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Autor Thema: Befreiung Nebenwohnung, wenn Beitragsnummer Hauptwohnung der Ehefrau "gehört"  (Gelesen 7396 mal)

G
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Jetzt habe ich auch meinen ersten Bescheid erhalten. Es geht um die Thematik der Befreiung einer Nebenwohnung, wenn die Beitragsnummer der Hauptwohnung einem Familienangehörigen zugeordnet ist. Insofern ist die Situation ähnlich wie im Fall von @Che09:
Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28501.0

Der fiktive Fall unterscheidet sich aber in einigen Punkten von dem Parallelfall:

Frau F und Herr G wohnen seit 1986 zusammen und sind seit 1987 auch verheiratet. Da Frau F damals ein Fernsehgerät hatte, als BaföG-Empfängerin aber von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, war sie bei der GEZ angemeldet mit Beitragsnummer. Nach Ende der Befreiung erteilte Herr G (damals Alleinverdiener)  der GEZ eine Einzugsermächtigung, von der dann die GEZ bzw. der BS in den Jahren 1988 bis 2018 auch alle 3 Monate mit schöner Regelmäßigkeit die Gebühren/Beiträge abbuchte. Zwei Umzüge innerhalb des Gebiets des WDR hat diese Einzugsermächtigung überlebt.

Anfang des neuen Jahrtausends mietete Herr G berufsbedingt eine Nebenwohnung im Bereich des SWR an. Da er dort kein Rundfunkempfangsgerät hatte, bekam er zwar periodisch Post von der GEZ, bis zu einer Anmeldung/Beitragsnummer ist es aber nicht gekommen. Den ersten Meldedatenabgleich hat der BS anscheinend verschlafen.

Im Oktober 2018 bekam Herr G dann das erste Schreiben wegen des zweiten Meldedatenabgleichs, auf der Rückseite mit dem Satz versehen: "Auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen sind anmelde- und beitragspflichtig". Das Urteil des BVerfG wurde anscheinend ignoriert, um den Landesrundfunkanstalten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Herr G schickte dann einen Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung an den Beitragsservice unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG. Eine Kopie der letzten Abbuchung vom Juli sowie der Anmeldung der Nebenwohnung fügte er bei. Das Schreiben wurde unfrankiert in den Rückumschlag an die GEZ gesteckt, so dass Herr G zunächst nicht mit Sicherheit wusste, ob und wann es in Köln ankam.

Im November schickte der BS dann ein Erinnerungsschreiben  mit der Überschrift "Leider haben Sie nicht auf unser Schreiben reagiert!" und neuem Aktenzeichen. Wie sich später herausstellte, liegt das Datum dieses Schreibens 4 Tage nach dem später bestätigtem Eingang des Befreiungsantrags. Herr G loggte sich dann mit beiden Aktenzeichen beim BS ein (um dem Vorwurf der fehlenden Reaktion vorzubeugen) und korrigierte die Anschrift jeweils in die Anschrift der Hauptwohnung (um zukünftige Post dorthin zu lenken) und gab die Beitragsnummer der Hauptwohnung an unter dem Feld, dass dort schon jemand die Beiträge bezahlt. Für eventuelle Rückfragen gab Herr G noch seine email an, wovon der BS aber keinen Gebrauch machte.

2019 dann zunächst zwei Überraschungen: für die Hauptwohnung wurden Mitte Januar und Mitte April keine Beiträge mehr vom Konto abgebucht. Auch ein Erinnerungsschreiben haben diesbezüglich weder Herr G noch Frau F bekommen.

Gestern bekam Herr G dann am Hauptwohnsitz zwei Briefe aus Köln: Der WDR (!!!) lehnte den Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung ab. Das Schreiben stimmt fast wörtlich mit dem entsprechenden Schreiben (Antwort https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.msg185416.html#msg185416) im Thread von @Che09 überein. Nur vor dem Absatz mit der Rechtsgrundlage findet sich noch der Satz
"Aus diesem Grund lehnen wir Ihren Antrag ab."

Die Rechtsbehelfsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein, jedenfalls nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße, aber das sollte vielleicht in einem separaten Thread erörtert werden.

Im zweiten Brief wurde Herr G dann über die Anmeldung der Wohnung zum 01.01.2016 informiert, eine Beitragsnummer wurde vergeben. Es folgt der Hinweis, dass das Beitragskonto einen offenen Betrag von 682,50 € ausweist. Bitte überweisen Sie diesen Betrag ...
Interessant vielleicht der letzte Absatz:
Zitat
Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte innerhalb von drei Wochen.
Noch wichtig: keiner der Briefe erwähnt den Beitragsrückstand der Hauptwohnung. Auch wird die Anschrift der Nebenwohnung nicht einmal ansatzweise in einem der beiden Briefe erwähnt.

