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Autor Thema: BVerfG - neue Bedeutung alter Vorgänge - Mitwirkung hilfreich  (Gelesen 4632 mal)

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Es gibt einen besonderen Weg, die Rundfunkabgabe neu zum Thema der Verfassungsgerichte zu machen.
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Hier nichts über das Wie - Feind liest mit. Es ergeben sich in diesem Kontext folgende erste Fragen. Vielleicht wird in diesen Tagen einiges nachgetragen.

A1. "Gewissensgründe" beim Entscheid BVerfG 18. Juli 2018:
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A1.a) War irgendeine Verfassungsbeschwerde "ausgewählt" worden, bei der die Verweigerung aus Gewissensgründen das zentrale Thema war?
A1.b) Ist das BVerfG im Entscheid auf Gewissensgründe vertieft eingegangen?

A2. Wenn etwas Wesentliches über Gewissensgründe vorkam, war das dann überhaupt fundamental richtig beantragt worden?
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A2.a) Man musste nicht die Forderung einer besonderen "Gewissensgründe-Klausel" beantragen.
A2.b) Man musste im Vorverfahren beantragen:
"Befreiung wegen Oberkategorie Härtefall § 4 Abs. 6 RBStV,
Unterkategorie "Gewissensgründe". 
A2.c) Damit hätte das BVerfG über den subjektiven Einzelfall entscheiden müssen - tun Richter ungern. Also hätte es Leitlinien in den Entscheid schreiben müssen, ab wie viel "empfundener Härte" das Gewissen befreien dürfe.

A3. Gewissensgrund-Befreiung erfordert eine "schweigepflichtige Prüfkommission".
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A3.a) Wie sich aus dem besonders hochwertige (ja!) Datenschutzbericht des RBB ergibt, sind die Daten beim doppelt falsch benannten "Beitrags"-"Service" gegen telefonisches Aushorchern nicht annähernd ausreichend geschützt.
Folgewirkung ist wie bei der schlecht geschützten Militärpersonen-Akte: Für Verweigerer eine "schweigepflichtige Prüfkommission".
A3.b) Nun die Frage: Hat dies jemals jemand in unserer Kenntnis konkret beantragt und vor Gericht ausgefochten? Wenn ja, mit welcher Begründung wurde es verweigert?


(ganz anderes Thema:)
A4.  Ist die hohe Altersversorgung der ARD-ZDF-Führungskräfte steuerlich wohl richtig behandelt?
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A4.a) Die Frage lautet: Handelt es sich um Verschieben von "steuerlichem Einkommen" ohne Einkommensteuer per Auslagerung in der Altersversorgung?
Hier wurden Fakten publiziert über Herrn Thomas Buhrow (nicht "Tom"):
In Erinnerung ist - Irrtum vorbehalten: Offiziell "nur" 0,4 Millionen Euro jährlich; tatsächlich im Rechnungswesen mal 1,0 Euro Abgang für ihn im Jahr (2021), einmal wohl sogar 1,7 Millionen.
Wo ist die Quelle für präzise Zahlen? Vielleicht rundfunk-frei.de ? Wie lauten die präzisen Zahlen?

A4.b) Wie lautet aktuell die Besteuerungsregel für Altersversorgung für die nächsten 1 bis 20 Jahre?
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Bleibt dann ein Teil immer noch steuerfrei, und wenn ja, wie lautet die Zukunft dafür? - Die Frage ist also, ob Altersversorgung eine echte Ersparnis von Einkommensteuer bedeutet oder nur eine Verlagerung in die Zukunft.

A4.c) Gibt es steuerliche Regeln, wonach eine unverhältnismäßig hohe Einstellung in die Altersversorgung anteilig der Einkommensbesteueung zu unterwerfen ist?
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Irgendeine Regelung müsste es geben. Anderenfalls könnte ein Manager sein Vertragseinkommen mit 1.000 € monatlich vereinbaren, seine Altersversorgung mit monatlich 1 Million bedienen lassen und seinen Lebensunterhalt mit Darlehn aus dem Altersvorsorge-Kapital luxuriös bedienen - und alles ohne Einkommensteuer. Verdeckbar wäre das durch eine Umwegkonstruktion mit beleihbarer Lebensversicherung.
Da muss also eine Missbrauchsgrenze sein. Wo liegt sie?

A4.d) Wie ist die ARD-ZDF-Altersversorgung sicherheitentechnisch konstruiert?
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Gesetzt den Fall, alle Sender werden von den Landesregierungen zahlungsunfähig gestellt - wegen Staatsferne können die überversorgten Senioren dann nicht unbedingt auf Abdeckung rechnen.
Sie erhalten dennoch dies Geld, sofern die "Betriebsrenten" für sie in einen externen kollektiv garantierten Fonds eingezahlt wurden. Wenn ja, zahlt dieser auch, wenn alles Sender nicht mehr sind, sondern durch Auffanggesellschaften - andere Rechtsperson - gerettet werden mussten?   


Anderes Thema:
A5. Wurden Dr. Henneckes Argumente -wirklich eingebracht in einer der "ausgewählten" Verfassungsbeschwerden beim Entscheid BVerfG 18. Juli 2018?
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A5.a) Soweit hier in Erinnerung, wurde nur durch die beiden haupt-maßgeblichen Anwaltskanzleien der Einwand intensivst vorgetragen, den ich hier als "Geuer-Einwand" bezeichne: Ist eine Steuer, weil alle zahlen müssen, usw.usw.,, und diese Steuer ist im Grundgesetz den Ländern nicht bewilligt.

Die Argumentation von Dr. Hennecke ging einen Schritt weiter: "Ist eine 'Realsteuer', vergleichbar der Grundsteuer, nur eben nicht bei den Eigentümern, sondern bei den jeweiligen 'Besitzern' des Immobilienwerts erhoben." (Solche Steuer war in Frankreich bis 2021 jahrzehntelanges Gesetz; vielleicht auch in mehreren USA-Bundesstaaten. Gibt es also. Geht also.)
Zwangsrundfunk – Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt (Hennecke)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35696.0

Dies ist seit Ende 2022, Anfang 2023 in die Erörterung intensivst eingeführt worden - auf Grundlage auch der weitergehend vertiefenden Dissertation der Universitätsdozentin Frau Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0

A5.b) Ist das Bundesverfassungsgericht im Entscheid vom 18. Juli 2018 auf das Argument "Realsteuer, grundsteuerartig vom Immobilienbesitzer erhoben" überhaupt eingegangen? Wenn ja, in welchen Randnummern? Wortlaut?


A6. "Typisierung"
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A6.a) Das Bundesverfassungsgericht dürfte im Entscheid vom 18. Juli 2018 insoweit wohl einen rechtswissenschaftlichen Fehler gemacht haben. Typisierung ist wohl nur für die Bemessung zulässig - beispielsweise Stufentarif der Erbschaftssteuer.
Typisierung, beispielsweise für Inkasso-Erleichterung...  erlaubt aber nicht, Grundrechte zu missachten - hier das der "Informationsfreiheit".

A6.b) Hat das Bundesverfassungsgericht im Entscheid vom 18. Juli 2018 diese rechtswissenschaftliche Grundsatzfrage überhaupt erkannt und erörtert? In welcher Randnummer? Kurzes Zitat dann bitte hierher.
Soweit hier erinnerlich, hat das Bundesverfassungsgericht diese Problematik damals nicht behandelt, sondern hat Typisierung einfach - unzulässig - auf Grundrechte-Einschränkung angewandt, als ob das selbstverständliche Rechtswissenschaft ist. Ist es mitnichten.

