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Autor Thema: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024  (Gelesen 782 mal)

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[AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Autor: 17. Januar 2024, 07:57
Gesamte Rechtsvorschrift ORF-Beitrags-Gesetz 2024
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012352

Abschrift Stand 17.01.2024; FdR Profät

Zitat von:  ORF-Beitrags 2024
Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024
(ORF-Beitrags-Gesetz 2024)

BGBl. I - Ausgegeben am 8. September 2023 - Nr. 112


Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.

Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
2. Unternehmer: Unternehmer im Sinne des § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993;
3. Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG 1993.

Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.

Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4. (1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.

Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(3) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Befreiung von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 6. Unternehmer sind von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 Abs. 1 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit waren.

Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.

Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 vorliegt.
(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 lit. a) bis c) genannten Daten
a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.

Meldepflicht
§ 9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach
a) Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
c) das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
2. bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach § 4:
a) die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
b) die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw. die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
c) die Steuernummer.
(3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs. 2 Z 2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
(4) Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
(5) Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs. 3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
(6) Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.

ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
(4) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(5) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(8  ) Abs. 7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.
(9) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 2 Z. 1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.
(10) Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.
(11) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(12) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(13) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO vorzusehen.

Aufsicht
§ 11. (1) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(5) Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, bleiben von Abs. 1 bis 4 unbeschadet.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

Datenübermittlung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG,
2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
3. in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
4. in das Zentrale Vereinsregister,
5. in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie
6. in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.
(3) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
1. bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
2. auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
(4) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6) Die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

Ermittlung der Beitragsschuldner
§ 14. (1) Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.
(2) Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 2 verlangen.
(3) Liegt für eine Adresse nach § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Meldung nach § 9 Abs. 3 bzw. Abs. 4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 3 und 4 verlangen.
(4) Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oderunterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
(6) Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw. Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.

Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
§ 15. (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:
1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmen
a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b) in Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7) Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8  ) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(9) Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
(10) Gegen einen nach Abs. 9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12) Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs. 9, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

Einmeldung in die Transparenzdatenbank
§ 16. (1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS),
2. die jährliche Höhe der Befreiung nach § 5 sowie
3. den Beginn und das Ende der Befreiung nach § 5.
(2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 erfolgt zu Zwecken des § 2 TDBG 2012. Die Befreiung nach § 5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach § 4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.

Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2) Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6) Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF-Beitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
(7) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
1. die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,
2. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
3. den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.
Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8  ) Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(9) Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORF-Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E-Mail bzw. wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.

Verwaltungsstrafbestimmung
§ 18. (1) Wer
1. die Meldung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
2. eine Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
(3) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(4) Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung.

Verweisungen
§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(4) Beitragsschuldner nach § 4 haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 Abs. 2 Z 2 zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO), zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8  ) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF-Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
(10) Abweichend von § 10 Abs. 7 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.
(11) Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(12) Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß § 10 Abs. 7 festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.

Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 4a und 14a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.


Gesetzesbegründung (Erläuterung) folgt in Kürze.


Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
[AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37660.0
[AT] allgem. Infos + mögl. Vorgehensweisen bzgl. neuem ORF-Beitrag ab 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37674.0

[AT] "Datenleck" Gebühren Info Service (GIS, Österreich) (2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37658.0

[AT] In Österreich sollen jetzt alle Haushalte für den ORF zahlen (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37336.0
[AT] Beschwerde - Verleger schalten EU gg. ORF-Beitrag ein (06/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37663.0
[AT] Österreich: Protest gg. "Haushaltsabgabe" - Alle Titelseiten heute weiß (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37211.0
[AT] ORF-Beitrag sinkt auf 15€/Monat (wird aber nun pro "Haushalt" fällig) (03/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37107.0
[AT] ORF soll 300 Millionen Euro sparen – ORF-Zwangssteuer kommt (02/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37017.0
jedoch auch unter Berücksichtigung von
Anonymer Wohnen mit DSGVO: Wiener Mieter ohne Namensschilder (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29003.0


Sowie tangierend/ übertragbar auf die "Haushaltsabgabe" auch in Österreich & Schweiz u.a. auch dies:
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0
Zeitungen: Im Würgegriff der ör Rundfunkanstalten (Abmahnungs-/Klagewelle?) (09/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36481.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
und dort jeweils weiterführende Links.





Daher auch für alle Österreicher... >:D

...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#1: 17. Januar 2024, 08:02
ORF-Gesetz, Fernmeldegebührenordnung u.a., Änderung; ORF-Beitrags-Gesetz; Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührengesetz u.a., Aufhebung
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2082

Eingelangte Dokumente

Abschrift Erläuterungen 2082 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen
F.d.R. Profät

Zitat von: XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen
Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Zu Artikel 1 (ORF-Gesetz):

Der Österreichische Rundfunk (ORF) als größtes Medienunternehmen des Landes ist auf Grund seines gesetzlichen Auftrags zu einer objektiven und vielfältigen Information sowie einem breiten Programmangebot auf allen technischen Verbreitungswegen verpflichtet.

Seit der letzten umfassenden gesetzlichen Anpassung der Rahmenbedingungen für den ORF (BGBl. I Nr. 50/2010) ist mehr als ein Jahrzehnt vergangen, ein Jahrzehnt, in dem sich die Medienmärkte rasant verändert haben. Global operierende digitale Plattformen ziehen immer mehr Werbeerlöse und Publikum an sich, mit massiven ökonomischen Folgen für traditionelle Medien, auch in Österreich.

Für die Sicherstellung einer unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft in Österreich hat die Bundesregierung daher zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für österreichische Medienunternehmen gesetzt. Für private Medienakteure im Print- und Online-Bereich wie im Rundfunkbereich sind durch höhere Dotierung bestehender Förderschienen und durch Schaffung neuer Anreizsysteme wesentliche Maßnahmen gesetzt worden, um sowohl den digitalen Transformationsprozess zu unterstützen als auch den Qualitätsjournalismus bzw. journalistische Arbeitsplätze nachhaltig abzusichern.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden nunmehr auch die entsprechenden Anpassungen der Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgelegt, um den öffentlich-rechtlichen Auftrag an das digitale Zeitalter anzupassen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der privaten Medien und der europarechtlichen Rahmenbedingungen. Gleichzeitig war bei der Umgestaltung besonders auf die Festigung des dualen Mediensystems und damit einhergehende Stärkung des Medienstandorts Bedacht zu nehmen. Um den ORF für die Zukunft konkurrenzfähig zu erhalten, wird der besondere Auftrag für die Online-Angebote des ORF (§ 4e ORF-G) adaptiert. Beispielhaft zählen dazu der Entfall der Sieben-Tage-Bereitstellungsfrist von Sendungen auf der ORF-Plattform, die Ermöglichung von Online-only-Inhalten, von Online-first-Inhalten und die Bereitstellung eines speziell für die Zielgruppe der unmündig Minderjährigen produzierten linearen Online-Angebots. Mit diesen gesetzlichen Anpassungen soll der ORF im Wettbewerb mit großen, nicht-linearen Anbietern von audiovisuellen Inhalten als wichtige österreichische Stimme konkurrenzfähig bleiben. Zugleich wird mit dem Entwurf klargestellt, dass sich das öffentlich-rechtliche Programmangebot im Online-Bereich von jenem der privaten Medienunternehmen zu unterscheiden hat. Im Entwurf finden sich daher Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der nationale Wettbewerb durch die neu geschaffenen Möglichkeiten des ORF im Online-Bereich nicht unverhältnismäßig verzerrt wird.

Auch die Kooperation des ORF mit privaten Hörfunk- und Fernsehveranstaltern wird – wie im Regierungsprogramm gefordert (vgl. „Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 –2024, S.41: „Notwendig ist die gesetzliche Verankerung der stärkeren Zusammenarbeit zwischen ORF und Privaten“) – geregelt: So hat der ORF auf seiner Online-Plattform – wenn das von den privaten Hörfunk- und Fernsehveranstaltern gewünscht wird – auch Programme dieser Veranstalter – gegen entsprechende Kostenerstattung – bereitzustellen; überdies können private Fernsehveranstalter aktuelle ORF-Sendungen ausschnittsweise verwenden und vom ORF ausgewählte und produzierte Sendungen aus den Bereichen Dokumentation, Reportage und Fiktion, deren Erstausstrahlung mindestens sieben Jahre zurückliegt, in ihrem linearen Fernsehangebot verbreiten.

In Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 30. Juni 2022, G 226/2021-12 – wird – wie zu Artikel 2 noch weiter ausgeführt – die Finanzierung des ORF nachhaltig neu geregelt. Im Entwurf wird daher der § 31 ORF-G, in dem bisher die Festlegung des Programmentgelts normiert wird, entsprechend angepasst. Ausgehend vom bisherigen System – basierend auf den Vorgaben der Europäischen Kommission, wonach der Beihilfenbetrag auf jenes Ausmaß zu begrenzen ist, das zur Finanzierung der beauftragten Tätigkeit erforderlich ist („Verbot der Überkompensation“) – werden die Modalitäten der Festlegung sowie die Höhe des ORF-Beitrags (anstelle des bisherigen Programmentgelts) geregelt.

Im Hinblick auf die Entscheidung K(2009) 8113 im Beihilfenverfahren E 2/2008 wird der vorliegende Entwurf der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht.

Zu Artikel 2 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024):
Die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks („ORF“) muss aufgrund der Aufhebung maßgeblicher Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Verpflichtung zur Entrichtung des bisherigen „Programmentgelts“ durch den Verfassungsgerichtshof unter Beachtung rundfunkverfassungsrechtlicher Vorgaben neu geregelt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021-12, die Wortfolge „jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in § 31 Abs. 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als verfassungswidrig aufgehoben.

In seinem Erkenntnis stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass den Bundesgesetzgeber nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk), BGBl. Nr. 396/1974, die Pflicht trifft, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „zur Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe (in der Terminologie des ORF-Gesetzes: seines ‚öffentlich-rechtlichen Auftrags‘)“ zu gewährleisten.

Eine bestimmte Form der Finanzierung sieht das BVG Rundfunk dabei nach Ansicht des VfGH nicht vor, sodass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen Gestaltungsspielraum hat. Der VfGH hob in seinem Erkenntnis jedoch hervor, dass die Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, „auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt“ hat. Entsprechende Unabhängigkeitsgarantien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich im BVG Rundfunk verankert.

Bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem ist es nach Ansicht des VfGH wesentlich, dass „grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges ausgenommen wird.“ Der VfGH betonte affirmativ, dass der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Finanzierungsverantwortung für den ORF im Hinblick auf die Vorgaben des BVG Rundfunk nicht ein für die Rundfunkordnung insgesamt wesentliches Nutzungsverhalten (nämlich den Konsum der Programme des ORF über das Internet) von dieser Finanzierungsverpflichtung ausnehmen darf, „weil er damit die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks […] maßgeblich ungleich verteilt.“

Es ist daher unter Beachtung dieser Vorgaben des VfGH eine Neuregelung der Finanzierung des Österreichischen Rundfunks erforderlich. Dabei konnte auch berücksichtigt werden, dass der VfGH betont hat, der Gesetzgeber könne – solange eine den Vorgaben des BVG Rundfunk insgesamt entsprechende Finanzierung des ORF gewährleistet ist – grundsätzlich bei der Abgrenzung der Personen, die er für eine entsprechend staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzieht, „etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen“.

Die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen – an deren Einhebung der Kunstförderungsbeitrag, die Landesabgaben und das Programmentgelt des ORF derzeit anknüpfen – sollen entfallen. Künftig wird in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem ein Beitrag zur Finanzierung der Nettokosten zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF eingehoben, der vom durch den VfGH in seinem oben zitierten Erkenntnis näher umschriebenen Personenkreis zu entrichten ist, um im Sinne der Überlegungen des VfGH die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit gleich zu verteilen. Der Kunstförderungsbeitrag soll als Bundesabgabe entfallen, stattdessen sollen entsprechende finanzielle Mittel künftig im Bundesfinanzgesetz für die Kunst- und Kulturförderung bereitgestellt werden. Den Landesgesetzgebern soll wie bisher die Möglichkeit offenstehen, von den Gegenständen, an die die Beitragspflicht anknüpft, Abgaben zu erheben. Die Erhebung des ORF-Beitrages und der damit wie bisher verbundenen Landesabgaben soll im Vergleich zum Rundfunkgebührengesetz deutlich vereinfacht und effizienter werden. Der Entwurf orientiert sich am Modell des Rundfunkbeitrags nach dem deutschen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Der Entwurf geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:
1. Die Finanzierung des ORF durch staatlich garantierte Finanzmittel (VfGH 30.06.2022, G 226/2021) im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfolgt – statt bisher durch ein Programmentgelt – künftig durch den ORF-Beitrag.

2. Der ORF-Beitrag ist als Geldleistungsverpflichtung, die ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat, konzipiert. Die Höhe des ORF-Beitrags wird weiterhin nach § 31 ORF-Gesetz (ORFG), BGBl. Nr. 379/1984, in der durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28.10.2009 im Verfahren Staatliche Beihilfe E 2/2008 (ex CP 163/2004 und CP 227/2005) – Finanzierung des ORF geprägten Systematik in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 festgesetzt. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Beitragspflicht.

3. In Anlehnung an das deutsche Modell knüpft die Erhebung des ORF-Beitrags einerseits an den im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz („Beitragspflicht im privaten Bereich“) bzw. andererseits an das Vorliegen einer Steuerschuld nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 („Beitragspflicht im betrieblichen Bereich“) an. Dem Begriff der Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RGG kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass im Sinne des zitierten VfGH Erkenntnisses „grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können,“ in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, soweit nicht spezifische Ausnahme- oder Befreiungstatbestände zur Anwendung kommen.

4. Im privaten Bereich besteht die Beitragspflicht – wie nach der bisher geltenden Rechtslage – auch dann nur einmal, wenn an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen sind. Im betrieblichen Bereich ist eine Staffelung vorgesehen, um dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot zu entsprechen.

