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Autor Thema: Hauptwohn. Altenheim beitragsfrei > Nebenwohn. beitragspflichtig? Befreiung?  (Gelesen 1793 mal)

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Edit "Bürger": Aufgrund eigenständiger Sondersituation ausgegliedert aus
Zweitwohnungsbefreiung bei Zahlung für Erstwohnung unter gleichem Namen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33228.0



Ein aktueller Fall ist mir zu Ohren gekommen, bei dem eine Seniorin wegen Pflegebedürftigkeit ins Altersheim zog (nun Erstwohnsitz). Das bisher als Hauptwohnung genutzte eigene Haus wurde von den Kindern als Nebenwohnsitz der Mutter gemeldet. Damit bleibt ihr auch ein emotionaler Bezug zum lebenslang bewohnten Haus erhalten und die Kinder machen mit ihr gelegentliche Ausflüge in die gewohnte und vertraute Umgebung.
Es gibt aktuell niemanden, der dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist, nur die Kinder sind dort als Zweitwohnsitz gemeldet, zahlen aber schon selbst Rundfunkbeiträge am eigenen Erstwohnsitz.
Die Erwartung war, dass die Nebenwohnung nun für die Mutter rundfunkbeitragsfrei sei.

Pustekuchen! Originalzitat BS:
Zitat
Für die Wohnung im Altenheim besteht für Sie keine Anmelde- und Beitragspflicht, ab xx.XXXX jedoch für die Nebenwohnung. Wir berechnen Ihnen daher ab diesem Zeitpunkt durchgehend einen Beitrag für die Nebenwohnung."
Hinweis: Eine Person, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung nachkommt, kann auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungenbefreit werden. [...]
Formal mag das vielleicht sogar richtig sein, aber wie weit sind wir hier schon von Sinn und Vernunft weggekommen?***


***Edit "Bürger": Egal ob "Sinn"/ "Vernunft", "richtig"/ "unrichtig", fehlerhafte Rechtsanwendung" oder Regelungslücke o.ä. > Berücksichtige zu all dem bitte u.a. auch
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
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BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
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Man muss auch bitte hier mal dazu schreiben, dass (u.a.) Seniorenwohnheime vom Rundfunkbeitrag ausgenommen sind.

Da hat es eine gewisse Logik, dass sich die zuständige LRA diese Nebenwohnung bezahlen lässt, wenn denn die anderen Nebenbewohner via ihrer jeweils eigenen Hauptwohnsitze nicht mehr zahlen müssen. Hier greift einfach nur der Spruch des BVerfG, dass man mit maximal 1 Rundfunkbeitrag belastet werden könne. Die Kinder zahlen schon, also ist die Mutter dran und bekommt ihre solidarische Belastung verordnet.

btw: Den Stiefel mit der Nebenwohnung der Mutter hätte ich an Stelle des betroffenen Kinds einfach mal unterlassen. Ich (als Kind in sehr ähnlicher Situation) hatte das auch erwogen und nach 0,1 Sekunden Überlegung genau wegen des Rundfunkbeitrags verworfen; Vorteile einer Nebenwohnung für die Seniorin sind mir nicht ersichtlich, zumal die Kinder auch mit draufsitzen. Mein Vorschlag an den Fall: Melde er Muttern ganz fix von irgendwelchen anderen Wohnungen ab, und gut ist. Wenn der ohnehin schon sehr teure Wohnheimplatz unfuxbeitraXfrei ist, dann hat man diese kleine Beute im Kampf gegen den Rundfunkbeitrag in seiner gegenwärtigen Form auch einzubehalten.


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Man muss auch bitte hier mal dazu schreiben, dass (u.a.) Seniorenwohnheime vom Rundfunkbeitrag ausgenommen sind.
Darauf wurde ja bereits mit dem Zitat des BS hingewiesen.
Da hat es eine gewisse Logik, dass sich die zuständige LRA diese Nebenwohnung bezahlen lässt, wenn denn die anderen Nebenbewohner via ihrer jeweils eigenen Hauptwohnsitze nicht mehr zahlen müssen. Hier greift einfach nur der Spruch des BVerfG, dass man mit maximal 1 Rundfunkbeitrag belastet werden könne. Die Kinder zahlen schon, also ist die Mutter dran und bekommt ihre solidarische Belastung verordnet.
Logisch erscheint mir das keineswegs denn
a) das Seniorenheim muss ja als Betriebsstätte bereits Rundfunkbeitrag zahlen. Diese Kosten werden ja auf die Bewohner der Pflegeeinrichtungen umgelegt.
b) der abzugeltende (angebliche) Vorteil entsteht ja nicht pro Wohnung/Raumeinheit, sondern pro Person. Der Beitrag wird ja nur wegen (angeblicher) Verwaltungsvereinfachung typisierend per Wohnung erhoben.
Wenn also der Gesetzgeber diesen Vorteil bei Bewohnern von Altenheimen beitragsfrei stellt und damit als abgegolten betrachtet, fällt mir kein Grund ein, warum der gleiche Vorteil für die gleiche Person in der Nebenwohnung beitragspflichtig sein soll.

