Die Rechtsprechung des BFH ist also nicht anwendbar, die des EuGH schon!
Die Rechtsprechung des BFH basiert auf der Unionsnorm und diese gilt auch für Österreich, wetten? Und bereits für den EuGH handelt es sich bei Internet um eine andere Technik, als Rundfunk; der BFH bezieht sich doch auf den EuGH, nämlich auf
Rechtssache C-84/15https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=175165&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=456805547 Der Zoneplayer hat nämlich die Tonwiedergabe zur Funktion und kann damit nicht unter die KN-Position 8517 fallen. Wie aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist das Empfangen von Tönen mittels Netzwerkkommunikation eine technologische Innovation, die lediglich Voraussetzung für das Funktionieren des Zoneplayers ist. Daher stellt der Umstand, dass für die Musikwiedergabe der Anschluss an ein Netzwerk unerlässlich sein mag, in keiner Weise die Einreihung dieses Geräts in die KN-Position 8519 in Frage.
8517er sind Fernsprechgeräte mit oder ohne Sende- und Empfangsfunktion;
8519er sind reine Tonwiedergabegeräte;
8527er sind Rundfunkempfangsgeräte, auch mit integrierter Tonwiedergabefunktion;
Die Quelle dafür ist in der Entscheidung des EuGH abgebildet, bzw., benannt.
Edit "Bürger": Wir sollten hier dazu nicht weiter ausschweifen, denn letztlich können wir hier im auf Deutschland bezogenen Forum nicht auch noch Österreicht in Gänze abhandeln. Danke.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;