A5.c) Richter sind gewohnt, mit Richterschelte zu leben. Bürger sind gewohnt, sie zu belegen. Ans Werk!


Anderes Thema:
A7. Bayerische Landesmedienanstalt: Etwaige Zensurfälle bitte zitieren:
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A7.a) Wir kennen Fälle bis zum Absurdistan, wenn also eine winzigste Landesmedienanstalt gewaltige Millionen-Bußgelder gegen Google festsetzen wollen könnte.  Die winzigen interessieren nicht. Nur für die großen lohnte das Sammeln.   
uns fehlt dabei noch intern Analoges für die sehr wesentliche Bayerische Landesmedienanstalt.

A7.b) Zwecks Komplettierung benötigt: Fundstellen in den Medien, wo und wie diese Anstalt vielleicht ebenfalls bemüht war, auf die Inhalte von Sendern Einfluss zu nehmen, beispielsweise in Corona-Zeiten das Hemmen von Gegenmeinung.
Nur kurze Zitate hilfreich, keine längeren Presseauszüge, damit diese Thread nicht verwässert wird.
 

Dies ist ein "Arbeitsthread".
Die Breite der Fragestellungen lädt ein zu Diskussion und Einbringen von Meinungen. Das kann / soll / will man nicht völlig vermeiden. kommentierender Text muss aber unbedingt auf kürzeste Kürze gestraft werden.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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A5.b) Ist das Bundesverfassungsgericht im Entscheid vom 18. Juli 2018 auf das Argument "Realsteuer, grundsteuerartig vom Immobilienbesitzer erhoben" überhaupt eingegangen? Wenn ja, in welchen Randnummern? Wortlaut?
Der Begriff "Realsteuer" kommt nicht im Wortlaut vor; lediglich der allgemeine Oberbegriff "Steuer" ist erfasst; ab Rn. 51 und in Rn. 52 wird klargestellt, daß der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist.

A6. "Typisierung"
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A6.a) Das Bundesverfassungsgericht dürfte im Entscheid vom 18. Juli 2018 insoweit wohl einen rechtswissenschaftlichen Fehler gemacht haben. Typisierung ist wohl nur für die Bemessung zulässig - beispielsweise Stufentarif der Erbschaftssteuer.
Typisierung, beispielsweise für Inkasso-Erleichterung...  erlaubt aber nicht, Grundrechte zu missachten - hier das der "Informationsfreiheit".

A6.b) Hat das Bundesverfassungsgericht im Entscheid vom 18. Juli 2018 diese rechtswissenschaftliche Grundsatzfrage überhaupt erkannt und erörtert? In welcher Randnummer? Kurzes Zitat dann bitte hierher.
Soweit hier erinnerlich, hat das Bundesverfassungsgericht diese Problematik damals nicht behandelt, sondern hat Typisierung einfach - unzulässig - auf Grundrechte-Einschränkung angewandt, also ob das selbstverständliche Rechtswissenschaft ist. Ist es mitnichten.
Zum speziellen Grundrecht der Informationsfreiheit hat es nur die 1 nachstehende Aussage:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
135
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).

Das ist allerdings in Verkennung der EGMR-Entscheidung; siehe hier Dein anderes Thema:

Revision des Entscheids BVerfG 18. Juli 2018: Man darf es beantragen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37345.msg222953.html#msg222953
Bereits aus der "Case of Cengiz and others vs. Turkey"; (Final 01. März 2016), geht klar hervor, daß die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch Art 10 EMRK geschützt sind; die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 1765/16 ist vom 18. Juli 2018. Das BVerfG kann sich mit nichts herausreden, denn die eine EGMR-Entscheidung hatte es da schon lange.

Es wurde durch Nichteinarbeitung der EGMR-Aussagen
CASE OF CENGiZ AND OTHERS v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-159188
Zitat
56 [...] Artikel 10 gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Verbreitung, da jede Beschränkung dieser Mittel zwangsläufig in das Recht auf Empfang und Verbreitung von Informationen eingreift. [...]
nicht erkannt, daß das Grundrecht der Informationsfreiheit eben nicht nur den Inhalt schützt, wie das BVerfG mit seiner obigen Aussage in der zitierten Rn. 135 zum Ausdruck bringt.

Und, freilich, die Rundfunkbeitragspflicht greift bei real praktiziertem Zahlungszwang gegenüber allen Rundfunknichtinteressenten, bzw., Rundfunknichtnutzenden in deren Informationsfreiheit ein, da sie deren Verfügbarkeit über ihre finanziellen Mittel beschränkt, sich Informationen nach eigener Wahl zu beschaffen.

Edit "Bürger": Siehe dazu auch nochmals
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0


Inzwischen ist diese BVerfG-Aussage, wie sie in Rn. 135 getätigt wurde, auch unionsrechtlich nicht mehr haltbar, denn

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0


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Dank @pinguin halten wir schon einmal hier fest, weil es klar gegenübergestellt wurde:


Das Bundesverrassungsgerrecht irrte in der zitierten RN 135, indem es einen "mittelbaren" Zwang verneinte.
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Hier greift die Ausführung von @pinguin , dass die finanziellen Mittel der Bürger nicht unbegrenzt sind. Die eigene "Lebenserfahrung der obersten Richter", also Hochverdiener, ist hierauf nicht anwendbar.
Belegbar ist es unter anderem damit, dass die meisten Bürger, die früher meist mindestent eine Tageszeitung abonnierten, in der Regel immer nur 1 einzige abonnierten.

Die 2 bis 6 Monate Verhaftung für Verteidiger ihres in beiden Fällen knappen Informationsbudgets belegen den Zwang, Rund 1 Million Vollstreckungen im Jahr bezüglich der Rundfunkabgabe belegen den Zwang. Bei Telefon-Abonnments, in etwa von der monatlichen Betragshöhe und Menge der Nutzer vergleichbar, dürfte es nur einen verschwindenden Bruchteil von Vollstreckungen geben.


Nicht übertragbar sind die EGMR-Entscheide über die "Mittel" der Informationsverbreitung.
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Damit sind erkennbar nicht die "finanziellen Mittel" für Kauf der Informationsleistung gemeint, sondern die Verbreitungs-"Mittel". Aus der Rundfunkabgabe wird eine solche mittelbare Beschränkung der Mittel der Verbreitung allerdings finanziert, nämlich im Kontext der Landesmedienanstalten.

Außerdem ist die Informationsverbreitung auf der Anbieterseite durch die Rundfunkabgabe beschränkt, sofern ARD, ZDF usw. eine redaktionelle Schlagseite zu einer grün-linken Heilslehre haben. Das darf als belegbar und belegt angesehen werden. "Heilslehre" steht für sektenartig und mit höchster Totalitarismusgefahr.


Häretiker gegen die "reine Lehre" - so Corona - werden verfolgt durch ein System mit Schwerpunkten
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Washington, London, Berlin, hinter den Fassaden, mit etwa 400 Einrichtungen, Organisationen, beauftragten Stellen, wird durch eine unlängst publizierte Recherche als belegt behauptet - Gesamtliste mit rund 400 Namen usw. ist verfügbar: Akteure und Finanzierer. 
- Quellennachweis lasse ich hier weg, damit das Forum nicht diffamiert werden kann
- und weil es auf einer nahestehenden Website ntensiv publiziert werden soll.