5. Die Befreiungstatbestände und das Verfahren über Befreiungsanträge der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) sind für Anträge bis 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Befreiungstatbestände und das Verfahren über Befreiungsanträge, die für Anträge ab dem 1. Jänner 2026 gelten sollen, werden vereinfacht und sind direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt.

6. Der derzeit mit der Einhebung der Rundfunkgebühren und damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelte betraute Rechtsträger, die GIS Gebühren Info Service GmbH, bleibt bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort. Die GIS Gebühren Info Service GmbH wird umbenannt in ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: die „Gesellschaft“) und wird die der neuen Aufgabe entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und organisatorischen Vorkehrungen treffen müssen. Die Erhebung des ORF-Beitrags durch ein beliehenes Unternehmen, das mit dem Vollzug des gesamten Erhebungsvorgangs betraut ist, soll ein kostengünstiges und effizientes Beitragsmanagement gewährleisten.

7. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) ist weiterhin anzuwenden.

8. Die gesetzlich angeordnete Übermittlung von Melde- und Kommunalsteuerdaten an die Gesellschaft soll es dieser ermöglichen, alle Beitragsschuldner mit geringem administrativen Aufwand und, soweit wie möglich, automatisiert erfassen zu können. In Verfahren über Befreiungsanträge soll die Gesellschaft Abfragen aus der Transparenzdatenbank vornehmen können, um Befreiungsanträge rasch und effizient zu erledigen.

9. Durch Übergangsregelungen soll sichergestellt werden, dass der administrative Aufwand beim Übergang vom RGG auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowohl bei den Rechtsunterworfenen als auch bei der Gesellschaft möglichst gering gehalten wird.

10. Datenschutzrechtliche Bestimmungen gewährleisten, dass die datenschutzrechtliche Rollenverteilung geklärt ist, die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG eingehalten werden und unter anderem nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden.


Fortsetzung folgt.



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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#2: 17. Januar 2024, 08:06
Fortsetzung Abschrift Erläuterungen 2082 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen,
ab Seite 23
F.d.R. Profät

Zitat von: XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen; II. Besonderer Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)
Zu § 1:

Das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 soll die Voraussetzungen sowie die Erhebung des ORF-Beitrags regeln. Die Voraussetzungen sowie die Erhebung der Landesabgaben sollen wie bisher durch die jeweiligen Landesgesetze geregelt werden. Der ORF-Beitrag ist als Geldleistungsverpflichtung anzusehen, die ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat.

Soweit im Gesetz oder den Materialien die Begriffe „Beitragspflicht“, „Beitragsschuldner bzw. Beitragsschuldnerinnen“ oder „Beiträge“ verwendet werden, beziehen sich diese Begriffe auf den ORFBeitrag.

Zu § 2:
Der Begriff „Hauptwohnsitz“ in Z 1 entspricht der Legaldefinition in § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992.

Der Begriff „Unternehmer“ in Z 2 entspricht der Legaldefinition in § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993. Der Begriff „Betriebsstätte“ in Z 3 entspricht der Legaldefinition in § 4 des KommStG 1993.

Zu § 3:
Die Beitragspflicht im privaten Bereich knüpft an den Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, an. Dabei wird formal auf die Eintragung im Zentralen Melderegister abgestellt, um einen verwaltungsökonomischen und weitestgehend automatisierten Vollzug sicherzustellen.

Beitragsschuldner bzw. Beitragsschuldnerin soll jede an einer im Inland gelegenen Adresse im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene volljährige Person sein. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, so ist der ORF-Beitrag aufgrund der vorgesehenen Gesamtschuldnerschaft (§ 6 Bundesabgabenordnung) nur einmal zu entrichten. Damit läuft die gegenständliche Beitragspflicht weitestgehend auf eine Abgabe je Haushalt hinaus, auch wenn der Haushalt aus Gründen der Vollzugsvereinfachung nicht direkt als maßgeblicher Anknüpfungspunkt festgelegt wird. Wird der ORF-Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, liegt es im Ermessen der Gesellschaft, welche der mit Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldeten Personen in Anspruch genommen wird, die Ermessensübung wird allerdings anhand objektiver Kriterien zu begründen sein.

Durch den neuen § 3 soll die Finanzierungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung verteilt und bei der Erhebung des ORF-Beitrags ein einfacher und automatisierter Vollzug ermöglicht werden. Die Beitragspflicht ist davon unabhängig, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das entspricht bereits der geltenden Rechtslage, wonach für die Gebührenpflicht nicht nur das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich ist, sondern auch deren Betriebsbereithaltung. Vor dem Hintergrund, dass beinahe jede Bürgerin bzw. jeder Bürger mittels Computer, Smart-Phone oder Tablet über einen Internetanschluss verfügt, der es ermöglicht, die Programme des ORF zu konsumieren, erscheint die vorgeschlagene Anknüpfung an den Hauptwohnsitz sachgerecht und ein Differenzieren der Beitragspflicht dahingehend, ob bzw. in welchem Ausmaß Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, nicht notwendig. Zudem könnte eine Regelung, die auf das tatsächliche Konsumverhalten des Beitragspflichtigen abstellt, wenn überhaupt, nur dann vollzogen werden, wenn aufwendige Kontrollmaßnahmen, die weit in grundrechtlich geschützte Bereiche wie das Ehe- und Familienleben oder die Informationsfreiheit eingreifen, erfolgen. Es ist daher unumgänglich, typisierende Regelungen vorzusehen, die die Beitragspflicht an Umstände anknüpfen, die effizient und rechtskonform vollzogen werden können. Dabei hat sich der Hauptwohnsitz als maßgebliches Kriterium als geeignetsten erwiesen, da über das Zentrale Melderegister die Beitragspflichtigen automatisiert ermittelt werden können.

Unter Adresse ist jede durch die im Zentralen Melderegister erfassten Adressdaten (Postleitzahl. Ortschaft, Straße, Hausnummer, Stiege, Tür) und den vom Adressregister vergebenen Adresscode im Sinne des § 9a Abs. 1 Z 10 Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in Verbindung mit der Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, individualisierbare räumliche Einheit zu verstehen.

Durch die neue Regelung werden in Einzelfällen auch Personen, die nicht über Geräte verfügen, mit denen Programme des ORF in Anspruch genommen werden können, in die Beitragspflicht einbezogen. Auch das ist vor dem Hintergrund, dass von einem unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur die Personen profitieren, die dessen Angebote konsumieren, sondern auch jene, die das nicht oder kaum tun, gerechtfertigt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die Aufgabe, eine freie und umfassende Information und Meinungsbildung zu gewährleisten und übt eine Kontrollfunktion über die drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative aus, was unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft ist.

Von einer Staffelung der Beitragspflicht (anlehnend an den betrieblichen Bereich) nach der Anzahl der an derselben Adresse lebenden Personen kann im privaten Bereich abgesehen werden, da die Beitragspflicht in typisierender Weise jede Adresse bzw. jeden Haushalt einmal umfassen soll. Zwar kann auch im privaten Bereich die Beitragspflicht einer Person die Beitragspflicht weiterer Personen aufgrund der Anknüpfung an die Adresse abdecken, in der Regel wird es sich dabei aber nicht – wie im betrieblichen Bereich – um hunderte oder tausende Mitbenutzer handeln. Da mit der neuen Regelung die Finanzierungverantwortung des öffentlichen Rundfunks auf die Bevölkerung verteilt werden soll und nicht mehr auf Rundfunkempfangsgeräte abgestellt wird, soll für Zweitwohnsitze – anders als nach § 3 Abs. 3a RGG – keine Beitragspflicht bestehen.

Abs. 3 regelt, dass Beitragsschuldner bzw. Beitragsschuldnerinnen, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen (z. B. Diplomaten), nicht der Beitragspflicht unterliegen. Diese Befreiung soll sich auch auf an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erstrecken.

Nach Abs. 4 soll eine Beitragspflicht im privaten Bereich nicht bestehen, wenn für dieselbe Adresse bereits der betriebliche Beitrag zu entrichten ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beiträge nicht doppelt für dieselbe Adresse bezahlt werden müssen. Ein-Personen-Unternehmen, für die keine Kommunalsteuerpflicht und damit keine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich besteht, haben bei Zusammenfallen des Hauptwohnsitzes und der Betriebsstätte hingegen die Beiträge nach § 3 Abs. 1 zu zahlen. Zudem soll durch Abs. 4 gewährleistet werden, dass Privatpersonen, die an Adressen von Betriebsstätten ihren Hauptwohnsitz haben, für die entweder der betriebliche Beitrag zu entrichten ist oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht vorliegt, keiner Beitragspflicht unterliegen. Zu denken wäre dabei etwa an Bewohner von Altersheimen, Studentenheimen oder Pflegeheimen. Da diesen Personen im Regelfall ohnehin ein Anspruch auf Beitragsbefreiung zukommen wird, wird mit dem neuen Abs. 4 erreicht, dass eine Vielzahl von Befreiungsanträgen bereits ex lege nicht gestellt werden muss, was sowohl für die Betroffenen eine Erleichterung darstellt als auch im Sinne der Verwaltungseffizienz liegt.

Auch Abs. 5 zielt darauf ab, dass bestimmte weitere Personengruppen ex lege von der Beitragspflicht befreit werden. In diesem Sinne wird klargestellt, dass Bewohner bzw. Bewohnerinnen von Unterkünften, die vom Bund, den Ländern oder den Gemeinden betrieben werden, nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Zu § 4:
Auch im betrieblichen Bereich soll die Finanzierungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sachgerecht verteilt werden, wobei aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Staffelung der Beitragshöhe erforderlich erscheint, um die Belastung – in Anlehnung an § 5 des dt. RBStV – nach der Größe der Unternehmen zu differenzieren.

Aus Praktikabilitätserwägungen soll die Beitragspflicht direkt an die Verpflichtung von Unternehmen zur Entrichtung der Kommunalsteuer angelehnt werden. In diesem Sinne wird einerseits daran angeknüpft, wie viele Betriebsstätten gemeindeübergreifend betrieben werden, andererseits, wie hoch die je Gemeinde ausbezahlten Löhne sind. Dadurch wird in sachgerechter Weise sichergestellt, dass Klein- und Mittelbetriebe einer geringeren Beitragspflicht unterliegen, als Großbetriebe mit hohen Lohnsummen und bzw. oder vielen Betriebsstätten. Zudem soll dadurch gewährleistet werden, dass Unternehmen, die nur eine Betriebsstätte bzw. in nur einer Gemeinde mehrere Betriebsstätten betreiben, dort aber höhere Lohnsummen auszahlen, gleichermaßen einer höheren Beitragspflicht unterliegen, wie Unternehmen, die in vielen Gemeinden Betriebsstätten mit geringeren Lohnsummen betreiben. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Betriebsstättengemeinde und die Festlegung, dass für die Höhe der Beitragspflicht als Bemessungsgrundlage die Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr je Gemeinde ausbezahlten Arbeitslöhne heranzuziehen ist, ermöglicht einen weitestgehend automatisierten Vollzug durch die Gesellschaft. Gemäß § 4 Abs. 1 KommStG 1993 gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Indem die Daten der Kommunalsteuererklärungen der Gesellschaft vom Bundesminister für Finanzen übermittelt werden, entsteht für die von der Beitragspflicht betroffenen Unternehmen – abgesehen von einer einmaligen Initialanmeldung – kein Verwaltungsaufwand.

Da die Beitragspflicht unmittelbar an die Pflicht zur Entrichtung der Kommunalsteuer anknüpft, unterliegen Ein-Personen-Unternehmen mangels Beschäftigung von Dienstnehmern nicht der betrieblichen Beitragspflicht, was vor dem Hintergrund, dass diese Personen in der Regel im privaten Bereich den Beitrag zu entrichten haben werden, als rechtfertigbar erscheint. Ausländische diplomatische
Vertretungsbehörden und begünstigte internationale Einrichtungen unterliegen gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 KommStG 1993 nicht der Beitragspflicht.

Abs. 5 sieht eine Deckelung vor, um nicht sachgerecht erscheinende Spitzenbelastungen zu vermeiden. Die Deckelung gilt unabhängig von der Zahl der Gemeinden nach Abs. 1, in denen kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätten betrieben werden, sowie unabhängig von der Höhe der Lohnsumme nach Abs. 2.

Zu § 4a:
Die Befreiungstatbestände nach den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sind gemäß § 4a – wie bisher aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 5 RGG – zur Gewährleistung der Rechtskontinuität für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2025 weiterhin maßgeblich. Anschließend soll ein vereinfachtes Befreiungsverfahren in Kraft treten, wodurch die derzeit aufwendig zu erbringenden Nachweise für Antragssteller im privaten Bereich entfallen können.

Im Sinne der Rechtssicherheit sollen zudem alle Befreiungsbescheide, die nach dem derzeit geltenden RGG erlassen wurden und deren Befristung nicht vor dem 1. Jänner 2024 ausläuft, übernommen werden, sodass in diesen Fällen kein neuer Antrag auf Beitragsbefreiung gestellt werden muss.

Zum Außerkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.

Zu § 5:
Im privaten Bereich sollen die Befreiungstatbestände (§ 5) und das Verfahren über Befreiungsanträge (§ 15) nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung (§§ 4a und 14a) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden. Um weiterhin weitestgehende Rechtskontinuität zu gewährleisten, sollen die Befreiungstatbestände der §§ 47ff der Fernmeldegebührenordnung, ergänzt um den Befreiungstatbestand für Lehrlinge in einem Lehrverhältnis nach § 1 Berufsausbildungsgesetz, übernommen werden.