Die Abmeldung der Nebenwohnung wird hier auch das Mittel der Wahl sein. Das mag zwar formal ein einfacher Schritt sein, für die Seniorin ist das aber ein tiefer emotionaler Einschnitt, diese letzte Verbindung zu ihrem bisherigen üer Jahrzehnte hart erarbeiteten Lebensinhalt zu kappen.


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Man muss auch bitte hier mal dazu schreiben, dass (u.a.) Seniorenwohnheime vom Rundfunkbeitrag ausgenommen sind.
Darauf wurde ja bereits mit dem Zitat des BS hingewiesen.
Aber nicht der rechtliche Grund (pauschale Ausnahme für Bewohner von Seniorenwohnheimen). Du argumentierst jetzt auch damit.

Da hat es eine gewisse Logik, dass sich die zuständige LRA diese Nebenwohnung bezahlen lässt, wenn denn die anderen Nebenbewohner via ihrer jeweils eigenen Hauptwohnsitze nicht mehr zahlen müssen. Hier greift einfach nur der Spruch des BVerfG, dass man mit maximal 1 Rundfunkbeitrag belastet werden könne. Die Kinder zahlen schon, also ist die Mutter dran und bekommt ihre solidarische Belastung verordnet.
Logisch erscheint mir das keineswegs denn
a) das Seniorenheim muss ja als Betriebsstätte bereits Rundfunkbeitrag zahlen.
Im Seniorenwohnheim wird ja auch gearbeitet. Meine Güte...

Diese Kosten werden ja auf die Bewohner der Pflegeeinrichtungen umgelegt.
Machen Hotels auch. (Gab sogar den Streit, wieviel Rundfunkbeitrag denn ein Hotel zahlt, wenn es gar keine Empfangsgeräte vorhält.)
Und?

b) der abzugeltende (angebliche) Vorteil entsteht ja nicht pro Wohnung/Raumeinheit, sondern pro Person. Der Beitrag wird ja nur wegen (angeblicher) Verwaltungsvereinfachung typisierend per Wohnung erhoben.
Das Bruderurteil von 2018 sollte bitte mal en detail bekannt sein. Das wurde dort in Längen erörtert und mündete u.a. in die zwei Regelungen, die hier einschlägig sind: erstens die maximale Belastung einer Person mit 1 Rundfunkbeitrag und zweitens die Befreiung bei Nebenwohnsitzen.

Wenn also der Gesetzgeber diesen Vorteil bei Bewohnern von Altenheimen beitragsfrei stellt und damit als abgegolten betrachtet
Tut er das? Er stellt die Bewohner gar nicht erst unter Beitragspflicht. Insofern wird auch nichts abgegolten.

, fällt mir kein Grund ein, warum der gleiche Vorteil für die gleiche Person in der Nebenwohnung beitragspflichtig sein soll.
Kannst ja Verfassungsbeschwerde erheben. In Sachen Nebenwohnungen hatte eine Verfassungsbeschwerde ja Erfolg.

Die Abmeldung der Nebenwohnung wird hier auch das Mittel der Wahl sein. Das mag zwar formal ein einfacher Schritt sein, für die Seniorin ist das aber ein tiefer emotionaler Einschnitt, diese letzte Verbindung zu ihrem bisherigen üer Jahrzehnte hart erarbeiteten Lebensinhalt zu kappen.
Hätte unsere Mutter einen solchen emotionalen Einschnitt zu befürchten gehabt, hätten wir Kinder die 240 Ocken jährlich aber sowas von sehr gern ausgegeben - selbst gegen meine Haltung zum Rundfunkbeitrag. (Es zeigt sich hier erneut, dass der Rundfunkbeitrag in seiner gegenwärtigen Form in Wirklichkeit eine Steuer auf Wohnen ist.)
Das Geld wäre wahrlich&wahrhaftig gut investiert. - Aber diese Frage hat sich uns nicht gestellt.


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Das Bruderurteil ist diesseits en Detail bekannt. Aber das heißt ja noch lange nicht, dass man die darin enhaltenen Widersinnigkeiten als logisch und als Grundlage für die eigene Beurteilung übernehmen muss.
Wenn man das Bruderurteil als logisch und in sich stimmig akzeptiert, gebe ich Deinen Argumenten weitestgehend recht. Allerdings nicht hier:
Zitat
Wenn also der Gesetzgeber diesen Vorteil bei Bewohnern von Altenheimen beitragsfrei stellt und damit als abgegolten betrachtet
Tut er das? Er stellt die Bewohner gar nicht erst unter Beitragspflicht. Insofern wird auch nichts abgegolten.
Wenn das so gesehen wird, müsste erstmal er- bzw. geklärt werden, aus welchem Grund man die Bewohner von Altenheimen von der Beitragspflicht befreit hat.

Hätte unsere Mutter einen solchen emotionalen Einschnitt zu befürchten gehabt, hätten wir Kinder die 240 Ocken jährlich aber sowas von sehr gern ausgegeben - selbst gegen meine Haltung zum Rundfunkbeitrag. (Es zeigt sich hier erneut, dass der Rundfunkbeitrag in seiner gegenwärtigen Form in Wirklichkeit eine Steuer auf Wohnen ist.)
Das Geld wäre wahrlich&wahrhaftig gut investiert. - Aber diese Frage hat sich uns nicht gestellt.