Herr G wird natürlich Widerspruch einlegen und die Sache ggf. gerichtlich klären.
Einige Fragen stellen sich aber:

- Welche LRA ist für die Befreiung einer Nebenwohnung eigentlich zuständig? Die der Hauptwohnung (WDR) oder die der Nebenwohnung (SWR). Im Falle einer gerichtlichen Verpflichtigungsklage könnte das zuständige VG ja die Meinung vertreten, dass Herr G die falsche Rundfunkanstalt verklagt und die Klage dann abweisen.

-Macht es Sinn, den BS in Köln aufzusuchen und den Widerspruch dort protokollieren zu lassen? Hat schon mal jemand im Forum so etwas ausprobiert?

Herr G überlegt auch, wie es mit der Beitragspflicht für die Hauptwohnung weitergehen soll:

-sollte er die ausstehenden Beiträge überweisen, damit er die Erfüllung seiner Beitragspflicht im Widerspruchsverfahren nachweisen kann? Oder reicht der Hinweis auf die nach wie vor bestehende Einzugsermächtigung?

- sollte man die Beitragsnummer  für die Hauptwohnung von Frau F auf Herrn G übertragen? Wie macht man das am geschicktesten? Da eine gesetzliche Regelung ja noch aussteht, erscheint eine solche Ummeldung mittelfristig sinnvoll zu sein.

- sollte Frau F einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Hauptwohnung aus sozialen Gründen stellen (sie hat momentan keine eigenen Einnahmen)? Wenn Herr G für die Nebenwohnung zahlen müsste, dann müsste er ja nach dem Urteil des BVerfG für die Hauptwohnung keinesfalls mehr zahlungspflichtig sein. Dann könnte sich der BS nur noch direkt an Frau F wenden, die aber kein eigenes Girokonto hat. Da Herr G und Frau F sozialhilferechtlich eine Bedarfsgemeinschaft bilden, würde ein HartzIV-Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben. Wenn man Herrn G aber außen vor lässt, von dem der WDR ja keine Beiträge haben will, sähe die Sache anders aus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2019, 20:29 von DumbTV«

n
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Zitat
Das Schreiben wurde unfrankiert in den Rückumschlag an die GEZ gesteckt, so dass Herr G zunächst nicht mit Sicherheit wusste, ob und wann es in Köln ankam.

Per Fax kommuniziert es sich mit der LRA/BS am besten. Wenn das Fax auch noch einen Sendebericht liefern kann ist das so gut wie ein Einschreiben.
Der Beitragsservice hat bei der LRA auch meist ein Büro mit einer normalen Telefonnummer die bei einer Flatrate kostenlos ist.

Jede Fritzbox mit entsprechender Faxsoftware kann das.

Und in diesem Fall kann man dann die Briefe per Fax ganz einfach auch an beide LRAs schicken, wenn man nicht weiss wer zuständig ist.


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Ich habe in einem Fall in Hamburg (Ehepartner wohnen getrennt, weil es zu ihrer persönlichen Lebensführung einverständlich gehört, sind aber gemeinsam steuerlich veranlagt und Zugewinngemeinschaft) gedacht, man kann mit der gemeinsamen Haushaltsführung argumentieren. Im Falle von Bebeitragung von 2 Wohnungen würde sonst für einen gemeinsam geführten Haushalt ein doppelter Rundfunkbeitrag fällig werden.

Im Falle von Ermäßigungen und Befreiungen wirken sich diese auch auf den Ehegatten aus (RBStV § 4 (3) 1. Abs.). Das lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber auf eine gemeinsame Veranlagung in Bezug auf den ehelichen Haushalt hinaus wollte, die zweite Wohnung hier also als Zweitwohnung zu gelten hat, die nach dem neuen Urteil des BVerfGs befreit werden müsste.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
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Dieser Fall klingt etwas "exotisch". Bei Verheirateten sollte man davon ausgehen, dass sie zumindest eine Wohnung gemeinsam bewohnen, also nicht nur jeweils Gast in der Wohnung des Ehepartners ist. Ansonsten muss man wohl viel Überzeugungsarbeit leisten, um noch als nicht dauernd getrennt lebend eingestuft zu werden.