Die Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich soll – wie bisher – auf einer Zwei-Stufen-Prüfung basieren. Allgemeine Voraussetzung ist die Erfüllung einer der in § 5 Abs. 1 taxativ aufgezählten Anspruchsgrundlagen (erste Stufe). Liegt eine solche Anspruchsgrundlage vor, wird das Haushalts-Nettoeinkommen aller im Haushalt wohnenden Personen geprüft (zweite Stufe). Als Verwaltungsvereinfachung soll ab 1. Jänner 2026 von dem durch mehrere Einzelleistungen zusammengesetzten Haushaltseinkommen abgegangen und an den Einkommensbegriff des § 5 Abs. 2 Z 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, der automatisiert über die Transparenzdatenbank ermittelbar ist, angeknüpft werden. Dadurch kann die Nachweispflicht für den Antragsteller in vielen Fällen darauf reduziert werden, dass dieser nach § 15 Abs. 3 nur mehr Name und Geburtsdatum aller Haushaltmitglieder anzugeben haben wird. Über die Transparenzdatenbank wird es der Gesellschaft möglich sein, die jeweiligen Einkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder auf Basis der zuletzt verfügbaren Jahreslohnzettel oder des zuletzt verfügbaren Einkommensbescheides zu ermitteln. Zudem können auch die in Abs. 1 genannten Leistungen teilweise eingesehen werden, sodass sich auch diesbezüglich der Nachweisaufwand deutlich reduzieren wird.

Liegt eine Anspruchsgrundlage nach Abs. 1 vor und übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die Betragsgrenze des Abs. 2 nicht, hat die Gesellschaft eine Befreiung von der Beitragspflicht wie bisher mit Bescheid zuzuerkennen. Da als maßgeblicher Grenzwert nach wie vor das Haushaltseinkommen für die Zuerkennung der Befreiung maßgeblich sein soll, stellt Abs. 3 klar, dass eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht sich auf alle mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erstreckt.

Die für den betrieblichen Bereich geltenden Befreiungstatbestände nach § 47 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b sowie Z 2 lit. b der Fernmeldegebührenordnung werden inhaltlich weitestgehend in den neuen § 6, der die Befreiung im betrieblichen Bereich für Anträge ab 1. Jänner 2026 regelt, übergeführt.

Zum Inkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.

Zu § 6:
Auch im betrieblichen Bereich soll die Befreiung nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung (§§ 4a und 14a) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden.

Da die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich unmittelbar an das KommStG 1993 anknüpft, erscheint es für die Einheitlichkeit des Vollzugs sinnvoll, auch die dort geregelten Befreiungstatbestände direkt zu übernehmen. Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen Unternehmer ex lege von der Beitragspflicht befreit sein, wenn diese auch von der Kommunalsteuerpflicht nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit sind.

In inhaltlicher Hinsicht besteht durch den Verweis auf § 8 Z 2 KommStG 1993 eine Befreiung von der Beitragspflicht für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.

Durch die Anknüpfung an die Befreiungstatbestände nach § 8 Z 2 KommStG 1993 wird gewährleistet, dass jedenfalls Heime und Vereine, die nach den bisher geltenden § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 2 lit. b der Fernmeldegebührenordnung von der Beitragspflicht befreit waren, auch zukünftig weitestgehend befreit sein werden. Zudem wird sich der Kreis der befreiten Unternehmen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage erweitern, da unter anderem auch Heime für ältere Menschen, Anstalten für Rehabilitation oder Pflege von Behinderten zukünftig weitestgehend in der Regel gänzlich von der Beitragspflicht befreit sein werden, während diese nach dem derzeit geltenden § 3 Abs. 3 RGG zumindest eine einmalige Gebühr entrichten müssen.

Da die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 1) auf die Kommunalsteuerpflicht des vorangegangenen Kalenderjahrs abstellt, soll auch für die Befreiung auf die Erfüllung des § 8 Z 2 KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr abgestellt werden.

Zum Inkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.

Zu § 7:
Die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags wird in § 31 ORF-Gesetz geregelt.

Zu § 8:
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Indem die Beitragspflicht erst mit dem Monat, der auf die Anmeldung des Hauptwohnsitzes folgt, beginnt, wird eine doppelte Beitragspflicht bei Ummeldungen vermieden.

Da die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich darauf abstellt, ob im vorangegangenen Kalenderjahr eine Betriebsstätte betrieben wurde, für welche Kommunalsteuer zu entrichten war, macht es keinen Sinn, dass die Beitragspflicht – anlehnend an den privaten Bereich – mit Ersten des Monats, in dem an einer Adresse eine Betriebsstätte eingerichtet wurde, beginnt. Aus diesem Grund soll die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich mit 1. Jänner des darauffolgenden Jahres beginnen, in dem zum ersten Mal für eine Betriebsstätte die Kommunalsteuer zu entrichten war. In diesem Jahr liegen die für die Berechnung der Beitragshöhe erforderlichen Daten auf Basis der Kommunalsteuererklärung vor und können der Gesellschaft automatisiert zur Verfügung gestellt werden. In diesem Sinne soll die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich grundsätzlich auch erst mit Ende des Jahres enden, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war. Diese Regelung ermöglicht einen sowohl für die die Beiträge erhebende Gesellschaft als auch für die Unternehmer weitgehend automatisierten und unbürokratischen Vollzug.

Abs. 3 sieht als Sonderregelung für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung in einer Gemeinde vor, dass für das gesamte Jahr der Betriebsstättengründung der ORF-Beitrag erst im Nachhinein zu entrichten und als Bemessungsgrundlage die Summe der im Jahr der Betriebsstättengründung ausbezahlten Arbeitslöhne heranzuziehen ist. Dadurch wird erreicht, dass für Unternehmen aufgrund der Entrichtung des Beitrags im Gründungsjahr kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

Da die Kommunalsteuererklärungen zeitlich verzögert zur Betriebsstättenaufgabe vorliegen, ist ein automatisches Ende der Beitragspflicht frühestens mit Ende des Jahres, das dem Jahr der Betriebsstättenaufgabe folgt, möglich. Diesem Umstand trägt Abs. 4 Rechnung, der vorsieht, dass über Anzeige die Beitragspflicht früher, nämlich mit Ablauf des Jahres der Betriebsstättenaufgabe, endet. Diesfalls ist es notwendig, dass der Unternehmer die Gesellschaft aktiv über den Zeitpunkt der Aufgabe der Betriebsstätten informiert. Eine Ruhend-Meldung des Gewerbes ist einer Betriebsstättenaufgabe gleichzusetzen. Diese Anzeige muss bis spätestens 15. April des Jahres, das dem Jahr der Betriebsstättenaufgabe folgt, erfolgen, damit die Gesellschaft für dieses Jahr keine Beiträge mehr vorschreibt. Eine Bescheiderlassung ist im Regelfall nicht erforderlich. Die Gesellschaft hat in diesen Fällen lediglich zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise erbracht wurden und die Anzeige auch sonst vollständig erstattet wurde. Ist die Anzeige vollständig, hat die Gesellschaft diese ohne weiteres Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und keine Zahlungen vorzuschreiben. Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn der Anzeigende dies, etwa um Rechtssicherheit zu erlangen, verlangt.

Zu § 9:
Die Meldepflicht (§ 9 Abs. 1) entspricht weitestgehend der geltenden Rechtslage, wobei die nach Abs. 2 zu meldenden Daten angepasst wurden. Eine An- und Abmeldung soll weiterhin erforderlich sein, um die Ermittlung der Beitragsschuldner und die Erhebung der Beiträge für die mit der Erhebung der Beiträge betraute Gesellschaft zu vereinfachen und, soweit technisch möglich, zu automatisieren.

Bei Gesamtschuldnern im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit die Meldung durch einen der Gesamtschuldner alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht. Gesamtschuldner haben im Rahmen der Anmeldung bekanntzugeben, wer von ihnen die Beiträge entrichten wird.

Abs. 3 regelt – im Hinblick auf § 3 Abs. 4 – eine erweiterte Meldepflicht jener Unternehmen, die Betriebsstätten betreiben, an deren Adresse Privatpersonen wohnen (z. B. Altersheime, Studentenheime). Um zu gewährleisten, dass Zahlungsaufforderungen an diese Personengruppen nicht übermittelt werden, ist es notwendig, der Gesellschaft bekannt zu geben, dass für diese Adresse entweder der betriebliche Beitrag zu entrichten ist oder eine diesbezügliche Befreiung besteht.

Abs. 4 regelt – im Hinblick auf § 3 Abs. 5 – eine dem Abs. 3 entsprechende Meldepflicht für Körperschaften öffentlichen Rechts, die Einrichtungen betreiben, in denen Privatpersonen Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, sofern es sich dabei nicht um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Gesellschaft entsprechend informiert wird, um zu gewährleisten, dass auch diesfalls keine Beitragsvorschreibung an die dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Privatpersonen erfolgt.

Abs. 5 regelt den Zeitpunkt der in Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Meldungen. Im privaten Bereich sollen die Meldungen unverzüglich erfolgen, um zeitnah alle Beitragsschuldner bzw. etwaige Änderungen in deren Daten zu erfassen. Im betrieblichen Bereich knüpft die Beitragspflicht an die Kommunalsteuerpflicht an. Da die Kommunalsteuerdatenaten erst über die Kommunalsteuererklärungen, welche bis 15. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr durch den Bundesminister für Finanzen an die Gesellschaft übermittelt werden, vorliegen, macht es keinen Sinn, die Meldepflicht im betrieblichen Bereich vor diesem Datum vorzusehen. Aus diesem Grund soll es ausreichend sein, wenn die Meldung bis spätestens ebenfalls 15. April an die Gesellschaft übermittelt wird. Bei Abmeldungen und Änderungen der persönlichen Daten im betrieblichen Bereich soll es daher ebenfalls ausreichend sein, wenn diese bis zum auf die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in der Gemeinde bzw. auf die Änderung der persönlichen Daten folgenden 15. April gemeldet werden. Meldungen nach Abs. 3 und 4 hingegen müssen unverzüglich erfolgen, um sicherzustellen, dass eine Beitragsvorschreibung im privaten Bereich in diesen Fällen nicht erfolgt.

Zu § 10 und § 11:
Die Gesellschaft soll als beliehenes Unternehmen weiterhin die Erhebung des ORF-Beitrages besorgen. Dies umfasst insbesondere die Erfassung der Beitragsschuldner aufgrund deren Meldung (§ 9), die Entscheidung über Befreiungsanträge (§§ 14a und 15), eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Abgaben- und Meldepflicht sowie die Zahlungsmodalitäten (§ 10 Abs. 3), die Ermittlung der Beitragsschuldner und Aufforderung zur Beitragsentrichtung bei fehlender Anmeldung (§ 14 Abs. 1 und 2), die Abrechnung der eingehobenen Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 10 Abs. 7) sowie erforderlichenfalls die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben (§ 17) bzw. die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung des Inkasso (§ 17 Abs. 7).

Die vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen den gänzlichen Entfall der Vor-Ort-Kontrollen sowie effizientere bzw. im betrieblichen Bereich gänzlich wegfallende Befreiungsverfahren. Diese Effizienzsteigerungen treten beginnend mit 2024 in Kraft und erreichen ihre volle Wirksamkeit mit Beginn 2026. Aus diesem Grund soll die von der Gesellschaft maximal einzuhebende Vergütung für die Einbringung der Beiträge reduziert werden.

Bei Erzielung eines Gewinns soll die Gesellschaft diesen – wie bisher – anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückerstatten. Allfällige Verluste müssen ebenfalls von allen Rechtsträgern, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge getragen werden.

Die Gesellschaft nimmt bei der Vollziehung ihrer Aufgaben nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 behördliche Aufgaben wahr und ist der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Bundesministers für Finanzen unterstellt.

Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, von der Gesellschaft einzuhaltende Grundsätze der Datensicherheit bzw. jedenfalls zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO erforderlichenfalls mit Verordnung festzulegen.

Zu § 12:
Diese Bestimmung entspricht in Abs. 1 und 3 der geltenden Rechtslage. Der Anwendungsbereich des AVG bezieht sich nicht auf die Tätigkeit der Gesellschaft nach § 10 Abs. 1 Z 2.

Zur Verwaltungsvereinfachung sieht Abs. 2 vor, dass die Festsetzung der Beiträge mittels Zahlungsaufforderung erfolgen kann. Die Erlassung eines Bescheides soll nur dann erforderlich sein, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe immer denselben Fälligkeitstag hat, unabhängig davon, ob sie mit formloser Zahlungsaufforderung oder mit Bescheid festgesetzt wird und somit eine Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner gewährleisten.

Analog zu § 37 KommAustria-Gesetz wird im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines umfassenden und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (auch im Beschwerdestadium) in Abs. 3 die Bestimmung aufgenommen, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz zukommen.

Zu § 13:
Diese Bestimmung sieht Datenübermittlungspflichten an die Gesellschaft vor und soll gewährleisten, dass die Gesellschaft ihre Aufgaben effizient und mit geringem Kostenaufwand erfüllen kann.

Abs. 1 verpflichtet den Bundesminister für Inneres, auf Verlangen der Gesellschaft monatlich aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrages sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, einen allfälligen akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie die vom Adressregister vergebenen Adresscodes an die Gesellschaft zu übermitteln. Da § 16 die Einmeldung von Befreiungen der Beitragspflicht im privaten Bereich in die Transparenzdatenbank vorsieht, soll zudem das dafür notwendige verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen übermittelt werden, da diese Daten für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank bzw. für Auswertungen aus der Transparenzdatenbank durch die Bundesanstalt Statistik Österreich erforderlich sind. Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) dieser Datenverarbeitung. Für die Datenübermittlung soll ein angemessenes Entgelt an den Bundesminister für Inneres zu entrichten sein.

