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Autor Thema: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern  (Gelesen 32346 mal)

G
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Hier erst einmal die Entscheidungsformel des BVerfG, so wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (pdf nur zum Anschauen):

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s1349a.pdf

Zitat
die allgemeine Mitteilung (Anschreiben) von Person A, dass es sich bei der vom BS "auserkorenen" Wohnung um eine Nebenwohung von Person A handelt, liegt dem BS ja EIGENTLICH vor (Einwurf-Einschreiben) *grübel*
Wie wurde denn diese Mitteilung formuliert? Auch wenn sie nicht die Worte "ich beantrage" enthält, kann sie aber vermutlich als entsprechender Antrag gewertet werden.

Wenn das als Einwurfeinschreiben verschickt wurde, ist das schon mal gut.

Wenn das Schreiben neu abgeschickt werden soll, wäre es natürlich sinnvoll, das auch als Antrag zu formulieren und den dann auch rückwirkend zu stellen.

Persönlich bin ich der Meinung, dass der Hinweis auf § 2 Absatz 1 und 3 RBStV und damit auf § 44 AO bedeutet, dass man seiner Rundfunkbeitragspflicht auch dadurch nachkommt, dass ein anderer Gesamtschuldner den Beitrag bezahlt und damit die Schuld erloschen ist. Wenn das BVerfG das nicht so gemeint hätte, hätte es  nur auf § 2 Absatz 1 verweisen dürfen.

Zitat
Demnach wäre die Zustellung von Bescheiden an einen Nebenwohnungssitz unzulässig. Das klingt sehr gut.
Darauf würde ich mich aber nicht verlassen. Das weiter oben verlinkte Verfahren vor dem VG Dresden würde ich eher als Kuriosität einordnen, zumal man sich mangels schriftlich fixierter Entscheidung des Gerichts auch gar nicht darauf berufen kann.

Dass ein Nebenwohnsitz kein Wohnsitz mehr ist, wenn man sich nur extrem selten dort aufhält, ist m.E. auch kein  erfolgversprechendes Argument. Wenn man dort gemeldet ist, wird erst einmal vermutet, dass man Inhaber dieser Wohnung ist. Man muss dann das Gegenteil beweisen. Da die Wohnung aber in jedem Fall eine Wohnung ist, müsste man beweisen, dass man dort praktisch nicht meh wohnt. So ein negativer Beweise dürfte äußerst schwierig sein und auf wenig Gegenliebe seitens des BS oder eines Gerichts stoßen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2018, 04:36 von GesamtSchuldner«

C
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Hallo GesamtSchulder,

erneut ein Dankschön von mir für die Antworten.  :)

Im fiktiven Fall der fiktiven Person A soll angenommen werden, dass folgendes Anschreiben dem BS als Brief (Einwurfeinschreiben) zugesandt wurde.

"Ihr Schreiben zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht vom XX.XX.2018
Aktenzeichen: 123456

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Wohnung {Straße Nr. Ort} handelt es sich um meine Nebenwohnung.  Mein Hauptwohnsitz lautet: {Straße Nr. Ort}. Hier befindet sich meine Hauptwohnung. Für die Hauptwohnung werden von mir Rundfunkgebühren unter der Teilnehmernummer ABCD1234 entrichtet.

Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 und den entsprechenden Leitsätzen zum Urteil des ersten Senates (...) ist die Nebenwohnung beitragsfrei, da für die Hauptwohnung schon Rundfunkbeiträge entrichtet werden.

Weiteren Schriftverkehr richten Sie bitte ausschließlich an meinen o.g. Hauptwohnsitz {Str. Nr. Ort}, da ich mich in meiner Nebenwohnung nur relativ selten und sehr unregelmäßig aufhalte.

Mit freundlichen Grüßen
"

Die Formulierung "Antrag" oder "beantragen" fehlt leider, auch der Punkt der rückwirkenden Beachtung.  :( Das Schreiben entspricht eher einer "nüchternen Feststellung".