All dies ist zwar Verstoß gegen Grundrechte nicht nur auf der Verbreitungsseite,
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sondern mittelbar auch auf der Empfängerseite - und dies engstens angekoppelt an die Finanzausstattung von ARD, ZDF usw., also mittelbarer Zwang, sektenwidrige Information nicht in die Bürgergehirne eindringen zu lassen. 

Jedoch juristisch im Verfahren nicht besonders griffig für reale Durchsetzung. Kann man das Begreifen solcher Subtlität durch Juristen erwarten? Kam ja in den 10 Jahren Jurapauken bis zum Volljuristen nicht vor...

Immer ist zu bedenken: Der Politik- und Justizskandal "Rundfunkabgabe" ist keine Panne, sondern das Verletzen der Rechtsordnung ist der Plan. Alles, was von Juristen "irgendwie hingebogen werden kann", wird XYZ Ketten-Deduktionen hingebogen, weil sie dafür beauftragt werden und das dann auch immer irgendwie hinbekommen. 
(Das Wort "Rechtsbeugung" hat @pjotre hier natürlich nicht gemeint.)  :police:

Selbstverständlich würde @pjotre nie Hadmut Danischs Bezeichnung für Juristen selber erklären: "Mietmäuler". So etwas wollen wir nicht sagen noch denken, o.k.?  :angel:


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Nicht übertragbar sind die EGMR-Entscheide über die "Mittel" der Informationsverbreitung.
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Damit sind erkennbar nicht die "finanziellen Mittel" für Kauf der Informationsleistung gemeint, sondern die Verbreitungs-"Mittel". [...]
Es ist übertragbar, denn es hat nicht nur eine Entscheidung des EGMR, die die sprachlichen Mittel einbezieht,

AFFAIRE MESTAN c. BULGARIE
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-224437
Zitat
57. [...] In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 10 die Freiheit einschließt, Informationen oder Ideen in jeder Sprache zu empfangen und weiterzugeben, die es ermöglicht, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und sozialen Informationen und Ideen aller Art teilzunehmen [...]

 sondern auch eine hinsichtlich der technischen Mittel

CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630
Zitat
47
 [...] Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift. [...]
"Mittel zur Übertragung oder zum Empfang" meint hier die technischen Mittel; aber was nützt der Schutz der technischen Mittel, wenn Dir ein Teil der finanziellen Mittel genommen wird, der mit dafür nötig wäre, Dir die nötigen technischen Mittel zu beschaffen?

Und sicher wirst Du mir darin zustimmen, daß eine "Verbreitung von Informationen" bzw. ein "Vertrieb der Informationen" ohne die nötigen finanziellen Mittel kaum denkbar ist?

Weiterhin ist

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0
Zitat
CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) v. SWITZERLAND (No. 2)
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-93265

Zitat
79
[...] negativen Verpflichtung eines Staates, sich eines Eingriffs in die Garantien der Konvention zu enthalten [...]

81
[...] gerechte Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft und den Interessen des Einzelnen zu berücksichtigen, [...]

97
[...] dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ihr Rechtssystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte den Anforderungen der Konvention gerecht werden können [...]

sicherlich nicht unbeachtlich?

Meinst Du wirklich, es sei "gerecht", Personen zur Finanzierung eines Informationsmediums heranzuziehen, die von diesem nichts wissen wollen und darüberhinaus dadurch kraft der Begrenzung ihrer finanziellen Mittel daran gehindert werden, sich Informationsmedien ihrer eigenen Wahl zuzuwenden?

Darüberhinausgehend ist es müßig, seit der Entscheidung des EuGH darüber zu diskutieren; Art 11 Charta hat die Tragweite des Art 10 EMRK; Art 11 Charta ist bei Verarbeitung personen-bezogener Daten genauso unmittelbar bindend, wie der Rest des Grundrechts der Europäischen Union.

Die Tragweite des Unionsrechts wiederum darf nur der EuGH selber begrenzen

EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0

Es ist keiner Amtsperson innerhalb der Union derart gestattet zu handeln, als würde Art 11 Charta in Auslegung des EuGH durch C-401/19 nur die zur Verbreitung der Informationen nötigen technischen Mittel erfassen; weder die Entscheidung des EuGH, noch die des EGMR, auf die sich der EuGH stützt, gibt diese Deutung her, denn der Begriff "Mittel" wurde in keiner der europäischen Entscheidungen in seiner Tragweite begrenzt oder anderweitig spezifiziert.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Das Bundesverfassungsgericht irrte in seiner Randnummer 135 der Entscheidung vom 18.07.2018 gewaltig, als es die direkte Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen verneinte.
Gerade während der Corona-Krise kam dieses überdeutlich zum Ausdruck. Selbst wenn man nicht direkt mit der Quelle der Informationen konfrontiert war, so aber doch mit deren Folgen.
Kurz gesagt: Ungeimpfte mussten ihre eigene Diffamierung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch noch selber mitfinanzieren.

Wer sich einmal mit der Klage von Bernd Höcker näher beschäftigt hat, wird feststellen, dass dieser dieses schon in einem anderen Kontext ähnlich ausformuliert hat.

Nein nein, schon die eigene Würde gebietet einem, sowas nicht mitfinanzieren zu müssen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.388
Hier mal noch als Ergänzung.

Wenn es wirklich bezweifelt wird, daß das Grundrecht auch die finanziellen Mittel erfasst, darf sich gerne jeder einmal fragen, wie sich der Vertrieb der Printmedien entwickelt, wenn der Staat den Bürger*innen einen Teil ihrer finanziellen Mittel zur Finanzierung von audio-visuellen Medien klaut und sie, die Bürger*innen daraufhin nicht mehr in der Lage sind, Printmedien ihrer eigenen Wahl zu kaufen? Besteht wirklich die Sicherheit, daß das den Vertrieb der Printmedien nicht beeinflusst?

Der Fakt ist, daß der Vertrieb der Printmedien durch das in Art 5 GG enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit der Verlage geschützt ist und es auch sämtliche Hilfstätigkeiten bis hin zur frühzeitigen Botenzustellung der Tageszeitung einbezieht.

Edit "Bürger": Siehe dazu auch nochmals
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
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BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
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BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0


Und, wetten, daß für das "Funktionieren einer freien Presse" deren Finanzierung notwendig ist?

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999
- 1 BvQ 2/99 -, Rn. 1-22,

http://www.bverfg.de/e/qk19990420_1bvq000299.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1999, - 1 BvQ 2/99 -
14
a) Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das Gesetz die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit berührt.

15
Der Vertrieb von Tageszeitungen genießt den Schutz dieses Grundrechts. Er beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfaßt im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>). Das ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>).

16
Gemessen daran fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, da der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung - das Abonnement - davon abhängig macht, daß er die Zeitung am frühen Morgen erhält. Weder eine (spätere) Postzustellung noch ein Verkauf an außerhäuslichen Verkaufsstellen könnte den Vertrieb einer Tageszeitung in gleicher Weise sicherstellen wie die morgendliche Botenzustellung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Antwort zu A1:
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Soeben gesichtet: Das Wort "Gewissen" kommt kein einziges Mal vor im Entscheid
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Also wurden offensichtlich alle entsprechenden Beschwerden, die es sicherlich gab, ausgeschieden. Vermutlich 50 oder mehr mit Schwerpunkt "Verweigerung aus Gewissensgründen".