Das ist schön, dass eure Mutter das so pragmatisch sieht. In anderen Familien sieht das halt anders aus. Und es ist auch schön, dass ihr Kinder die 240 EUR andernfalls locker gemacht hättet. Hier würden die Kinder für das Seelenheil der Mutter auch die 240 EUR grundsätzlich locker machen, sehen aber trotzdem nicht ein, warum die ausgerechnet dem ÖRR zukommen sollen.


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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv hörte ick von einer Geschichte in den östlichen Provinzen, da hat eine gallische Familie
G, E, Z, n, i, X, z, a, h, l, i, X gemeinsam mit der Oma folgendes Schreiben verfasst:

Zitat
Vielen Dank für die Zusendung Ihres „Ablehnungsbescheides“ gegen den ich hiermit fristgerecht Widerspruch erhebe. Der Bescheid wurde durch einfache Post übersandt und erreichte mich erst morgen.

(Anm. ggf. anderes Datum einfügen.  :)  )

Ich beantrage hiermit die Übersendung eines vollständigen Kontoauszuges zu meinen BeitraXkonto.
Vorsorglich mache ich geltend, dass Ihr Verhalten moralisch verwerflich und damit sittenwidrig ist, da ich seit Jahrzehnten die verhassten Rundfunkgebühren / -beiträXe GEZahlt habe und Sie, jetzt da ich in einem Pflegeheim wohne, trotzdem BeiräXe „begehren“, damit sich die Intendanz die Taschen mit meiner Rente vollstopfen kann.

Zur Widerlegung "vermutete Wohnungsinhaberschaft" führe ich aus.

§ 27 Abs. 2 Satz 1 BMG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__27.html
Zitat
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
Ich halte mich in der von Ihnen als beitraXpflichtig eingestuften Wohnung, die früher meine Wohnung war und seit meinen Einzug ins Pflegeheim nur noch als emotionale Stütze dient, nicht länger als 5 Wochen ausschließlich tagsüber im Jahr auf. Damit wäre ich nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG anmeldepflichtig. Zwar war ich an der Meldeanschrift xxxxx seit Jahrzehnten gemeldet, doch ist diese Wohnung, für die Sie ja auch horrende Gebühren und BeiträXe kassiert haben, nicht mehr meine Wohnung i.S.d. RBStV, weil ich mich dort nicht mehr i.S.d. Bundesmeldegesetzes aufhalte, geschweige denn wohne.
Meine Wohnung befindet sich jetzt xxxxx im dortigen Pflegeheim.
Ich kann nun niX dafür, dass Ihr beklopptes Gesetz Wohnungen in Pflegeheimen nicht als Wohnungen definiert. Von daher mache ich geltend, dass ich in einer Betriebsstätte wohne und es sich bei der Nebenwohnung nicht um eine Nebenwohnung handelt, sondern um eine beitraXfreie Nebenbetriebsstätte.
 
Denn es gilt folgendes: in der Nebenbetriebsstätte bin ich nur noch selten und werde zudem von Pflegepersonal begleitet. In der beitraXfreien Nebenbetriebsstätte nächtige ich auch nicht. Ich schlafe ausschließlich in meiner Wohnung in der Betriebsstätte Pflegeheim, die ja keine Wohnung ist.

Ich beantrage daher nunmehr die Befreiung einer Nebenbetriebsstätte nach § 4 a RBStV da dieser für meinen Lebenssachverhalt sinngemäß anzuwenden ist.
Sofern dies nicht möglich ist, beantrage ich die Einführung eines § 4 b RBStV:
Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenbetriebsstätten (Nebenpflegewohnung die mal Hauptwohnung waren.)

Hilfsweise stellte ich hiermit einen Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalles sowie
hilfs- hilfsweise einen Antrag auf Befreiung wegen Sittenwidrigkeit.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Entscheidungsfindung haben, bin ich gerne bereit Ihnen über die Bild Zeitung auf die Sprünge zu helfen.

MfG
Oma jetzt niX mehr ZahliX


Erklärung der Flotte:

Oma jetzt niX mehr ZahliX

Die Flotte steht hinter dir!
Mutt nur einen Ton sagen und
eine rechtlich kampferprobte
GEZ-Boykott-Piratentruppe
eilt dir zu Hilfe!

Ditt gilt übrigens für alle
Omas und Opas die ihr
Leben lang GEZahlt haben
und jetzt von der
Ndrangheta abGEZockt werden!

FdF
(Für die Flotte)
Profät
AdF
(Admiral der Flotte)

:)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2024, 22:23 von Bürger«

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Wenn das so gesehen wird, müsste erstmal er- bzw. geklärt werden, aus welchem Grund man die Bewohner von Altenheimen von der Beitragspflicht befreit hat.
Bspw. aus sozial-rechtlichen Gründen?*** Also aus den gleichen, bzw., ähnlichen Gründen, auf Basis derer Sozialhilfeempfänger/-innen*** und Co. ebenfalls befreit sind?