Wahrscheinlich sollte Person A doch erneut einen Brief schreiben unter Beachtung der beiden genannten Formulierungen (Antrag und rückwirkend)? In dem Zuge könnte Person A auch gleich noch das Änderungsformular zwecks Wunsch nach Postzustellung an eine andere Adresse beilegen. Wobei hier evt. ein Einzelversand mittels zweier Briefe vorzuziehen ist. Nicht dass der Postzustellwunsch wieder missachtet wird.

Die Entscheidungsformel des BVerfG, so wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, habe ich gleich mal gespeichert.

Persönlich bin ich der Meinung, dass der Hinweis auf § 2 Absatz 1 und 3 RBStV und damit auf § 44 AO bedeutet, dass man seiner Rundfunkbeitragspflicht auch dadurch nachkommt, dass ein anderer Gesamtschuldner den Beitrag bezahlt und damit die Schuld erloschen ist. Wenn das BVerfG das nicht so gemeint hätte, hätte es  nur auf § 2 Absatz 1 verweisen dürfen. 
Das klingt hoffnungsvoll für Person A, weil dann der Zeitraum vor der direkten bzw. formell  korrekten Übernahme der Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung durch Person A (Überweisung der Rundfunkgebühren vom Konto der Person A und nicht vom Konto der Eltern) als erloschene Schuld aufgefasst werden könnte, weil die Eltern als Gesamtschuldner die Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung bezahlten. Person A müsste dann nicht über "interne" Haushaltsgeldzahlungen / -aufteilungen "debattieren", die rechtlich sicher nicht so einfach nachweisbar wären.

Von der Option, der Darlegung des nur sehr seltenen Aufenthalts am Nebenwohnsitz, wird Person A dann erst mal Abstand nehmen. Dies entspricht zwar im fiktiven Fall den Tatsachen, aber Person A wüsste auch nicht, wie dies nachzuweisen wäre.

Viele Grüße
Che


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2018, 04:12 von Che09«

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Ein erneutes Hallo von mir in die Runde,

Der fiktive Fall der fiktiven Person A geht in die nächste Runde ...

Es sei angenommen die Person A hat nun in dieser Woche folgendes Schreiben erhalten, diesmal nicht aus Köln sondern vom Mitteldeutschen Rundfunk ...

Zitat
Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks - Beitragsnummer 123 456 789
über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

Sehr geehrte Person A,

Sie haben am XX.XX.2018 einen Antrag auf Beifreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung gestellt. Dieser Antrag ist am XX.XX2018 eingegangen.

Der Antrag von der Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 entsprechend, ist eine Person, die ihre Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder Inhaber für die Hauptwohnung nachkommt, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller  angemeldet sind. Diese Voraussetzung ist in ihrem Fall nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ihren Namen angemeldet sind.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17), sowie Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GVBl. 1991, S. 498) zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 05. - 18.12.2017 (GVBl. 2018, S. 26).

Mit freundlichen Grüßen

Mitteldeutscher Rundfunk

Dieser Beitrag wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Unser Schreiben vom XX.XX.2018 - Beitragsnummer 123 456 789


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Mitteldeutschen Rundfunk des für ihn tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

....

Person A hatte dem BS im September 2018 mitgeteilt, dass sie als Mitbewohner der Hauptwohung ab sofort die Beitragszahlungen für die Hauptwohnung, welche auch die Wohung der Eltern ist, (direkt selbst) übernimmt. Es wurde dem BS auch mittgeteilt, dass Person A auch bereits in der Vergangenheit die Beiträge für die Hauptwohnung (indirekt) (mit)getragen hat (haushaltsinterne Abgabe / Kostenbeteiligung). Weiterhin wurde der bisherige Dauerauftrag (Eltern) zur Gebührenzahlung gekündigt (dem BS das Sepa Lastschriftmandat entzogen) und die Beitragszahlungen für die Hauptwohnung wurde vom Konto der Person A durch Überweisung beglichen (bisher 3 Monate). Es existieren aber zur Zeit zwei unterschiedliche Beitragsnummern, eine für die Hauptwohnung (Person A und Eltern) sowie die Nebenwohnung (nur Person A).

Was kann Person A hier nun tun?