Aber zurück zum Fall von Herrn G:
Die Standardargumentation ist in diesem Fall, dass Herr G mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Ehewohnung im Rahmen der Abbuchung nicht nur die Beitragsschuld von Frau F erfüllt, sondern auch seine eigene. Eine andere Interpretation lässt § 44 (2) Satz 1 der Abgabenordnung (auf den der RBStV Bezug nimmt) doch gar nicht zu:
Zitat
Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
Dass Herr G eine Beitragspflicht für die Hauptwohnung hat, sobald er dort eingezogen hat (bzw. ab 1.1.2013)  ergibt sich doch ebenfalls aus dem Staatsvertrag. Diese Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob er sich beim BS angemeldet hat (der Antrag auf Befreiung enthält übrigens alle Daten für eine Anmeldung der Hauptwohnung nach RBStV! Insofern ist Herr G 11/2018  auch angemeldet) und wem die Beitragsnummer für die Wohnung gehört.

Insofern kann doch unter vernünftigen (!!!) Menschen kein Zweifel bestehen, dass Herr G alle Voraussetzungen für eine Befreiung der Nebenwohnung erfüllt, die das BVerfG in seinem Urteil genannt hat. 

Zitat
Im Falle von Ermäßigungen und Befreiungen wirken sich diese auch auf den Ehegatten aus (RBStV § 4 (3) 1. Abs.).
Wobei sich die Frage stellt, ob das auch für die Befreiung der Nebenwohnung nach dem BVerfG-Urteil gilt. Dazu schweigt ja das BVerfG ebenso wie zu der Frage, welche LRA für die Befreiung der Nebenwohnung zuständig ist.

Die Befreiung von Frau F für die Hauptwohnung wurde aber nur als Hilfskonstrukt in die Überlegung einbezogen: wenn der WDR für die im Bereich des SWR gelegene Nebenwohnung keine Befreiung aussprechen will, müsste er Herrn G aber von der Beitragspflicht für die Hauptwohnung befreien, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Dann müsste man nur noch Frau F auch befreien, so dass sich der WDR dann selbst ins Knie geschossen hätte.


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Dieser Fall klingt etwas "exotisch". Bei Verheirateten sollte man davon ausgehen, dass sie zumindest eine Wohnung gemeinsam bewohnen, also nicht nur jeweils Gast in der Wohnung des Ehepartners ist. Ansonsten muss man wohl viel Überzeugungsarbeit leisten, um noch als nicht dauernd getrennt lebend eingestuft zu werden

Exotisch wird das nur gedacht. Wir haben alle so unsere Stereotypen. Es ist heutzutage meist überhaupt nicht zwingend notwendig, sich den ganzen Tag auf der Pelle zu hocken um eine funktionierende Beziehung zu führen, weder für das praktische Leben noch für die Kommunikation. Gerade dieser ältere Herr hat glaubwürdig am RT Hamburg vermittelt, dass es eben zur Lebensphilosophie dieser Partner gehört, nicht zusammenzuwohnen. Die dauerhafte Präsenz des Partners wäre eher beziehungsbelastend. Was ist daran "exotisch" oder nicht nachvollziehbar?

Auch Gerichte müssen DRINGEND lernen, dass einvernehmliche Gestaltung der Partnerschaft, so unverständlich sie auch für Andere sein mögen, NICHTS mit EXOTIK zu tun hat. Es ist PRIVATANGELEGENHEIT.

Zur Verwaltungsvereinfachung kann der Gesetzgeber einen "Normzustand" annehmen. So z.B. nimmt er an, dass Verheiratete steuerlich zusammen veranlagt werden. Das bedeutet aber keinesfalls, dass dies für alle Paare verpflichtend ist. Entscheidend sind immer die realen Umstände, die allerdings dann von den Paaren dargestellt werden müssen. Man muss es eben beantragen, man muss sich artikulieren, dann kann es zufriedenstellend abgewickelt werden.


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So wie ich den Fall dieses Ehepaares verstanden habe, wohnt jeder nur in seiner eigenen Wohnung und ist dann auch nur in dieser gemeldet. Nur diese Meldesituation wollte/würde ich als exotisch bezeichnen, da es dann keine gemeinsame Ehewohnung gibt. Mangels Haupt- und Nebenwohnung stellt sich dann die Frage einer Anwendung des BVerfG-Urteils gar nicht. Dazu müsste zumindest einer der beiden Ehepartner auch in der Wohnung des anderen wohnen. Diese Wohnung wäre dann als gemeinsame Ehewohnung die Hauptwohnung beider Eheleute, auch wenn einer der Ehepartner dort nur sehr selten wohnt.  Wie intensiv man in der gemeinsamen Ehewohnung tatsächlich wohnt, spielt aber keine Rolle und wird ja auch nicht überprüft.