Darüberhinaus wird daran erinnert, daß das Existenzminimum*** nicht mit staatlichen Abgaben belastet werden darf; auch diese Aussagen des BVerfG sollten an sich bekannt sein?

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30982.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet (2022-01-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
Dieses Thema enthält weitere Entscheidungen, die auch die Aussage enthalten, daß kein Teil des sozialrechtlichen Existenzminimums für den Rundfunkbeitrag eingesetzt werden muß. (BVerfG 2513/18, Rn. 11)


***Edit "Bürger": Mit Verlaub, aber Sozialhilfe/ Existenzminimum ist hier nicht primär die Fragestellung. Und "Altenheim" hat nicht originär oder zwangsläufig etwas mit "sozialhilfebedürftig" zu tun bzw. dürfte derartiges im hier zu diskutierenden Fall einer zusätzlichen (Neben-)Wohnung zur (Haupt-)Wohnung "Altenheim" wohl kaum naheliegen.
Bitte also keine Abschweifung, sondern bitte nur eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Hauptwohn. Altenheim beitragsfrei > Nebenwohn. beitragspflichtig? Befreiung?
und die im Einstiegsbeitrag dargelegte fiktive Fallkonstellation zum Gegenstand hat. Danke. Moderation bleibt vorbehalten.
Und ich kann auch nur immer wiederholen - zusätzlich/ parallel zu allen Schritten:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2024, 23:50 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
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Ich habe nun selbst nochmal in der Gesetzesbegründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Hessen (HESSISCHER LANDTAG, Drucksache 18/3887, 30.03.2011) zur Frage recherchiert, warum Bewohner von Altenheimen von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
Es ging bei den Ausnahmen nach §3 RBStV Abs.2 offenbar insbesondere um die (Nicht-)Qualifikation dieser Raumeinheiten als Wohnung und um die mögliche Überschneidung des privaten und nicht privaten Bereichs.
Damals waren interessanterweise die Bewohner von Altenheimen in § 3 Abs. 2 RBStV noch nicht explizit ausgenommen, aber dafür bereits Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen.
In der damaligen Liste in § 3 Abs. 2 RBStV gab es nur 5 und nicht wie aktuell 7 Einträge:
Zitat von: § 3 Abs. 2 RBStV (alte Fassung)
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Die u.g. Erläuterungen könnte man eigentlich sinngemäß auch auf die Bewohner von Altenheimen anwenden. Bemerkenswert allerdings, dass im damaligen Gesetzentwurf Altenheime, deren Raumeinheiten zur dauerhaften Bewohnung vorgesehen waren, für die Bewohner noch beitragspflichtig waren. Wäre interessant, in welchem Rundfunkänderungsstaatsvertrag das mit welcher Gesetzesbegründung geändert wurde. Vielleicht hatten ja die Regierungsparteien Angst, ihr hochbetagtes und für die Wiederwahl wichtiges Klientel zu verprellen.

HESSISCHER LANDTAG, Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes, Drucksache 18/3887, 30.03.2011, Begründung zu §3 RBStV, S.7 ff.
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/7/03887.pdf
Der zitierte Teil geht auf S.8 der Begründungen los.
Zitat von: Hessen, Gesetzentw. d. Landesreg. f. Gesetz z. 15. RÄndStV u. z. Änd. d. Hess. Privatrdf.-ges., Drs. 18/3887, 30.03.2011, Begründ. zu § 3 RBStV, S.7 ff.
[...] Absatz 2 nimmt bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung aus. Als Ausnahme vom Grundtatbestand des Absatzes 1 ist die Aufzählung des Absatzes 2 abschließend. Auch wenn die dort genannten Raumeinheiten im Einzelfall den Tatbestand des Absatzes 1 erfüllen, gelten sie nicht als Wohnung. Die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (§§ 5 und 6). Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit aufgrund der §§ 2 und 3, sondern gegebenenfalls der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte oder Raumeinheit nach Maßgabe der §§ ,5 und 6 beitragspflichtig.

Absatz 2 Nummer 1 nimmt Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften aus dem Wohnungsbegriff aus. Beispielhaft genannt werden Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate. Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1. Eine Beitragspflicht kann insoweit also im Hinblick auf die bewohnten Raumeinheiten für deren Bewohner nach Maßgabe der §§ 2 und 3 bestehen, wobei es zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s. o.). Daneben kann der Inhaber der entsprechenden Betriebsstätte nach Maßgabe der §§ 5 und 6 beitragspflichtig sein. Im Rahmen der Nummer 2 ist für die Abgrenzung maßgeblich, dass die jeweilige Raumeinheit ihrem Hauptzweck nach der nicht dauerhaften Unterbringung der betreffenden Personen dient. Ist dagegen ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen, begründen die Menschen dort also – wie in Behinderten- oder Altenwohnheimen – regelmäßig ihren Wohnsitz, werden sie damit beitragspflichtig. Unberührt bleibt auch insoweit die Möglichkeit einer Beitragspflicht des jeweiligen Betriebsstätteninhabers nach Maßgabe der §§ 5 und 6. In einigen der im Katalog des Absatzes 2 angesprochenen Betriebsstätten kommt darüber hinaus die Anwendung von Sonderregelungen in Betracht, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 etwa die Anwendung des § 5 Abs. 3. Für einige der in Nummer 5 genannten Raumeinheiten sieht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 für den gewerblichen Bereich einen gesonderten Anknüpfungstatbestand vor. [...]
Inwieweit das alles -insbesondere im Zusammenhang mit der hier diskutierten Beitragspflicht für die Nebenwohnung - logisch sein soll, mag jeder selbst beurteilen. Denn die mögliche Überschneidung des privaten und nicht privaten Bereichs hat man doch bei jeder Betriebsstätte?