Vielen Dank für Antworten und Hinweise.
Che


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Widerspruch einlegen. Später Klage erheben und Aufteilung der Gesamtschuld anzeigen.

Begründung für Widerspruch in absoluter Kurzform.

Person A darf laut dem Urteil aus 18.07.18 zu nicht mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden. In Wohnung A hat der bisherige Zahler Anspruch auf Ausgleich, somit wird die betroffene Person B mit mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Es hätte somit mindestens eine Teilbefreiung geben müssen.

Das Ganze kann ja noch schön ausformuliert werden. Wahrscheinlich besser ist es zusätzlich per Bild darzustellen. Abgebildet zwei Wohnungen mit den jeweiligen Personen und einer passenden Beschriftung. Und Pfeilen wie das mit dem Geld läuft. Und wer welchen Anspruch an wen hat. Eine Person außerhalb der Wohnung sei dazu noch eine LRA. Die Pfeile sollte die Richtung, Art und Höhe des Geldes darstellen verbunden mit dem jeweiligen Anspruchsrecht.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Begründung könnte in etwa lauten, dass A als Teil des Gesamtschuldners in der Hauptwohnung bereits mit dem Rundfunkbeitrag belastet wird. Da die Gemeinschaft sämtliche Mittel für die Rundfunkfinanzierung gemeinsam aufbringt, ist die als Zahler benannte Person lediglich stellvertretend für den Gesamtschuldner benannt. Dies bedeutet jedoch unter keinen Umständen, dass derjenige tatsächlich den jeweiligen Betrag allein zahlt. Vielmehr werden im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen. Dies schließt selbstverständlich den sogn. Rundfunkbeitrag ein. Dann Verweis auf die Festlegung durch das BVerfG, dass niemand mit mehr als "einem Beitrag" belastet werden darf. Auch eine Zahlung von 1ct mehr als der derzeitige Beitrag ist eine Überschreitung dieser durch das BVerfG gesetzten Grenze.

Langfristig dürfte es empfehlenswert sein, sich auch an der Hauptwohnung als Zahler zu präsentieren. Der Wechsel muss ja möglich sein. Der BS will, dass Erst- und Zweitwohnsitz auf den gleichen Namen bei ihm angemeldet sind, dann kriegt er es. Und falls Nachbarn, Freunde, Verwandte etwas sparen wollen, dann hat man eben Dritt-, Viert- und Fünftwohnsitze. :)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

C
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Zunächst erst mal vielen vielen Dank für die schnellen Antworten!  :) :)
Person A wird daraus dann wohl ein schönes Widerspruchsschreiben basteln.  ;)

... Langfristig dürfte es empfehlenswert sein, sich auch an der Hauptwohnung als Zahler zu präsentieren. Der Wechsel muss ja möglich sein. Der BS will, dass Erst- und Zweitwohnsitz auf den gleichen Namen bei ihm angemeldet sind, dann kriegt er es. ...

Ja diesen Punkt wollte Person A eigentlich schon realisiert haben ...
Daher sei im fikitven Fall angenommen, der Vater von Person schrieb im Septemper 2018 folgenden Brief an den BS:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich meine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat: XYZ für IBAN: 123456789) bei Kreditinstitut ABC mit sofortiger Wirkung. Ich bitte hierzu um eine schriftliche Bestätigung. Die Zahlungen der Rundfunkgebühr für die o.g. Wohnung erfolgt ab sofort durch Überweisung.
Die Zahlung übernimmt mein Sohn, Person A, als Hauptmieter der Wohnung, (Adresse), nun direkt. Er richtet zur Zahlung der Rundfunkgebühren für die genannte Wohnung für die o.g. Teilnehmernummer einen entsprechenden Dauerauftrag bei seiner Bank ein.

Mit freundlichen Grüßen
Vater von Person A

Sollte es damit nicht für den BS erklärlich sein, dass durch dieses Anschreiben die Person A nun (zumindest ab September 2018) als Rundfunkgebührenzahlerin für die Hauptwohnung eintritt und nicht (mehr) der Vater von Person A? Person A hat den Überweisungsbeleg vom Konto der Person A selbst vorliegen, über die Zahlung der Rundfunkgebühren für die mit den Eltern gemeinschaftliche Hauptwohnung für den aktuellen 3-Monats-Zeitraum, allerdings unter Bezug der Teilnehmernummer der elterlichen / gemeinschaftlichen Wohnung und nicht der Nebenwohnung von Person A.

