Autor Thema: Befreiungsantrag für ALG-II-Bezieher ab 01.01.2013 nicht akzeptiert  (Gelesen 17571 mal)

Offline Timo

  • Beiträge: 168
Ein mir bekannter Bürger war bis zum 31.12.2012 ordnungsgemäß abgemeldet samt Bestätigung durch die damalige GEZ.

Um ab 01.01.2013 vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden, stellte er im Dezember 2012 einen schriftlichen Antrag samt Bestätigung des ALG-II-Bezuges an den Beitragsservice in 50656 Köln. Dazu wurde ein offizielles Formular vom Beitragsservice für eine" Befreiung/Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag" benutzt, welches beim zuständigen Jobcenter ausgereicht wird. Das Datum "01.01.2013" und der Grund für die Befreiung "403" und alle übrigen, antragsrelevanten Daten wurden korrekt eingetragen.

Heute, 26.01.2013, erhielt der Antragsteller erstmals Antwort vom Beitragsservice aus Köln. Das Schreiben lautet nur: "Bestätigung der Anmeldung".

Dann wird wortwörtlich unterstellt: "auf Grund Ihrer Angaben", um danach zu zahlende "monatliche Beiträge" aufzulisten.

Es erscheinen die Zeiträume:

"01.12.2012 - 31.12.2012 = 17,98 €uro"

sowie

"ab 01.01.2013 = 17,98 €uro"

mit dem Hinweis, dass eine separate "Zahlungsaufforderung" erfolgt. Der eigentlche Antrag auf Befreiung wird nicht thematisiert.

Anfang März 2013 wird der ALG-II-Bezug des Antragstellers verlängert. Die neue ALG-II-Bestätigung mit Verweis auf den Befreiungsantrag werden postum an den Beitragsservice gesendet.

Über den weiteren Verlauf werde ich hier berichten.

Diejenigen, dessen Befreiungsanträge ebenso nicht akzeptiert wurden, werden gebeten, sich mit einem Hinweis hier zu melden. Somit sollte sich feststellen lassen, ob diese Anträge generell nicht akzeptiert werden oder ob es sich nur um einzelne Fälle von fehlerhafter Bearbeitung handelt.


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Offline Sunshine15041977

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  • Rundfunkbeitrag bzw. ÖRR gehört abgeschafft!
Ein mir bekannter Bürger war bis zum 31.12.2012 ordnungsgemäß abgemeldet samt Bestätigung durch die damalige GEZ.

Um ab 01.01.2013 vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden, stellte er im Dezember 2012 einen schriftlichen Antrag samt Bestätigung des ALG-II-Bezuges an den Beitragsservice in 50656 Köln. Dazu wurde ein offizielles Formular vom Beitragsservice für eine" Befreiung/Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag" benutzt, welches beim zuständigen Jobcenter ausgereicht wird. Das Datum "01.01.2013" und der Grund für die Befreiung "403" und alle übrigen, antragsrelevanten Daten wurden korrekt eingetragen.

Heute, 26.01.2013, erhielt der Antragsteller erstmals Antwort vom Beitragsservice aus Köln. Das Schreiben lautet nur: "Bestätigung der Anmeldung".

Dann wird wortwörtlich unterstellt: "auf Grund Ihrer Angaben", um danach zu zahlende "monatliche Beiträge" aufzulisten.

Es erscheinen die Zeiträume:

"01.12.2012 - 31.12.2012 = 17,98 €uro"

sowie

"ab 01.01.2013 = 17,98 €uro"

mit dem Hinweis, dass eine separate "Zahlungsaufforderung" erfolgt. Der eigentlche Antrag auf Befreiung wird nicht thematisiert.

Anfang März 2013 wird der ALG-II-Bezug des Antragstellers verlängert. Die neue ALG-II-Bestätigung mit Verweis auf den Befreiungsantrag werden postum an den Beitragsservice gesendet.

Über den weiteren Verlauf werde ich hier berichten.

Diejenigen, dessen Befreiungsanträge ebenso nicht akzeptiert wurden, werden gebeten, sich mit einem Hinweis hier zu melden. Somit sollte sich feststellen lassen, ob diese Anträge generell nicht akzeptiert werden oder ob es sich nur um einzelne Fälle von fehlerhafter Bearbeitung handelt.