Zu meinem eigenen Fall: heute gab es einen neuen Brief des BS. Nachdem man mir vor einer Woche noch Ratenzahlung angeboten hat mit der Bitte innerhalb von 3 Wochen zu antworten,  ist man im neuen Brief der Meinung, dass ich die angeblich aufgelaufenen 735€ am 15.5. zahlen soll. Ein Vordruck für ein Sepa-Lastschriftmandat ist auch dabei.  Anscheinend bemüht man sich beim BS sehr darum, nicht ernst genommen zu werden bzw. seine "Kunden" zu verärgern.


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Das Chaos in diesem fiktiven Fall wird langsam perfekt:
Zitat
2019 dann zunächst zwei Überraschungen: für die Hauptwohnung wurden Mitte Januar und Mitte April keine Beiträge mehr vom Konto abgebucht. Auch ein Erinnerungsschreiben haben diesbezüglich weder Herr G noch Frau F bekommen.
Da Herr G es für möglich gehalten hat, dass hinter diesem Aussetzen der Lastschrift eine Intige des Beitragsservice steckt (nach dem Motto: wenn die Beiträge von Herrn G für die Hauptwohnung nicht bezahlt werden, brauchen wir ihn für die Nebenwohnung auch nicht zu befreien) hat Herr G am 8.5. die fälligen Beiträge von 105€ überwiesen mit einem Betreff der Form:

Erfüllung Beitragspfl. Vorname Nachname
 12/18bis05/19 für Wohnung Straße Hausnummer PLZ Stadt  gemeinsam bewohnt
mit Vorname N. Beitragsnr.111111111

(Die möglichen 140 Zeichen wurden voll ausgeschöpft.)

Am 15.5. dann die Überraschung: es wurden noch einmal 105€ im Lastschriftverfahren abgebucht. (Am selben Tag ist übrigens der Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung per Einwurfeinschreiben bei der LRA eingegangen, wo dann noch zusätzlich die Einzugsermächtigung widerrufen wurde).

Da Lastschriften immer einige Tage im Voraus angemeldet werden müssen, hat der BS die Überweisung zu diesem Zeitpunkt anscheinend noch nicht verbucht.

Was man dem BS aber vorwerfen kann: der Abbuchung zur Unzeit ist keine "Prenotification" vorausgegangen. Bei einer SEPA-Lastschrift muss der "Zahler" mindestens 14 Tage vor einer Abbuchung über diese informiert werden. Auch wenn es zu Störungen in dem regulären Zahlungsplan gekommen ist, muss immer eine neue Vorausankündigung erfolgen, wenn die Lastschriften wieder aufgenommen werden.


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Den im Thread genannten Fall hatten wir ja schon letztes Jahr erörtert. (siehe z.B. Das Urteil zum Rundfunkbeitrag - FREDERIK FERREAU / JuWissBlog Nr. 70/2018 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28252.msg178210.html#msg178210)

Dem Urteil des BVerfG vom 18.07.18 Rn 106 ist eindeutig zu entnehmen, dass dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden darf.
Das lässt in der genannten Konstellation (Frau zahlt für gemeinsame Hauptwohnung, Mann für Nebenwohnung) nur einen Schluss zu: Für die Nebenwohnung ist keine vollständige Befreiung, aber eine Ermäßigung auf 50% vorzunehmen. Das ist bis jetzt meines Wissens noch nicht gerichtlich durchgefochten worden, sollte es aber.

Für die Zukunft -wenn überhaupt Beiträge bezahlt werden sollen- ist es ökonomisch am sinnvollsten, dass Herr G. die Beiträge der Hauptwohnung übernimmt. Dann kann auch die Nebenwohnung vollständig von der Beitragspflicht befreit werden (gemäß BVerfG-Urteil Rn 111 und gemäß BS-Antragsformularen).
Wie das am sinnvollsten genau geht, lässt sich mit dem BS sicherlich telefonisch klären, denn solange überhaupt einer für die Haupt-Wohnung zahlt, sollte dem BS ja egal sein, wer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2019, 20:00 von hankhug«

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Das kann der Mann auch jetzt machen, denn nach den nicht vorhandenen Regelungen steht es frei, die Aufteilung und Zahlung selbstständig zu regeln. Mann und Frau können somit zur Regelung gekommen sein, dass Mann an Frau zahlt und Frau die Überweisung tätig oder auch die Schickschuld bringt. Arbeitsteilung also. Somit kann Mann erklären, dass er bereits einen Rundfunkbeitrag erbringt. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht erklärt wie dieser erbracht sein muss. Es sollte also reichen diese Aussage entsprechend zu tätigen, gegebenenfalls muss die Aufteilung vor Gericht ausgefochten werden, denn schließlich ist diese ja ohne Regelung den Beteiligten überlassen. Ob das von Amtswegen überhaupt zu lässig ist bleibt ausdrücklich offen.