Viele Grüße
Che


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Sollte es damit nicht für den BS erklärlich sein, dass durch dieses Anschreiben die Person A nun (zumindest ab September 2018) als Rundfunkgebührenzahlerin für die Hauptwohnung eintritt ...
Es ist stark davon auszugehen, dass dies so seine Ordnung haben müsste.
User seppl beschreibt mehrfach diese Ungereimtheit bei der Gesamtschuldnerschaft (Die es m.M.n. nicht gibt.). Die Person A zahlt als angeblicher Gesamtschuldner Lt. RBStV für die Hauptwohnung und ist auf die NW befreit.

Eigentlich müsste man die HW durch 3 teilen, aber der RBStV gibt das nicht her.


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Dass der Antrag abgelehnt wird, war zu befürchten, nachdem in dem Internetformular für die Befreiung der Nebenwohnung die Bedingung, dass Haupt- und Nebenwohnung auf dieselbe Person angemeldet werden müssten, ja explizit formuliert wurde. Warum sollte die Rundfunkanstalt ohne Weiteres zugeben, dass der Beitragsservice hier Mist gemacht hat? Dann macht man diesen Mist halt konsequent weiter, auch wenn man sich dann vom Gericht eine Klatsche holt.

Insbesondere wenn Person A die Beiträge nunmehr selber überweist, ist diese Rechtsansicht der LRA grober Unfug, denn mit der Zahlung kommt man ja nicht nur der Beitragspflicht des angemeldeten Gesamtschuldners V (=Vater), sondern auch seiner eigenen nach. Wenn in § 44 AO explizit drinsteht, dass die  Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt, bedeutet das ja zwingend, dass es unmöglich ist, nur die Schuld von V zu erfüllen, ohne auch seiner eigenen Beitragspflicht nachzukommen.  Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes und nicht erst dadurch, dass man sich anmeldet.
Dazu gibt es auch diverse Gerichtsurteile (die ich mal raussuchen sollte). Insofern kann kein Zweifel daran bestehen, dass zumindest der tatsächliche Zahler seiner Beitragspflicht auch dann nachkommt, wenn die Beitragsnummer einer anderen Person in seiner (Haupt)-wohnung zugeordnet ist. 

Hier sollte also in der Tat form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Formgerecht heißt insbesondere: nicht mit normaler email, nicht telefonisch, ein Widerspruchsschreiben auch unterschreiben.

Noch ein paar technische Fragen, um die Vorgehensweise des Beitragsservice in ähnlichen Fällen besser abschätzen zu können:

Bezieht sich der Ablehnungsbescheid auf den alten Antrag (vom September) oder auf den neuen?
Ist der MDR hier für die Haupt- oder für die Nebenwohnung zuständig?
Wurde der Ablehnungsbescheid wie von Person A beantragt an die Hauptwohnung geschickt?
Kann der Widerspruch nur nach Köln (bwz. zu Protokoll in Köln) geschickt werden? Oder geht das auch nach Leipzig an den Sitz des MDR?


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"Eigentlich müsste man die HW durch 3 teilen, aber der RBStV gibt das nicht her."


genau da wäre wohl das Problem zu suchen, aber nach dem BGB kann ein Schuldner einer Gesamtschuld die weiteren an der Schuld beteiligen, gibt es keine Regel für die Teilung, so geht es zu gleichen Teilen. Bliebe die Frage, wie der Anspruch dann realisiert wird.


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Habt wieder vielen vielen Dank für die Unterstützung. :)  Ich möchte an dieser Stelle zunächst auf die Fragen von Gesamtschuldner eingehen:

Bezieht sich der Ablehnungsbescheid auf den alten Antrag (vom September) oder auf den neuen?
Der Ablehnungsbescheid bezieht sich seltsamer Weise auf das erste Schreiben vom September 2018 von Person A an den BS. Auf dieses antwortete der BS zunächst mit einer Zahlungsaufforderung und ohne jedweden Bezug auf das Schreiben von Person A und dem Anliegen der Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dem Wunsch von Person A, dass erneute Schreiben an die Hauptwohung erbeten werden, wurde ursprünglich ignoriert.
 
