 4 RbStV-konforme Behinderung vorliegt.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: issleb am 06. Februar 2013, 19:10
@ Timo, danke für Deinen Hinweis :D Da ich nicht mehr bei einem Verband bin muß ich mich bei denen mal schlau machen,
mich wundert nur, daß die das einfach hingenommen haben oder die haben das allesamt "verpennt", was unsre
Politiker da durchgewunken haben  ::) liebe Grüße Issleb
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Timo am 06. Februar 2013, 21:23
Bitte selbständig den § 4 RbStV durchforsten und mit Ihren persönlichen Gegebenheiten abgleichen, so daß unterm Strich zu erkennen sein müßte, ob, und wenn ja, welche Befreiungsmomente zutreffen incl. Härtefall. Viel Erfolg.

Es gab schon "Protest" seitens verschiedenster Behindertenverbände mit ganz unterschiedlichen Interessen und Zielstellungen. Da inhaltlich aber sehr umfänglich, sollte das besser ein separates Thema sein.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Timo am 12. Februar 2013, 16:10
Trotz schriftlichen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhielt der Bürger vom Beitragsservice Köln am 12.02.2013 ein Schreiben, bestehend aus

a) einem Anschreiben mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge"

sowie

b) ein Überweisungsformular.

Es wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 53,94 € gefordert.

Terminsetzung: 15.02.2013!

Es fehlen auch hier Angaben über die Zuständigkeit entsprechend einer notwendigen Satzung.

Wir warten nun die Antwort auf unseren Widerspruch ab.

Zur Erinnerung: Der bis zum 31.12.2012 von den Runfunkgebühren offiziell befreite Bürger hat im Dezember 2012 mit gültigem Formular eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013 samt notwendigen Unterlagen beantragt. Dazu war er laut RbStV § 14 (1) verpflichtet!

Kleiner Exkurs in den RbStV. Dort steht wortwörtlich:

"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 1. Januar 2013 (bzw. § 14 Abs. 1, 2 und 6 seit 1. Januar 2012)"

sowie

"§ 14, Absatz 1, Übergangsbestimmungen,
Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen."
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. Februar 2013, 16:51
Trotz schriftlichen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhielt der Bürger vom Beitragsservice Köln am 12.02.2013 ein Schreiben, bestehend aus

a) einem Anschreiben mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge"

Frage1: Ist dieses Schreiben ein Beitragsbescheid?

Frage2: Hat der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung? Ich dachte ja, aber jemand sagte mir nein.

Frage3: Hat der Antrag auf Befreiung aufschiebende Wirkung, im Sinne, dass der Beitrag nicht fällig ist? Und wenn ja, hat der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung aufschiebende Wirkung?
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Timo am 12. Februar 2013, 19:18
Um das hiesige Verwaltungsverfahren nicht zu gefährden, möchte ich auf bestimmte Inhalte nicht mehr eingehen. Ich bitte um Verständnis.

Bürger, die sich mit der Rechtslage vertraut machen möchten, empfehle ich das Studium von:

1) RbStV
http://service.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

2) Satzung zum RbStV entsprechend der geographischen Zuordnung

3) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
3.1) § 80 VwVfG, Aufschiebende Wirkung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

3.2)  Widerspruch und Klage im Verwaltungsrecht
http://www.rechtspraxis.de/verwaltung/widerspruch.htm

Sieht man sich die Fülle von Sanktionen bei Rechtsverstößen gegen das RbStV in Verbindung mit deren Satzungen, dem VwVfG, dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), diverser Vollstreckungsgesetze usw. an, so wird deutlich, dass hier ein VERWALTUNGSVERFAHRENSMONSTER geschaffen wurde, das multiple Einnahmequellen in erheblicher Höhe möglich werden lässt und ganz sicher auch so gewollt ist.