Wir halten also fest: Der Senior, der 99,999% seiner Zeit im Altenheim verbringt, ausschließlich dort übernachtet und dort regelmäßig fernsieht, ist dort nicht beitragspflichtig, wohl jedoch in seiner Nebenwohnung, der er in Begleitung von Pflegepersonal z.B. einmal pro Monat einen Besuch abstattet. Dort ist also die Möglichkeit zum Rundfunkempfang offenbar ungleich höher als die im Altenheim tatsächlich realisierte Rundfunkempfangsmöglichkeit?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2024, 01:16 von Bürger«

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  • Beiträge: 304
Die Bewohner von Altenheimen sind offenbar über den 19.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27.06.2016 in §3 Abs.2 RBStV aufgenommen und beitragsfrei gestellt worden.

Zu der Begründung:
Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, Drucksache 19/3276 vom 12.04.2016, S.17
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/6/03276.pdf
Zitat von: Hessen, Gesetzentw. d. Landesreg. f. Gesetz z. 19. RÄndStV u. z. Änd. d. Ges. z. Stv. ü. d. Rdf. im vereinten Dtl., Drs. 19/3276, 12.04.2016, S.17
[...] In § 3 Abs. 2 werden bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten, die den untergebrachten Personen regelmäßig in deutlich geringerem Maße als Rückzugsort und zur individuellen Entfaltung dienen als herkömmliche Privatwohnungen, vom Wohnungsbegriff ausgenommen. Die abschließend benannten Fälle werden durch die neuen Nummern 3 und 4 ergänzt um Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind, sowie um Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. In diesen Fällen rechtfertigen der deutlich geringere Grad an Privatsphäre und die stärkere Reglementierung der individuellen Lebensgestaltung, die sich im Vergleich zur klassischen Wohnung durch Betretungsrechte zum Zwecke der Betreuung, Versorgung und medizinischen Behandlung ergeben, weitere Ausnahmetatbestände.
Die neuen Nummern 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Nummern 3 bis 5. In der neuen Nummer 5 werden neben Patientenzimmern in Krankenhäusern künftig auch solche in Hospizen erfasst, da sich diese beiden Unterbringungsformen in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht wesentlich voneinander unterscheiden. [...]
Da sieht man mal, in welch aberwitzigen Verrenkungen sich unsere Rundfunkpolitiker einen abbrechen.

Ursprünglich ging es doch um die beitragspflichtige Rundfunkempfangsmöglichkeit, die man der "Einfachheit" halber statt an die Person an die Wohnung koppeln wollte.

Nun geht es auf einmal um die Frage, ob eine Wohnung noch eine Wohnung ist, wenn dort die individuelle Lebensgestaltung in geringerem Maße gelingen soll.*** Obwohl doch Senioren über alle Alterskategorien hinweg wahrscheinlich noch am meisten fernsehen.

(Im heimischen Wohnzimmer ist jedenfalls die Macht über die Fernbedienung auch nicht immer demokratisch geregelt, so dass man da auch eine Einschränkung der individuellen Lebensgestaltung reklamieren kann. Das fehlt mir noch in einer Gesetzesbegründung, um die Entlastung von Mehrpersonenhaushalten zu rechtfertigen...)


***Edit "Bürger": Siehe dazu tangierend u.a. auch unter
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Vielleicht hilft das auch bei der Fragestellung/ Argumentation, ob eine nur hin und wieder besuchte Nebenwohnung überhaupt beitragspflichtig i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV ist oder sein kann...?
Ergänzend dazu dann auch noch
Leerstehende Wohnungen sind vom Rundfunkbeitrag befreit!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32407.0
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29343.0
Wobei "leerstehend" nicht zwangläufig bedeuten muss, dass diese nicht "zum Wohnen oder schlafen geeignet ist oder genutzt wird" - hingegen auch eine voll eingerichtete Wohnung langfristig "unbewohnt" sein kann - und dann aber nach der Lesart des RBStV wohl nicht beitragspflichtig wäre? Siehe dazu u.a. auch unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Allerdings würde das Thema "Wohnung" nicht tatsächlich "bewohnt" = somit kein beitragspflichtiger "Inhaber" ("Bewohner") i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 RBStV von der hiesigen Eingangsfrage abschweifen und allgemein "unbewohnte" Wohnungen betreffen - unabhängig von Altersheim oder anderen Haupt-/ Neben-/ Zwischen-Unterkünften - was somit dann bitte nicht hier, sondern in geeignetem vorhandenen oder anderenfalls gut aufzubereitendem neuen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff behandelt werden sollte. Danke.

