Ich bin jetzt über den Threadverlauf etwas irritiert: ich dachte, es ginge um eine Konstellation, bei der Haupt- und Nebenwohnung beim BS auf dieselbe Person angemeldet sind, und die Frage wäre, ob eine Befreiung für die Zeit vor Verkündung des BVerfG-Urteils auszusprechen ist, wenn für die Nebenwohnung noch gar kein Festsetzungsbescheid (und damit auch kein anhängiger Rechtsbehelf dagegen) existiert?
Wenn Haupt- und Nebenwohnung auf verschiedene Personen beim Beitragsservice angemeldet sind, dann ist die Verwaltungspraxis des BS, dass zunächst Befreiungsanträge abgelehnt werden (für den Zeitraum bis Oktober 2019, danach greift dann nach Ansicht des BS schon die Neuregelung, die eigentlich erst im Juni 2020 in Kraft getreten ist).
Auf einen gegen die Ablehnung eingelegten Widerspruch hin wurde jedoch in meinem Fall
Befreiung Nebenwohnung, wenn Beitragsnummer Hauptwohnung der Ehefrau "gehört"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30964.0und auch in dem Fall von @che09 die Befreiung gewährt, und zwar rückwirkend jeweils ab Januar 2016, also für den Zeitraum, in dem durch "Rechnungen" (noch keine Festsetzungsbescheide) Beiträge für die Nebenwohnung angefordert worden waren. Dabei wurde allerdings das Beitragskonto der Hauptwohnung jeweils auf den Inhaber der Nebenwohnung rückwirkend zum 1.1.2016 umgemeldet.
Argumentiert wurde in beiden Fällen bei der Einlegung des Widerspruchs, dass der Inhaber der Nebenwohnung sich finanziell an den Rundfunkbeiträgen für die Hauptwohnung beteiligt bzw. diese ganz übernommen hatte.
(siehe die Antwort #43 im Thread von @che09
Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28501.0
in meinem Fall wurde schon seit Jahrzehnten von meinem Girokonto abgebucht)In einem weiteren Fall (PN-Kontakt mit einem beitragslosen Forenuser) ist das Widerspruchsverfahren wegen des Befreiungsantrags noch nicht abgeschlossen, es wurde Befreiung ab 11/2019 gewährt (Ehegattenregelung), aber für den zurückliegenden Zeitraum bereits ein Festsetzungsbescheid erlassen, gegen den ebenfalls Widerspruch eingelegt wurde.
Beachtet werden sollte, dass das VG Trier, das eine andere Meinung vertritt als das VG Greifswald, die Ablehnung der Befreiung auch damit begründet, dass der Inhaber der Nebenwohnung keine Beiträge für die Hauptwohnung zahlt.