Ist der MDR hier für die Haupt- oder für die Nebenwohnung zuständig?
Ja, es sein angenommen die Nebenwohnung von Person A läge in Sachsen-Anhalt und die Hauptwohnung in Thüringen. 

Wurde der Ablehnungsbescheid wie von Person A beantragt an die Hauptwohnung geschickt?
Diesmal kam das Schreiben (erstmalig) am Hauptwohnsitz an. Es scheint so als wurde der Bitte um die Postsendung an die Hauptwohnung nun nachgekommen. Person A hatte im zweiten Schreiben zusätzlich das Formblatt ""Änderung zum Rundfunkbeitragskonto - Ich möchte die Korrespondenz an eine andere Anschrift erhalten" beigelegt, welches vermutlich maschinell gelesen, verarbeitet und nun berücksichtigt wurde.
 
Kann der Widerspruch nur nach Köln (bwz. zu Protokoll in Köln) geschickt werden? Oder geht das auch nach Leipzig an den Sitz des MDR?
"Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Mitteldeutschen Rundfunk des für ihn tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln


oder beim  Mitteldeutschen Rundfunk (Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig).
....
"

Viele Grüße
Che


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Der Widerspruch sollte an den MDR adressiert werden. Da der MDR mehr als eine Anschrift unterhält besteht die freie Wahl, welche verwendet wird. Benutzt A eine Adresse in Köln, dann wird es sicherlich dort bearbeitet, natürlich im Auftrag des MDR. Wird es an eine andere Adresse gesendet, dann könnte es sein, dass eine Bearbeitung dort stattfindet oder aber, dass der MDR es selbst an einen Auftragsempfänger weiter leitet. Der Auftragsempfänger weist sich leider selten als solcher aus und kommt Anfragen dazu gewöhnlich nicht nach. Oft wirkt es deshalb so, als würde diese Stelle selbstständig handeln. Die Richter erklären immer, dass sei nicht der Fall und der MDR sei auf allen Schreiben dieses Auftragsempfängers erkennbar. Gewöhnlich wird deshalb empfohlen alles immer unmittelbar mit der Intendanz zu klären, denn diese alleine trägt offensichtlich die Verantwortung für die Auftragsvergabe und damit auch der Überwachung der Ausführung.


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In einem am Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Verfahren scheint es übrigens auch um die Frage zu gehen, ob für eine Befreiung der Nebenwohnung es nötig ist, dass die Beitragsnummern derselben Person zuzuordnen sind:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29417.0.html
Thread von @huntervirus. Dort hatte ich auch etwas ausführlicher geschrieben, warum es auf die Beitragsnummern nicht ankommen kann.

Hier zunächst zwei Gerichtsentscheidungen, wo explizit drinsteht, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob man angemeldet ist oder nicht:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen:   4 B 39/18
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/17tv/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE180003008&documentnumber=1&numberofresults=28&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint
Zitat
32     Wie es zu einer Anmeldung dieser Wohnung beim Antragsgegner gekommen ist, ist an dieser Stelle unerheblich. Es geht im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich darum zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Festsetzungsbescheide vorliegen. Die Frage, ob die Anmeldung der Antragstellerin im System des Antragsgegners rechtmäßig erfolgte oder das Beitragskonto der Antragstellerin wieder zu löschen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. Im Übrigen wird auf § 11 RBStV verwiesen.


VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2013/11_K_2182_13_Urteil_20131127.html
Zitat
Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist.
20              Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
21               3.               Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.
22   Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung.
23               Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3.




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Vielen Dank Gesamtschuldner für das Heraussuchen Gerichtsentscheidungen, besonders auch dafür, dass Du die, für das Problem der Person A relevanten Urteilsstellen, gleich herausgestellt zitiert hast.  :)

Ich werde dann über Weihnachten für die fiktive Person A versuchen auf Basis der Informationen, die ich hier im Thread dankenswerter Weise erhalten habe, ein Widerspruchsschreiben zu verfassen. Wenn möglich würde ich den Entwurf hier gern zur Diskussion stellen.