Die Gesellschaft wird in Abs. 2 ermächtigt, bei Bedarf im Einzelfall zum Zweck der Erhebung des ORFBeitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen in das Zentrale Melderegister, in das Firmenbuch, in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), in das Zentrale Vereinsregister, in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowie in die Transparenzdatenbank. Die Berechtigung zu einzelfallbezogenen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister wird von der Gesellschaft unter anderem zur Durchführung von Befreiungsverfahren benötigt, um angesichts der Volatilität der Meldedaten auf tagesaktuelle Daten bei der Bearbeitung von Befreiungsverfahren zugreifen zu können. Die Gesellschaft muss etwa zur Ermittlung des für Befreiungen maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommens (§ 5 Abs. 2) ermitteln bzw. überprüfen können, welche Personen im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller leben (§ 5 Abs. 3). Um diese ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfüllen zu können, muss die Gesellschaft auch der Auskunftssperre unterliegende Daten einsehen können. Eine eingeschränkte Abfrageberechtigung im Umfang des § 16a Abs. 5 MeldeG genügt nicht, weil auf diesem Wege nur die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, abgefragt werden können. Eine Abfrageberechtigung im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG erscheint daher erforderlich, um den Zweck der Datenverarbeitung zu erreichen. Die personenbezogenen Daten erscheinen daher dem Zweck der Datenverarbeitung angemessen, für den Zweck erheblich und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, § 1 Abs. 1 DSG).

Abs. 3 ordnet an, dass die Steuererklärungen gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 sowie der Inhalt von Prüfberichten über die Kommunalsteuer zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrages, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner von näher bestimmten Behörden an die Gesellschaft zu übermitteln sind. Die Datenübermittlung der Kommunalsteuererklärungen hat bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ergibt sich daraus, dass Steuererklärungen gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 vom Unternehmer für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres abzugeben sind und dem Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist für die weitere Übermittlung an die Gesellschaft einzuräumen ist. Daten über den Inhalt von Prüfberichten sollen der Gesellschaft anlassbezogen auf Verlangen übermittelt werden.

Abs. 4 regelt, dass Gemeinden im Anlassfall über etwaige Befreiungen nach § 8 Z 2 KommStG 1993 der Gesellschaft Auskunft geben müssen.

Die Gesellschaft ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung der nach Abs. 1 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten. Ebenso können auch Daten von juristischen Personen nach § 1 Datenschutzgesetz – DSG durch die Gesellschaft verarbeitet werden. Um dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) Rechnung zu tragen, sieht Abs. 6 eine Löschfrist für diese Daten vor. Eine Speicherdauer von längstens 15 Jahren erscheint erforderlich, weil gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz ORF-Gesetz sämtliche einen Gegenstand der Prüfung durch die Prüfungskommission (§ 40 Abs. 1) bildenden Unterlagen über einen Zeitraum von zumindest drei Finanzierungsperioden aufzubewahren und für allfällige nachprüfende Kontrollen bereitzuhalten sind. Die Prüfungsbefugnis umfasst gemäß § 40 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ORF-Gesetz auch die Kontrolle des Umfangs der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bestimmung, soweit diese Tätigkeiten wahrnehmen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen. Als Finanzierungsperiode gilt nach § 31 Abs. 2 ORF-Gesetz ein Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des ORF-Beitrags.

Dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) entsprechend werden auch nur jene personenbezogenen Daten von der Gesellschaft verarbeitet, welche zur konkreten Aufgabenerfüllung notwendig sind. Ebenso ist die vorgesehene Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig nach § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG.


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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#3: 17. Januar 2024, 08:13
Fortsetzung Abschrift Erläuterungen 2082 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen,
F.d.R. Profät

Zitat von:  XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen; II. Besonderer Teil
Zu § 14:
Die Ermittlung der Beitragsschuldner bei fehlender Meldung nach § 9 soll im Vergleich zur geltenden Rechtslage mit einem relativ geringen administrativen Aufwand einhergehen, weil die Beitragspflicht an vorhandene Daten (Meldedaten, Kommunalsteuerdaten), welche gemäß § 13 an die Gesellschaft zu übermitteln sind, anknüpft. Die Ermittlung der Beitragsschuldner soll daher künftig weitestgehend automatisiert erfolgen.

Im privaten Bereich hat die Gesellschaft in dem Fall, dass für eine Adresse keine Anmeldung vorliegt, gemäß Abs. 1 jene Personen, die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Zahlung der Beiträge aufzufordern. Sie kann zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen. Diese Daten können direkt über das Zentrale Melderegister erhoben werden.

Dasselbe gilt sinngemäß im betrieblichen Bereich, bei dem unmittelbar an die Steuerschuld nach dem KommStG 1993 angeknüpft wird: Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Z 1 keine Anmeldung vor, so hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 den Unternehmer, dem die Betriebsstätte anhand der der Gesellschaft vom Bundesminister für Finanzen übermittelten Kommunalsteuerdaten zuzurechnen ist, zur Zahlung der Beiträge aufzufordern. Sie kann zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.

Anlehnend an Abs. 1 und Abs. 2 regelt Abs. 3, wie die Gesellschaft vorzugehen hat, wenn eine Meldung nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 unterlassen wurde.

Das ORF-Beitragssystem hängt wesentlich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Zentralen Melderegister erfassten Daten ab. Die Gesellschaft hat zudem als Verantwortliche für die bei ihr verarbeiteten Daten dem Grundsatz der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO zu entsprechen. Abs. 4 ermächtigt daher die Gesellschaft, mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Unrichtigkeiten des Zentralen Melderegisters der zuständigen Meldebehörde zu melden, um eine Prüfung und Berichtigung des lokalen Melderegisters anzustoßen. Die Prüfung durch die lokale Meldebehörde, bei der das erforderliche Fachwissen vorhanden ist, soll Doppelgleisigkeiten vermeiden und steht im Interesse einer effizienten und sparsamen Verwaltung.

Abs. 5 berechtigt die Gesellschaft, in begründeten Einzelfällen Kommunalsteuerprüfungen durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.

Abs. 6 stellt klar, dass in Bezug auf die zeitliche Zuordnung abgabenrechtlicher Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung (z. B. geänderte Bemessungsgrundlagen), diese sich nicht rückwirkend auf die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auswirken soll. Dadurch soll ein im Verhältnis zur Höhe der Beiträge unangemessener Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Zu § 14a:
Das Verfahren über Befreiungsanträge nach den §§ 51 bis 53 Fernmeldegebührenordnung soll gemäß § 14a – wie bisher aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 2 RGG – im Sinne der Rechtskontinuität für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren weiterhin anzuwenden sein.

Zum Außerkrafttreten siehe § 22 Abs. 3.

Anschließend soll im privaten Bereich das in § 15 geregelte Verfahren zur Anwendung kommen. Für den betrieblichen Bereich soll es kein eigenes Befreiungsverfahren mehr geben, sondern die Befreiung ex lege an § 8 Z 2 KommStG 1993 anknüpfen.

Zu § 15:
Das Verfahren über Befreiungsanträge soll nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung (§ 14a) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden.

Abs. 1 sieht vor, dass Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen sind. Damit soll die Erledigung dieser Anträge erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Als Verwaltungsvereinfachung ist eine Berechtigung der Gesellschaft zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 vorgesehen, da es nicht mehr zeitgemäß erscheint, Antragsteller zur Vorlage umfangreicher Unterlagen aufzufordern, wenn die erforderlichen Daten automatisiert ermittelbar sind. Damit von der Gesellschaft nur die für die Befreiung von der Beitragspflicht erforderlichen Daten eingesehen werden können, wird in der Transparenzdatenbank für die Gesellschaft im Sinne der Datenminimierung auf technischer Ebene eine Begrenzung der Dateneinsicht implementiert.

Die Abs. 5 bis Abs. 8 entsprechen im Wesentlichen dem derzeit geltenden § 51
Fernmeldegebührenordnung.

Abs. 9 soll es der Gesellschaft ermöglichen, Befreiungsanträge – in Abweichung von § 18 Abs. 3 AVG bzw. in Anlehnung an § 96 BAO – vollständig automatisiert zu erledigen. Unter Berücksichtigung der bereits in § 41 Abs. 3 Studienförderungsgesetz vorgesehenen Möglichkeit der automatisierten Bescheiderlassung und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 11.590/1987, in der automatisierte Bescheide (damalige Bezeichnung „Computerbescheide“) grundsätzlich als zulässig bestätigt wurden, sollen dadurch zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Verfahren erreicht werden (vgl. zu diesen Kriterien § 39 Abs. 2 AVG).

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 soll daher – in Abweichung von § 18 Abs. 3 AVG – ein verfahrensrechtlicher Rahmen für vollständig automatisiert erstellte Erledigungen geschaffen werden, der jedoch solche nicht einfach ermöglicht, sondern auch dazu geeignete Verfahren vorsieht und den besonderen Anforderungen an die Transparenz sowie den Rechtsschutz gegen solche Erledigungen wie folgt Rechnung trägt:
- Transparenz der Automatisierung durch die Bekanntmachung, dass Angelegenheiten nach § 15 Abs. 9 vollständig automatisiert erfolgen dürfen, aufgrund der Verpflichtung der Gesellschaft, in ihrem Wirkungsbereich tatsächlich automatisierte Verfahren bekanntzumachen und dabei alle aufgrund Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO gebotenen Informationen zu geben;
- spezifischer Rechtsschutz (Abs. 10) gegen vollständig automatisierte Erledigungen in Bescheidform, der zu einer Beseitigung der Erledigung und zur Notwendigkeit einer neuerlichen Erledigung durch einen Menschen (Organwalter) auf Ebene der Verwaltung führt;
- Zurücknahme unrichtiger Erledigungen in Bescheidform innerhalb einer zweimonatigen Frist erlaubt der Gesellschaft ein „Aussteuern“ aus dem automatisierten Prozess und somit die Etablierung von Kontrollmechanismen.

Befreiungsverfahren nach § 15 erscheinen für eine Automatisierung als grundsätzlich geeignet, da der Subsumtionsvorgang anhand klar definierter Bezugspunkte (Bezug bestimmter Leistungen wie Arbeitslosengeld, eindeutig festgelegte Grenze des Haushaltseinkommens) eindeutig vorher bestimmbar ist und keinen Ermessensspielraum beinhaltet. In diesem Sinne kann auch automatisiert der nach wie vor geltenden Begründungspflicht von Bescheiden nach § 58 AVG nachgekommen werden, da sich diese mangels Ermessenspielraum darauf beschränkt, anzugeben, ob eine der Leistungen nach § 15 Abs. 1 bezogen wurde und ob das Haushaltseinkommen den gesetzlich definierten Schwellenwert überschreitet.

Unberührt bleibt das Erfordernis einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) gemäß § 18 Abs. 4 AVG, wodurch die für die Bescheidadressaten erforderliche Erkennbarkeit der (durch automationsunterstützte Datenverarbeitung durchgeführten) Ausfertigungsherstellung und der behördlichen Urheberschaft sichergestellt wird. Auch dem Transparenzprinzip der DSGVO bei vollständig automatisierten Entscheidungen wird vollumfänglich Rechnung getragen, indem der Umstand der automatisierten Erledigung in jeder einzelnen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen soll. Es muss sowohl auf die vollständig automatisierte Bescheiderstellung als auch – in der Rechtsmittelbelehrung – auf den besonderen Rechtsschutz (Abs. 10) hingewiesen werden. Darüber hinaus wird auch in der Datenschutzerklärung der Gesellschaft darauf hinzuweisen sein (Art. 13 Abs. 2 lit. f, 14 Abs. 2 lit. g DSGVO).

Abs. 10 sieht bei automatisierter Erledigung gemäß Abs. 9 einen speziellen Rechtsschutzmechanismus gegen vollständig automatisiert erstellte Bescheide vor. Dadurch wird unter anderem Art. 22 DSGVO („Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling“) Rechnung getragen und eine erleichterte Rechtsschutzmöglichkeit gegen vollständig automatisiert erstellte Bescheide geschaffen. Das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung soll sicherstellen, dass die Rechtsschutzsuchenden noch auf Ebene der Verwaltung eine Entscheidung durch einen Menschen (Organwalter) erhalten und etwaige Ermittlungsdefizite, die mitunter bei automatisierten Entscheidungen auftreten können, kompensiert und nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Dadurch verfügt der automatisiert erzeugte Bescheid bloß über provisorischen Charakter, bei Erhebung der Vorstellung hat ein weiteres behördliches Verfahren, in dem unter anderem ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Parteiengehör umfassend zu wahren ist, zu erfolgen. Beim gesetzlich vorgesehenen remonstrativen Rechtsmittel der Vorstellung handelt es sich um ein solches gegen einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG.

Das einfach zu erhebende Rechtsmittel der Vorstellung erscheint unter anderem auch deshalb gegenständlich als besonders geeignet, weil es zur Steigerung der Akzeptanz von vollständig automatisiert erstellten Bescheiden beitragen kann – wer eine solche Entscheidung aus welchem Grund auch immer nicht will, kann sie durch die Erhebung einer Vorstellung einfach, endgültig und ohne verpflichtende Angabe einer Begründung beseitigen sowie eine Erledigung durch einen Menschen (Organwalter) noch auf Verwaltungsebene sicherstellen; dies wäre durch die fakultative Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) nicht gewährleistet. Erst ein nach der Vorstellung erlassener Bescheid soll auf dem gewöhnlichen Rechtsschutzweg bekämpft werden können (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von besonderen Rechtsmitteln gegen Provisorialentscheidungen siehe VfSlg. 20.377/2020).