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Ups, da ist wohl nicht alles richtig bei den Lesern angekommen: Die Beiträge für die Hauptwohnung wurden schon seit ca. 30 Jahren vom Konto des Mannes abgebucht, der auch die Nebenwohnung hat. Seit dem letzten Umzug vor 18 Jahren, also schon vor der mehr Umstellung von Gebühren auf Beiträge hat Frau F mit dem Beitragsservice überhaupt nicht kommuniziert, und der BS mit ihr auch nicht. Frau F zahlt also überhaupt nichts und gleicht wegen nur geringer eigener Einnahmen auch nichts aus.

Es gibt übrigens unter

https://www.rundfunkbeitrag.de/ ein Änderungsformular für Namen usw. ändern. Hier hat Herr G bereits vor einigen Tagen den Namen von Frau F durch den Namen von Herrn G ersetzt. Bisher ist aber noch keine Reaktion des Beitragsservice erfolgt.


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Dann sollte es für Dich nach Rn 111 des BVerfG-Urteils ja noch einfacher sein:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen.
Über die Abbuchungen von Deinem Konto kannst Du ja nachweisen, dass Du schon seit Jahrzehnten für die Erstwohnung einen vollen Beitrag zahlst, also kann der BS gemäß BVerfG-Urteil nicht von einer Befreiung der Zweitwohnung absehen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Frau F zahlt also überhaupt nichts und gleicht wegen nur geringer eigener Einnahmen auch nichts aus.

Die meisten verheirateten Paare leben in einer sogn. Zugewinngemeinschaft, in der "mein Geld - dein Geld" im Grunde keine Rolle spielt, da aus den Einnahmen eh alle Ausgaben beglichen werden. Auch in Fällen, in denen nur einer der Partner einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich z. B. um die Kinder kümmert, kann derjenige, der nicht berufstätig ist, beim BS als Zahler registriert sein. Man darf annehmen, dass auch in den Fällen fast immer dennoch gezahlt wird, und zwar aus dem "Familieneinkommen".
Da man den Namen des offiziellen Zahlers jederzeit ändern kann, man die albernen Doppelforderungen folglich unterlaufen kann, ist klar, dass es hier im Grunde um Deppenfang geht, der vermutlich der "Verwaltungsvereinfachung" geschuldet ist.

Nebenbei: wenn BS und LRA auf dem Prinzip beharren, so könnte man bei Ehepaaren mit nur einem Berufstätigen den einkommenslosen Partner als Zahler eintragen. Weigert sich der dann zu zahlen, so wäre bei diesem eigentlich nichts zu holen. Ich vermute, dann würde der ÖRR sich sehr schnell an die Gesamtschuldnerschaft erinnern.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 327
Der eheliche Güterstand sollte eigentlich keine Rolle spielen, da sich eine Zugewinngemeinschaft meist erst beim Ende der Ehe auswirkt (erhöhter gesetzlicher Erbteil bzw. Anspruch auf Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung) und vorher nur eine gewisse Verfügungsbeschränkung bedeutet.

Die gesetzlichen Verpflichtungen der Ehegatten bei jeder Form der Ehe sind in §§ 1953 ff BGB geregelt. Dabei ist das ganze so unbestimmt und lässt den Ehegatten so viel Gestaltungsspielraum, dass ein ernsthafter Streit darüber meist zum Scheitern der Ehe führt.

Da man den Namen des offiziellen Zahlers jederzeit ändern kann, man die albernen Doppelforderungen folglich unterlaufen kann, ist klar, dass es hier im Grunde um Deppenfang geht, der vermutlich der "Verwaltungsvereinfachung" geschuldet ist.
Ja das sehe ich auch so: der Beitragsservice und die LRA definiert sich die Entscheidungsformel im BVerfG-Urteil einfach so um, wie es ihm passt. Ersetzt "Erfüllung seiner Rundfunkbeitragspflicht" kurzerhand durch "Innehaben einer Beitragsnummer/eines Beitragskontos", auch wenn der Inhaber dieses Kontos selber keine Zahlungen leistet, ja sogar wenn das Konto nicht ausgeglichen ist.