Wahrscheinlich muss / sollte Person A zweigeteilt argumentieren.

Part 1 (Zeitraum: 01/2016 bis 08/2018): Gesamtschuldnerschaft zur Begleichung der Rundfunkgebühren der Hauptwohnung, wobei die Rundfunkgebühren vom Konto des Vaters gebucht worden sind.
Argumentation (nach drboe): Im Rahmen der gemeinsamer Haushaltsführung in der Hauptwohnung werden sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen. Skizze der Geldflüsse (Pi x Daumen, natürlich nur teilweise belegbar, was aber sicher auch nicht verlangt werden kann), wie von PersonX angeraten, wird dazu entworfen. 
Zusätzlich wird die Argumentation von Gesamtschuldner mit Bezug auf § 44 AO (Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner) eingebracht.
Ob man hier mit einer Teilbefreiung / Schuldaufteilung argumentieren soll/kann weiß ich aktuell noch nicht so wirklich. Auf die Ungereimtheiten bei der Gesamtschuldnerschaft hat gez-negativ auch hingewiesen.

Part 2 (Zeitraum 09/2018 bis ...): Person A zahlt seit diesem Zeitpunkt die Rundfunkgebühren direkt und nachweisbar von ihren eigenem Bankkonto. Zudem wurde dem BS schriftlich mitgeteilt, das ab 09/2018 nicht mehr der Vater von Person A sondern Person A selbst die Rundfunkgebühren der Hauptwohnung nun direkt begleicht.
Hier werden die von Gesamtschuldner zitierten Urteile in die Argumentation eingebracht. Auch so sollte es eigentlich jedem Richter verständlich sein, dass wenn Person A nun Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung banktechnisch zahlt, die Nebenwohnung von Person A von den Rundfunkgebühren zu befreien ist, unabhängig von "irgendwelchen" Beitragsnummern, die der BS vergibt / sich zusammenbastelt.

Bis hier hin erst einmal.

Person A ist sehr dankbar für die Hilfe hier.

Viele Grüße
Che


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Hallo Zusammen,

auf diesem Wege möchte ich mich noch einmal für die Unterstützung hier im vorigen Jahr bedanken und wünsche Allen ein erfolgreiches Jahr 2019.

Im fiktiven Fall der fiktiven Person A habe ich ein fiktives Widerspruchsschreiben vorbreitet, in dem ich versucht habe, alle hier gemachten Hinweise zu berücksichtigen. Das Schreiben ist etwas länger bzw. umfangreicher geworden.  ::) Ich würde mich freuen, wenn noch einmal der eine oder andere "querlesen" könnte, unter dem Aspekt, ob alles Wichtige enthalten und rechtlich/sachlich korrekt erläutert/argumentiert wurde.  :angel:

Viele Grüße
Che

PS: Das Schreiben ist in Form von 5 Bilddateien angefügt, ich hoffe das ist Okay so.

Abschrift des Widerspruchs-Beispiels nun hier:
Zitat
Person A
Eine Straße 1
12345 Eine Stadt
Deutschland

Mitteldeutscher Rundfunk
Kantstr. 71-73
04275 Leipzig

                                                                                                                                                                                        Eine Stadt, den XX.01.2019

W i d e r s p r u c h
gegen den Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks - Beitragsnummer 123 456 789 
über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung


Ihr Bescheid vom XX.12.2018
Meine Hauptwohnung - 12345 Eine Stadt - Eine Straße 1 - Rundfunks-Beitragsnummer 123 456 789 
Meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2 - Rundfunks-Beitragsnummer 987 654 321 