Und ich erlaube mir aufgrund der Obskuritäten dieses "RBStV"/ "Rundfunkbeitrags" bzw. dieser "Schlaf- und Wohnabgabe" den wiederholten Hinweis - zusätzlich/ parallel zu allen Schritten:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
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BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
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Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2024, 02:28 von Bürger«

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 Absatz 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.



VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2013 - AN 14 K 13.00535
https://openjur.de/u/642035.html
Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel, Härtefall; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Behinderte wird gegenstandslos mit Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages; Keine Hinweise auf Verfassungswidrigkeit des RBStV
Zitat von: VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2013 - AN 14 K 13.00535
Tatbestand

3
Die am ...geborene Klägerin wird nach einem Schlaganfall von ihrem Sohn ... betreut. Ein Betreuerausweis des Amtsgerichts ... liegt vor.

4
Nach einer Bescheinigung der ... vom ... 2011 ist die Klägerin Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 und kann wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Merkzeichens RF.

5
Die Klägerin wurde mit Bescheid des Bayer. Rundfunks vom 10. Januar 2012 ab 1. Januar 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Bescheid führte aus, die Befreiung gelte unbefristet vorbehaltlich der Regelung des § 6 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

6
Mit Hinweisschreiben der ... vom 27. September 2012 wurde auf den neuen Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 nach der geänderten Rundfunkfinanzierung hingewiesen und auf die Verpflichtung ab 1. Januar 2013 für Schwerbehinderte mit Merkzeichen RF den 1/3-Beitrag zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 erfolgte die Mitteilung, dass die Befreiung automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt werde ab 1. Januar 2013 und der Betreuer nichts weiter unternehmen müsse.

7
Mit Schreiben vom 29. November 2012 an die ... teilte der Betreuer der Klägerin mit, dass seine Mutter lediglich Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 440,00 EUR monatlich beziehe und auf Grund des verwandtschaftlichen Verhältnisses trotzdem keine weiteren öffentlichen Mittel in Anspruch genommen würden. Für die häusliche Betreuung seiner Mutter fielen monatlich 1.490,00 EUR an, außerdem kämen dazu monatlich ca. 450,00 EUR für Unterkunft, Verpflegung und Stellung einer Ersatzkraft für der Helferin zustehende Freizeit.

...

9
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 lehnte der Bayer. Rundfunk den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 29. November 2012 ab mit dem Hinweis, dass beim Nachweis des RF-Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis Gebührenbefreiung gewährt werde, die Unterlagen, die dem Befreiungsantrag beigefügt worden seien wiesen aber nicht nach, dass diese Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt seien. Gleichzeitig erging ein Schreiben gleichen Datums vom Beitragsservice von ..., ... und ... an den Betreuer der Klägerin, es werde die Umstellung auf den ermäßigten Betrag ab 1. Januar 2013 beanstandet, eine Löschung des Beitragskontos sei jedoch nicht möglich, der Gesetzgeber folge höchstrichterlicher Rechtsprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lasse. Mit Telefax vom 7. Februar 2013 legte der Betreuer der Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, in der von dem Beklagten übersandten Akte ist lediglich Seite 2 dieses Widerspruches enthalten.

...

20
Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 beantragte der Beklagte

21
die Klage abzuweisen.

22
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Klageziel festzustellen, dass die Klägerin weiterhin beitragsbefreit sei, sei unzulässig. Das Rechtsschutzziel könne sie mit einer Verpflichtungsklage gegen den Befreiungsbescheid mit Wirkung ab 1. Januar 2013 verfolgen. Die ebenfalls eingelegte Verpflichtungsklage sei unbegründet. Durch den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 RBStV aufgegeben. Menschen mit Behinderung werde nach § 4 Abs. 2 RBStV auf Antrag eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrags (monatlich 5,99 EUR) gewährt. Da die genannten Behinderungen als solche nicht den Empfang von Rundfunkangeboten ausschlössen, sei keine völlige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, sondern nur eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages gerechtfertigt. Damit werde die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2000 berücksichtigt, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei (BSG vom 28.6.2000 B 9 SB2/00R – in: NJW 2001 1966). Die Regelung der Beitragsermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrages führe zu einer angemessenen Beteiligung der genannten Personengruppen an der Rundfunkfinanzierung.

23
Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV werde für Rundfunkteilnehmer die bisher aus körperlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, kraft Gesetzes vermutet, dass sie ab dem 1. Januar 2013 nach § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten haben. Infolge dieser gesetzlichen Vermutung muss der Beitragsschuldner keinen Antrag auf Ermäßigung stellen, zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird so vermieden. Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 7 RBStV gelten lediglich Befreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 9 bis 11 des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV.

...

27

Gründe

...

33
Streitgegenstand ist die Umstellung des Rundfunkbeitrages ab 1. Januar 2013 nach § 4 Abs. 2 RBStV auf ein Drittel bei der bisher von den Rundfunkgebühren mit Bescheid vom 10. Januar 2012 befreiten Klägerin. Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg.