Auch den in Art. 22 DSGVO enthaltenen Vorgaben trägt die gegenständliche Vorschrift Rechnung. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO hat eine Rechtsvorschrift, die eine Entscheidung, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person zu enthalten (vgl. auch § 41 Abs. 2 DSG). Art. 22 Abs. 3 DSGVO nennt Schutzmaßnahmen, die dafür zu gewährleisten sind. So muss dem von der automatisierten Verarbeitung Betroffenen das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen zukommen. Ferner muss es ihm möglich sein, den eigenen Standpunkt darlegen und die Entscheidung anfechten zu können. Da Art. 22 Abs. 3 DSGVO nicht auf Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO Bezug nimmt, ist prima vista unklar, ob und inwieweit eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO den Vorgaben von dessen Abs. 3 zu entsprechen hat. In der Literatur wird vertreten, dass selbst dann, wenn man von einer (analogen) Anwendung des Art. 22 Abs. 3 DSGVO für automatisierte Einzelentscheidungen ausginge, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde sowie die Möglichkeit der Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 Abs. 1 VwGVG), eine ausreichende Schutzmaßnahme darstellen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 22 DSGVO Rz 23 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).

Abs. 11 schafft – neben dem vereinfachten Rechtsschutzmechanismus in Abs. 10 – auch für die Gesellschaft die Möglichkeit, automatisiert erstellte Bescheide bis zu zwei Monate nach Eintritt der formellen Rechtskraft aufzuheben bzw. abzuändern, wodurch der Charakter als Provisorialentscheidung auch auf diese Weise zum Ausdruck gebracht wird. Diese Regelung ist angelehnt an § 299 BAO. In diesem Sinn hat die Rechtsrichtigkeit – im Falle von „Abs. 9-Bescheiden“ – Vorrang vor dem Prinzip der aus der Rechtskraft erfließenden Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit (vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0113 zu § 299 BAO). Die Notwendigkeit einer behördlichen Bescheidaufhebung bzw. -änderung nach Eintritt der Rechtskraft ergibt sich vor allem aus dem (wirtschaftlichen) Gefahrenpotential, das sich (insbesondere in Massenverfahren) bei einem automatisierten Vollzug verwirklichen könnte. Insoweit wird sichergestellt, dass maschinelle Fehler auch nachträglich durch das Eingreifen von Menschen saniert werden können.

Anders als Bescheide nach § 299 BAO sollen Bescheide nach Abs. 11 nicht nur kassatorischen Charakter haben (vgl. VwGH 27.7.1994, 94/13/0122 zu § 299 BAO); vielmehr soll der Bescheid auch in jede Richtung abgeändert werden können. Während noch offener Vorstellungsfrist sowie eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist die Inanspruchnahme des Abs. 11 unzulässig.

Auch ohne die in § 299 BAO vorgesehene Voraussetzung („wenn sich der Spruch des Bescheides als unrichtig erweist“) kommt eine Aufhebung oder Abänderung nur dann in Betracht, wenn es für den neuen Bescheid eine entsprechende Grundlage in den Verwaltungsvorschriften gibt (vgl. VwGH 25.4.2013, 2012/10/0096), was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Spruch des abzuändernden Bescheides inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Abs. 12 regelt die datenschutzrechtliche Rollenverteilung im Sinne der DSGVO und sieht eine Speicherbegrenzung für die nach Abs. 1 bis Abs. 11 erhobenen Daten vor. Die Gesellschaft ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Um dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) Rechnung zu tragen, ist eine Löschfrist für diese Daten vorgesehen. Eine Speicherdauer von längstens 15 Jahren erscheint erforderlich, weil gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz ORF-Gesetz sämtliche einen Gegenstand der Prüfung durch die Prüfungskommission (§ 40 Abs. 1) bildenden Unterlagen über einen Zeitraum von zumindest drei Finanzierungsperioden aufzubewahren und für allfällige nachprüfende Kontrollen bereitzuhalten sind. Die Prüfungsbefugnis umfasst gemäß § 40 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 3 ORF-Gesetz auch die Kontrolle des Umfangs der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bestimmung, soweit diese Tätigkeiten wahrnehmen, die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag stehen. Als Finanzierungsperiode gilt nach § 31 Abs. 2 ORF-Gesetz ein Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des ORF-Beitrags.

Abs. 13 verpflichtet die Gesellschaft, soweit sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Angelegenheiten gemäß Abs. 9 tatsächlich vollständig automatisiert zu erledigen, dies im Internet, etwa auf ihrer Homepage, sowie an der Amtstafel entsprechend bekanntzumachen und dabei die nach der (ohnehin unmittelbar anzuwendenden) DSGVO gebotenen Informationen in einer für die Bürgerinnen und Bürger verständlichen Weise vollständig bereit zu stellen. Notwendig sind demnach die Information über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung – eine automatisiert erstellte Erledigung im Sinne des § 18a ist als automatisierte Entscheidung gemäß Art. 22 DSGVO anzusehen – sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Zu § 16:
Da neben dem Bund auch Länder und Gemeinden die Gewährung von Förderungen oder anderen Leistungen häufig vom Vorliegen einer Rundfunkgebührenbefreiung nach dem derzeit geltenden RGG abhängig machen, macht es Sinn, dass die Gesellschaft jene Personen, denen eine Beitragsbefreiung mit Bescheid zuerkannt wurde, in die Transparenzdatenbank einmeldet. Dadurch soll für Abwicklungsstellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zukünftig die Möglichkeit gegeben sein, auch diese Daten über die Transparenzdatenbank einzusehen, sofern dies für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung bzw. sonstigen Leistung notwendig ist. Da die Daten natürlicher Personen in der Transparenzdatenbank nur indirekt personenbezogen verarbeitet werden, werden Namen oder Adressen von Betroffenen in der Transparenzdatenbank nicht gespeichert. Die Zugehörigkeit eines Datums zu einer Person ergibt sich nur durch die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens nach § 9 E-Government-Gesetz. Zur Verarbeitung der Daten in der Transparenzdatenbank ist dabei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person – Transparenzdatenbank“ (vbPK-ZP-TD) erforderlich. Damit die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zur Erfüllung des Steuerungszweckes nach § 2 Z 3 TDBG 2012 im Rahmen von Auswertungen auch von der Bundesanstalt Statistik Österreich verwendet werden können, ist zudem das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ erforderlich. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das vbPK-ZP-TD und das vbPK-AS von der Gesellschaft in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass im betrieblichen Bereich zukünftig kein Bescheid über die Beitragsbefreiung zu erlassen sein wird, sollen Befreiungen im betrieblichen Bereich von der Einmeldeverpflichtung in die Transparenzdatenbank ausgenommen sein.

Zu § 17:
Diese Bestimmung entspricht in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 und 7 weitgehend der geltenden Rechtslage. In Abs. 1 wird klargestellt, dass die Gesellschaft neben einem Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages auch allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben kann.

Abs. 2 sieht eine Härtefallregelung – wie bisher – insbesondere für Fälle vor, in denen ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht hätte gestellt werden können, aber nicht rechtzeitig gestellt wurde.

Abs. 4 regelt den Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge. Die Beiträge sind grundsätzlich einmal jährlich zu entrichten, und zwar auf Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen ab für das laufende Kalenderjahr. Eine Sonderregelung im betrieblichen Bereich für das Jahr der erstmaligen Betriebsstättengründung, wonach der ORF-Beitrag im darauffolgenden Kalenderjahr rückwirkend zu entrichten ist, enthält § 8 Abs. 3.

Eine Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist nach Abs. 5 (weiterhin) zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die Gesellschaft auf Antrag im privaten Bereich die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. Durch diese Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, SEPA-Lastschriftmandate zu erteilen, um die Portokosten der Gesellschaft zu senken.

Die Gesellschaft soll sich wie bisher eines Inkassos zur Eintreibung rückständiger Beiträge bedienen können.

Da das AVG keine Verjährungsbestimmungen enthält und die Bestimmungen der BAO nicht subsidiär herangezogen werden dürfen, weil es sich bei der Gesellschaft um keine Abgabenbehörde des Bundes im organisatorischen Sinn handelt, würden Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ORF-Beiträgen nicht verjähren, weil auch die Allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlich-rechtliche Schuldbeziehungen nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit galt bereits gemäß Rundfunkgebührengesetz eine Verjährungsbestimmung (§ 3 Abs. 6 RGG) für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte, sohin auch für alle von der GIS Gebühren Info Service GmbH eingehobenen Bundes- und Landesabgaben. Diese Verjährungsbestimmung wird inhaltlich in das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für alle von der Gesellschaft eingehobenen Bundes- und Landesabgaben übernommen.

In Abs. 8 wird die datenschutzrechtliche Rollenverteilung bei der Beauftragung eines Dritten (Auftragsverarbeiter) mit der Durchführung des Inkassos klargestellt. Der Auftragsverarbeiter hat seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach der DSGVO, insbesondere Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO einzuhalten.

Abs. 9 soll die Gesellschaft zur Erhöhung der Transparenz verpflichten, indem jeder Beitragsschuldner auf Antrag über die von diesem im vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten Beiträge und sonstigen damit verbundenen Abgaben in aufgeschlüsselter Form zu informieren ist. Die Information nach Abs. 9 soll aus Kostengründen sowie zur Ressourcenschonung mittels E-Mail und nur dann, wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben erfolgen.

Zu § 18:
Die Verwaltungsstrafbestimmung entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage. Ergänzend sollen auch unterlassene Meldungen nach § 9 Abs. 3 und Abs. 4 von einer Sanktion bedroht sein. Wie bisher soll nicht zu bestrafen sein, wer eine Meldung nach § 9 zwar unterlassen hat, aber innerhalb der gesetzten Frist wahrheitsgemäß nachholt.
Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung.

Zu § 19:
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als dynamische Verweisungen zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Zu § 20:
Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklauseln.

Zu § 21:
§ 21 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen.

Abs. 1 sieht vor, dass der derzeit mit der Einhebung der Rundfunkgebühren betraute Rechtsträger, die GIS Gebühren Info Service GmbH, bestehen bleibt und seine Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fortsetzt. Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH soll angesichts des Wegfalls der Rundfunkgebühren auf „ORF-Beitrags Service GmbH“ geändert werden.

Abs. 1a soll sicherstellen, dass ein möglichst effizienter und kostengünstiger Übergang vom RGG auf das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gewährleistet ist. In diesem Sinne sollen alle Personen, die nach dem derzeit geltenden RGG als Rundfunkteilnehmer mit ihrem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst sind, übergeleitet werden. Diese Personen sollen ex lege als Beitragsschuldner im privaten Bereich nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gelten und haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORFBeitrag zu entrichten. Eine Anmeldung (§ 9) ist nicht erforderlich. Sollte für eine Adresse die Rundfunkgebühr derzeit mehrmals entrichtet werden, stellt Abs. 1a letzter Satz klar, dass diesfalls der ORF-Beitrag nur mehr einmal im Sinne der in § 3 Abs. 2 angeordneten Gesamtschuldnerschaft zu zahlen ist.

Abs. 2 regelt, dass für den Einzug der Rundfunkgebühren erteilte SEPA-Lastschriftmandate als für den Einzug des ORF-Beitrages erteilt gelten, wobei die Gesellschaft im Vollzug sicherzustellen haben wird, dass nur der reduzierte Beitrag eingehoben wird. Von der Gesellschaft für die Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährte Zahlungsfristen sollen vorerst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin gelten. Damit soll die Zahl an Anträgen nach § 17 Abs. 5 vorerst reduziert und der Initialaufwand für die Gesellschaft zeitlich besser verteilt werden. Bei erteilten SEPA-Lastschriftmandaten bleibt eine Entrichtung in zwei- oder sechsmonatlichen Abständen unverändert.

Abs. 3 legt fest, dass Personen im privaten Bereich, die mit 1. Jänner 2024 nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst sind, eine entsprechende Anmeldung bei der Gesellschaft vornehmen müssen. Die Anmeldung soll bis spätestens 30. November 2023 vorgenommen werden, um der Gesellschaft die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten zur Beitragserhebung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit rechtzeitig über diese Meldepflicht zu informieren haben.

Abs. 4 enthält die Übergangsbestimmung für den betrieblichen Bereich und legt fest, dass Beitragsschuldner im betrieblichen Bereich eine Anmeldung nach § 9 Abs. 1 bei der Gesellschaft vorzunehmen haben. Eine dem Abs. 1 vergleichbare Fiktion ist hier angesichts der nunmehr vorgesehenen Staffelung nicht möglich und würde mitunter zu unrichtigen Vorschreibungen führen. Aus diesem Grund soll eine einmalige Initialanmeldung der beitragspflichtigen Unternehmen erfolgen. Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollen dabei nur die unbedingt erforderlichen Daten angegeben werden, alle anderen für die Beitragsvorschreibung notwendigen Informationen sollen der Gesellschaft über die Kommunalsteuererklärungen zur Verfügung gestellt werden. Da diese Daten der Gesellschaft erst mit 15. April 2024 übermittelt werden, ist es ausreichend, dass auch die Anmeldungen im betrieblichen Bereich bis 15. April 2024 und nicht früher erfolgen. Ausgenommen davon sind Meldungen nach § 9 Abs. 3 und 4, da diese Informationen für die Gesellschaft notwendig sind, um Zahlungsaufforderungen im privaten Bereich an die durch § 3 Abs. 4 und 5 ex lege befreite Personengruppe hintanzuhalten. Aus diesem Grund sollen etwaige Meldungen nach § 9 Abs. 3 und 4 – anlehnend an die Anmeldungen im privaten Bereich – bis spätestens 30. November 2023 erfolgen.

Abs. 5 stellt klar, dass bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach dem derzeit geltenden § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin gelten sollen. Das umfasst sowohl Befreiungen im privaten als auch im betrieblichen Bereich.

Für personenbezogene Daten, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeichert sind und sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, sieht Abs. 6 eine Übergangsregelung vor. Diese Daten dürfen von der Gesellschaft zum Zweck der Erhebung des
ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) dieser Datenverarbeitung.

Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist nach Abs. 7 das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz soll das Rundfunkgebührengesetz weiterhin nach Abs. 8 gelten.

Die Gesellschaft wird mit Abs. 9 ermächtigt, ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.

Die Gesellschaft wird durch die vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungen und Effizienzsteigerungen, die mit Beginn 2026 ihre volle Wirksamkeit entfalten, deutlich entlastet, sodass deren Vergütung ab 2026 deutlich reduziert werden kann (vgl. § 10 Abs. 7). Für die Jahre 2024 und 2025 werden in Abs. 10 als Übergangsregelung vorübergehend weniger stark reduzierte Einbringungsvergütungen vorgesehen, um den Initialaufwand der Umstellung vom RGG auf das ORF-Beitrags Gesetz 2024 abzudecken.

Die §§ 4a und 14a, die für Befreiungen von der Beitragspflicht und das Verfahren über Befreiungen auf die Fernmeldegebührenordnung verweisen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abs. 11 regelt, dass auf in diesem Zeitpunkt anhängige Befreiungsverfahren diese Bestimmungen weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 4a und 14a erlassen wurden, gelten weiterhin.

Eine Evaluierung der Einbringungsvergütung der Gesellschaft (§ 10 Abs. 7) soll bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.

Zu § 22:
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.

Jene Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, die unter anderem Vorbereitungsarbeiten der Gesellschaft oder Meldepflichten im betrieblichen oder privaten Bereich vorsehen, sollen nach Abs. 2 bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Im Sinne der Rechtskontinuität sollen im privaten Bereich die Regelungen der Fernmeldegebührenordnung für Anträge bis 31. Dezember 2025 weiterhin maßgeblich bleiben. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen die §§ 4a und 14a sollen – wie auch die Fernmeldegebührenordnung – außer Kraft treten. Anschließend sollen die Befreiungstatbestände (§§ 5 und 6) direkt im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt werden und das für Antragsteller mit erleichterten Nachweispflichten verbundene Verfahren nach § 15, das an den Einkommensbegriff nach § 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 anknüpft, zur Anwendung kommen. Zur Übergangsregelung für anhängige Verfahren und nach §§ 4a und 14a erlassene Bescheide siehe § 21 Abs. 11.

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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#4: 21. Januar 2024, 13:28



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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#5: 21. Januar 2024, 13:31
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000245

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008255

Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008212

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005522

Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597

Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000555

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000785

Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004

Rechtsvorschrift für Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz (GWR-Gesetz)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003223

Meldegesetz 1991 (MeldeG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005799

Transparenzdatenbankgesetz 2012
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008050

E-Government-Gesetz (E-GovG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003230


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[AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#6: 27. Januar 2024, 11:37
Folgendes Urteil (Erkenntnis) des Verfassungsgerichtshofes führte zur Einführung des ORF-Beitrages (s. o. XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen I Allgemeiner Teil):

Verfassungsgerichtshof (VfGH) Erkenntnis vom 30.06.2022
Geschäftszahl G226/2021 (G226/2021-12)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20220630_21G00226_00/JFT_20220630_21G00226_00.pdf


Leitsatz
Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des ORF-G betreffend die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts für Personen, die ORF Programme ausschließlich über internetfähige Empfangsgeräte – aber ohne Empfang über Kabel, Satellit oder auf terrestrischem Wegin Anspruch nehmen; sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Finanzierung des ORF durch Außerachtlassung der wesentlichen Personengruppe, die einen nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweg (Streamen) nutzt, angesichts der institutionellen Vorgaben des BVG-Rundfunk und der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den demokratischen und kulturellen öffentlichen Kommunikationsprozess

Auszüge F.d.R. Profät

Zitat

VERFASSUNGSGERICHTSHOF
G 226/2021-12
30. Juni 2022


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
xxx

in Anwesenheit der Vizepräsidentin
xxx

und der Mitglieder
xxx

sowie der Ersatzmitglieder
xxx

als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
xxx
als Schriftführerin,



über den Antrag des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in § 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 126/2011 samt Eventualanträge in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:

I. 1. Die Wortfolge ", jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§2 Abs1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß §3 Abs1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften" in §31 Abs10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 126/2011 sowie §31 Abs17 und §31 Abs18 ORF G idF BGBl I Nr 50/2010 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Der Hauptantrag sowie der erste und zweite Eventualantrag werden zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der antragstellenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

1
Gestützt auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG begehrt der antragstellende ORF,

"– [d]ie Wortfolge ', jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften' in § 31 Abs 10 ORF-G idgF BGBI I 55/2014,

in eventu

-   Die Wortfolge ', jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Be-freiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren gel-tenden bundesgesetzlichen Vorschriften' in § 31 Abs 10 ORF-G idgF BGBI I 55/2014, und
-   das Wort 'gleichzeitig' in § 31 Abs 17 ORF-G idgF BGBI I 55/2014.

in eventu

-   Die Wortfolge ', jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rund-funks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Be-ginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften' in § 31 Abs 10 ORF-G idgF BGBI I 55/2014, und
-   § 31 Abs 17 ORF-G idgF BGBI I 55/2014 zur Gänze.

in eventu

-   Die Wortfolge ', jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rund-funks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Be-ginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren
-   geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften' in § 31 Abs 10 ORF-G idgF BGBI I 55/2014,
-   § 31 Abs 17 ORF-G idgF BGBI I 55/2014 zur Gänze und
-   § 31 Abs 18 ORF-G ldgF BGBI I 55/2014 zur Gänze.

in eventu

-   Die Wortfolge ', jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Be-freiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren gel-tenden bundesgesetzlichen Vorschriften' in § 31 Abs 10 ORF-G idgF BGBI I 55/2014,
-   § 31 Abs 17 ORF-G idgF BGBI I 55/2014 zur Gänze
-   § 31 Abs 18 ORF-G idgF BGBI I 55/2014 zur Gänze und
-   § 2 Abs 1 RGG idgF BGBI I 71/2003 zur Gänze.

in eventu

-   Die Wortfolge 'jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Be-freiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren gel-tenden bundesgesetzlichen Vorschriften' in § 31 Abs 10 ORF-G idgF BGBI I 55/2014,
-   § 31 Abs 17 ORF-G idgF BGBI I 55/2014 zur Gänze
-   § 31 Abs 18 ORF-G idgF BGBI I 55/2014 zur Gänze,
-   § 2 Abs 1 RGG idgF BGBI I 71/2003 zur Gänze und
-   § 2 Abs 2 RGG idgF BGBI I 71/2003 sowie § 3 Abs 1 bis 4 RGG idgF BGBI I 71/2003 zur Gänze"

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage



III. Antragsvorbringen und Vorverfahren



IV. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit des Antrages


8
1. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

9
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig ein-greift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

10
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

11
2. Der als Stiftung des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit durch das ORF-G (siehe § 1 Abs. 1) eingerichtete "Österreichische Rundfunk" (ORF) begründet seine unmittelbare rechtliche Betroffenheit damit, dass § 31 Abs. 10 ORF-G dem ORF für die Bereitstellung von Programmen einen Rechtsanspruch auf Pro-grammentgelt gegenüber jenen Rundfunkteilnehmern einräume, die an ihrem Standort mit Programmen des ORF terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wer-den. Dem Programmentgelt liege ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem ORF und dem jeweiligen Rundfunkteilnehmer zugrunde. Zwar hebe die "GIS Gebühren Info Service GmbH" (GIS) das Programmentgelt ein, dieses fließe aber dem ORF zu. Das Programmentgelt diene dazu, eine ausreichende Finanzierung des ORF und damit die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, sodass die von dieser Bestimmung ausgehenden Wirkungen keine bloßen (wirtschaftlichen) Reflexwirkungen darstellten. Vor dem Hintergrund, dass bereits jetzt zahlreiche Haushalte die Programme des ORF nur streamten und dafür kein Programmentgelt zahlten, weil sie die Programme nicht über eine "klassische" Rundfunktechnologie (also über technische Module zum Empfang von terrestrisch, über Kabel oder über Satellit verbreitete Programme), sondern über das Internet empfingen, entgingen dem ORF bereits jetzt wesentliche Einnahmen, sodass der Eingriff in die Rechtssphäre auch aktuell sei.

12
3. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass sich die Bestimmung des § 31 Abs. 10 ORF-G an die zur Entrichtung des Programmentgeltes verpflichteten Rund-funkteilnehmer und die zur Einhebung des Programmentgeltes zuständige Stelle, also die GIS, richte und der ORF selbst nicht Normadressat sei. Die Bestimmung greife sohin nicht in die Rechtssphäre des ORF ein, sondern habe lediglich Auswir-kungen auf dessen wirtschaftliche Interessen. Selbst unter der Annahme, dass eine rechtliche Betroffenheit vorliege, fehle es dem Eingriff an Aktualität. Der ORF habe nicht dargelegt, dass es ihm aktuell wegen der fehlenden Einnahmen aus dem Programmentgelt nicht möglich sei, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu er-füllen.

13
4. Der Antrag ist zulässig:

14
4.1. § 31 ORF-G gestaltet unter den Vorgaben des BVG Rundfunk ein gesetzliches Rechtsverhältnis, an dem der ORF (als Empfänger des Programmentgeltes) beteiligt ist. Die Regelungen über Art und Ausmaß dieses Programmentgeltes gestalten damit die Rechtssphäre des ORF. Er ist daher durch die gesetzliche Regelung, dass Rundfunkteilnehmer iSd § 2 Abs. 1 RGG nach näherer Maßgabe zur Leistung des Programmentgeltes verpflichtet sind, in seiner Rechtssphäre betroffen, womit ihm im Lichte des Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk iVm Art. 10 EMRK die Rechtsmacht zur Wahrnehmung dieser Rechte zukommt (siehe im Hinblick auf eine Befreiungsregelung VfSlg. 16.581/2002; die Rechtssphäre des ORF ist gleichermaßen betroffen, wenn, wie hier in Rede stehend, die zur Leistung des Programmentgeltes betroffenen Personen abgegrenzt werden).

15
Da mit den angefochtenen Bestimmungen geregelt wird, wer derzeit zur Leistung des Programmentgeltes verpflichtet ist, betreffen diese Regelungen den ORF auch aktuell. Nur in Bezug auf die durch § 31 Abs. 10 ORF-G unter Verweis auf § 2 Abs. 1 RGG abgegrenzten Personen kann der ORF ein Programmentgelt der Höhe nach festsetzen, das nach Maßgabe von § 31 Abs. 17 und 18 ORF-G durch die GIS ein-zubringen ist.

16
Der ORF ist an der Einbringung der Rundfunkgebühren und damit der gleichzeitigen Einhebung des Programmentgeltes nicht beteiligt (diese richten sich nach § 4 Abs. 1 iVm § 6 RGG), womit ihm auch keine andere Möglichkeit zusteht, eine behauptete Rechtsverletzung im Wege eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (siehe abermals VfSlg. 16.581/2002).

17
4.2. Der dritte Eventualantrag grenzt – anders als der Haupt- und der erste und zweite Eventualantrag – die angefochtenen Bestimmungen auch nicht zu eng ab. Mit dem Wegfall der Verweisung in § 31 Abs. 10 ORF-G und der Verknüpfung der Einhebung des Programmentgeltes mit dem Verfahren zur Einbringung der Rundfunkgebühren nach dem RGG in § 31 Abs. 17 und Abs. 18 ORF-G würde die vom antragstellenden ORF behauptete verfassungswidrige Bestimmung der zur Leistung des Programmentgeltes verpflichteten Personen beseitigt. Damit blieben die gesetzlichen Regelungen zur Einhebung von Rundfunkgebühren nach dem RGG – unabhängig von der Verpflichtung zur Leistung eines Programmentgeltes und der Einbringung dieses Entgeltes – bestehen. Gegen die Vorschreibung und Einhebung von Rundfunkgebühren nach dem RGG richten sich die Bedenken des antragstellenden ORF nicht.

18
Es ist auch nicht erforderlich, jene Bestimmungen in den an § 31 Abs. 10 ORF-G anschließenden Absätzen des § 31 ORF-G (mit) anzufechten, die Ausgleichszahlungen des Bundes für dem ORF entfallendes Programmentgelt regeln, weil – auf Grund der entsprechenden Verweisung in § 31 Abs. 10 ORF-G – die im RGG vorgesehenen Befreiungen von der Rundfunkgebühr auch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Programmentgeltes miteinschließen (siehe § 3 Abs. 5 RGG). Bei Aufhebung der vom ORF angefochtenen Bestimmungen in § 31 Abs. 10 ORF-G würden diese Regelungen zwar insoweit ihren Anwendungsbereich verlieren, ihr Fortbestand würde aber zu keinem dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt führen, sodass insoweit nicht von einem untrennbaren Zusammen-hang auszugehen ist (vgl. VfSlg. 19.972/2015, 20.102/2016).

19
Ob, treffen die Bedenken des antragstellenden ORF zu, mit einer Aufhebung nur von Teilen der angefochtenen Bestimmungen das Auslangen gefunden werden kann, ist im Zuge der Entscheidung in der Sache zu klären (siehe VfSlg. 19.972/2015, 20.111/2016).

20
4.3. Auch dass der ORF in seinem Antrag begehrt, näher bezeichnete Wortfolgen in § 31 Abs. 10 ORF-G sowie § 31 Abs. 17 und Abs. 18 jeweils zur Gänze "idgF BGBl I 55/2014" als verfassungswidrig aufzuheben, und damit die angefochtenen Gesetzesstellen unrichtig bezeichnet, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages (VfSlg. 20.313/2019, 20.395/2020). Dem in § 62 Abs. 1 erster Satz VfGG festgelegten Erfordernis einer genauen und eindeutigen Bezeichnung ist hier mit der wörtlichen Wiedergabe der angefochtenen Wortfolgen und Bestimmungen Genüge getan (VfSlg. 19.616/2012, 20.038/2016, 20.395/2020).