Bspw. steht in einer Satzung über die Fälligkeit eines Zahlbetrages Folgendes:
Der Beitragsschuldner hat den Beitrag (Quartalsbeitrag) bis zum 15.02.2013 auf das Konto xyz der Bank xyz zu überweisen.
In der Satzung wird dazu ergänzt, dass diese Überweisung innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit zu erfolgen hat. Entscheidend ist der Tag des Eingangs auf dem Konto des Empfängers. Danach werden Versäumniszuschläge fällig in Höhe von 1% des geschuldeten Betrages mindestens aber 8 €. Binnen weniger Monate kommen weitere Kostenforderungen incl. Zinsen hinzu. Diese Kosten dürfen nur einmal pro fälligen Zahlbetrag erhoben werden.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. Februar 2013, 19:41
3) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
3.1) § 80 VwVfG, Aufschiebende Wirkung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

3.2)  Widerspruch und Klage im Verwaltungsrecht
http://www.rechtspraxis.de/verwaltung/widerspruch.htm

Danke. Es war gut  § 80 VwVfG mal wieder zu lesen. Frage 3 bleibt noch Frage, aber eine Lösung werde ich finden.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Timo am 26. Februar 2013, 16:22
Die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde am 21.02.2013 durch einen Abhilfebescheid vollständig aufgehoben und durch einen rückwirkenden Befreiungsbescheid ab 01.01.2013 ersetzt.

Parallel zm Widerspruch hatten wir den Erstantrag auf Befreiung zur Sicherheit innerhalb der Zwei-Monats-Frist wiederholt.

Für diesen einfachen Vorgang gingen beiderseitig insgesamt 12 Briefe hin und her.

Der Vorgang ist somit abgeschlossen.
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 26. Februar 2013, 17:31


Für diesen einfachen Vorgang gingen beiderseitig insgesamt 12 Briefe hin und her.

Der Vorgang ist somit abgeschlossen.
Das ist ja noch gut gegangen!
Aber weh der Bürger macht irgend einen Fehler!
Er zahlt darauf, wetten dass...?
Titel: Re: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert
Beitrag von: Will am 25. Mai 2013, 00:20
Hallo, ich erhalte leider noch ALG2 .Ich bekam eine Aufforderung meinen Haushalt bei der Gebührenzentrale zu melden. Woraufhin  ich eine Befreiung der „GEZ“ beantragte.
Meine Post sei da angeblich nie angekommen, in dem Schreiben befanden sich die erforderlichen Unterlagen (Antrag auf Befreiung,Bewilligungsbescheid und vom Amt die“GEZ“ Befreiung).          1 Woche nach dem Schreiben bekam ich Post, mit der 2. Aufforderung meinen Haushalt dort zu melden.(Was ich den ...aunern anrechnen muss, ist das ich versäumt habe mich ab dem 01.01.2013 anzumelden für die „GEZ“. Und sie mich deswegen nicht “bestraften“.)  Daraufhin habe ich in der Geschäftsstelle der „GEZ“ angerufen, und nachgefragt was mit meinen Unterlagen geschehen ist. Eine Dame sagte mir das bei ihnen nichst eingegangen sei,sie sich aber darum bemühen wird nachzuforschen. Aber vorher solle ich bitte alle meine Daten ihr am Telefon mitteilen, das sie mir helfen kann. 5 Tage später liegt ein Schreiben im Briefkasten, „Wir danken ihnen für ihre Registrierung bei der Gebührenzentrale“ !!! Ist das rechtens?? Wieder rufte ich da an,
ein Mann war am Hörer .Auf meine Fragen und den Verbleib meiner Dokumente, wurde der Mann (meiner Meinung nach)“unfreundlich“, gab nur spärliche Antworten. Mit dem Vorschlag ich sollte so was doch per Einschreiben schicken!Dem kam ich nach. Ich besorgte mir wieder Kopien meiner Unterlagen, wieder ein Befreiungsschreiben und noch einen Widerspruch (gegen die Forderung vom 01.01.2013 bis Dato)mit dem Hinweis auf meine verschwundenen Dokumente .Ich habe das Einschreiben mit Annahmebestätigung versendet.(siehe Anhang) Nach 1 Monat der Stille bekomme ich nun Post mit der Aufforderung die Gebühren nun innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen vom 01.01.2013 bis 01.06.2013 (107,88 € )  Niemand ging dort in irgendeiner Weise auf meine Post ein.
Ps: die erste Anmeldeaufforderung bekam ich am 22.01.2013
(nach dem  Bundesweiten Datenabgleich)
Ps:++ musste im anhang schwärzen wegen Datenschuzt!!obwohl der Name eh nicht zulesen war^^ 
Gruß

Will