Der Grund für das Ausklammern könnte aber auch gewesen sein, dass diese jedenfalls überwiegend derart laienhaft bemüht getextet waren, dass es aussichtslos war. Mit mehrseitigen ungegliederten Prosatext-Anklagen gegen Unrecht kann man keine Prozesse gewinnen.


Zu A2. bis A3. "Gewissensgründe" / wie beantragen?
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Das seit Juli 2023 verfügbare Schriftsatz-Waffen-Beispiel "NEIN-BRIEF"
wäre möglicherweise eine neuartige und juristisch fundierte Auseinandersetzung mit Argument "Gewissen":

(1) Rechtsgrundlage: "Härtefall" (vermutlich nicht originell)
(2) und Recht auf "schweigepflichtiige Prüfkommission" (vielleicht noch nie beantragt)

Das Schriftsatzpaket "NEIN-BRIEF" + 150 Seiten Gutachten:
Soll im Forum nicht verlinkt werden, weil ein kleiner finanzieller Förderbeitrag nach Wahl erbeten wird.
Ist nur etwas für "Kraftfutter-Streiter", für eine gute Attacke inklusive Einblickphase sollte man ein Wochenende veranschlagen.
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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Bezüglich Eingangsbeitrag A4. : Gibt es Obergrenzen der Aufwendungen für Altersversorgung in Korrelation zum Nominalgehalt?
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Antwort: Eine Gefahr der Deutung als Steuerhinterziehung  gibt es vielleicht nicht.
Jedoch hat der Arbeitgeber eine Überschuldungsgefahr des Unternehmens, sofern lange Niedrigzinsperioden zu sehr viel Nachschuss verpflichten. Das ist, wenn eine bestimmte Pensionshöhe zugesagt ist, für deren Erreichen eine normal hohe Verzinsung der erfolgten Einbringungen zugrunde gelegt wurde.
 
Das führt weg vom Anliegen "Rundfunkabgabe", oder auch nicht. Denn es führte in der Tat zum weitgehenden Erlöschen des Eigenkapitals von ARD, ZDF usw., das diese um 2016 noch üppig satt besaßen. Denn im Gegensatz zur auch betroffenen Privatwirtschaft konnten die Sender dies nicht durch höhere Gewinnbemühung kompensieren.
 
Hier die Information, die eher in ein BWL-Seminar passen würde:
(nur Auszug, und die optische Markierung mit !! wurde hier eingefügt)
Für Fortlassung steht nicht [...] , sondern:  _ _
 
https://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Steuerliche_Rahmenbedingungen_(Pensionszusage)
Zitat
_ _ Der Arbeitgeber hat für die sich aus der Pensionszusage ergebende Verpflichtung nach Maßgabe des § 6 a EStG in der Steuerbilanz Pensionsrückstellungen zu bilden, da er eine aufschiebend bedingte Verbindlichkeit eingeht. Sie werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und sind Ausdruck der übernommenen Versorgungsverpflichtungen. _ _

 Durch die Rückstellungsbildung wird kein Kapital angesammelt.
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Die Pensionsrückstellungen bauen sich erst nach und nach über die gesamte Betriebszugehörigkeit auf, da der Arbeitnehmer sich die zugesagten Leistungen erst im Laufe seines Berufslebens erdient. Somit werden jährlich Rückstellungen gebildet, die den Gewinn des Unternehmens mindern und dadurch auch die Steuerlast in der Regel senken. Die Höhe der Rückstellungen werden für das Unternehmen jährlich zum Bilanzstichtag nach den anerkannten, von Prof. Klaus Heubeck erstellten, Richttafeln 2005 G ermittelt. _ _

Wie bereits erwähnt bauen sich die Pensionsrückstellungen allmählich auf
---------------------------------------------------------------------
und sind auf die gesamte Betriebszugehörigkeit  _ _ bis zum voraussichtlichen Ausscheidezeitpunkt des Arbeitnehmers zu verteilen (so genanntes Teilwertprinzip). Damit beschränkt die Steuergesetzgebung den höchstzulässigen Wert für die Rückstellung (§ 6 a Abs. 3 EStG"
 _ _ Somit fließen bei der Berechnung des Rückstellungswertes auch die Jahre der Dienstzeit vor Erteilung der Pensionszusage mit ein. Die Rückstellung selbst darf aber erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden, in dem die Zusage erteilt wird. Daraus folgt, dass die erstmalige Zuführung zur Pensionsrückstellung besonders hoch ist, weil in diesem ersten Jahr auch die Anteile an dem Barwert berücksichtigt werden, die auf die Dienstzeit vor Erteilung der Pensionszusage entfallen.
 
 _ _ Die Zuführung zur Pensionsrückstellung ist im Jahr der Erteilung der Zusage um so höher,
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 je größer der Zeitraum zwischen Diensteintritt und Erteilung der Pensionszusage (Vordienstzeit) ist. Ebenso verfahren wird bei einer späteren Erhöhung der zugesagten Versorgungsbezüge sowie bei einer späteren Dynamisierung.  _ _
 
 Da sich durch das Teilwertverfahren im Erstjahr eine besonders hohe Zuführung zur Rückstellung ergibt, sieht § 6 a Abs. 4 EStG die Möglichkeit vor, die Rückstellung des
 !!!!!!!!!! Erstjahres auf dieses und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen.
 !!!!!!!!!!! Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sich der Teilwert in einem Jahr um mehr als 25 % erhöht.
Damit sollen dem Arbeitgeber in einzelnen Wirtschaftsjahren zu große Belastungen erspart bleiben.
 
 _ _ Insbesondere bei vorzeitigen Versorgungsfällen, wie z. B. Invalidität des Arbeitnehmers, kann dies zu einer Überschuldung der Bilanz beim Arbeitgeber führen. Dieses Risiko wird auch als Bilanzsprungrisiko bezeichnet.
 _ _ Betriebsausgaben Die Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung und den Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) sind ebenso wie die zu zahlenden Versorgungsleistungen als Betriebsausgaben beim Unternehmen abziehbar. _ _ Gewerbesteuer Der Aufwand für die Erfüllung der Versorgungsansprüche und durch die Bildung der Pensionsrückstellungen mindert den Gewerbeertrag.
 
_ _ Besteuerung in der Anwartschaftsphase  _ _
Bei der Pensionszusage, für deren Erfüllung der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen bildet (§ 6 a EStG), wird dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen eingeräumt.
Diese Rückstellungen des Arbeitgebers lösen aber keinen Zufluss von Arbeitslohn oder Einkommen (im Sinne des § 11 EStG) bei dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer aus.
Somit ist der Aufwand des Arbeitgebers für die Pensionszusage beim Arbeitnehmer
!!!!!!!!!!! ohne Begrenzung lohnsteuerfrei.

Dies trifft auch dann zu, wenn die Zusage durch Entgeltumwandlung wirtschaftlich vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Damit gilt für die Pensionszusage die nachgelagerte Besteuerung.