Das ist schon eine ziemliche Missachtung und Unverschämtheit gegenüber den Richtern des Bundesverfassungsgericht. Am 22.05., dem Vorabend des 70. Geburtstags des Grundgesetzes, wurde im Ersten zur besten Sendezeit eine Frageveranstaltung mit dem Präsidenten des BVerfG ausgestrahlt. Dabei hat Prof. Vosskuhle mal ausführlich erklärt, wie intensiv die Senate über ein Grundsatzurteil beraten. Da wird nicht einfach nur der Entwurf des Berichterstatters abgenickt, sondern jeder Richter - wenn er die Entscheidung mitträgt - kann eigene Vorschläge machen. Zuletzt kommt es dann zu einer zeitaufwändigen Leserunde, wo dann sogar sprachliche Feinheiten diskutiert werden.
Ein schlampiges Lektorat kann man den grundlegenden Entscheidungen des BverfG meines Erachtens nicht vorwerfen.  Da finden sich in den Urteilen der normalen Gerichte schon öfter mal sprachlich grenzwertige Formulierungen.

Diese Präzision in der Wortwahl gilt umso mehr für die Entscheidungsformel mit Gesetzeskraft, die ja innerhalb der ellenlangen Begründung nur einen kleinen Teil ausmacht, der aber wegen der Gesetzeskraft eine hervorstechende Bedeutung zukommt. Wenn das BVerfG eine Befreiung einer weiteren Wohnung nur dann gewollt hätte, wenn der Beitragsservice dem Betroffenen ein Beitragskonto bzw. eine Beitragsnummer spendiert hätte, dann hätte das BVerfG das auch so formuliert.
Insofern ist es schon eine ziemliche Unverfrorenheit, wie der Beitragservice mit der Urteilsformel umgeht.

Mal sehen, was jetzt noch passiert. Wenn man sich auf der Leitungsebene des Beitragsservice geeinigt hat, das Befreiungsformular so zu gestalten, wie es seiner Interpretation entspricht, dann wird der BS vermutlich nicht schnell klein beigeben.


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Ich habe mal nach der Rechtsprechung des BGH zum zivilrechtlichen Ausgleich nach § 426 BGB im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 44 AO recherchiert.
Die Urteile betreffen die gemeinsame Veranlagung von Ehepartnern.

BGH, Urteil vom 31.05.2006 - XII ZR 111/03
https://openjur.de/u/81178.html

Zunächst ist festzustellen, dass auch bei einer gesamtschuldnerischen Haftung nach der Abgabenordnung (also bei öffentlich-rechtlichen Forderungen) eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht nach § 426 BGB grundsätzlich besteht. Das scheint in der Rechtsprechung unstreitig zu sein (der Palandt verweist z.B. in seiner 2001 Ausgabe auf die Entscheidung BGH 120,55, die man aber wohl in einer Bibliothek in Papierform suchen und lesen muss).

Insofern gilt diese Ausgleichspflicht auch für Rundfunkbeiträge und auch zwischen Mitbewohnern, die nicht miteinander verheiratet sind (Wohngemeinschaften, auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern etc.).

Neu an der verlinkten Entscheidung des BGH ist, dass als Aufteilungsmassstab der Einkommensteuerschuld (als Basis für die Ausgleichspflicht) der § 270 AO für anwendbar erklärt wird:
Zitat
4.c) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche seien unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann für sich beanspruchen, zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt ...

d) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grundsätzlich nur mit einer einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Einkünfte entfällt. Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattungen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben.

Dieser Regelung gilt aber erst nach Scheitern der Ehe: Im Fall

BGH, Urteil vom 20.03.2002 - XII ZR 176/00
https://openjur.de/u/61102.html

hatte der Ehemann noch kurz vor dem Scheitern der Ehe eine erhebliche Steuervorauszahlung als Gesamtschuldner geleistet, die dann bei der später erfolgten getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer zur Hälfte der Frau gutgeschrieben wurde. Zurückfordern konnte er das nicht (und wegen 2 Jahre vorher vereinbarter Gütertrennung gab es diesbezüglich auch keinen Zugewinnausgleich):
Zitat
Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen (vgl. Staudinger/Noack, BGB, (13. Bearb. 1999), § 426 Rdn. 208). Die gewährte Leistung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, da die Ehegatten die Vorauszahlung wie sonstige Kosten zur Lebensführung behandelt haben. Deshalb hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich der Kläger die Rückforderung dieser Leistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. für den Fall eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Form der Erstattung von Kindesunterhalt BGHZ 50, 266, 270). Eine derartige Vereinbarung ist indes von dem Kläger nicht dargelegt worden. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß der zuviel Leistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat. Solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es vielmehr natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäßigen Absicht der Ehegatten, daß derjenige, der die Zahlung auf die gemei nsame Schuld bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen von seiner Schuld befreien will, ohne von ihm Rückgriff zu nehmen...
Bis zum Zeitpunkt der Trennung bestand jedoch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft uneingeschränkt fort, weshalb das Gesamtschuldverhältnis im Zeitpunkt der Bewirkung der Zahlung durch die konkludente Vereinbarung der Parteien überlagert war.