Es ist nicht die Regel, dass die Befreiung als ALG II-Empfänger abgelehnt wird.
Da ist garantiert seitens der GEZ, etwas schief gelaufen, wie alles dort.
Am besten nochmals auf das Befreiungsschreiben vom Jobcenter hinweisen, dass es schon vorliegt.
Im Zweifel doch beim Jobcenter nachfragen, ob evtl. dieser Schriebs nochmals ausgestellt werden könnte und von da aus gleich verschicken lassen...


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"... denn, sie wissen nicht, was sie tun!"

Offline Timo

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Der Vorgang ist klar und deutlich geschildert. Bitte keine Verwirrung stiften. Das Forum ist offen, viele Interessierte und Betroffene lesen mit.

"Es ist nicht die Regel, dass die Befreiung als ALG II-Empfänger abgelehnt wird." sowie "Da ist garantiert seitens der GEZ, etwas schief gelaufen ..."

Somit sollte sich feststellen lassen, ob diese Anträge generell nicht akzeptiert werden oder ob es sich nur um einzelne Fälle von fehlerhafter Bearbeitung handelt.

"Am besten nochmals auf das Befreiungsschreiben vom Jobcenter hinweisen, dass es schon vorliegt.
Im Zweifel doch beim Jobcenter nachfragen, ob evtl. dieser Schriebs nochmals ausgestellt werden könnte und von da aus gleich verschicken lassen... "

Anfang März 2013 wird der ALG-II-Bezug des Antragstellers verlängert. Die neue ALG-II-Bestätigung mit Verweis auf den Befreiungsantrag werden postum an den Beitragsservice gesendet.


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Offline Sunshine15041977

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Der Vorgang ist klar und deutlich geschildert. Bitte keine Verwirrung stiften. Das Forum ist offen, viele Interessierte und Betroffene lesen mit.
Zitat

Wer will hier für Verwirrung sorgen?
Habe nur aus meiner Erfahrung im Freundes-und Bekanntenkreis geschrieben, dass es da nicht vorgekommen ist...



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Beitragsverweigerer

  • Gast
Das Forum ist offen, viele Interessierte und Betroffene lesen mit.

Das Forum hat aber auch eine Zitierfunktion, deren Benutzung den mitlesenden Betroffenen das Lesen Deiner
Beiträge ungemein erleichtern würde!  :o

Die Forderung für Dezember ist korrekt. Es galt noch der RGebStV und da mußte man sich
anmelden, um sich befreien zu lassen. Die Anmeldung ist mit der Antragstellung auf Befreiung
geschehen und hat die Gebührenpflicht ausgelöst.

Die Befreiiung galt ab Beginn des Monat, der auf die Antragstellung folgt. Rückwirkende Befreiungen
waren nicht möglich.

Die Gebührenpflicht aber galt ab dem Monat, in dem man sich anmeldete.

Was die Befreiung ab 01.01.2013 angeht, so sollte man noch abwarten. Der Schilderung nach
wurde noch nicht über den Antrag entschieden.


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Offline Sophia.Orthoi

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Ob korrekt oder nicht korrekt: allein diese stressigen Umgangsformen sind für mich ein Grund, nichts mit diesen Unternehmen zu zu tun haben zu wollen, auch nicht, wenn ich befreit würde und nichts zu zahlen brauchte. Man hat die Freiheit, seine Vertragspartner wählen, ein Vertragspartner auch dann abzulehnen, wenn man seine Leistung in Ordnung finden und sie wünscht.


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Beitragsverweigerer

  • Gast
Man hat die Freiheit, seine Vertragspartner wählen, ein Vertragspartner auch dann abzulehnen, wenn man seine Leistung in Ordnung finden und sie wünscht.

Das ist ja richtig. Aber wie Du sicher rauslesen kannst, war die Entscheidung des TE für den Vertragspartner ja auch sein freier Wille. Was ihn zu dieser Entscheidung
bewegt hat, wurde nicht geschrieben. Zumindest lese ich das da nicht raus.