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Noch.   Bezüglich Eingangsbeitrag A4. : Gibt es Obergrenzen der Aufwendungen für Altersversorgung in Korrelation zum Nominalgehalt?
Das Folgende hilft nicht weiter für das Problem "super-hohe Pensionen der Leitenden". 
----------------------------------------------
Unsere Frage ist: Zahlung des Arbeitgebers, darf diese steuerfrei das Anderthalbfache des Bruttolohns sein? Buhrow, 0,4 + 0,6 Mio. Euro war es in einem der Jahre.
Die nachstehenden Zitate betreffen die Standardbehandlung von betrieblicher Altersversorgung:
Zitat
https://www.dieversicherer.de/versicherer/altersvorsorge-rente/news/diese-versicherungsbeitraege-koennen-sie-von-der-steuer-absetzen-3464
"Für 2022 sind Einzahlungen von maximal 25.638 Euro abzugsfähig. "
 
https://www.postbank.de/themenwelten/rente-nachlass/artikel_betriebliche-altersvorsorge-steuerregeln.html
"Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttolohns direkt in einen Vorsorgevertrag einzahlen. Diese sogenannte Entgeltumwandlung spart Steuern und Sozialabgaben.Die Besteuerung der Betriebsrente erfolgt in der Auszahlungsphase. Das bedeutet, dass die Leistungen in der Auszahlphase voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen."

https://www.haufe.de/personal/entgelt/bav-steuerliche-aenderungen-bei-der-altersversorgung_78_434564.html
Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung liegt inzwischen bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Für 2023 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 7.008 Euro. 
_ _ Beim Arbeitgeberwechsel besteht die Möglichkeit der Mitnahme von unverfallbaren Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung. Dafür gilt eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 55 EStG). Neben gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften sind auch vertragliche, ohne Fristerfordernis unverfallbare Anwartschaften einbezogen."
 
https://www.steuertipps.de/lexikon/p/pensionskasse
"Pensionskasse Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung für die betriebliche Altersvorsorge, die selbstständig rechtsfähig ist. Beiträge zur Pensionskasse werden vom Arbeitgeber oder gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht. Die Arbeitgeberleistungen an die Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht wird. Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse können pauschal mit 20 % der Lohnsteuer unterworfen werden. Die Zuwendungen des Arbeitgebers dürfen jedoch 1.752,– € nicht übersteigen (§ 40b EStG)."
 


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 Antwort zu A5. vom Einstiegsbeitrag: 
 Wurden Dr. Henneckes Argumente -wirklich eingebracht in einer der "ausgewählten" Verfassungsbeschwerden beim Entscheid BVerfG 18. Juli 2018?
----------------------------------------------------------------
Soeben gesichtet:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Kein einziges Mal kommen vor im Entscheid:
Die Wörter oder Wortteile:   "Realsteuer"  "Grundsteuer"   "Henne"
 
Also wurden möglicherweise entsprechenden Beschwerden, die es vielleicht gab, ausgeschieden. 
     
     

Antwort zu A6. vom Einstiegsbeitrag: "Typisierung aus Praktikabilitätsgründen"
------------------------------------------------------------
Sichtung der Urteilsstellen für Suche mit "typisier" ergab:
Hier haben sowohl Bundesverwaltungsgericht wie auch Klägeranwälte die verkehrte Interpretation "Typisierung" angewandt,
die wohl durch ARD-Autoren im "Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar" erfolgreich progagiert wurde:

Das Bundesverfassungsgericht hat das dann einfach übernommen - und "durfte" es ganz vielleicht, sofern die Klägeranwälte nicht protestierten.

Demnach, so also laut Bundesverfassungsgericht als Endstation des Fehlers,  könnte / dürfe Typisierung das Grundrecht der Informationsfreiheit aushebeln und den "Zwang für alle Bürger" der Rundfunkabgabe rechtfertigen.


Laut Dissertation der Universitätsdozentin Dr. Michelle Michel handelt es sich aber
-------------------------------------------------------------
um eine Fehlinterpretation von Typisierung. Diese dürfe nur die Praktikabilität der Betragsbemessung erleichtern.
- Bespiel (hier eingefüg): Stufentarif der Schenkungs-/Erbschaftssteuer.

Das "Ob" der Steuer sei nicht typisierbar, insbesondere nicht, sofern es Grundrechteschutz verletze.
Man kann nicht einfach jemanden aus "Praktibalitätsgründen" zu einem Beitrag verurteilen, obgleich die Voraussetzung für Beitrag, der "Nutzen", fehle.



Die Fragen des Einstiegsbeitrags wären damit in etwa beantwortet, soweit das für diese nicht ganz klar definierbaren Fragen machbar ist.

Sicherlich kann das noch zu weiteren Kommentaren im Thread führen. Aber für das Schriftsatzinteresse ist das Bisherige in etwa ausreichend.
Es wurden also auch die Beiträge von @pinguin und @spark in die Verwertung übernommen.


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Ich erlaube mir noch etwas zur "Typisierung" beizu'steuern'...
selbstverständlich "staatsfern"/ "bürgernah" und "gebührenfrei" ;) :laugh:

Der Einfachheit aber auch der Bedeutung und - nach wie vor aktuellen - Zusammenfassung/ Übersicht wegen als weitestgehendes Vollzitat.

Hervorgehoben sei dabei insbesondere die - fundierte und sich wohl auch mit weiter oben bereits erwähnten Gedanken deckende - Argumentation von Prof. Degenhart, welcher schließlich zum Zeitpunkt der BVerfG-Verhandlung und Entscheidung Mitglied im Sächsischen Verfassungsgerichtshof war und selbst auch Prozessvertreter für die Fa. SIXT als "beitragspflichtige Betriebsstätte".

Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Entscheidung des BVerfG aus 2018 damit konkret auseinandersetzt oder gar - überzeugende - Gegenargumente aufbringt.
Dieses Thema ist meiner Überzeugung nach also überhaupt noch nicht "durch" ;)

10%-Schwelle für Typisierung/Pauschalierung bereits überschritten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23662.msg150571.html#msg150571
Bitte bei all dem beachten, dass eine Typisierung und Pauschalierung eigentlich
a) nicht am Abgabentatbestand selbst ("Nutzer" / "Nichtnutzer") sondern allenfalls innerhalb der Abgabe selbst erfolgen darf und zudem
b) nur, wenn eine "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" davon betroffen wäre.

Ich halte daher die derzeitigen "Typisierungen" und "Pauschalierungen" ganz grundsätzlich für rechtswidrig - unabhängig davon, wieviel Prozent betroffen sind, da auch auf b) bezogen
allein schon bei 1% mehrere Hunderttausend bis Millionen Menschen davon betroffen sind.

Eine Diskussion über "mehr als 10% Akzeptanzlosigkeit" halte ich für - zumindest rechtlich - müßig, da dies kein Maßstab ist. Ansonsten würde man damit alle möglichen anderen Regelungen, bei denen mind. 10% Akzeptanzlosigkeit herrscht, in Frage stellen. Das kann nicht Sinn des Anliegens sein.

Siehe hierzu bitte auch u.a. folgende bereits bestehende tangierende Diskussionen im Forum

Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.msg88616.html#msg88616

Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228

Der Wichtigkeit wegen und damit wir uns nicht in irrige oder müßige Richtungen begeben, erlaube ich mir hier ein umfangreiches "Eigenzitat"...

Unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

findet sich bei
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm

der sehr interessante

Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/english/7-2013/beitrag.html


demgemäß meinem Verständnis nach "Typisierung" und "Pauschalierung" einigen (im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" ignorierten bzw. z.T. sogar grob verletzten) Grundregeln unterworfen ist:

"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
   nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
   "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 1) unzulässige Typisierung des "ob", d.h. des Belastungsgrundes

In Degenhardts Aufsatz heißt es hierzu sehr aufschlussreich:

Zitat
III. Verfassungswidrige Beitragsbelastung von „Raumeinheiten“, insbesondere im nicht-privaten Bereich

...........................................................................
1. Zur Grundkonzeption des Rundfunkbeitrags - Verfassungswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung

a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
[...]
Auf Gesichtspunkte gesetzgeberischer Typisierung wird ja vor allem für die Beitragspflicht für Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten unabhängig von ihrer Rundfunkteilnahme verwiesen.
Typisierung bedeutet: Der Gesetzgeber darf, insbesondere in Massenverfahren, Sachverhalte generalisierend und pauschalierend regeln, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen.
Hauptanwendungsfeld ist Recht der öffentlichen Abgaben. [...]

b) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dem Grunde nach
[...]
In ihrem hauptsächlichen und, soweit es um Eingriffsgesetze geht, auch alleinigen Anwendungsfeld in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Steuer- und Abgabenrecht, wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Pauschalierung durchweg auf die nähere Ausgestaltung der Belastung, das „wie“ der Besteuerung, nicht das „ob“ der Abgabepflicht bezogen.
Nichts anderes galt für die gerätebezogene Rundfunkgebühr, wo jedenfalls die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer gegeben sein musste und, falls sie nicht bestand, dies nicht in typisierender Weise übergangen werden durfte.
Dabei wurde dem typischerweise deutlich geringeren Nutzungsvorteil bei Radioempfängern und internetfähigen PCs durch die geringere Grundgebühr Rechnung getragen.

Die gesetzgeberische Typisierung betraf also den Abgabenmaßstab, nicht den Abgabengrund – wie ja auch das Bundesverwaltungsgericht den von ihm so bezeichneten Grundsatz der Typgerechtigkeit bei der Gestaltung von Abgabensatzungen allein auf die Abgabenmaßstäbe bezieht.
Demgegenüber wird mit dem voraussetzungslos auf Raumeinheiten erhobenen Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Typisierung und Pauschalierung durch den Gesetzgeber auf den Belastungsgrund erstreckt.
Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Es fehlt an einem legitimierenden Vorteil, wie er durch die Nutzungsmöglichkeit selbst eines „neuartigen“ Empfangsgeräts noch begründet werden mochte.

Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell Leistungen im Interesse des Gemeinwohls erbringt, kann, wie ausgeführt, nicht als verfassungskonformes Äquivalent für die Beitragspflicht gelten, da hierdurch kein individualisierbarer Vorteil begründet wird. [...]

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- "Leistungen im Sinne des Gemeinwohls" widerspricht der Begründung eines "individualisierbaren Vorteils"
- Allein durch das Innehaben einer "Raumeinheit" ergibt sich ebenfalls kein "individualisierbarer Vorteil".
- Ohne "individualisierbaren Vorteil" ist eine Typisierung und Pauschalierung nicht legitimiert.

- Eine Typisierung und Pauschalierung des Abgabengrundes ("alle sind potenzielle ör-Rundfunk-Nutzer"?) ist nicht zulässig, weil nur das "wie", d.h. der Abgabenmaßstab, nicht jedoch das "ob", d.h. der Abgabengrund typisiert und pauschaliert werden dürfen.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 2) unzulässig grobes Typisierungs-Raster

Zitat
...........................................................................
2. Hilfserwägung: verfassungswidrig grobes Typisierungsraster

Doch selbst dann, wenn man die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zu einem pauschalierenden und typisierenden Vorgehen in der Bestimmung eines Abgabengrundes konzedieren [= "zugestehen"] wollte, wären doch die Grenzen einer derartigen Vorgehensweise überschritten. Der Gesetzgeber hat ein zu grobes Typisierungsraster gewählt.

a) Privater Bereich – zur Frage der zulässigen Abweichungsquote

Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen, dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist.
Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 zur Bemessung von Wassergebühren, die hierfür als einziger Beleg genannt wird, kann nicht auf die Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag übertragen werden.
Denn es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einer kommunalen Wasserabgabensatzung nicht um die Begründung einer Abgabenpflicht, sondern lediglich um die Gebührenmaßstäbe im Verhältnis von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr.
Es ging also um das „wie“ und nicht das „ob“ der Abgabenpflicht.

Das in faktisch allen Widerspruchsbescheiden zur Rechtfertigung der Typisierung
unzulässigerweise herangezogene BVerwG-Urteil bzgl. der "Wassergebühren":


Zitat
BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84
www.dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%20112.84
www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1986-08-01/BVerwG-8-C-11284

Kommunalabgaben; Wassergebühren; Vorhaltekosten

Amtlicher Leitsatz:
Bei einer verbrauchsabhängigen Bemessung von Wassergebühren läßt sich die zu einer Gleichbehandlung von mehr und weniger intensiv benutzten Wohnungen führende Erhebung einer Mindestgebühr nicht mit den anfallenden Vorhaltekosten rechtfertigen.

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".

Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)


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 @Bürger - großer Dank für großartige Klarstellung -
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Jetzt erst wird die gesamte Historie für den Typisierunfug klar überschaubar und das Fehlurteil des BVerfG kann angegriffen werden. Das Bundesverfassungsgericht könnte sogar befragt werden, ob es bereit ist, eine Beschwerde für Entscheid-Revision zu bearbeiten.


Denn verglichen habe ich es mit dem Gutachten von Paul Kirchhof von 2010.
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Da schlängelt er sich mit vielen Worten darum herum, dass ihm ja wohl die rechtstheoretische Wahrheit bekannt gewesen sein dürfte und dass das Ganze auch deshalb "nicht stimmig ist"?
(war taktvolle Umschreibung...)

Der Zwang der Rundfunkabgabe funktioniert also auf einer schon vor 2010 ausgeheckten Fata Morgana in Sachen "Typisierung", vielleicht mit dem WDR und mit einem WDR-gegründeten / finanzierten Institut der Universität Köln verknüpft.


Das muss nun argumentativ verdaut werden.
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Die nach diesem Thread nun zu schreibenden Erweiterungen der "Metastudie LIBRA" sollen sodann wieder im Forum publiziert werden, damit man erkennt:
Unsere gemeinsame Arbeit hier ist der Schlüssel schon seit Mitte 2022 für die Förderung des Anfangs vom Ende des Skandals ARD, ZDF usw..


Übrigens wurde von einem Bürger - nicht @pjotre - die Offenlegung der damaligen Vorgänge
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verlangt, die zum Gesetz hinführten. Dies wurde verweigert. Mehr darf ich leider nicht verlautbaren.

Diese Verweigerung erlangt nun eine weitere Dimension.


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Denn verglichen habe ich es mit dem Gutachten von Paul Kirchhof von 2010.
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Da schlängelt er sich mit vielen Worten darum herum, dass ihm ja wohl die rechtstheoretische Wahrheit bekannt gewesen sein dürfte und dass das Ganze auch deshalb "nicht stimmig ist"?
(war taktvolle Umschreibung...)

Der Zwang der Rundfunkabgabe funktioniert also auf einer schon vor 2010 ausgeheckten Fata Morgana in Sachen "Typisierung", vielleicht mit dem WDR und mit einem WDR-gegründeten / finanzierten Institut der Universität Köln verknüpft.