21
4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich – da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – der dritte Eventualantrag des ORF als zulässig. Damit braucht auf die weiteren Eventualanträge des ORF nicht eingegangen zu werden (siehe VfSlg. 20.401/2020; VfGH 27.9.2021, G 98/2021). Der Hauptantrag sowie der erste und zweite Eventualantrag sind als unzulässig zurückzuweisen.

B. In der Sache

22
1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art. 140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

23
2.1. Die Finanzierung des ORF als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter (zum damit angesprochenen Konzept des Public Service Broadcasting siehe Barendt, Broadcasting Law, 1995, 51 ff.; Hoffmann-Riem, Die Unabhängigkeit des Rundfunks, in: Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Unabhängigkeit der Medien, 2011, 49 [55 ff.]) ist als ein Aspekt der den Bundesgesetzgeber nach dem BVG Rundfunk treffenden Gewährleistungspflichten grundsätzlich im ORF-G geregelt, wobei der Gesetzgeber dabei sowohl durch unionsrechtliche, insbesondere beihilfenrechtliche Vorgaben als auch durch die ihn aus Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk treffenden Verpflichtungen im Hinblick auf die demokratische und kulturelle Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der ihn auf Grund von Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk treffenden Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für eine Mischfinanzierung entschieden. Einerseits erhält der ORF im Wege des gesetzlich geregelten Programmentgeltes staatlich garantierte Finanzmittel (umgangssprachlich "Gebührenfinanzierung") im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag. Andererseits ermöglicht das Gesetz dem ORF die Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen seines (ebenso gesetzlich festgelegten) Unternehmensgegenstandes aus wirtschaftlichen Erträgen, insbesondere aus Werbeerlösen. Auch diese Finanzierung ist gesetzlich geregelt und begrenzt.

24
24
Der öffentlich-rechtliche Auftrag des ORF umfasst gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G die Aufträge nach §§ 3 bis 5 ORF-G und gliedert sich in einen technischen Versorgungsauftrag und einen Programmauftrag (siehe Erläut. zur RV 634 BlgNR 21. GP, Allgemeiner Teil). Zum Versorgungsauftrag des ORF zählen gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Hörfunkprogramme und zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme sowie gemäß § 3 Abs. 8 ORF-G auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogrammes gemäß § 4b ORF-G, eines Informations- und Kulturspartenprogrammes gemäß § 4c ORF-G sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogrammes für das europäische Publikum gemäß § 4d ORF-G. Diese Programme kann der ORF nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bzw. um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen (siehe mit näherer Regelung § 3 Abs. 4a ORF-G). Weiters zählt zum Versorgungsauftrag auch die Bereitstellung von mit den genannten Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehenden Onlineangeboten gemäß § 4e und § 4f ORF-G.

25
Das Programmentgelt ist insbesondere in § 31 ORF-G näher bestimmt, indem gesetzlich geregelt ist, wer zur Leistung dieses Programmentgeltes in welcher Höhe verpflichtet ist. Die Höhe des Programmentgeltes ist – insbesondere mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben (siehe näher Fuchs, Umsetzungsformen des Public Value-Auftrags für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in: Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Public Value im Rundfunkrecht, 2010, 59 [62 ff.]; Holoubek/Gärner/Grafl, Recht der Massenmedien, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht I4, 2019, 1351 [1370 ff.]) – so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag – unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung – erfüllt werden kann. Dabei ist die Höhe des Programmentgeltes mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgeltes Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgeltes (Finanzierungsperiode) decken zu können (§ 31 Abs. 2 ORF-G). Gemäß § 31 Abs. 3 ORF-G entsprechen die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Grundsatz und nach Maßgabe näherer gesetzlicher Konkretisierung den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit. Näheres ist in § 31 Abs. 2 ff. ORF-G geregelt. Nach Maßgabe dieser Vorgaben legt der ORF selbst, nämlich der Stiftungsrat mit Genehmigung des Publikumsrates auf Antrag des Generaldirektors, die konkrete Höhe des Programmentgeltes fest (vgl. § 31 Abs. 1 und Abs. 8 ORF-G).

26
Den Kreis der Personen, die zur Leistung des Programmentgeltes verpflichtet wer-den, bestimmt § 31 Abs. 1 ORF-G zunächst grundsätzlich dahingehend, dass jeder zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF berechtigt ist, dies allerdings nur gegen ein fortlaufendes Programmentgelt. Im Grundsatz knüpft der Gesetzgeber daher die mögliche Teilhabe an den vom ORF verbreiteten Rundfunkprogrammen an die Verpflichtung zur Leistung eines Programmentgeltes und begründet auf diese Weise ein gesetzliches Rechtsverhältnis zwischen dem ORF und den potentiellen Nutzerinnen und Nutzern seiner Programme (vgl. IA 1759/A 24. GP, 2, der vom "synallagmatischen Charakter des Programmentgeltes im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk [vgl. VfSlg. 7717/1975]" spricht).

27
Näherhin bestimmt § 31 Abs. 10 ORF-G die zur Leistung des Programmentgeltes verpflichteten Personen dahingehend, dass jedenfalls "Rundfunkteilnehmer" iSd § 2 Abs. 1 RGG zur Leistung des Programmentgeltes verpflichtet sind, wenn sie an ihrem Standort mit den Programmen des ORF, die seinem Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G unterfallen, versorgt werden. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

28
Damit verknüpft der Rundfunkgesetzgeber in § 31 Abs. 10 ORF-G die Festlegung, wer zur Leistung des Programmentgeltes an den ORF verpflichtet ist, mit der Abgrenzung der Personen, die nach dem RGG zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet sind. Rundfunkgebühren sind Abgaben, die der Bund nach Maßgabe der Ausgestaltung der Gebührenpflicht im RGG (siehe insb. § 3 Abs. 1 RGG) im Wege der GIS als gesetzlich mit der Einhebung dieser Abgaben betrautem beliehenen Rechtsträger (VfSlg. 17.421/2004 und näher Leitl-Staudinger, Gebührenfinanzierung aus innerstaatlicher Sicht, in: Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Das Recht der Rundfunkfinanzierung, 2008, 41 [45 ff.]) einhebt (§ 4 Abs. 1 RGG). Die Erträge aus diesen Rundfunkgebühren kommen insbesondere im Wege der RTR-GmbH bzw. bei ihr angesiedelter Rechtsträger der Förderung der (elektronischen) Medien im privaten Sektor, aber auch allgemein der Förderung kultureller Zwecke zugute (näher § 20a Abs. 2, §§ 21 bis 33 und §§ 35 f. KOG).

29
§ 31 Abs. 17 und 18 ORF-G bindet die Einhebung des Programmentgeltes iSd § 31 ORF-G an die Einbringung der Rundfunkgebühren nach dem RGG. Das Programm-entgelt ist zwingend gleichzeitig (unter einem) mit den Rundfunkgebühren nach den einschlägigen Regelungen des RGG einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G). Nach § 31 Abs. 18 ORF-G können rückständige Programmentgelte zugunsten des ORF in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg herein-gebracht werden (siehe auch § 6 Abs. 3 RGG).

30
2.2. Die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren nach Maßgabe des § 3 RGG setzt gemäß § 2 Abs. 1 RGG voraus, dass eine Person eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs. 1 RGG betreibt bzw. betriebsbereit hält (und damit zum Rundfunkteilnehmer iSd § 2 Abs. 1 RGG wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "Rundfunkempfangseinrichtungen" iSd RGG "lediglich jene Geräte, die 'Rundfunktechnologien' verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). [...] Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät" (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum RGG führt im Hinblick auf das Programmentgelt nach der geltenden Rechtslage zu folgender Regelung, wer zur Leistung des Programmentgeltes an den ORF verpflichtet ist:

31
Nach § 31 Abs. 10 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 ORF-G ist "jedenfalls" ein "Rundfunkteilnehmer" iSd § 2 Abs. 1 RGG zur Zahlung des Programmentgeltes verpflichtet, wenn er an seinem Standort mit den vom Versorgungsauftrag des § 3 Abs. 1 ORF-G erfassten Programmen terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. § 2 Abs. 1 RGG erklärt (in der ihm vom Verwaltungsgerichtshof beigemessenen Bedeutung) weiters auch Personen zu rundfunkgebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmern, deren Empfangseinrichtung Rundfunkprogramme des ORF im Wege der Verbreitung über Kabelnetz oder Satellit erfasst, nicht aber Personen, deren Empfangseinrichtung bloß internetfähig ist, auch wenn diese Personen damit Rundfunkprogramme des ORF im Internet streamen können (siehe VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). § 31 Abs. 10 Satz 2 ORF-G ordnet weiters an, dass sich Beginn und Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes (sowie die Befreiung von dieser Pflicht) nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften richten. § 31 Abs. 17 ORF-G knüpft daran an und bestimmt, dass das Programmentgelt gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben ist. Ausdrücklich bestimmt § 31 Abs. 17 zweiter Halbsatz ORF-G, dass "eine andere Art der Zahlung [...] die Schuld nicht [tilgt]." Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass Programmentgelt an den ORF zu leisten hat, wer nach Maßgabe des RGG zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet ist (und dem ORF eine abweichende Abgrenzung der zur Leistung des Programmentgeltes verpflichteten Personen ebenso gesetzlich verwehrt ist, wie das Programmentgelt auf andere Weise als im Wege des RGG einzuheben bzw. einheben zu lassen).

32
Damit ist zur Leistung des Programmentgeltes nach § 31 Abs. 10 iVm § 31 Abs. 17 ORF-G iVm § 2 Abs. 1 RGG verpflichtet, wer über eine Rundfunkempfangseinrichtung Rundfunkprogramme des ORF auf drahtlosem terrestrischen Weg, über Kabelnetze oder über Satellit empfangen kann (dabei kommt es auf die Möglichkeit, nicht auf die technische Qualität und auch nicht darauf an, ob die Empfangseinrichtung für diese Programme genützt wird oder nicht, siehe VfSlg. 17.807/2006; näher Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, 297 f.).

33
2.3. Wie der Gesetzgeber in den genannten Bestimmungen die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren und (wegen der Verknüpfung in § 31 ORF-G) damit auch zur Leistung des Programmentgeltes an den ORF festlegt, führt also dazu, dass Personen, die über ein internetfähiges Empfangsgerät verfügen, das aber keinen Empfang von Rundfunkprogrammen des ORF auf terrestrischem Weg, über Kabel oder Satellit ermöglicht, keiner Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr und damit auch nicht der Verpflichtung zur Bezahlung des Programmentgeltes unterliegen; dies ungeachtet der Tatsache, dass sie über dieses internetfähige Empfangsgerät ORF-Programme, die über das Internet verbreitet werden, hören und sehen können.

34
2.4. Aus Sicht des antragstellenden ORF entsteht auf Grund dieser gesetzlichen Regelung der Verpflichtung zur Leistung des Programmentgeltes eine sogenannte "Streaming-Lücke", weil Personen, die zwar (unabhängig von empfangstechnischen Einzelheiten wie Verzögerungen) dieselben Programme des ORF hören und sehen ("streamen") können wie Personen, die (Programmentgeltpflicht auslösend) die Rundfunkprogramme des ORF auf terrestrischem Weg, über Kabel- oder Satellitenübertragung nutzen, keiner Verpflichtung zur Zahlung eines Programmentgeltes unterliegen.

35
Dies hält der ORF insbesondere deswegen für eine verfassungswidrige Gestaltung seiner Rechtssphäre, weil es sich um eine unsachliche Eingrenzung des Kreises der programmentgeltpflichtigen Personen handle, und weil diese technologieabhängige Bestimmung des Rundfunkteilnehmers als programmentgeltspflichtige Person der technologieneutralen und insoweit entwicklungsoffenen Rundfunkdefinition des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk widerspreche. Da "Streaming" eine mittlerweile gleichwertige Verbreitungsform zu analogen oder digitalen Verbreitungen auf terrestrischem Weg, über Kabelnetze oder über Satellit darstelle, die überdies zukünftig immer wichtiger werde, verletze diese Regelung auch die aus dem BVG Rundfunk folgende Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

36
2.5. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass sich eine solche konkrete Finanzierungsvorgabe aus dem BVG Rundfunk nicht ableiten lasse. Eine allfällige Finanzierungsverpflichtung beschränke sich lediglich darauf, ein Finanzierungssystem bereit zu stellen, das die Garantien des BVG Rundfunk einzulösen vermag. Die Wahl der konkreten Mittel liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser werde nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nur bestimmte, nach wie vor bei einer Gesamtbetrachtung weitaus dominierende Verbreitungsformen der dem Versorgungsauftrag unterliegenden Rundfunkprogramme des ORF als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht und die Programmentgeltpflicht wähle.

37
3.1. BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren – über Art. 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK verbunden (VfGH 6.10.2021, E 2477/2021) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers in demokratischer und kultureller Hinsicht für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Art. 10 EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk (davon geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, vgl. etwa VfSlg. 12.822/1991 mit Hinweisen zur Vorjudikatur) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Erfasst von dieser Gewährleistungspflicht ist – ungeachtet eines, die entsprechende Kommunikation individualrechtlich absichernden weiteren Schutzbereiches des Art. 10 Abs. 1 EMRK – Rundfunk iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk. Für den in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Art. I Abs. 2 und Abs. 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso von seinem Schutzbereich miteinschließend, Art. 10 EMRK.