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Offline Timo

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Notwendige Korrekturen zu einigen Kommentaren
« Antwort #7 am: 28. Januar 2013, 10:27 »
Der vorgestellte Vorgang bezieht sich ausschließlich auf den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013 mit Bezug auf §4 Abs. 1 RBStV und der Nr. 403 aus der Tabelle der Voraussetzungen für eine Befreiung/Ermäßigung.

Der dafür erforderliche Vordruck wurde vom Beitragsservice Köln, nicht aber von der GEZ, schon im Dezember 2012 an Ämter ausgereicht. Der Vordruck ist ab diesem Zeitpunkt frei verfügbar und ohne Rechtsnachteile nutzbar.

Jeder Haushalt ist per Gesetz, und damit automatisch, ab 01.01.2013 beitragspflichtig, es bedarf daher keiner eigenen Anmeldung, und im Umkehrschluss auch keiner Anmeldebestätigung. Die dennoch vom Beitragsservice in ihrem Schreiben deklarierte Betreffzeile "Bestätigung der Anmeldung" darf zunächst wertfrei verstanden werden. Der Vorgang ist in sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis Ende Februar 2013 seitens des Beitragssservce noch nicht abgeschlossen.

Der Haushalt besteht im vorgestellten Fall aus einer Einzelperson. In Rechtsbeziehung stehen hier nur der Beitragsservice und der Bürger, als alleiniger Wohnungsbesitzer. Eine Rechtsvertretung ist nicht beigeordnet. Das Jobcenter reicht lediglich eine per Gesetz vorbestimmte Bestätigung des Bezuges von Sozialleistungen an den Bürger aus.

Anmerkung: Der Bürger war bei mir in der Rechtsberatung. Anfang März 2013 verfahren wir - unter Fristwahrung, so, wie im Anfangsbeitrag beschrieben.


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Beitragsverweigerer

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Re: Notwendige Korrekturen zu einigen Kommentaren
« Antwort #8 am: 28. Januar 2013, 15:53 »
Der vorgestellte Vorgang bezieht sich ausschließlich auf den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab 01.01.2013 mit Bezug auf §4 Abs. 1 RBStV und der Nr. 403 aus der Tabelle der Voraussetzungen für eine Befreiung/Ermäßigung.

Das mag sein. Trotzdem unterstellte die damalige GEZ mit der Antragstellung im Dezember eine Anmeldung von Rundfunkgeräten fur Dezember, und da ist die Gebühr eben zu zahlen. Ggf. müßte das richtig gestellt werden.

Der dafür erforderliche Vordruck wurde vom Beitragsservice Köln, nicht aber von der GEZ, schon im Dezember 2012 an Ämter ausgereicht. Der Vordruck ist ab diesem Zeitpunkt frei verfügbar und ohne Rechtsnachteile nutzbar.

Wenn aber Vordrucke für ein Gesetz verwendet werden sollen, daß es zum Zeitpunkt der Verwendung noch gar nicht gibt, dann wird dieser Vordruck/Antrag/wie auch immer...für die aktuelle Gesetzeslage angewendet.

Jeder Haushalt ist per Gesetz, und damit automatisch, ab 01.01.2013 beitragspflichtig, es bedarf daher keiner eigenen Anmeldung, und im Umkehrschluss auch keiner Anmeldebestätigung.

Natürlich bedarf es einer Anmeldung. Und natürlich darf man auch eine Bestätigung verlangen. Wer sich nicht anmeldet, handelt bis auf wenige Ausnahmen ordnungswidrig und das kann geahndet werden.

Der Vorgang ist in sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis Ende Februar 2013 seitens des Beitragssservce noch nicht abgeschlossen.

Nichts anderes habe ich geschrieben!

In Rechtsbeziehung stehen hier nur der Beitragsservice und der Bürger, als alleiniger Wohnungsbesitzer.


Wenn Du hier im Forum mal mitgelesen hättest, dann hättest Du festgestellt, daß dieser Satz absolter Blödsinn ist.
Wie soll denn "etwas" in einer Rechtsbeziehung mit einem Bürger stehen, was nicht rechtsfähig ist?
Die GEZ war nicht rechtsfähig und der Beitragsservice ist es genauso wenig.