Der Hinweis auf Kirchhof veranlasst mich dazu, hier auch einzubringen, dass Kirchhof bei einer "Beitragsregelung" der "Akzeptanz und Rechtssicherheit willen" eine - antragsgebundene - "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als "geboten"(!) ansah.

Die - schließlich auch vom BVerfG unterstellte bzw. gar noch erweiterte- "Regelvermutung" lautet, dass "jeder nutzt" bzw. "nutzen könnte", weil er ein dazu erforderliches und geeignetes Gerät habe und damit ein Teilnahme-Interesse/ Nutzungs-Interesse manifestiert.

Dies zu widerlegen müsse möglich sein und möglich gemacht werden - womit dann auch ganz klar die gröber und größer kaum möglichen Typisierung "Nicht-Interessent/ Nicht-Nutzer" = (möglicher) "Interessent"/ "Nutzer" verhindert gewesen wäre, da man sich ja als Einzelperson per Antrag aus dieser Typisierungs-Unterstellung heraus-beantragen hätte können.

Allein - es "hat nicht sollen sein"... ::)

Es wäre zu schön gewesen, den seinerzeitigen ARD-ZDG-GEZ-Gutachter Paul Kirchhof als diesbezüglichen Zeugen/ Gutachter in der von seinem Bruder, Richter Ferdinand Kirchhof, geleiteten Verhandlung am BVerfG zu sehen/ zu hören... :o
In etwaigen Folge-Verfahren sollte man ihn mglw. mal entsprechend beiladen...?

Siehe dazu ausführlich u.a. unter
> Die diesbezügliche Email von Prof. Paul Kirchhof könnte vom dortigen Thread-Ersteller mglw. als "Beweismittel" zur Verfügung gestellt werden?
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
Auf die Anfrage an Paul Kirchhof
TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg72257.html#msg72257
kam heute Antwort:
Zitat von: Prof. Kirchhof, 08/2014, Stellungnahme zur vom Gutachten zur Rundfunkfinanzierung abweichenden Gesetzgebung
[...]
Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.
[...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof
Ist die Antwort vom Prof. nicht der Knaller? Wenn er sagt, dass er Haushalte, in denen nicht ferngesehen wird, befreit sehen wollte, haben sich der RBStV und die Länderparalemente offensichtlich nur die Rosinen rausgepickt... und berufen sich dennoch scheinheilig gebetsmühlenartig auf sein Gutachten.

In der Tat sehr erhellend, diese Ausführungen - und von vielleicht zeitdokumentarischem Wert... ;)
Und in der Tat haben sich die Verantwortlichen - namentlich ARD-ZDF-GEZ, die Ministerpräsidenten der Länder und die Landesparlamente - nur die Rosinen herausgepickt, jegliche Ausnahmefälle ignoriert und auf diese Weise einen sozialstaats-/ rechtsstaats-/ datenschutz- und demokratieverhöhnenden Rundumschlag vorgenommen...
...einseitig *für* ARD-ZDF-GEZ - und *gegen* den Bürger.

Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:

3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf***

Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!

Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!

Eben diese bestehenden Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit sind anhand dreier wichtiger Protagonisten dieses Themas u.a. hier ansatzweise erörtert:

Video: Anna Terschüren über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6332.msg61263.html#msg61263

Die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" wird ebenfalls u.a. in dem
herausragenden Fachartikel von Bölck thematisiert - siehe u.a. unter
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html

Allein schon das öffentlich zugängliche Inhaltsverzeichnis klingt wie ein juristisches Repetiergewehr
Zitat
I. Einführung
II. Der Begriff des Beitrags
III. Realistische Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes
IV. Widerlegungsmöglichkeit für die Annahme der Rundfunknutzung
V. Fehlende enge Verbindung zwischen der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaberschaft und der Abgabenzahlungspflicht als Systembruch der steuerlichen Gesetzgebung
VI. Bisherige Rechtsprechung
VII. Ausblick


Inwiefern das von Kirchhof erwähnte "individuelle Antragsverfahren" dann zum kafkaesken Spießrutenlauf ausgestaltet worden wäre oder würde, bliebe noch die Frage.
Aber dass genau dieses fehlt, ist ein wesentlicher Angriffspunkt - nun auch noch faktisch geadelt durch Herrn Prof. Kirchhofs persönliches Statement... ;)

Danke unGEZahlt und all die Aktiven, die diesen Weg hier verfolgt haben und noch verfolgen.

Dranbleiben! Weitermachen!
Gemeinsam knacken wir diese Nuss ;)


***Edit: Das Kirchhof-"Gutachten" scheint auf den Seiten der ARD nicht mehr verfügbar zu sein.
Weder o.g. Link noch zwischenzeitlich geänderte Links noch eine Suche bei ARD oder via web-Suche führen zu einem Ergebnis.
Siehe alternativ u.a. unter
www.swr.de/unternehmen/organisation/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-100.pdf

...mit einer ergänzenden Anmerkung, die ich mir auch hier nicht verkneifen kann/ möchte:
Genau dieser (in den letzten Jahren in "Mode" gekommene) Paradigmenwechsel
> weg von der (demokratie-kennzeichnenden?) "Unschuldsvermutung"
> hin zur (diktatur-kennzeichnenden?) "Schuld-Vermutung"
und faktische Umkehr der Beweislast ist es, was wir ja u.a. anprangern und den gedankenlos-schlafenden Fernsehkonsumierenden bewusst machen müssen.
...dazu aber auch noch dies:
Ein aktueller Fall in der "Rundfunkbeitrags"-Praxis hat mir die Augen (noch) weiter geöffnet...
Ein Rundfunkbeitrag für 43 Menschen: Wie groß darf eine Wohngemeinschaft sein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24255.msg153996.html#msg153996
...ich erlaube mir der Wichtigkeit wegen ein etwas umfangreicheres Eigenzitat
[...] um die Tragweite der Problematik und die euphemistische Rhetorik der Gesetzgeber und des Rundfunks bzgl. des (im Vergleich zur ehemaligen, geräteabhängigen Rundfunkgebühr nun angeblich "besseren") Schutzes der Privatsphäre zu verdeutlichen:
[...] wir haben jetzt den "wesentlich weniger intensiven Eingriff" in die Privatsphäre, indem nun zwingend(!!!) Zutritt zur Wohnung eingeräumt werden muss, um "nur" die Wohnverhältnisse und "wer mit wem" klären zu können.

Und nein, Prof. Kirchhof hat dies bei seinem Modell der "widerleglichen Beweislastumker" bzgl. des Gerätebesitzes nicht berücksichtigt. Insofern ist sein (in der Gesetzgebung ohne Widerlegbarkeit umgesetztes!) Modell...
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72681.html#msg72681
...dann tatsächlich sogar noch kruder als das vorherige, da selbst bei einer "Widerlegung der Regelvermutung" ("Regelvermutung" = "jeder hat und jeder nutzt")
- nicht nur der Nichtbesitz von Geräten, sondern
- zusätzlich(!) noch die Wohnverhältnisse aufgeklärt werden müssten.


Dies ist somit sogar noch ein wesentlich intensiverer Eingriff in die Privatsphäre/ Unverletzlichkeit der Wohnung als bisher!!!
Dieses Thema muss unbedingt ebenfalls noch mit verfolgt werden und geht eng einher mit Themen wie der
> verwaltungspraktischen Untauglichkeit des Anknüpfungspunktes "Wohnung" siehe u.a. unter
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359
sowie letztlich auch mit der
> völlig willkürlichen "Gesamtschuldnerschaft" - siehe bitte Forum-Suche.