Auch in sonstigen Entscheidungen des BGH bezüglich der gesamtschulderischen Ausgleichspflicht zwischen Eheleuten wird diese Überlagerung hervorgehoben:
BGH Urteil vom 30.11.94 XII ZR 59/93
https://research.wolterskluwer-online.de/document/ac03193e-4bde-4048-8abe-7992f340e7bb
1. Amtlicher Leitsatz:
Zitat
Ausgleichsansprüche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten nach § 426 I 1 BGB, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Besonderheiten andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i.S. des § 426 I BGB etwas anders ergibt als der hälftige Ausgleich.


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Es gibt Neuigkeiten: heute sind drei Briefe des Beitragsservice eingetrudelt. Anscheinend betreibt der Beitragsservice jetzt eine gewisse Frontbegradigung mit der Folge, dass Herr G für seine Nebenwohnung freigestellt wird.

Grob gesagt hat der Beitragsservice die Hauptwohnung jetzt zum 1.1.2016 (also rückwirkend!)  von Frau F auf Herrn G "umgemeldet" und sah anschließend die Voraussetzungen für eine Befreiung als erfüllt an.
Frau F wurde allerdings nie befragt, ob sie mit dieser Ummeldung einverstanden ist.

Vorausgegangen sind folgende Ereignisse in der Zeit ab Mai 2019, die ich noch teilweise nachtragen sollte:

- Anfang Mai: der WDR lehnt den Antrag auf Befreiung der in Baden-Württemberg gelegenen Nebenwohnung durch Bescheid ab.
- In einem parallelen Brief wird Herr G von der Anmeldung der Nebenwohnung zum 1.1.2016 mit Beitragskonto 999999999 unterrichtet mit dem Angebot auf Ratenzahlung des angeblich  rückständigen Betrags von 682,50€
- wenige Tage später erhält Herr G eine Zahlungsaufforderung für die Nebenwohnung über den gesamten rückständigen Betrag
- am 8.5. überweist Herr G die rückständigen Beiträge für die Hauptwohnung von 12/2018 bis 05/2019, da der BS aus unerfindlichen Gründen den Lastschrifteinzug eingestellt hatte
- am 14.5. übermittelt Herr G ein Online-Änderungsformular an den Beitragsservice, wonach sich Name und Geburtsdatum für die Hauptwohnung von Frau F auf Herrn G zum 1.6.2019 ändern sollen
- am 15.5. geht beim WDR am Appellhofplatz in Köln der Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung der Nebenwohnung ein; im Widerspruchsschreiben wird weiterhin die Einzugsermächtigung widerrufen; das Widerspruchsschreiben orientiert sich im Wesentlichen an dem Widerspruch von @che09, enthält aber noch den Zusatz:
Zitat
Im übrigen weise ich darauf hin, dass mein Antrag vom xx.10.2018 sämtliche Informationen enthält, die nach dem RBStV bei einer Anmeldung zu übermitteln sind. Damit gelte auch ich als für die Hauptwohnung angemeldet und zwar rückwirkend zum Inkrafttreten des RBStV zum 01.01.2013.
- am 15.5. bucht der Beitragsservice die Beiträge für die Hauptwohnung für 12/2018 bis 05/2019 noch einmal vom Girokonto des Herrn G ab, von dem die Beiträge seit über 30 Jahren schon abgebucht worden waren
- am 3.6. wendet sich Herr G noch einmal an den Beitragsservice am Freimersdorfer Weg, fordert die Rückzahlung der doppelt abgebuchten Beiträge bis Ende Juni und kündigt eine Rücklastschrift an, falls dem nicht entsprochen wird; er wiederholt noch mal die Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben
- weiterhin wendet sich Herr G am 3.6. noch an die Staatskanzlei NRW, um eine Rechtsaufsicht zu veranlassen wegen
* der betrügerischen Angaben auf der Rückseite der im Herbst 2018 versandten Schreiben, dass auch Nebenwohnungen beitragspflichtig seien
* der Beachtung der Prenotificationspflicht bei SEPA-Abbuchungen, wenn es zu Unterbrechungen bei regelmäßig erfolgten Abbuchungen gekommen ist und diese wieder aufgenommen werden sollen
* der fehlerhaften Ansicht des WDR, dass für eine Befreiung der Nebenwohnung dieselben Personen angemeldet sein müssen
* der fehlerhaften Personaleinstellungspraxis beim Beitragsservice, die das Wesen einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht verstehen
- wenig später bittet die Staatskanzlei noch per email um das Ausfüllen einer Einwilligungserklärung von Herrn F und Frau G, dass mit dem WDR über den Einzelfall kommuniziert werden darf; diese Einwilligung wird am 24.6. erteilt
- am 5.7. lässt Herr G die am 15.5. abgebuchte SEPA-Lastschrift zurückgehen
- am 17.7. überweist Herr G die Beiträge für die Hauptwohnung für 06/19 bis 08/19 an den WDR unter Angabe der Beitragsnummer 111111111.