Das Jobcenter reicht lediglich eine per Gesetz vorbestimmte Bestätigung des Bezuges von Sozialleistungen an den Bürger aus.

Ja, aus Kulanz, nicht aber per Gesetz. Man kann auch den ALG II-Bescheid als Nachweis einreichen.

Anmerkung: Der Bürger war bei mir in der Rechtsberatung. Anfang März 2013 verfahren wir - unter Fristwahrung, so, wie im Anfangsbeitrag beschrieben.

Viel Erfolg. Daß Rechtsberatungen den rechtsberatenden Berufen vorbehalten sind, weißt Du aber schon?


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jetzt_reicht_es

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gestichen!


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« Letzte Änderung: 28. Januar 2013, 18:55 von jetzt_reicht_es »

themob

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dito - gestrichen - und sorry.

Aber generell zum Thema:
Leider muss man versuchen denen keine unnötige Handhabe zu geben.
Verträge lesen lernen, sich zum eigenen Vorteil zunutze machen.

Bis der Punkt kommt, gerichtlich dagegen vorzugehen.


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« Letzte Änderung: 28. Januar 2013, 19:03 von themob »

Beitragsverweigerer

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Da ist ja wieder einer der Threadspammer.

Wieder das typische Forenmuster: Einer postet einen OT-Beitrag in einem akiven Thread, ein weiterer antwortet auch noch,
und niemand der Betreiber reagiert.

Sorry Timo, aber ich bin draußen.

Es macht einfach keinen Spaß!


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Offline Timo

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Beitragsverweigerer, 28.01.2013 15:53 Uhr
« Antwort #12 am: 28. Januar 2013, 19:03 »
Ich akzeptiere Ihre persönliche Lebens- und Rechtsauffassung und Ihre vorgetragenen Umdeutungsversuche. Darf Sie in diesem Zusammenhang aber gleichzeitig darum bitten, zu akzeptieren, dass der von mir vorgestellte Vorgang, den ich rechtlich begleite, dadurch nicht beeinflusst wird.


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themob

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Jeder Haushalt ist per Gesetz, und damit automatisch, ab 01.01.2013 beitragspflichtig, es bedarf daher keiner eigenen Anmeldung, und im Umkehrschluss auch keiner Anmeldebestätigung. Die dennoch vom Beitragsservice in ihrem Schreiben deklarierte Betreffzeile "Bestätigung der Anmeldung" darf zunächst wertfrei verstanden werden. Der Vorgang ist in sich für den Zeitraum 01.01.2013 bis Ende Februar 2013 seitens des Beitragssservce noch nicht abgeschlossen.

Das würde aber doch bedeuten das allein aufgrund des Nachweises wie in §4 Abs 4 und Abs 7 beschrieben, eine Befreiung beantragt werden kann, ohne explizite "Anmeldung". Ich bekomme durch meine Tätigkeit viel Feedback das Betroffene sich nicht über die Webseite des Beitragsservice "Anmelden" wollen da es dort nur die Möglichkeit gibt, seine Daten Online einzugeben um am Schluss ausdrucken zu können. - Betrifft die Zielgruppe "Beitragsbefreier". Für die andern gibt es die Möglichkeit das "Anmeldeformular" als PDF File auszudrucken.

Ergänzend die Frage ? Hat jemand den Status beitragsbefreit - bedarf es dann einer "Teilnehmernummer" ? - Das wird ja oft argumentiert was die "Anmeldung" betrifft.


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Offline Timo

  • Beiträge: 168
Gesetze werden von Juristen für Juristen geschrieben, denn oft verwenden sie Worte und Sätze, die vom Volk nicht oder nur bedingt verstanden werden. Juristen widersprechen dem regelmäßig, weil sie für ihre Tätigkeit eine einheitliche, fassbare Sprache benötigen/beanspruchen/verlangen, ähnlich bspw. der Sprache Englisch für Piloten, Latein für Ärzte oder Französisch für Köche. Entstehen Gesetze unter Zeitdruck (meist durch Vorgaben aus der Politik und/oder Interessensgruppen!), so sind inhaltliche Widersprüche vorprogrammiert. Die Politik akzeptiert dies, indem Nachbesserungen oder die Klärung durch Gerichte zugelassen werden.