Dies sei hier nur insofern angemerkt, als dass somit die am Anfang des Threads zitierte und behandelte, das Modell der "Wohnungsabgabe" gem. Kirchhof-Gutachten beschönigende Stellungnahme dessen Verfassers erheblich relativiert wird, da nach "seinem"(?) Modell der Anknüpfung an die Wohnung in jedem Fall der (zur praktischen Durchsetzung und Sicherung der Vollzuggleichheit erforderliche) Eingriff in die Privatsphäre erheblich intensiver ausfällt, als noch zu "Gebührenzeiten"!

Die Stellungnahme von Kirchhof ist somit wesentlich kritischer zu betrachten als bisher.

Den erheblich interensiveren Eingriff in die Privatsphäre jedoch bitte nicht hier in diesem Thread weiter vertiefen, sondern in einem gut aufbereiteten, eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Betreff.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Zur aktuellen, vom Kirchhof abweichenden Gesetzgebung waren um 2014/2015/2016 herum mehrere Petitionen u.a. in Sachsen anhängig, welche jedoch - brüsk - abgelehnt wurden, siehe u.a. unter
ARD, ZDF ...so GEZ nicht weiter! --- PETITIONEN 2014/ 2015 !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10800.0
Eine weitere - dort (noch) nicht wiedergegebene Petition aus 10/2015, welche sich explizit nur auf die vom Kirchhof-Gutachten abweichende Gesetzgebung bezieht, könnte bei Interesse gesondert zugesendet werden. Diese bezieht sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Hilker (DIMBB) für die Linke:
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5817.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Hilker, Heiko
Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke
vorgelegt zum Expertengespräch:

"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen"
01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"
www.linksfraktion.de
www.linksfraktion.de/suche/?q=hilker+rundfunkbeitrag
www.linksfraktion.de/suche/?q=Umsetzung+des+Rundfunkbeitrags&x=0&y=0
http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Reader/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf

Zitat von: Hilker (DIMBB), Gutachten für Die Linke, "Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags" (01/2013)
Allgemeines
[...]
Prof. Paul Kirchhof forderte in seinem Gutachten u.a. mit dem Rundfunkbeitrag
- (mindestens schrittweise) die Werbe- und Sponsoringfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuführen4,
- die Übernahme der Kosten für die Beitragsbefreiung durch die Versicherungsträger5,
- ein von Einschaltquoten unabhängigeres Programm zu machen6,
- den Beitrag für die Zweitwohnung abzuschaffen7,
- bei allem jedoch auch eine Befreiungsmöglichkeit zuzulassen, wenn man nachweisbar Rundfunkangebote nicht empfangen kann8.
Nicht eine dieser Prämissen wurde im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umgesetzt.
[...]
4 »Würde der Gesetzgeber sich entscheiden, den öffentlichrechtlichen Rundfunk gänzlich – vor dem Hintergrund der gebotenen Aufkommensneutralität auch schrittweise – ohne Werbung und Sponsoring zu finanzieren, wäre die Identität der Rundfunkanstalten und des Rundfunkprogramms – ein Programmablauf ohne jegliche Werbeunterbrechung – in eindrucksvoller Weise hervorgehoben. Die Notwendigkeit des Rundfunkbeitrags wäre für jedermann ersichtlich, weil er sich mit dem erneuerten Rundfunkbeitrag u. a. die Werbefreiheit dieses Programms erkauft.« (Gutachten, S. 52)
5 »In dem Statistikmodell erscheint die Erhöhung des Wohngeldes um den Rundfunkbeitrag geboten, weil dieses das tatsächliche Konsumverhalten erfasst, in diesem aber bisher eine Gebührenbefreiung üblich war. Der Gebührenanspruch der Rundfunkanstalten könnte dann im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Dauerschuldverhältnisse durch Quellenabzug beim Versicherungsträger durchgesetzt werden.« (Gutachten, S. 71.)
6 »Die Rundfunkabgabe soll den Rundfunk unabhängig von der tatsächlichen Nachfrage, unabhängig von Einschaltquoten und einer finanzwirtschaftlich veranlassten Ausrichtung der Sendungen auf den Publikumsgeschmack finanzieren, der Rundfunkanstalt ihre Unbefangenheit auch für ihre kulturelle Verantwortlichkeit bewahren.« (Gutachten, S. 44 f.)
7 »Auch für die Zweitwohnung gilt die Regelvermutung, dass der Beitrag für eine Wohnung den Leistungsempfang für alle Wohnungsinhaber entgilt, eine weitere Gebühr für die Zweitwohnung also nicht entsteht.« (Gutachten, S. 65.)
8 »Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.« (Gutachten, S. 62.)
[...]

Dazu u.a. auch noch dies:
Video: Anna Terschüren über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6332.msg61263.html#msg61263
2) Hermann EICHER
zur verfassungsrechtlichen BEDENKLICHKEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe.
Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte."
Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

Edit "Bürger" 19.11.2014:
Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.0.html


Nach alledem ist das Thema der - verwaltungspraktisch untauglichen - geräteunabhängigen Anknüpfung an die Wohnung sowie auch der - damit einhergehenden - Pauschalierung und Typisierung meiner Überzeugung noch lange nicht "durch"...


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2) Hermann EICHER
zur verfassungsrechtlichen BEDENKLICHKEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe.
Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte."
Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

Edit "Bürger" 19.11.2014:
Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.0.html

Bereits damals, also in 2009, war von einer Sonderabgabe die Rede, (siehe Hervorhebung in Blau, Fettdruck und Unterstreichung), die eine "geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe" sein würde.

Entsprechend befand das BVerfG in seiner hier im Forum mannigfaltig diskutierten letzten Rundfunkentscheidung ja auch für rechtens, daß der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe darstellt, die alle Kriterien für Sonderabgaben einzuhalten hat.

BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe (2018-07-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203678.html#msg203678

Als Ergänzung sei noch auf nachstehende EuGH-Entscheidung verwiesen

EuGH C-775/21 - Bloße Medientechnik genügt nicht für Nutzungsvermutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37192.0

Fraglich, ob die Wohnung oder Geschäftstelle als Grund für eine Rundfunknutzungsvermutung taugt, wenn bereits das Vorhandensein etwaiger Medientechnik nicht dafür ausreicht, eine Rundfunknutzung anzunehmen / zu unterstellen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt mächtig einen auf den Deckel bekommen werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 die Rundfunkabgabe eindeutig als Beitrag deklariert:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Rn. 74
a) Durch den Rundfunkbeitrag wird ein individueller Vorteil abgegolten, so dass es
sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handelt.

Eine Mischform wäre verfassungswidrig. D.h., die Abgabe kann ausschließlich nur einem Agabetyp zugeordnet werden.

Wie wahrscheinlich ist es wohl, dass das Bundesverfassungsgericht in ein und derselben Entscheidung eine Abgabe gleich zwei verschiedenen Abgabetypen zuordnen würde?
Damit hätte es dann nämlich selber einen verfassungswidrigen Formenmißbrauch geschaffen.

Sorry jetzt wegen OT, aber das darf nicht unerwähnt bleiben.

Und nur zum Verständnis:

Ein Beitrag ist keine Sonderabgabe und eine Sonderabgabe ist kein Beitrag.
Das sind zwei verschiedene Abgabetypen, auch wenn es bei beiden ähnliche Kriterien gibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2023, 13:10 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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