Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 15 / 197 vom 05. 07. 2011, Gesetzentwurf der Landesregierung,
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriftenhttps://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdfI.
Begründung zu Artikel 1
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
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Zu § 4 (Anm. ab Seite 39
§ 4 regelt für natürliche Personen im privaten Bereich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht. Eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrags kann von bestimmten Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sah die Möglichkeit der Ermäßigung von Rundfunkgebühren noch nicht vor. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist weiterhin an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. § 4 knüpft insofern an die Regelungsgrundsätze von § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Dies gilt sowohl für den Katalog der Befreiungstatbestände, die Nachweisführung als auch für das Verfahren. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Damit leistet die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte. Der Katalog der Befreiungstatbestände wird hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebühren-
staatsvertrages in zum Teil modifizierter Form durch § 4 übernommen. Der Nachweis eines Rundfunkbefreiungstatbestandes im Sinne von § 4 Abs. 1 erfolgt entsprechend der bisherigen Rechtslage durch Vorlage amtlicher Bescheinigungen bestimmter staatlicher Stellen. Ausgenommen davon ist der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1, für dessen Vorliegen nach Absatz 7 Satz 2 eine erleichterte Nachweismöglichkeit besteht.
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Absatz 6 sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Abweichend zur bisherigen Regelung der Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härtefällen in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Rundfunkbeitragsbefreiung um eine gebundene Entscheidung der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Mit der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich. Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen. Satz 3 sieht schließlich vor, dass die Regelung in Absatz 4 auf das Verfahren zur Bescheidung von Anträgen auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach Absatz 6 entsprechende Anwendung findet.
Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15 / 7847 vom 08.12.2015, Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertraghttps://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_7847_D.pdf
IV.
Begründung zu Artikel 4
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
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Zu Nummer 2
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Anm. Seite 42
Der bisherige Absatz 6 Satz 3 verweist hinsichtlich der Dauer der Befreiung für besondere Härtefälle nach Satz 1 und 2 auf Absatz 4. Maßgeblich ist hiernach der Gültigkeitszeitraum des Bescheids. Der neue Satz 3 beschränkt die Verweisung auf Satz 1. Im speziellen Härtefall der geringfügigen Einkommensüberschreitung nach Satz 2 wird dem Antragsteller regelmäßig ein Ablehnungsbescheid erteilt, der keinen Gültigkeitszeitraum hat. Eine Änderung der der Befreiung zugrundliegenden Umstände im Sinne einer Veränderung der Einkommenssituation, die zum Wegfall der geringfügigen Einkommensüberschreitung führt, ist hier jederzeit denkbar. Im neuen Satz 4 wird der Befreiungszeitraum für diesen speziellen Härtefall daher gesondert geregelt. Er beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird. Die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen verkürzt sich der Zeitraum nach Absatz 5 Satz 2.
Thema: 5eins2 - Bund der Rundfunkbeitragszahler (Verein)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37996.msg226209.html#msg226209Bund der Rundfunkbeitragszahler - Linksammlung
https://www.buendnis-beitragszahler.de/links
Die Linksammlung taugt sicherlich als gute Begründung für einen Befreiungsantrag aufgrund der Nicht-Erfüllung des Programmauftrags, welcher lt. BVerfG ja unabdingbar mit dem Zwangsbeitrag verbunden ist... ![Grin ;D](https://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/grin.gif)
Edit "Bürger": Siehe dazu bitte u.a. auch unter
Revisionszulassung bzgl. Beitrag/Programm: "große Sprengkraft f. ARD u. ZDF" (06/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37976.0
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
und dortigen weiteren Querverweisen.
Dem kann ick nur voll zustimmen!
![Smiley :)](https://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/smiley.gif)