34
Die Klägerin kann sich nicht auf die unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit Bescheid vom 10. Januar 2012 für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 berufen. Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 10. Januar 2012, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt wurde, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich.

35
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV. Nach dieser Vorschrift sind Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes, Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen, weiterhin Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgesetz sowie Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes befreit. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Der Betreuer hat dazu ausgeführt, von einer Beantragung von Sozialleistungen sei abgesehen worden, da zunächst das Vermögen der Klägerin aufzubrauchen sei und er als Sohn der Klägerin unterhaltsverpflichtet sei.

36
Die Klägerin ist auch nicht Empfängerin von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Zwar erhält sie nach den Angaben des Betreuers Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 440,00 EUR, allerdings handelt es sich dabei um eine Versicherungsleistung, die unabhängig von Einkommen und Vermögen ausgezahlt wird, während alle in § 4 genannten Sozialleistungen einkommens- bzw. vermögensabhängig sind. Das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung unterfällt nicht § 4 Abs. 1 Ziffer 7 RBStV. Schließlich ist die Klägerin auch nicht taubblind im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 10 RBStV, sondern erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Ziffer 3 RBStV. Sie ist behindert mit einem Grad der Behinderung, der nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Für diesen Personenkreis sieht § 4 Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel vor. Diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommene Regelung korrespondiert mit der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Juni 2000. Dort hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Der Senat sah deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die folgende Konsequenz aber nur der Verordnungsgeber ziehen könne. Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen. Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken besteht daher nicht, zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist.

37
Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zur befreien. Ein Härtefall liegt nach der Vorschrift insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Ein solcher Bescheid wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Die Kammer kann auch einen sonstigen besonderen Härtefall in diesem Sinne nicht erkennen. Der Beklagte war auch nicht in der Lage die Vermögenssituation der Klägerin abschließend zu prüfen. Zwar hat sich der Betreuer der Klägerin einerseits darauf berufen, dass Sozialleistungen nicht beantragt wurden, da zunächst vorhandenes Vermögen aufzubrauchen sei und er als Sohn seiner Mutter gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, andererseits wurden diese Vermögensverhältnisse der Klägerin aber nicht offengelegt. Alleine die Übersendung des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes ... gibt keinen umfassenden Aufschluss über die Vermögensverhältnisse der Klägerin, insbesondere konnte der Beklagte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV auf der Grundlage dieser Auskünfte nicht überprüfen.

38
Der Kammer erscheint auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass Seniorenheimbewohner von dem Rundfunkbeitrag generell befreit sind, da Pflegeheime als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden. Nach § 2 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. In § 3 Abs. 2 RBStV werden bestimmte Raumeinheiten nicht als Wohnung angesehen, da dort in der Regel nur ein vorübergehender oder nicht dauerhafter Aufenthalt erfolgt. Dabei handelt es sich jedoch um ein sachgerechtes Differenzierungskriterium, das für die Klägerin, die weiterhin in ihrer Wohnung lebt, nicht anwendbar ist. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Kammer eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen.

Tzzzzzz ... geh zum Sterben ins Heim und du bist befreit, stirbst du in deiner Wohnung wird bis zum Schluß GEZahlt!

Was ein Land wert ist, erkennst du daran, wie die Regierung, die Gerichte und der öffentlich-rechtliche Rundfunk alte und gebrechliche Menschen behandeln.

Irgendwann kommt die "gesetzliche Befreiung" von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 65. Lebensjahr.
Nicht etwa um die Würde der Bewohner dieses Landes zu schützen, was Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, sondern weil Karola Wille, Tom Buhrow, Richter, Ministerpräsidenten etc. in Rente gegangen sind!



Ihr, die ihr das System der Maschine geschaffen habt,
ihr, die uns, den Bewohnern dieses Landes, die Würde geraubt habt,
ihr werdet im Alter lernen, dass die Maschine nicht altert und auch auf euere Würde scheißt!


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h
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Die Begründungs-Kehrtwende zwischen dem 15. und 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bezüglich der Behandlung der Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 RBStV ist frappierend.

In der Gesetzesbegründung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Link siehe Vorvorgängerpost von mir) steht da noch:
Zitat
Moderne Wohnformen für Senioren, etwa Seniorenwohngemeinschaften oder generationenübergreifendes Wohnen, sind ebenfalls anhand dieser Kriterien abzugrenzen. Die typische personenbezogene Wohneinheit im Alten- und Pflegeheim demgegenüber ist, soweit sie nicht nur vorübergehend bewohnt wird (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2), als Wohnung zu qualifizieren und der jeweilige Inhaber damit beitragspflichtig.
Die Begründung, dass bestimmte Raumeinheiten gemäß § 3 Abs. 2 RBStV nicht als Wohnung gelten sollen, war im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag noch ausdrücklich die
Zitat
Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der  Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (§§ 5 und 6).
Im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in dem dann auch die Raumeinheiten von Altenheimen nicht mehr als Wohnung gelten, werden diese Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 RBStV generell auf einmal damit begründet, dass diese Raumeinheiten
Zitat
in deutlich geringerem Maße als Rückzugsort und zur individuellen Entfaltung dienen als herkömmliche Privatwohnungen.
Da ist auf einmal keine Rede mehr von von der Vermeidung von "tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich (§§ 5 und 6)".