Sehr geehrte Damen und Herren ,

gegen Ihren Bescheid vom XX.12.2018 (hier zugegangen am XX.12.2018) über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für (m)eine Nebenwohnung lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Sie argumentieren (unter Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) in Ihrem Bescheid: "... Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller  angemeldet sind. Diese Voraussetzung ist in ihrem Fall nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ihren Namen angemeldet sind. ..."
Ihre Argumentation, welche für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht der Nebenwohnung eine Anmeldung beider Wohnungen beim Beitragsservice auf den Namen des Antragsstellers als explizite Bedingung ansieht, kann aus dem o.g. Urteil nicht abgeleitet werden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 sagt Folgendes:
"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: ...
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber der Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages nachkommen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. ...
"
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018)

Dem Urteil ist im ausführlichen Urteilstext weiterhin Folgendes zu entnehmen:
"d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen (aa). ...
aa) Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt (siehe oben Rn. 100), erhöht sich der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Wohnung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.
"
In diesen Texten ist weder die Rede davon, dass eine Person, um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht der Nebenwohnung die für Haupt- und Nebenwohnung beim BS (unter selbem Namen) "angemeldet" sein muss, noch ist von Beitragnummern die Rede. Alleinig ausschlaggebend ist das Innehaben von Haupt- und Nebenwohnung.
 
Weiterhin verweise ich auf § 2 Absatz 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Dort steht explizit: "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. (2)  Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die - 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."
Meine Rundfunkbeitragspflicht entsteht also nicht - wie Sie in Ihrer Argumentation konstituieren -durch eine Anmeldung bei Beitragsservice sondern durch Innehaben einer Wohnung (als Mitmieter im Sinne einer Wohngemeinschaft und/oder als alleiniger Mieter einer Wohnung).

Gemäß § 2 Absatz 3 des RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.


Sie fordern von mir Rundfunkbeiträge i.H.v. 630,00 Euro für den Zeitraum vom 01/2016 bis 12/2018 für meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) weise ich die Forderung weiterhin als ungerechtfertigt zurück.

Zunächst muss der Zeitraum, über den sich die Forderung erstreckt, in zwei Teilabschnitte geteilt werden

a) Zeitraum 09/2018 bis aktuell und darüber hinaus in die Zukunft
Mit Schreiben vom XX.08.2018 hat Ihnen mein Vater mitgeteilt, dass ich den Rundfunkbeitrag für unsere gemeinsame Hauptwohnung (Teilnehmernummer: 123 456 789) direkt von meinem Konto aus überweise. Zuvor entrichtete ich die Rundfunkbeiträge im Rahmen einer internen Haushaltsabgabe (siehe b).  Ab 08/2018 besteht also keinerlei Zweifel, dass ich Rundfunkbeiträge in vollem Umfange für meine Hauptwohnung entrichte und meine Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. Ich komme mit der Rundfunkbeitragspflicht für meine Person, gleichzeitig auch der des (bisher) angemeldeten Gesamtschuldners (meines Vaters) für die Beiträge der Hauptwohnung nach.
Für eine Beitragspflicht haben die sog. Teilnehmernummern, welche der Beitragsservice vergibt, keinerlei Bedeutung, da die Beitragspflicht per Gesetz besteht, und nicht durch eine Anmeldung erfolgt oder an eine solche gebunden ist.
Dazu weise ich auf zwei Urteile von Verwaltungsgerichten hin:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen: 4 B 39/18
"... Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. ..."

VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
"... Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist. ... Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3.  Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.  .... Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3. ..."

Weiterhin verweise ich auch hier auf Punkt b) meines Schreibens in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) sowie § 44 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO).


b) Zeitraum 01/2016 bis 08/2018
In diesem Zeitraum war ich an den Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung in Form einer haushaltsinternen Haushaltsabgabe an meinen Vater bzw. meine Eltern beteiligt (siehe nachfolgende Skizze in Abbildung 1).