38
3.2. Rundfunk iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk hat eine technische ("Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters") und eine inhaltliche, publizistische ("Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild") Komponente. Erstere ist insofern technologiebestimmt, als sie auf elektronische und nicht auf Printmedien abstellt, aber ansonsten in dem Sinn technologieoffen gestaltet ist, dass technische Entwicklungen miteingeschlossen sind. Nur so können die an die Bestimmung von Rundfunk iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk anknüpfenden Garantien in Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk auch in einer sich verändernden technologischen Welt wirksam bleiben. Die publizistische Komponente stellt auf eine spezifisch massenmediale Bedeutung des Rundfunks ab, die sich insbesondere aus der Wirkkraft der Verbindung von Wort, Ton und Bild und dem in der Programmgestaltung und Programmsetzung zum Ausdruck kommenden Einfluss auf den demokratischen und kulturellen öffentlichen Kommunikationsprozess ergibt. Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk steht dabei mit den Funktions- und Entwicklungsgarantien der Absätze 2 und 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes in einer Wechselwirkung (vgl. Berka, Das BVG-Rundfunk: Rundfunkrechtliches Leitprinzip für einen modernen Rundfunk oder obsoletes Verfassungsrecht?, FS Öhlinger, 2004, 584 [589]; Wiederin, Die Rundfunkdefinition des BVG-Rundfunk: Versuch einer Rehabilitierung, MR 2021, 215 [221]). Auf Einzelheiten dieses verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs kommt es in der Folge nicht an.

39
3.3. Für den vorliegenden Zusammenhang ist die Feststellung ausreichend, dass sich die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beziehenden rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf seine Finanzierung und die dabei zu gewährleistende Unabhängigkeit (sowohl von, seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden, staatlichen als auch privaten Einflussnahmen und Abhängigkeiten), insoweit am Rundfunkbegriff des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk aus-zurichten haben, als dieser im Grundsatz bestimmt, für welche Rundfunkkommunikation die Funktionsverantwortung des Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk gilt. In der so definierten Rundfunkordnung muss dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine nach Maßgabe des BVG Rundfunk und des Art. 10 EMRK funktionsadäquate Stellung zukommen. Darauf bezieht sich die Finanzierungsgarantie des BVG Rundfunk für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Österreich. Innerhalb dieser Vor-gaben hat, wie die Bundesregierung zu Recht ausführt, der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen Gestaltungsspielraum.

40
Das bedeutet aber nicht, dass die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konstitutive staatlich garantierte Finanzierung zur Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe (in der Terminologie des ORF-G: seines "öffentlich-rechtlichen Auftrags", siehe § 1 Abs. 2 Satz 2 ORF-G) bei einem Finanzierungsmodell wie dem des "Programmentgeltes" gemäß § 31 ORF-G uneingeschränkt am Rundfunkbegriff des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk ansetzen muss. Solange eine den Vorgaben des BVG Rundfunk insgesamt entsprechende Finanzierung des ORF gewährleistet ist, kann der Gesetzgeber grundsätzlich bei der Abgrenzung der Personen, die er zur Leistung eines Programmentgeltes und damit für eine entsprechend staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzieht, etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berück-sichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen.

41
3.4. Damit stellt sich vorliegend ausschließlich die Frage, ob die Ausnahme aller Personen, die ORF-Programme ausschließlich über internetfähige, aber für den Empfang von Rundfunkprogrammen über terrestrischen Weg, Kabel- oder Satellitenempfang nicht geeignete Geräte hören oder sehen können, mit den rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben oder sonstigen Verfassungsverbürgungen, ins-besondere dem Gleichheitsgrundsatz, vereinbar ist.

42
Die Bundesregierung bejaht diese Frage, indem sie darauf verweist, dass nach wie vor die weitaus überwiegende Nutzung der Programme des ORF über die herkömmlichen Rundfunktechnologien Terrestrik, Kabel und Satellit erfolgt und da-mit bei einem so anknüpfenden Programmentgelt auch keine Gefährdung der einschlägigen Finanzierung des ORF besteht.

43
Der ORF hält dem entgegen, dass der Ausschluss des aus heutiger Sicht zukunfts-bestimmenden Kommunikationsmediums und damit der Personen, die ein ein-schlägiges Nutzungsverhalten wählen, aus dem Kreis derer, die für die Finanzierung des ORF in die Pflicht genommen werden, nicht nur die Basis seiner einschlägigen Programmentgelt-Finanzierung schon derzeit schmälert und künftig noch erheblich schmälern würde, sondern dass dies auch unter Gleichbehandlungsaspekten nicht gerechtfertigt sei.

44
3.5. Damit ist der ORF im Ergebnis im Recht:

45
Den Gestaltungsvorgaben des Art. I Abs. 2 und Abs. 3 BVG Rundfunk kommt es wesentlich auf die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Gesamtrundfunkordnung an. Dabei hat die aus diesen Verfassungsbestimmungen folgende Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – auf Grund des Zusammenhanges zwischen dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk und den daran anknüpfenden Garantien der Absätze 2 und 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes – Rundfunk iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk vor Augen.

46
Eine Finanzierung über Programmentgelt, wie sie das ORF-G derzeit vorsieht, also durch Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, hat auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt. Bei dieser Finanzierung über Programmentgelt ist es wesentlich, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs – auf den die umfassende Rundfunkfreiheit, die das BVG Rundfunk vor Augen hat, abstellt und um dessentwillen dieses Bundes-verfassungsgesetz entsprechende Garantien für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorsieht – teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges aus-genommen wird.

47
Angesichts der Zielsetzungen, die Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk dem Gesetzgeber für die Gestaltung der Rundfunkordnung vorgibt, umfasst diese Gewährleistungspflicht auch Rundfunkprogramme, die, wenn sie auch die publizistische Komponente des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk erfüllen, über das Internet verbreitet werden. Nach Stand und Entwicklung der Kommunikationstechnologie ist, worauf der ORF zu Recht hinweist, "Internet-Rundfunk" mit "Broadcasting-Rundfunk" im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk vergleichbar. Geht der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Finanzierungsverantwortung für den ORF von einer Finanzierung über ein Programmentgelt aus, dann darf er im Hinblick auf die Vorgaben des BVG Rundfunk nicht ein für die Rundfunkordnung insgesamt wesentliches Nutzungsverhalten von dieser Finanzierungsverpflichtung ausnehmen, weil er damit die Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie sie das BVG Rundfunk vor Augen hat, maßgeblich ungleich verteilt.

48
Zwar ist der Gesetzgeber bei einer Finanzierung des ORF über Programmentgelt gehalten, die Verpflichtung zur Leistung des Programmentgeltes im Hinblick auf einen Empfang von Rundfunkprogrammen des ORF über das Internet näher und differenziert auszugestalten (siehe den Punkt 3.3.). Die gänzliche Ausnahme maßgeblich möglicher kommunikativer Teilhabe an den Programmen des ORF ist aber mit einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie es der Gesetzgeber im Wege des Programmentgeltes mit Blick auf die Unabhängigkeitsvorgaben des BVG Rundfunk gewählt hat, und damit mit dessen Anforderungen nicht vereinbar.

49
Indem die maßgeblichen Bestimmungen in § 31 Abs. 10 ORF-G in Verbindung mit § 31 Abs. 17 und Abs. 18 ORF-G bewirken, dass Personen, die die Programme des ORF nur über das Internet nutzen können, deswegen nicht zur Entrichtung des Programmentgeltes verpflichtet sind, verstoßen sie gegen die dargestellten Vor-gaben des BVG Rundfunk.

50
3.6. Die vorstehenden Überlegungen gelten für die hier in Rede stehende gesetzliche Regelung der Verpflichtung zur Leistung des Programmentgeltes. Ob überhaupt und inwieweit sie allenfalls auf die Einhebung von anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Gestaltung der Rundfunkordnung zugutekommenden Rundfunkgebühren iSd RGG zu übertragen sind, ist hier nicht zu erörtern.

51
4. Zur Beseitigung des festgestellten Verfassungsverstoßes ist es ausreichend, jene Bestimmungen im ORF-G aufzuheben, die die Verpflichtung zur Leistung des Programmentgeltes an die im RGG geregelte Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren binden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher – wie im dritten Eventualantrag angefochten – die Wortfolge ", jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften" in § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 idF BGBl. I 50/2010 und, wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit der Einhebung des Programmentgeltes auf die im RGG geregelte Weise, auch § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I 50/2010 als ver-fassungswidrig aufzuheben.

V. Ergebnis

52
1. Die Wortfolge ", jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften" in § 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I 50/2010 sind wegen des Verstoßes gegen das BVG Rundfunk als verfassungswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken.

53
Hinsichtlich des Hauptantrages sowie des ersten und zweiten Eventualantrages ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

54
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG. Diese Frist ermöglicht es dem Gesetzgeber, eine (allenfalls auch unter rundfunkverfassungs-rechtlichen Vorgaben) für erforderlich gehaltene Neuregelung über die Verpflichtung zur Leistung eines Programmentgeltes und gegebenenfalls eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragende Verbindung der Einhebung des Programmentgeltes gemäß dem ORF-G mit der Einbringung der Rundfunkgebühren nach dem RGG zu treffen.

55
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art. 140 Abs. 6 erster Satz B-VG.

56
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche er-fließt aus Art. 140 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG iVm § 3 Z 3 BGBlG.

57
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

58
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 65a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

Wien, am 30. Juni 2022
Der Präsident:
xxx

Schriftführerin:
xxx



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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#7: 27. Januar 2024, 15:08
Es wird kaum mit dem gültigen Unionsrahmen unvereinbar sein, wenn die, die "nutzen" oder "in Anspruch" nehmen, zur Finanzierung herangezogen werden, wissend, daß im Unionsrahmen Internet kein Rundfunk ist, da mittels einer anderen Technik realisiert.

Die, die jedoch nicht "nutzen" oder nicht "in Anspruch" nehmen, haben im Unionsrahmen keine Finanzierungsverpflichtung zur Realisierung einer Marktdienstleistung.

BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35156.0
(Der zugrundeliegende Unionsrahmen ist für Österreich ja kein anderer als für Deutschland, deswegen sei das als Beispiel genannt).

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0
(Auch hier ist der zugrundeliegende Unionsrahmen für Österreich kein anderer als für Deutschland)


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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#8: 27. Januar 2024, 15:53
Ey pssst, huhu @pinguin! Du bist hier im [AT = Österreich] Teil des Forums und damit nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes!
Die Rechtsprechung des BFH ist also nicht anwendbar, die des EuGH schon!
 :)


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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#9: 27. Januar 2024, 16:13
Siehe aber bitte u.a. auch unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
vgl. dazu auch Rechtsprechung aus
Österreich und Schweden
wo beiderseits Internet nicht als Rundfunk und entsprechende internetfähige Geräte nicht als rundfunkabgabe-pflichtig eingestuft wurde - siehe u.a. unter
EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg178503.html#msg178503
Österreich
Bundesverwaltungsgericht (BVwG), 18.09.2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20140918_W157_2008826_1_00
sowie besonders lesenswert:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH), 30.06.2015
Ro 2015/15/0015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=jwt_2015150015_20150630j00
Zitat
[...] Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).
[...] Da der Mitbeteiligte lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor; der Mitbeteiligte ist kein Rundfunkteilnehmer.
[...]

...bzw. früherer Verweis u.a. auch schon unter
Österreich: SPÖ will GIS-Gebühr auch für Streaming (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27624.msg174026.html#msg174026
Zitat
Insgesamt mehr Geld soll durch das Schließen der "Streaming-Lücke" kommen: Gebührenpflicht also auch, wenn man z.B. kein TV-Gerät hat und Programme übers Internet empfängt.
"Schließen der Streaming-Lücke" scheint der österreichische Äquivalent-Neusprech zu sein für das deutsche Gespenst der sog. "Flucht aus der Rundfunkgebühr" - siehe u.a. unter

Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24715.0

Zum "Empfangen" von "Rundfunk-Sendungen" über das Abruf- und Kommunikationsnetzwerk Internet - kann man wieder mal nur den Kopf schütteln.

Siehe auch tangierende Informationen zur bisherigen Rechtsprechung in Österreich u.a. unter
Österreich: Justiz - Keine Rundfunkgebühr für Computer (Juli 2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15112.0
[...]
Zu den österreichischen Entscheidungen siehe u.a. unter
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Ro 2015/15/0015
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=jwt_2015150015_20150630j00
Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20140918_W157_2008826_1_00
sowie bezogen auf Deutschlands Rechtsprechung des BVerfG auch unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0


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www.rundfunk-frei.de

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Re: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
#10: 27. Januar 2024, 18:12
Die Rechtsprechung des BFH ist also nicht anwendbar, die des EuGH schon! :)
Die Rechtsprechung des BFH basiert auf der Unionsnorm und diese gilt auch für Österreich, wetten? Und bereits für den EuGH handelt es sich bei Internet um eine andere Technik, als Rundfunk; der BFH bezieht sich doch auf den EuGH, nämlich auf

Rechtssache C-84/15
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=175165&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4568055
Zitat
47      Der Zoneplayer hat nämlich die Tonwiedergabe zur Funktion und kann damit nicht unter die KN-Position 8517 fallen. Wie aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist das Empfangen von Tönen mittels Netzwerkkommunikation eine technologische Innovation, die lediglich Voraussetzung für das Funktionieren des Zoneplayers ist. Daher stellt der Umstand, dass für die Musikwiedergabe der Anschluss an ein Netzwerk unerlässlich sein mag, in keiner Weise die Einreihung dieses Geräts in die KN-Position 8519 in Frage.

8517er sind Fernsprechgeräte mit oder ohne Sende- und Empfangsfunktion;
8519er sind reine Tonwiedergabegeräte;
8527er sind Rundfunkempfangsgeräte, auch mit integrierter Tonwiedergabefunktion;

Die Quelle dafür ist in der Entscheidung des EuGH abgebildet, bzw., benannt.


Edit "Bürger": Wir sollten hier dazu nicht weiter ausschweifen, denn letztlich können wir hier im auf Deutschland bezogenen Forum nicht auch noch Österreicht in Gänze abhandeln. Danke.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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