Die Frage, ob eine Anmeldepflicht für Wohnungsbesitzer/Wohnungseigentümer besteht, zählt zu den vorbenannten Widersprüchen und stellt sich in Kurzfassung wie folgt dar:

§ 2 - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Bedeutet: Seit 01.01.2013 besteht eine "automatische" Beitragsschuld und Beitragspflicht.

§ 8 - Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung ... ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). ...
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung ... ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

Bedeutet: Trotz § 1 (Beitragsschuld und Beitragspflicht) wird dem Beitragsschuldner zusätzlich eine Pflicht zur Anzeige von Sachverhalten, die die Beitragsschuld direkt betreffen, auferlegt (Mitwirkungspflicht).

Auf der Internetseite "rundfunkbeitrag.de" steht interessanterweise: "Sie wollen sich für den Rundfunkbeitrag anmelden oder uns nach einem Umzug Ihre neue Adresse mitteilen?", anstatt "Sie müssen".

Parallel werden über den § 11 des RbStV Meldedaten erhoben. Sollte das neue, vom Bundestag schon verabschiedete Meldesgesetz demnächst vom Bundesrat akzeptiert werden, so besteht zusätzlich zum RbStV ab 2014 für Vermieter die gesetzliche und strafbewährte Pflicht, jeden Ein- und Auszug an die zuständige Rundfunkeinrichtung anzuzeigen.


§ 12 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

Bedeutet: Das rund 75% der Gesamtbevölkerung Deutschlands bis zum 31.01.2013 ihrer Anzeigepflicht nachzukommen haben. Dabei wird im Absatz 1 explizit auf Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit abgestellt. Im Absatz 3 hat man sich für den Schwamm mit Seife entschieden, denn es heißt im Konjunktiv: "Die Ordnungswidrigkeit kann ...  geahndet werden.", anstatt "wird geahndet". Es wird spannend, zu erfahren, ob und wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren ab 01.02.2013 in Gang gesetzt werden, mit dem Wissen, dass der erste, abzuschließende Datenabgleich - laut momentanem Zeitplan, für Ende März 2013 festgesetzt ist.

Quelle: Kopie der Druckfassung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RbStV)
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=14&ved=0CEEQFjADOAo&url=http%3A%2F%2Fwww.vprt.de%2Fsites%2Fdefault%2Ffiles%2Fdocuments%2FRundfunkbeitrags-StV.pdf&ei=xnoHUay3DcqK4gTzhIHYBw&usg=AFQjCNHeRtpMmReYGKHNcxI9-VTjn18kvw&bvm=bv.41524429,d.bGE

"...viel Feedback das Betroffene sich nicht über die Webseite des Beitragsservice "Anmelden" wollen da es dort nur die Möglichkeit gibt, seine Daten Online einzugeben ..."

Aus verschiedensten Gründen sollten Rechtsverträge immer schriftlich und auf postalischen Weg erfolgen. Auch wenn das Briefporto für einen einfachen Brief innerhalb Deutschlands 0,45 bis 0,58 Euro kostet und möglicherweise Kopierkosten hinzu kommen; für Menschen mit geringen Einkommen nicht unwichtig. Es besteht keine Pflicht des Volkes, den Rundfunkeinrichtungen Arbeit abzunehmen!

Die Internetseite "rundfunkbeitrag.de" ist nicht ehrlich geschrieben. Es fallen eine Reihe von Methoden auf, die einseitig ausgerichtet sind. Man gaukelt Komfort vor und verschweigt bewusst das Wichtigste überhaupt, die Basis für alle Interagierenden: Die ungekürzte Darstellung des RbStV. Warum soll das Volk nicht wissen, auf welcher Rechtsgrundlage man sich bewegt?

"Ergänzend die Frage ? Hat jemand den Status beitragsbefreit - bedarf es dann einer "Teilnehmernummer" ? - Das wird ja oft argumentiert was die "Anmeldung" betrifft."

Jeder Gebührenpflichtige bekommt vom Beitragsservice, nicht von der GEZ!, eine neue Beitragsnummer, momentan besteht sie aus neun Zahlen. Sie wird nur einmal vergeben.


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« Letzte Änderung: 29. Januar 2013, 10:13 von Timo »

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