Gemäß § 44 Absatz 1 und 2 der AO, auf welche § 2 des RBStV verweist, ("...(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.  (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. ...") wirkt sich die Zahlung (hier der Rundfunkbeiträge der Hauptwohnung) zu Gunsten aller Gesamtschuldner aus. Dabei ist es unrelevant welcher Gesamtschuldner die Zahlung entrichtet. Der § 2 Absatz 1 des RBStV besagt insbesondere, dass jeder volljährige Bewohner beitragspflichtig ist. Diese Pflicht entsteht mit dem Einzug in eine Wohnung und nicht erst mit der Anmeldung beim Beitragsservice bzw. mit Vergabe einer Beitragsnummer. Wenn die Schuld kraft Gesetzes entsteht, so auch die Zahlungspflicht, d.h. der Staatsvertrag geht davon aus, dass der Rundfunkbeitragspflichtige ohne explizite Zahlungsaufforderung zahlt. Welcher Gesamtschuldner im Einzelnen welchen Betrag zahlt, spielt dann keine Rolle, solange das Beitragskonto für die Wohnung ausgeglichen wird.
In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass nur ein Mitbewohner zahlt, dass diese Zahlung aber im Innenverhältnis ausgeglichen wird. In einer Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft wird das oft nicht explizit ausgeglichen, sondern dadurch, dass der nichtzahlende Mitbewohner dann andere Ausgaben alleine übernimmt.  In unserem Haushalt am Hauptwohnsitz ist eine gemeinschaftliche Haushaltsführung gegeben, wie diese Abbildung 1  schematisch verdeutlichen soll. 


Abbildung 1: Schematische Darstellung der familiären Beziehungen, der wichtigsten Geldflüsse, aber auch die Illustration immaterieller gegenseitiger Hilfen für die Haupt- und Nebenwohnung

Eine Befreiung der Nebenwohnung an eine Anmeldung der Hauptwohnung auf den selben Namen der Person beim Beitragsservice zu knüpfen, würde dazu führen, dass die Befreiung nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgt und eben dies ist ein Punkt, dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom XX.XX.2018 unter Beachtung von Artikel 3 des Grundgesetzes (Willkürverbot) entgegen treten wollte.

Da ich als Gesamtschuldner für die Hauptwohnung durch die interne Haushaltsabgabe, die auch die Rundfunkgebühren finanziert (siehe Skizze) bereits finanziell belastet werde, ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018, welches besagt, dass Niemand mit mehr als einem Beitrag belastet werden darf, anzuwenden und die Nebenwohnung von der Beitragspflicht zu entbinden. Es ist in einer Wohngemeinschaft keinesfalls so, dass alleinig ein Vertreter den Rundfunkbeitrag alleinig zu tragen hat. Vielmehr werden im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen.

Für meine Nebenwohnung hätte es für den zuvor genannten Zeitraum daher mindestens eine Teilbefreiung geben müssen.


Meine Nebenwohnung ist daher für den Zeitraum nach b) vollständig und für den Zeitraum nach a) mindestens teilweise von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Eine "Vereinigung" der unterschiedlichen Rundfunksbeitragsnummern oder aber Namen der "Teilnehmern" bzw. des oder der "Anmelder(s)" der betreffenden Wohnung(en) obliegt dem Beitragsservice.


Sollten Sie meinen Argumentationen nicht folgen, werde ich diese gerichtlich klären lassen.


Mit freundlichen Grüßen

-------------------
Person A


Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2019, 21:54 von seppl«

Z
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Klingt so erstmal brauchbar, auch wenn ich bezweifle, daß die es raffen.
Tip: Es macht die Sache klarer, wenn der an die Eltern gezahlte Betrag für den Rundfunkbeitrag konkret ausgewiesen wird, da kann man sich ja überlegen, ob man ein Drittel des Beitrages (fiktiv, aber konkret bezahlt!) oder vielleicht die Hälfte bezahlt hat (weil Mutti kein eigenes Einkommen hat...).
Das wird natürlich ein Spaß, wenn jetzt die Rundfunkanstalt die Nebenwohnung entsprechend des Urteils mit einem Drittel- oder Halbbeitrag festsetzte, dies wäre schließlich, wenn man den Wortlaut der Begründung befolgte, theoretisch möglich - wenn nicht die Kernaussage des Gerichtsurteils "Zweit- oder Drittwohnungen sind befreit" dem im Wege stehen würde, aber das haben wir ja im Forum beim Auseinandernehmen des Schandurteils ja schon bemerkt...

Viel Erfolg!
Und notfalls auf jeden Fall klagen!


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