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Autor Thema: Würde und ihre Vereinbarkeit m. Zwangsfinanzierung einer Marktdienstleistung  (Gelesen 165 mal)

  • Beiträge: 7.376
Voranhinweis:
Die Problemstellung dieses Themas ist im Titel zu lesen; es geht in diesem Thema nur darum, ob es mit dem Grundsatz der Würde vereinbar ist, individuell per Zwang zur Finanzierung einer Marktdienstleistung herangezogen zu werden, wenn diese Marktdienstleistung individuell weder genutzt wird, noch zur Leistungserbringung an sich bestellt wurde.

Die Klärung dieses Sachverhaltes ist wesentlich, denn, wenn der dem Thema innewohnende Sachverhalt mit "Nein" beantwortet würde, wäre die unter Zwang gegenüber dem einzelnen ÖRR-nichtnutzenden Menschen ausgeübte Erhebung des Rundfunkbeitrages, der ja national keine Steuer ist, (BVerfG - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 60; siehe Querverweis), sowohl im Unions-, als auch im Bunderechtssrahmen bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.

Zum besseren Verständnis nachstehende Aussage aus dem Schlußantrag zur Rechtssache C-377/98, die im Forum bereits thematisiert wurde.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 14. Juni 2001(1)
Rechtssache C-377/98

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46432&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1261701

Zitat
Rn. 197
[...] Das Recht auf Achtung der Menschenwürde ist vielleicht das grundlegendste Recht von allen und nunmehr in Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(174) zum Ausdruck gelangt, der festlegt, dass die Menschenwürde unantastbar und zu achten und zu schützen ist. [...] Es muss anerkannt werden, dass jedes Rechtsinstrument der Gemeinschaft, das gegen diese Rechte verstößt, rechtwidrig wäre.

Das Recht auf Achtung der Menschenwürde findet sich nicht nur in Art 1 GG, sondern auch in Art 1 Charta, (Unionsgrundrecht).

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

Zitat
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT

Zitat
Artikel 1
Würde des Menschen


Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Seitens des Bundesgerichtshofes ist ja bestätigt, daß

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

es sich bei allen ÖRR um Wirtschaftsunternehmen handelt, und der Europäische Gerichtshof stellte bereits klar, daß die Veranstaltung von Rundfunk eine Dienstleistung im Sinne der Unionsverträge ist, mithin also eine Marktdienstleistung darstellt?

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

->
Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A02016E%2FTXT-20200301&qid=1726362500333

Zitat
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 56
(ex-Artikel 49 EGV)


Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.

Entschieden wurden ebenfalls, daß

EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

Hinweis:
Bereits die Nichtberücksichtigung der Vorgaben, bzw., Präzisierungen des EuGH bei der realen Durchführung der dt. ÖRR-Rundfunkfinanzierung könnte zur Unionsrechtswidrigkeit der dt. ÖRR-Rundfunkfinanzierung führen, denn von Gleichbehandlung des öffentlichen Rundfunks mit dem privaten Rundfunk kann keine Rede sein, wenn die Finanzierung des ÖRR auch per Zwang gegenüber dem einelnen an ÖRR-nichtinteressierten Menschen realisiert werden darf, steht doch dem privaten Rundfunk genau diese Möglichkeit, sich per Zwang gegenüber dem einzelnen an PRR-nichtinteressierten Menschen finanzieren zu lassen, nicht zur Verfügung?

Zur Erinnerung:
Gemäß Art 3 EUV legt alleine die EU die für das Funktionieren des Wettbewebs nötigen Regeln fest.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A02016E%2FTXT-20200301&qid=1726362500333

Zitat
Artikel 3

(1)  Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.

(2)  Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

Fragen:
1. Ist es mit dem Grundsatz der Würde vereinbar, unter Zwang zur Finanzierung einer in Wettbewerb stehenden Marktdienstleistung herangezogen zu werden, wenn diese zu finanzierende Marktdienstleistung individuell weder von Interesse ist, noch konsumiert wird, noch bestellt wurde, bzw., je bestellt werden würde?

Wenn obige Frage zu 1. mit "Nein" beantwortet wird:

2. Ist die mit der "Finanzierung dieser in Wettbewerb stehenden Marktdienstleistung  per Zwang" verbundene Verarbeitung personen-bezogener Daten rechtmäßig?


Wichtig, weil:
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

--------------------
Weiterer Querverweis:
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe (2018-07-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203678.html#msg203678


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2024, 03:23 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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