Heute sind dann folgende Schreiben eingegangen, die auf den 18.7. datiert waren:

1. Schreiben des Beitragsservice an Herrn G:
Zitat
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer 999999999

Sehr geehrter Herr GesamtSchuldner,
vielen Dank für Ihrer Mitteilung.
 Sie wünschen eine Anmeldung der Wohnung unter der Adresse "Musterweg, NRW-Stadt" auf Ihren Namen, weil Sie von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung befreit werden möchten.

Wir möchten Sie über die Anmeldung unter der Beitragsnummer 999999999 zum 1.1.2016 informieren.

Den Betrag in Höhe von 612,50€ für bereits gezahlte Rundfunkbeiträge ab Januar 2016 unter der Anschrift "Musterweg, NRW-Stadt" haben wir vom Beitragskonto Ihrer Ehefrau, Vor- und Zuname, Beitragsnummer 1111111111 auf Ihr gültiges Beitragskonto umgebucht.

Den Bescheid über die Befreiung  von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihrer Nebenwohnung unter der Anschrift "Musterstraße, Ländlestadt" erhalten Sie mit separatem Schreiben.

Zu Ihrer Information: Die Befreiung gilt nur für Sie selbst und erstreckt sich nicht auf weitere in der Nebenwohnung lebende volljährige Personen, auch nicht auf Ehegatten, Lebenspartner oder volljährige Kinder. Sollten weitere Personen in dieser Wohnung leben, sind diese verpflichtet, den Beitragsservice von ARD... darüber zu informieren, um die Prüfung der jeweiligen Beitragspflicht zu ermöglichen.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostandt: das Beitragskonto weist einschließlich 06.2019 einen offenen Betrag von 17,50 auf.
Bitte überweisen Sie .... unter Angabe der Beitragsnummer 999999999  auf ... Postbank Köln

Wir empfehlen .... Lastschrift

Für Ihr Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD...

Daten zum Beitragskonto 999999999 Stand 11.07.2019

Gesamtschuldner
Musterweg 4321
55555 NRW-Stadt

Rundfunkbeitrag     im privaten Bereich
Zahlungsart            Überweisung
Zahlungsrhythmus gesetzlich
Nächste Fälligkeit    15.08.2019
Zeitraum                 01.07.2019 bis 30.09.2019

Wohnung Nr. 1
Nebenwohnung
Musterstraße 1234
77777 Ländle-Stadt
letzte/aktuelle Befreiung Nebenwhg 01.2016 - unbefristet
Antragsdatum xx.10.2018

Wohnung Nr. 2
Hauptwohnung
Musterweg 4321
55555 NRW-Stadt

2. Bescheid des Südwestrundfunks an Herrn G über die Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung.
Wird hier jetzt noch nicht abgetippt, weil ähnliche Bescheide im Forum schon abrufbar sind.
Enthält aber den Passus:
Zitat
Durch die Anmeldung der weiteren Wohnung auf Ihren Namen erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung.

3. Brief des Beitragsservice an Frau F:
Zitat
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer 111111111

Sehr geehrte Frau F,

wir beziehen uns auf das Schreiben Ihres Ehemannes, Herrn Gesamtschuldner  vom 03.06.2019.

Ihr Ehepartner möchte die Wohnung unter der Adresse "Musterweg, NRW-Stadt" auf seinen Namen anmelden. Wir haben deshalb Ihr Beitragskonto mit Ablauf des Monats 12.2015 abgemeldet. Sollten Sie neben Ihrer Hauptwohnung noch weitere Wohnungen innehaben, sind Sie verpflichtet, den Beitragsservice von ARD .... darüber zu informieren, damit die Beitragspflicht geprüft werden kann.

Zu Ihrer Information: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind Beitragsschuldner oder Personen oder Rechtsträger, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Beachten Sie bitten den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto ist ausgeglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD....


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