Nachdem ich mich mittlerweile schon von der Erwartungshaltung verabschiedet habe, dass Begründungen von Gerichtsurteilen konsistent sein müssen sollten, muss ich mich offenbar auch von der Erwartung verabschieden, dass Gesetzesbegründungen im Zeitablauf konsistent sein müssen. Die Hauptsache scheint in beiden Fällen zu sein, mit dem gewünschten Resultat irgendwie geräuschlos durchzukommen. Qualitätskontrollen gibt es offenbar in beiden Fällen nicht.

Wahrscheinlich ist dem Verfasser der Gesetzesbegründungen mit der Zeit bewusst geworden, dass er mit der Begründung der "Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich" das System der Betriebsstättenabgabe komplett in Frage stellt. Da lässt man das doch lieber bei nächster Gelegenheit unter den Tisch fallen und ersetzt die Begründung durch einen anderen nicht nachvollziehbaren, aber für den Fortbestand der Betriebsstättenabgabe weniger gefährlichen Unsinn.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2024, 14:48 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auf zwei Aspekte könnte in dieser fiktiven Konstellation noch hingewiesen werden.

1. Es könnte geprüft werden (wovon man natürlich nicht ausgehen mag), ob die betroffene Person noch gesundheitlich in der Lage ist das Programm zu konsumieren.
Hierzu könnte möglicherweise ein ärztliches Attest hilfreich sein.

2. Es könnte geklärt werden, ob die alte Adresse lediglich eine Meldeadresse ohne Wohnung darstellt.
Am Beispiel (leider) diverser Klagen, z.B. eines Obdachlosen, könnte diese Möglichkeit gerichtlich (idealerweise mit Zeugen) geklärt werden.

Hierzu diverse Beiträge lassen sich im Forum finden, bei Gelegenheit werden die Links hier noch ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2024, 16:33 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

@hankhug kann gut sein, dass diese Umstände mehrere Klagen 2013 "Ungleichbehandlung Senioren im Wohnheim / in der eigenen Wohnung" auslösten, die dann durch Rücknahme der "Bescheide und Widerspruchsentscheidung" "erledigt" wurden. D.h. das Rechtsschutzbedürfnis erlosch und es gab nie ein Urteil. Ist doch schon merkwürdig, dass dieses "Urteil" vom VG Ansbach das einzige war, was ich gefunden hab.
Es gibt noch eines für Gebührenzeiten:

VG Halle, Urteil vom 23.02.2011 - 6 A 17/10
https://openjur.de/u/2227985.html
Zitat von: VG Halle, Urteil vom 23.02.2011 - 6 A 17/10
Die Befreiungsmaßbestände setzen auch bei Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft mit dem Befreiungsberechtigten voraus.

Leben die Ehepartner nicht in einer Haushaltsgemeinschaft hält jeder Ehegatte - ungeachtet der Frage, ob die Trennung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist - allein die an seinem Wohnort befindlichen Geräte bereit.

Auch aus dem Sinn und Zweck der auf gesundheitlichen Gründen beruhenden Befreiungstatbestände folgt, dass die befreiungsberechtigte Person einen - nicht zuletzt auch räumlichen - Bezug zu den Geräten aufweisen muss.


...

2.
Die Ehefrau des Klägers lebt seit dem Jahr 2006 in einem Pflegeheim, wo sie ebenfalls ein Fernsehgerät zum Empfang bereithält, das von den Eheleuten zuvor als Zweitgerät in der gemeinsamen Wohnung genutzt worden war. Sie wird diesbezüglich unter einer gesonderten Teilnehmernummer geführt. Der Beklagte erteilte ihr mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum Juni 2007 bis Mai 2012 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Ziffer 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Dem Bescheid war als "Blatt 3 zum Schreiben vom 11.12.2007" die formularmäßige Anlage "Auflagen und Hinweise für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" beigefügt. Darin heißt es u.a.:

...


Zu Pflegeheimen gibt es das hier:

VG München, 13.02.2015 - M 6a K 14.3745
Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte (nicht als gemeinnützig anerkanntes Seniorenpflegeheim);Übergangsvorschrift
https://openjur.de/u/863206.html

2. Instanz Berufung
VGH Bayern, 18.04.2016 - 7 BV 15.960

https://openjur.de/u/2203060.html

3. Instanz Revision
BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

https://www.bverwg.de/de/270917U6C34.16.0
Zitat von: BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16
Rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe

Leitsatz:

Die rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der Altenhilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV dient dem legitimen Ziel einer (weiteren) Förderung der Gemeinnützigkeit. Sie ist nicht gleichheitswidrig, weil sich die hierdurch umverteilungsbedingt entstehenden Belastungen für die anderen Beitragsschuldner in engen Grenzen halten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2024, 13:24 von Bürger«

 
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